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W211 1408357-1•BVwG W211 1408357-1
W211 1408357-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation, soziale<br/>Gruppe, Übergangsbestimmungen
W211 1408357-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 06.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2008 gab die beschwerdeführende Partei an, in XXXX in Nigeria geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab sie weiter an, dass ihr Vater Mitglied einer militanten Gruppe mit Namen Niger Delta Volunteers gewesen und am 20.11.2007 verstorben sei. Sie berichtigte und gab an, dass ihr Vater von Mitgliedern der Gruppe am 18.11.2007 ermordet worden sei. Erneut berichtigend gab sie schließlich an, dass ihr Vater am 20.11.2007 ermordet worden sei. Wer ihn getötet habe, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Diese Leute haben nach ihnen gesucht. Das sei der Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen.
3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.08.2008 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, dass ihr Vater ein aktives Mitglied der Niger Delta Volunteer Force gewesen sei. Manchmal hätten militante Mitglieder der Gruppe Ausländer entführt. Sie haben die Ausländer entführt und gegen die Regierung gekämpft. Eines Tages seien Militante zu ihrem Haus gekommen. Ihr Vater habe sich jedoch von diesen Leuten zurückgezogen, weswegen sie auch nach ihm gesucht hätten. Eines Tages, als gerade gegessen worden sei, seien sie, viele, mit Motorrädern gekommen. Die Militanten hätten ihren Vater aus dem Haus rausgeschleppt und draußen mit dem Messer auf ihn eingestochen. Die beschwerdeführende Partei sei zu ihrem Vater hingelaufen, wobei sie von einem der Männer gepackt worden sei. Man habe auf sie eingeschlagen. Jener Mann habe ihr gesagt, dass man auch hinter ihr her sein würde, wenn man mit dem Vater fertig wäre. Sie nahmen dann den Vater mit, und die beschwerdeführende Partei sei zum Haus ihres Freundes gegangen. Auf dem Weg zu jenem Freund habe sie ihre Cousine getroffen. Den Namen der Cousine würde sie nicht kennen. Diese habe geweint, und die beschwerdeführende Partei habe gefragt, was geschehen sei. Sie habe dann gesagt, dass die Militanten jenen Freund getötet hätten, zu dem die beschwerdeführende Partei habe gehen wollen. Sie habe sich dann zu ihrem Priester begeben und ihm von ihrer Situation erzählt. Der Priester habe für die beschwerdeführende Partei gebetet und ihr gesagt, dass sie sofort das Land verlassen müsse, und habe die Flucht organisiert. Sie sei nach dem Vorfall noch vier Tage in Nigeria gewesen. Auf die Frage, wie sich die Mitgliedschaft ihres Vaters zu dieser Organisation im täglichen Leben bemerkbar gemacht habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie sich nicht bemerkbar gemacht habe. Diese Leute würden an einem Ort beim Wasser wohnen, der "Okreka" heiße. Ansonsten wisse sie nichts über diese Leute, sie sei ja nicht dabei gewesen.
4. Am 24.02.2009 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab dabei an, aus XXXX zu kommen. XXXX sei eine Art Staat, aber kein Bundesstaat, sondern eine Art Gebiet. XXXX sei ein Bezirk von XXXX. Alles befinde sich in River State. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter kurz nach ihrer Geburt mit ihrem Vater von XXXX nach Idonee, XXXX, gezogen. Ihr Vater sei vor ca. einem Jahr verstorben, die beschwerdeführende Partei sei um die 16 Jahre alt gewesen. Sie sei auch zur Sekundarschule gegangen und sechs Jahre in die Grundschule. Auf die Nachfrage nach den Fluchtgründen gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Problem ihren Ursprung in der Niger Delta Krise gehabt habe. Ihr Vater sei ein wichtiges Mitglied bei den freiwilligen Kräften gewesen. Diese Leute hätten Fremde gekidnappt und eines Tages eine Rally gegen das Militär organisiert. An dieser habe auch ihr Vater teilgenommen. Danach, eines Tages, seien Angehörige der militanten Gruppe mit einem Motorrad zu ihnen gekommen. Sie seien zu sechst gewesen. Das Grundstück sei nicht eingezäunt, und es sei leicht gewesen, einzudringen. Sie haben auf den Vater mit Messern eingestochen. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Vater retten wollen. Einer der Soldaten habe sie aber entfernt. Sie haben den Vater weiter attackiert. Ihr selbst habe man gesagt, dass man zu ihr kommen würde, wenn man mit dem Vater fertig wäre. Sie sei daraufhin weggelaufen und habe sich bei einem Freund versteckt. Dort sei sie einige Tage geblieben. In dieser Zeit sei eine andere Versammlung organisiert worden. Im Zuge dieser habe man Jugendliche rekrutieren wollen. Man habe wollen, dass man für die Sache kämpfe. Wenn man dies nicht gewollt habe, sei man in Gefahr gelaufen, umgebracht zu werden. Diese Versammlung habe Christopher
XXXX organisiert. Er sei ein ehemaliges Mitglied der Gruppe des Vaters gewesen. Die Militanten, die den Vater umgebracht haben, seien von seiner ehemaligen Gruppe gewesen. Ihr Vater habe diese Gruppe nämlich verlassen. Die beschwerdeführende Partei sei dann auch aus dem Hause des Freundes weggelaufen. Zuerst habe sie nicht gewusst, wohin. Als sie dann ins Dorf zurückgegangen sei, habe sie festgestellt, dass das Haus niedergebrannt worden sei. Eine Nachbarin habe ihr gesagt, dass diese Leute, die Militanten, nach ihr suchen würden. Die meisten Jugendlichen haben sich der Jugendgruppe der Militanten angeschlossen; die beschwerdeführende Partei habe dies aber nicht gewollt und sei zu ihrem Priester gelaufen. Abends habe dieser sie nach Lagos gebracht. Auf die Frage, warum sie vom Haus ihres Freundes weggelaufen sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass dies gewesen sei, weil sie "Mitglied sei..., weil sie gegen die Militärs" seien. Sie seien ein Mitglied des Indoneyi Youth Congress. Dies sei eine Jugend-Versammlungs-Organisation. Es handle sich dabei um eine Art Gegnergruppe der militanten Gruppe, die Jugendliche bewaffnen wollte, um sie für militärische Auseinandersetzungen einzusetzen. Auf Wiederholung der Frage gab die beschwerdeführende Partei an, dass diese Militärs immer wieder in die Häuser gegangen seien, um Jugendliche mitzunehmen. Eltern haben versucht, ihre Kinder davor zu schützen, indem sie sie verstecken. An dem Tag, an dem die beschwerdeführende Partei aus dem Haus des Freundes geflohen sei, sei auch er selbst von dort geflohen. Der Freund habe XXXX geheißen. Die militante Gruppe hieße Niger Delta Volunteer Force.
5. Ein Gutachten zum tatsächlichen Alter einer Person der medizinischen Universität XXXX vom 28.03.2009, basierend auf MRT Aufnahmen des Oberarmkopfes, der sternalen Claviculaepiphyse und des Sprunggelenks, stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei zum damaligen Zeitpunkt das 19. Lebensjahr definitiv überschritten habe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger sei. Weitere Feststellungen zur Person, insbesondere zu behaupteten Identität und der behaupteten Herkunft aus River State seien nicht zu treffen. Verwiesen wurde auf eine bereits bestehende strafrechtliche Verurteilung aus 2008 und das Faktum, dass sich die beschwerdeführende Partei erneut in Haft befände. Es bestehe außerdem ein rechtskräftiges Rückkehrverbot. Die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu Nigeria, wie auch insbesondere zur Situation im Delta Gebiet.
Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf das Gutachten der medizinischen Universität XXXX, und gab weiter an, dass das Vorbringen ein unglaubhaftes Konstrukt darstellen würde. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei der Angabe ihrer letzten Wohnadresse sowie der Verwaltungsbezirke in River State widersprochen. Die beschwerdeführende Partei habe tatsachenwidrige und unkonkrete, dem Persönlichkeitsprofil, nämlich mehrjähriger Schulbildung, widersprechende Angaben zu ihrem angeblichen nächsten sozialen und örtlichen Lebensumfeld gemacht. Dass das Fluchtvorbringen für sich alleine genommen keinen Wahrheitsgehalt habe, ergebe sich sowohl aus der persönlichen Unglaubwürdigkeit als auch aus der Unfähigkeit, gleichbleibend und konkret über die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zu berichten. So habe die beschwerdeführende Partei das Sterbedatum des Vaters widersprüchlich angegeben.
7. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig sei. Es werde daher der Antrag gestellt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben werde. Eine ausführliche schriftliche Begründung werde in Kürze nachgereicht.
8. Mit Schreiben vom 01.02.2011 verständigte der Asylgerichtshof die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Bezug auf die aktuelle Situation in Nigeria.
Am 04.03.2011 langte eine Stellungnahme der Rechtberatung der beschwerdeführenden Partei ein, nach welcher die angeführten Länderberichte dem Fluchtvorbringen nicht gerecht werden würden. Sie würden keinen konkreten Bezug auf die Situation der beschwerdeführenden Partei nehmen und z.B. keine Berichte über die von der beschwerdeführenden Partei erwähnten militanten Gruppen beinhalten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht bestehen. Die beschwerdeführende Partei besuche regelmäßig Deutschkurse und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde führte aus, dass der beschwerdeführenden Partei keine ausreichende Möglichkeit gegeben worden sei, auf die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen zu reagieren, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Das Altersgutachten sei der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden. Altersfeststellungen könnten aufgrund mangelnder gesicherter medizinischer Untersuchungsmethoden unzulänglich sein. In der Beweiswürdigung würde der belangte Bescheid außerdem keine schlüssige Argumentation hinsichtlich einer allgemeinen Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei darstellen. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei haben sich keine Widersprüche ergeben. Es wäre der beschwerdeführenden Partei daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen hervorgehe, drohe der beschwerdeführenden Partei aufgrund der politischen Positionierung Verfolgung und Lebensgefahr durch militante Gruppierungen sowie Zwangsrekrutierungen. Vorgelegt wurde ein Befundbericht des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf vom 15.12.2010, nach welchem die beschwerdeführende Partei an einer rezidivierenden depressiven Episode leiden würde, wie auch am schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen. Am 02.03.2011 wurde bestätigt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit 12.01.2011 in psychiatrischer Behandlung befinde.
9. Mit Schreiben vom 06.07.2012 verständigte der Asylgerichtshof die beschwerdeführende Partei erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Bezug auf die aktuelle Situation in Nigeria. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
10. Im Strafregister finden sich die folgenden Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei durch inländische Gerichte:
Mit Urteil vom 01.12.2008 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, §§ 15 269 Abs. 1 1. Fall, § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Mit Urteil vom 20.03.2009 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, §§ 15 12 3. Fall StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom 08.01.2010 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Und schließlich wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil vom 07.08.2013 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen der §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Zuletzt wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil vom 24.04.2015 vom Landesgericht für Strafsachen in XXXX wegen der §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall (zwei), § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
11. Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Nigeria geladen.
12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
13. Am 17.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab befragt auszugsweise an, wie folgt (Rechtschreib- und Tippfehler durch das Bundesverwaltungsgericht berichtigt):
"[...]
R: Können Sie mir kurz erzählen, wann und wie Sie nach Europa gereist sind?
P: 2008 (auf Deutsch). Ich bin über den Seeweg ausgereist. Es war der Pfarrer, der das organisiert hat und zwar wegen des Problems, das ich in meinem Land hatte. Das Hauptproblem, das ich hatte, war jenes im Zusammenhang mit der militanten Gruppe Niger-Delta-Militant Group.
R: Von welcher Stadt sind Sie in Nigeria weggereist?
P: Mein Vater war aus dem River-State. Ich weiß eigentlich nicht, von wo ich genau weggefahren bin. Dieser Pfarrer war unser Priester und ein weißer Mann. Er hat mich nach diesem Vorfall weggeführt. Es war schlimm. Man hat sogar unser Haus abgebrannt.
R: Wo haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt?
P: Mein Vater ist aus xxxxx/River-State. Wir haben an der Adresse xxxxxxx gelebt.
R: Und das ist in welcher Stadt?
P: In xxxxx.
R: Ist das in der Nähe einer großen Stadt, ist das ein Bezirk einer großen Stadt?
P: xxxxx liegt neben XXXX.
R: Ich habe gesehen, dass XXXX ein Bezirk von Port Harcourt ist?
P: Ja, das stimmt.
R: Haben Sie noch Familienangehörige in Nigeria; wenn ja, wen und wo?
P: Mein verstorbener Vater hat mir damals erzählt, dass meine Mutter früh verstorben sei. Ich hatte zuletzt nur noch einen Onkel. Dieser war süchtig auf Marihuana und ein Trinker. Er ist mittlerweile auch verstorben. Ich wüsste nicht, dass ich sonst noch jemanden in Nigeria hätte.
R: Wann ist Ihr Vater gestorben?
P: Anfang 2008.
R: Sind Sie sicher? Sie haben in den anderen Einvernahmen gesagt, dass er 2007 verstorben ist.
P: Ich bin nach Traiskirchen gekommen. Eine schwarze Frau war meine Dolmetscherin in Traiskirchen. Sie hat nicht gut gedolmetscht (auf Deutsch). Ich habe keine Geschwister.
R: Was haben Sie in Nigeria vor Ihrer Ausreise gemacht? Waren Sie in der Schule? Haben Sie gearbeitet?
P: Ich habe nichts gearbeitet in Nigeria. Ich war 6 Jahre in der Schule (auf Deutsch).
R: Erzählen Sie mir nun, warum Sie sich entschlossen haben, nach Europa zu kommen; was war Ihr Fluchtgrund?
P: Wie gesagt, mein Vater war aus River State, er war Bauer und auch Fischer. Nach einiger Zeit hat er sich dann dieser militanten Gruppe angeschlossen. Als mein Vater dann mit den Leuten der Gruppe Ölpipelines abzapfte, machten sie diese Leitungen kaputt. Der Chef dieser militanten Gruppe war in xxxxxx. Das Niger-Delta teilt sich auf 5 Staaten Nigerias auf (Bayelsa State, Cross-River-State, Delta-State, Imo-State und River-State). Im ganzen River-State war E. das Oberhaupt dieser militanten Gruppe. Diese Gruppe hat dann begonnen, von Haus zu Haus zu gehen. Sie haben dann die Jugendlichen mit Gewalt mitgenommen. Das heißt, wir mussten für unsere Rechte kämpfen. Das Öl in Nigeria kommt aus diesem Niger-Delta, das in fünf Staaten aufgeteilt ist. Seitens der Bundesregierung gab es kein klares Ziel für das Niger-Delta. Die militante Gruppe hat begonnen, die führenden Kräfte der Ölfirma zu entführen. Sie haben sogar ausländische Arbeiter entführt, aus Eigeninteresse. Mein Vater war ein Mitglied dieser militanten Gruppe. Wann immer sie Zusammenkünfte hatten, gab mir dann mein Vater eine Art Einladung zu der Zusammenkunft der Leute. Dann haben sie nach einiger Zeit begonnen, die Ölfirmen, bzw. die Öldepots, die Stellen, wo das Öl lagerte, zu zerstören. Sie gingen von Haus zu Haus, nahmen die Jugendlichen mit Gewalt mit und bildeten diese aus. Danach haben sie den Jugendlichen Waffen gegeben. Nach der Ausbildung haben sie die Jugendlichen mitgenommen, dass sie eine Art Eid ablegen. Diese Leute sind dann zu verschiedensten Orten, auch nach xxxxx und zu den I. gegangen, um eine Art Schutz für sich zu bekommen. Sie waren auch in einem Nachbardorf meines Dorfes. Sie gingen dorthin, um Schutz für sich selbst zu haben. Dann hat sich mein Vater aus dieser Gruppe zurückgezogen. Eines Tages, als ich in der Nähe des Zimmers meines Vaters war, kamen diese Leute plötzlich herein. Diese Leute hatten etwas um den Kopf gebunden (P zeigt das). Es waren Kopfbänder. Sie waren auch auffällig angezogen und sie kamen mit Motorrädern. Unser Anwesen war nicht gut eingezäunt. Viele von denen sind einfach hineingesprungen, um meinen Vater aus dem Haus hinaus zu zerren. Sie haben dann begonnen, ihn zu schlagen. Nach diesen Schlägen blutete mein Vater. Ich bin dann zu meinem Vater hingestürzt. Einer dieser Leute hat versucht, mich von meinem Vater wegzuzerren. Das war der Moment, wo einer die Machete genommen hat und meinen Vater erstochen hat. Dann haben sie meinen Vater mitgenommen und im Zuge dessen unser Haus in Brand gesteckt. Sie haben dann gesagt, wenn sie mit meinem Vater fertig sind, werden sie zu mir zurückkommen. Ich fragte, ‚warum macht ihr das'. Ich habe begonnen zu weinen. Ich lief dann zu den Nachbarn, wo niemand war. Ich habe begonnen zu weinen. Dann bin ich zu Christopher und Christian, zu meinen Freunden gegangen. Deren Väter haben gesagt, sie sollen sich deren Gruppe nicht anschließen. Sie gehörten der Gruppe nicht an. Ich habe sie gerufen. Doch da war niemand, deshalb bin ich in den Hinterhof gegangen. Ich sah sie am Boden liegen, Christopher und Christian waren es. Überall war Blut. Auch deren Eltern und alle im Haus hat man umgebracht. Dann floh ich zur Kirche, wo ich geschlafen habe. Der Pfarrer hat mich dann vorgefunden. Ich habe begonnen, ihm meine Probleme zu erklären. Nachdem er für mich gebetet hatte, nahm er mich dann mit seinem Fahrer mit. Wir sind dann lange im Auto gefahren und kamen bei einer großen Kathedrale an. Ich war dann dort ein paar Tage aufhältig. Dann hat er eine Vereinbarung getroffen. Ich kannte die betreffende Person gar nicht. Er hat mich an Bord eines Schiffes gebracht. Ich war im Schiffsinneren.
R: Wie hieß die militante Gruppe genau, bei der Ihr Vater dabei war?
P: Niger-Delta-Militant Group. Sie haben viele Namen.
R: Kennen Sie noch einen anderen Namen?
P: Im River State nennen wir sie die Niger-Boys.
R: Sie sagten, dass die Gruppe Niger Delta Volunteer Force hieß, dies gaben Sie beim BAA an.
P: Ja, so hieß sie. Das ist alles schon lange her.
R: Waren Sie Mitglied dieser Gruppe?
P: Ja, ich war eine Art Mitglied. Bei Einladungen zu Zusammenkünften habe ich für meinen Vater Einladungen verteilt.
R: Waren Sie Mitglied einer anderen Organisation?
P: Nein.
R: Auch nicht des Indoneyi Youth Congress?
P: Ja, das ist eine Art Jugendorganisation. Ich war Mitglied dieser Organisation.
R: Zuvor meinten Sie, dass Sie kein anderes Mitglied seien, außer von der Niger Delta Volunteer Force.
P: Dieser Youth Congress ist keine militante Gruppe. Die Leute der militanten Gruppe wollten immer die Mitglieder des Youth Congress zwingen, bei ihnen mitzumachen.
R: Sie waren auch Mitglied der Gegnergruppe?
P: Ja. Es gibt aber die Jugend drinnen (auf Deutsch). Es gibt aber Leute, die bei dieser Gruppe trotzdem dabei sind. Jene Leute, die sich weigern, stellen eine Bedrohung dar.
R: Warum waren Sie bei der militanten Gruppe und bei der Gegnergruppe?
P: Das war durch den Einfluss meines Vaters gegeben. Er gab mir die Einladungen. Ich habe diese verteilt.
R: Sie haben in der Einvernahme 2009 gesagt, dass Sie nach den Geschehnissen mit Ihrem Vater weggelaufen sind und sich bei einem Freund versteckt haben. Dann sind Sie auch aus dem Haus des Freundes weggelaufen. Heute sagen Sie, die Freunde waren tot, als Sie hingekommen sind. Bitte klären Sie das auf.
P: Genau das habe ich gesagt, als ich damals um Asyl angesucht habe.
R: Bitte wiederholen Sie das.
P: Als ich zum Haus meines Freundes kam, habe ich gerufen und habe sie mit Christopher und Christian gerufen. Niemand hat geantwortet. Ich bin zur Hinterseite des Hauses gegangen. Ich stellte fest, dass sie umgebracht wurden und überall Blut war.
R: 2008 bei der Einvernahme haben Sie erzählt, dass Sie auf dem Weg zu Ihrem Freund Christopher seine Cousine getroffen haben, deren Namen Sie nicht kennen. Sie weinte. Die Cousine hat gesagt, dass der Freund von Militanten getötet wurde. Dann sind Sie zum Priester gegangen.
P: Nach dem Vorfall in unserem Haus bin ich zu dem anderen Haus gegangen, da habe ich niemanden gesehen. Es muss ein Missverständnis sein von der damaligen Dolmetscherin. Als ich dorthin kam, habe ich sie hinten beim Haus am Boden liegend vorgefunden. Alle waren tot.
R: Ich sehe xxxxxx als Adresse in den Unterlagen. War das Ihre Wohnadresse in Nigeria?
P: Nein, das war die Adresse meines Freundes.
R: Damals sagten Sie, dass das Ihre Adresse gewesen ist. Sie möchten bei dem Vorbringen bleiben?
P: Ja.
R: Warum sind Sie nicht einfach nach Lagos oder Benin City gegangen und haben 2008 ein neues Leben begonnen?
P: Das ist eine Gruppe von Leuten. Das sind satanische Leute. Sie gehen dann zu einem einheimischen Arzt. Sie wissen ganz genau, wo man sich aufhält. Bei mir war es so, dass mich sehr viele im River State kannten, weil ich in xxxxxx die Einladungen zu den Ratsversammlungen verteilte.
R: Seit den Geschehnissen ist viel Zeit vergangen. Wenn Sie heute an River-State denken, wovor würden Sie sich fürchten, wenn Sie zurückgingen?
P: Ich fürchte mich um mein Leben. Leider bin ich im Moment im Gefängnis, wegen der Dinge, die ich getan habe. Draußen hörte ich Nachrichten, dass die Leute ihre Waffen austauschten. Diese Tötungen gehen nach wie vor weiter. Sie sind noch immer gegeben.
R: Warum fürchten Sie sich vor der militanten Gruppe und nicht vor der Regierung? Diese verfolgen Mitglieder der Niger Delta Volonteer Force. Davor haben Sie keine Sorge?
P: Ja, die Regierung verfolgte sie, das stimmt. Diese Gruppe ist jetzt zu einer Größenordnung geworden, wo sie sich alle kennen. Das nennen wir Owo in meiner Sprache. Diese Leute bedienen sich auch allerlei Zauber (Juju). Sie sind irgendwie anders.
R hält P vor, aus der Operation Guidance Note Nigeria Jänner 2013, UK Home-Office ab Punkt 3.6.4. bis 3.6.6.
P: Wirklich, diese Gruppe agiert noch immer im Untergrund. Ich kann mich erinnern, da war dieses Problem der Militanten wegen Öl im Niger Delta. M. O. war damals der Polizeichef. Er hat dann eine Art Notzustand ausgerufen. Alle sind dann aus den Dörfern geflohen. Diese Gruppe agiert immer noch im Untergrund.
R: Wäre diese Gruppe auch in der Lage, Sie in Lagos zu finden?
P: Ja. 100%ig. Diese Leute kennen einander wegen dieser okkulten und spirituellen Dinge, die sie machen.
R weist darauf hin, dass die Berichte, die sie der P auch zugeschickt habe, einhellig davon ausgehen, dass es möglich ist, in Nigeria an einem anderen Ort Schutz einerseits vor militanten Gruppen, aber auch Schutz vor okkulten Gruppen zu finden; entweder Schutz bei den Sicherheitsbehörden oder durch eine Relokation in Nigeria.
P: Es ist klar, aber Nigeria ist ein Land, wo man die dortige Polizei nicht mit der Polizei in Österreich vergleichen kann. Die Polizei hier ist geradlinig. In Nigeria ist es so, dass die Polizei Leute gegen Geld austauscht.
R: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?
P: Wirklich, das war der Pfarrer, der alles organisiert hat. Ich habe gar nichts bezahlt.
R: Sind Sie zur Zeit in psychiatrischer Behandlung?
P: Nein.
R: Haben Sie eine andere ärztliche Behandlung?
P: Ja. Jetzt, wo ich hier bin, glaube ich, dass mit mir wieder alles OK ist. Als ich noch außerhalb des Gefängnisses war, habe ich Kokain genommen und Gras geraucht und andere Drogen genommen. Das hat sich auf meinen Kopf ausgewirkt. Jetzt bin ich nüchtern und clean, so wie man leben soll. Wäre ich nicht in das Gefängnis gekommen, wäre ich jetzt schon vielleicht tot.
R: Was tun Sie hier in Österreich? Haben Sie Hobbies, Deutschkurs, Arbeit?
P: Ich war in der Schule, ich habe keinen Abschluss. Ich war in der Volkshochschule (auf Deutsch).
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Haben Sie eine Bestätigung?
P: Ich war im Gefängnis im Deutschkurs (auf Deutsch).
R: Waren Sie in einer Kirche aktiv, haben Sie Fußball gespielt?
P: Beim Verein Neustart habe ich Fußball gespielt, über die Suchthilfe.
R: Sie sind mehrfach nach dem SMG verurteilt worden und zur Zeit befinden Sie sich in Strafhaft, ist das richtig?
P: Es tut mir leid, was ich getan habe. Österreich gefällt mir. Das Problem ist, dass ich hier Leute getroffen habe, die mich in diese Situation gebracht haben (auf Deutsch). Es gibt etwas, wie ein gutes Leben. Ich verspreche, dass ich mich ändere. [...]"
Der beschwerdeführenden Partei wurde während der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeschickten allgemeinen Länderfeststellungen zu Nigeria binnen einer Frist von 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben; eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 06.08.2008, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 07.08.2009 sowie der Beschwerdeergänzung vom 04.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.07.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 06.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Idonee in River State, Nigeria. Sie besuchte die Grundschule in der Dauer von 6 Jahren und ging danach keiner Beschäftigung nach.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist gesund.
1.1.4. Die Eltern sowie der Onkel der beschwerdeführenden Partei sind bereits verstorben. Sie hat keine Geschwister.
In Österreich verfügt die beschwerdeführende Partei über keine Angehörigen.
1.1.5. In Österreich besuchte die beschwerdeführende Partei Deutschkurse, spricht und versteht die Sprache gut. Sie spielt gerne Fußball beim Verein Neustart.
1.1.6. Mit Urteil vom 01.12.2008 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, §§ 15 269 Abs. 1 1. Fall, § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Mit Urteil vom 20.03.2009 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, §§ 15 12 3. Fall StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom 08.01.2010 wurde die beschwerdeführende Partei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom 07.08.2013 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei wegen der §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Zuletzt wurde die beschwerdeführende Partei mit Urteil vom 24.04.2015 vom Landesgericht für Strafsachen in XXXX wegen der §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall (zwei), § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Sie befindet sich derzeit in Haft.
1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst vor, dass ihr Vater ein Mitglied einer militanten Gruppe namens Niger Delta Volunteer Force gewesen sei, die illegal Ölpipelines angezapft, führende Kräfte der Ölfirma entführt sowie Jugendliche zwangsrekrutiert habe. Die beschwerdeführende Partei habe für den Vater Einladungen zu den Zusammenkünften verteilt. Als der Vater versucht habe, sich von dieser Gruppe zurückzuziehen, sei er getötet worden. Die beschwerdeführende Partei fürchte ebenfalls von dieser Gruppe getötet zu werden. Sie sei auch Mitglied einer Jugendorganisation, die eine Gegnergruppe der militanten Gruppe gewesen sei. Sie fürchte gegenwärtig immer noch um ihr Leben in Nigeria, da sich die militante Gruppe eines Zaubers bediene. Sie werde auch von der nigerianischen Regierung verfolgt, da diese gegen Mitglieder der militanten Gruppe vorgehe.
Dieses Vorbringen wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.
Festgestellt wird jedoch, dass, selbst wenn die beschwerdeführende Partei von einer militanten Gruppe oder seitens der Regierung bedroht würde und die Hilfe der nigerianischen Sicherheitsbehörden nicht in Anspruch nehmen wollte oder könnte, ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil, so zB nach Lagos oder Benin-City, offen stehen würde.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Nicht festgestellt wird weiter, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private oder familiäre Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt.
2. Länderfeststellungen zur relevanten Situation in Nigeria
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
2.1. Allgemeine Situation in Nigeria:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Nigeria, Stand 31.03.2014 mit letzter
Kurzinformation vom 01.04.2015:
KI vom 21.10.2014: Nigeria endgültig für Ebola-frei erklärt (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Gefahr, dass sich die westafrikanische Ebola-Epidemie auf Nigeria ausbreitet, ist zumindest vorläufig beigelegt. Dies gaben die nationalen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am Montag, 20.10.2014, in der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos bekannt. Die Nachricht folgt fast auf den Tag genau drei Monate nachdem ein 40-jähriger liberianisch-amerikanischer Wirtschaftsanwalt aus Liberia kommend am Flughafen von Lagos zusammengebrochen und fünf Tage später an Ebola gestorben war (NZZ 20.10.2014; vgl. WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Gemäß WHO kann eine Entwarnung erst 42 Tage nach dem letzten Fall gegeben werden und diese Frist ist am 20.10.2014 abgelaufen (WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Der nigerianischen Regierung und den WHO-Vertretern vor Ort ist bewusst, dass das westafrikanische Land weiter gefährdet bleibt, solange die Krankheit in anderen Ländern der Region grassiert. Entsprechend bleiben die Behörden in Alarmbereitschaft (Zeit 20.10.2014).
Quellen:
KI vom 1.4.2015: Buhari gewinnt Präsidentschaftswahl (betrifft: Abschnitt 2/politische Lage)
Muhammadu Buhari hat als Herausforderer von Präsident Goodluck Jonathan die Präsidentschaftswahlen in Nigeria gewonnen. Er konnte 15,4 Millionen Stimmen erlangen, während der Präsident nur 13,3 Millionen einfuhr (BBC 1.4.2015a). Außerdem hat er - wie verfassungsrechtlich vorgeschrieben - in einer ausreichenden Anzahl an Bundesstaaten (27) mehr als ein Viertel der Wählerstimmen erhalten (PT 31.3.2015). Wahlbeobachter hatten die Durchführung der Wahl generell gelobt - auch wenn es Vorwürfe des Wahlbetruges gegeben hat (BBC 1.4.2015a). Die Wahlkommission hat dieses Mal zahlreiche Schritte unternommen, um Wahlbetrug einzudämmen (BBC 31.3.2015; vgl. NZZ 31.3.2015). Der signifikante Vorsprung von Buhari macht es unwahrscheinlich, dass eine Wahlanfechtung Erfolg haben würde (BBC 1.4.2015a).
Der muslimisch geprägte Norden Nigerias hat offenbar fast ausnahmslos für den Muslim Buhari gestimmt, er konnte aber offenbar auch im Süden viele Stimmen sammeln - siegte etwa im Bundesstaat Lagos (FAZ 31.3.2015). Der Südwesten Nigerias, die Heimat des Volks der Yoruba, wandte sich bei dieser Wahl generell von Jonathan ab (NZZ 31.3.2015).
Die Wahl des 72jährigen ehemaligen Militärdiktators Buhari (1984/85), der für den oppositionellen All Progressives Congress (APC) ins Rennen ging, bedeutet, dass zum ersten Mal in der Geschichte Nigerias ein Oppositionskandidat gegen einen amtierenden Präsidenten gewonnen hat (BBC 1.4.2015a; vgl. FAZ 31.3.2015).
Präsident Goodluck Jonathan wiederum trägt einen großen Anteil daran, dass Unruhen vermieden worden sind. Er hatte seinem Herausforderer umgehend zum Wahlsieg gratuliert. Außerdem hat er seine Anhänger aufgerufen, nicht auf die Straßen zu gehen und Vorwürfe (zur Wahl) im Rechtsweg einzubringen (BBC 1.4.2015b; vgl. FAZ 31.3.2015). Das Eingeständnis der eigenen Niederlage ist ein historischer Akt. Allerdings lässt sich die Frage, ob es in Nigeria friedlich bleibt, noch längst nicht beantworten (FAZ 31.3.2015). Während der Wahlen waren rund 50 Menschen getötet worden, berichtet die Nationale Menschenrechtskommission (TG 31.3.2015). Bei den letzten Wahlen im Jahr 2011 waren bei Ausschreitungen rund 1.000 Menschen ums Leben gekommen (DW 1.4.2015).
Nunmehr beginnt eine Phase des "Schwebezustandes", denn noch-Präsident Jonathan wird sein Amt bis 29.5.2015 weiter ausüben. Erst dann endet seine Regierungsperiode (BBC 1.4.2015b).
Quellen:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).
Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).
Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).
Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, XXXX, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, XXXX, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, XXXX, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten XXXX und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).
Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat XXXX einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).
Quellen:
Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst XXXXntarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).
Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:
in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, XXXX, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind (AA 10.2013). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.8.2013).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.
Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).
Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).
Quellen:
Religionsfreiheit
Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung respektierte diese Rechte (USDOS 20.5.2013). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.8.2013).
Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 10.2013b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 20.5.2013). Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Insbesondere im Südwesten leben Christen und Muslime seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Mischehen kommen häufig vor. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom November 2008 und erneut seit Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.8.2013). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Es herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit (USDOS 20.5.2013).
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 20.5.2013).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
Religiöse Gruppen
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 11.2.2014; vgl. GIZ 10.2013b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.8.2013). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Im Middle Belt, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 20.5.2013).
Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 20.5.2013). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 10.2013b).
Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 10.2013b).
Quellen:
Naturreligionen und Juju
Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 10.2013b).
Quellen:
Kulte und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes, und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer). Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind (ACCORD 17.6.2011).
Kult-Banden sind im Bundesstaat Rivers ein Problem. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Niger Delta. Heute sind sie eines der am Meisten gefürchteten XXXXnte der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012).
Gemäß den Angaben der National Human Rights Commission greifen Kulte generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt auf den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013).
Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, XXXX, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.8.2013).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.8.2013).
Quellen:
Dokumente und Staatsangehörigkeit
Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.8.2013; vgl. BAA 11.8.2011).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011).
Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.8.2013). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 27.2.2014). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.8.2013).
Quellen:
2.2. UK Home Office, Operational Guidance Note, Nigeria, 01.2013 - Auszüge der Seiten 10 - 12 - online abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html:
Seit den späten 1990er Jahren haben militante Gruppen, wie etwa die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF), die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) sowie die Niger Delta People-s Salvation Front (NDPSF) im Nigerdelta einen bewaffneten Kampf gegen die grenzüberschreitenden Ölunternehmen sowie jene der Regierung geführt. Das Amnestieangebot im Jahr 2009 führte zu einem Rückgang an Angriffen gegen die Ölindustrie, jedoch gab es im Niger Delta sowie im südwestlichen Nigeria weiterhin Entführungen, meist von Familienangehörigen wohlhabender Nigerianer.
Personen, die sich vor einer Misshandlung und Verfolgung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit außerhalb des Niger Deltas in Anspruch nehmen.
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Antragstellung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft, zur (fehlenden) Familie in Nigeria, zur Schulbildung in River State und zu den Hobbies der beschwerdeführenden Partei in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Von den Deutschkenntnissen der beschwerdeführenden Partei konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen.
Die Angaben zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 18.05.2015. Die Angaben zur Haft basieren auf einer Meldeauskunft vom 28.08.2015.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Fehlen anderslautender Angaben sowie aus den diesbezüglichen Antworten der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
3.3. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria mit Stand 31.03.2014 (letzte Information eingefügt am 01.04.2015) wurden der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt. Der beschwerdeführenden Partei wurde während der Verhandlung zusätzlich eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt; eine Stellungnahme zu diesen wurde jedoch nicht abgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen als Feststellungen zu Grunde.
3.4. Zur Einschätzung des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Partei:
Die beschwerdeführende Partei brachte als Fluchtgrund sowohl erstinstanzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr Vater ein Mitglied einer militanten Gruppe namens Niger Delta Volunteer Force gewesen sei und aufgrund seiner Intention, sich von dieser Gruppe zu distanzieren, getötet wurde. Die beschwerdeführende Partei habe für den Vater Einladungen verteilt. Weiters sei sie auch ein Mitglied einer Jugendorganisation gewesen, die gegen die militante Gruppe gewesen sei. Aus diesen Gründen würde die beschwerdeführende Partei durch diese Gruppe verfolgt. Sie würde immer noch Verfolgung durch diese Gruppe sowie seitens der nigerianischen Regierung fürchten.
Da die beschwerdeführende Partei durchgehend emotional und detailliert von der Ermordung ihres Vaters erzählte, glaubt das Bundesverwaltungsgericht, dass ihr Vater tatsächlich gewaltsam getötet wurde. Der genaue Grund für diese Tötung lässt sich jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen.
Dem Bundesverwaltungsgericht fällt weiter auf, dass bestimmte Aussagen der beschwerdeführenden Partei aufgrund von Widersprüchen als nicht glaubhaft angesehen werden können. So hat sie sich etwa in Bezug auf den Todeszeitpunkt ihres Vaters mehrfach widersprochen, und vermag ihre Rechtfertigung, es habe sich dabei um Übersetzungsfehler gehandelt, nicht zu überzeugen, zumal sie die Richtigkeit ihrer erstinstanzlichen Einvernahmen durch ihre Unterschrift nach Rückübersetzung bestätigte.
Unstimmig bleibt weiter die Schilderung der beschwerdeführenden Partei von ihrer Flucht von zu Hause. So sprach sie etwa im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon, dass sie nach der Ermordung ihres Vaters zu ihren Nachbarn, Christopher und Christian, gelaufen sei und dort entdeckt habe, dass diese, sowie alle übrigen im Haus befindlichen Personen, ermordet worden seien. Im Zuge der Einvernahme am 12.08.2008 erzählte sie hingegen, sie habe auf dem Weg zu ihrem Freund deren Cousine getroffen, die ihr erzählt habe, dass ihr Freund von den Militanten getötet worden sei. Im Rahmen der Einvernahme am 24.02.2009 brachte sie schließlich vor, dass sie nach der Ermordung ihres Vaters zu ihrem Freund gelaufen sei und sich dort versteckt habe. Diese Erzählung hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend der Einschätzung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens deshalb für wichtig, weil es sich dabei um - soferne es wahr wäre - traumatische und selbst erlebte Geschehnisse handeln würde, bei denen man davon ausgehen könnte, dass sie auch nach längerer Zeit im Gedächtnis präsent wären.
Schließlich machte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung divergierende Angaben zu ihrer letzten Wohnadresse.
Diese Unstimmigkeiten beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit des restlichen Geschehens, und lässt sich aus der Verhandlungsschrift erkennen, dass die beschwerdeführende Partei - auch nach wiederholtem und nachdrücklichem - Nachfragen betreffend die Mitgliedschaft des Vaters in der militanten Gruppe, ihre Aktivitäten als Mitglied in der militanten Gruppe sowie die von ihr behauptete Mitgliedschaft bei der Gegnergruppe ausweichend und unkonkret antwortete. Darüber hinaus ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, ausreichend zu begründen, weshalb ihr selbst aufgrund der Mitgliedschaft ihres Vaters in der militanten Gruppe eine Gefahr gedroht habe, zumal sie selbst stets davon gesprochen hat, dass sie für diese Gruppe im Auftrag ihres Vaters lediglich Einladungen für die Zusammenkünfte verteilt habe. Allein daraus ergibt sich kein Motiv für eine allfällige Verfolgung durch die militante Gruppe.
Im Ergebnis wird daher als wahr angenommen, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei gewaltsam ermordet wurde. Jedoch nimmt es das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund der aufgetretenen Widersprüche - nicht als wahr an, dass ihr Vater von einer militanten Gruppe entführt und ermordet wurde, und in weiterer Folge der beschwerdeführenden Partei eine aktuelle Verfolgung und Bedrohung durch diese militante Gruppe bzw. seitens der Regierung droht.
4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Zu Spruchpunkt I. 1. Teil:
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht also gegenständlich davon aus, dass die Fluchtgeschichte der beschwerdeführenden Partei, nämlich die Verfolgung und Bedrohung durch eine militante Gruppe namens Niger Delta Volunteer Force aufgrund der Mitgliedschaft und anschließenden Ermordung ihres Vaters, sowie wegen der Mitgliedschaft der beschwereführenden Partei in einer Jugendorganisation, nicht überzeugend ist, womit sich die Prüfung einer eventuellen Auswirkung einer solchen auf eine mögliche asylrelevante aktuelle Verfolgung der beschwerdeführenden Partei erübrigt.
4.2.5. Darüber hinaus führt das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber an, dass der beschwerdeführenden Partei den Länderberichten folgend jedenfalls eine mögliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, zB in eine Großstadt im Süden Nigerias, zur Verfügung stehen würde, wo sie sich vor der militanten Gruppe in River State, aber auch gegebenenfalls vor nigerianischen Sicherheitskräften, die gegen solche Gruppierungen vorgehen, verstecken können würde (siehe oben unter 2.1. (Kulte und Geheimgesellschaften) und unter 2.2.). In letzterem Zusammenhang ist darauf hingewiesen, dass es in Nigeria kein Meldewesen und kein nationales funktionierendes Fahndungswesen gibt (siehe oben unter
4.2.6. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
4.3. Zu Spruchpunkt I., 2. Teil:
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.4. Umstände, nach welchen über eine angebliche asylrelevante Verfolgung hinaus eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK verletzen würde, wurden ihrerseits nicht vorgebracht und sind dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht amtswegig bekannt geworden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die beschwerdeführende Partei den Großteil ihres Lebens in River State verbracht und in Nigeria hauptsozialisiert war. Sie genoss eine sechsjährige Grundschulbildung, ist jung und gesund. Daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage wäre, sich dort einen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit zu verdienen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die beschwerdeführende Partei in Nigeria über keine Familienangehörigen mehr verfügt und sich eine Rückkehr ohne familiäre Anknüpfungspunkte als schwieriger erweisen wird. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ist jedoch ersichtlich, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Es sind weiter keine Umstände bekannt, dass in Nigeria aktuell überall eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder oder jede, der oder die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen und den Länderberichten ergibt, ist die Situation in Nigeria nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei als Zivilperson überall eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang ist ganz besonders darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus dem südlichen Teil Nigerias stammt (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).
4.3.5. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht stattzugeben.
4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
4.4.4. Die beschwerdeführende Partei lebt seit August 2008 in Österreich, somit seit ca. 7 Jahren, wobei sich ihr Aufenthalt auf ein laufendes Asylverfahren stützt. Zur Dauer des Beschwerdeverfahrens trug die beschwerdeführende Partei nichts bei.
Nach ihren eigenen Angaben besuchte sie Deutschkurse und spielt Fußball. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass die beschwerdeführende Partei die Sprache gut spricht und versteht.
Diesen Integrationsbemühungen stehen fünf Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz gegenüber.
4.4.5. Die beschwerdeführende Partei ist in Nigeria hauptsozialisiert, lebte dort bis zu ihrer Ausreise und besuchte dort sechs Jahre lang die Schule. Nach ihren eigenen Angaben verfügt sie in Nigeria über keine Familienangehörigen mehr.
4.4.6. Im Ergebnis wird anerkannt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres siebenjährigen Aufenthaltes gewiss über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Sie spricht und versteht gut Deutsch und spielt gerne Fußball. Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht in der Abwägung der Interessen der beschwerdeführenden Partei am Erhalt ihres Privatlebens in Österreich mit den öffentlichen Interessen davon aus, dass die beschwerdeführende Partei in Nigeria hauptsozialisiert war und über eine sechsjährige Schulbildung verfügt. Hinzu kommt, dass sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz vorhalten lassen muss, die gegen eine gelungene Integration sprechen (siehe ua EGMR, Onyejiekwe/Österreich, Entscheidung, 20203/11, 09.10.2012, Abs. 42f).
4.4.7. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgehen, dass in dem die beschwerdeführende Partei betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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