BVwG W184 2108309-1

W184 2108309-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2015

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Außerlandesbringung, Glaubwürdigkeit, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W184 2108309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2108309.1.00

Spruch

W184 2108309-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2015, Zl. 1054526206/150305939, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Gambias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 10.02.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 20.03.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 25.03.2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei im Februar 2014 von seinem Heimatland nach Libyen gereist. Von dort sei er mit einem Boot weiter nach Italien gefahren, sein Onkel habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, dieser habe die Reise organisiert. Im Jahr 2014 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, über welchen negativ entschieden worden sei. Er habe gedacht, dass er in Österreich menschlicher behandelt werde. In Italien habe er sich seit Februar 2014 ununterbrochen aufgehalten, er sei dort in einem Flüchtlingslager gewesen und habe auch bei anderen Flüchtlingen Unterschlupf gefunden. Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil ihm eine Haftstrafe drohe, er habe Angst um sein Leben. Auch nach Italien wolle er keinesfalls zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.04.2015 ein auf Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 13.04.2015 stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 30.04.2015 sagte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, er habe sich von Februar 2014 bis März 2015 in Italien aufgehalten und eine negative Entscheidung erhalten. Er habe weder in Österreich noch in der restlichen EU Verwandte. Er könne nicht verstehen, wie Italien zuständig sein könne, wenn er dort bereits eine negative Entscheidung erhalten habe. In Italien habe er keine Papiere bekommen, deshalb wolle er dorthin nicht zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen zum einen die Übernahme in nationales Recht der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU).

Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität von momentan 13.020 auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen (AIDA 4.2014).

Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren.

Asylanträge können in jeder Grenzpolizeidienststelle, die den Asylwerber (AW) dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei Antragstellung in einer Questura muss, im Gegensatz zur Antragstellung an der Grenze, eine Wohnadresse angegeben werden. In Rom genügt eine Bestätigung einer NGO, in anderen Städten ist eine Meldebestätigung erforderlich. [zu Unterbringung siehe das gleichnamige Kap. 6.1., Anm.] In der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer in Fällen der medizinischen Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen, etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 4.2014).

In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die 10 über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale), welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Territorialkommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Es gibt kein beschleunigtes und auch kein Grenzverfahren. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge im prioritären Verfahren behandelt werden, das dann kürzer ist. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 4.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung (binnen 15 Tagen, wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde) von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden.

Das Gericht soll binnen 3 Monaten entscheiden, in der Praxis dauert es aber ca. 6 Monate. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung. Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde, weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden.

Wird die Beschwerde abgewiesen, ist binnen 10 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich (Entscheidungsdauer lt. Gesetz: 3 Monate; in der Praxis: ca. 5 Monate). Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich, eine solche aufgrund wohlbegründeten ad hoc-Antrags des AW zu gewähren. Wird auch diese Beschwerde abgewiesen, ist binnen 30 Tagen eine kassatorische Beschwerde an das höchste Appellationsgericht möglich (AIDA 4.2014).

AW haben das Recht auf rechtliche Beratung und Vertretung, müssen diese aber selbst finanzieren. In der Regel erhalten AW Beratung/Rechtsbeistand über NGOs, was aber von deren Finanzierungslage abhängig ist. Lediglich in der Beschwerdephase ist ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Selbstdeklaration nachgewiesen werden. Berichten zufolge soll es in der Stadt Rom diesbezüglich Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer geben (AIDA 4.2014).

Folgeanträge

Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist eine Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich, sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 4.2014).

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013 ...

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa in Mailand. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 4.2014).

Die Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz bzw. Nordrhein-Westfalen haben judiziert (OVG RP, 21.02.2014, 10 A 10656/13.OVG 5563063; OVG NW, 07.03.2014 - 1 A 21/12.A 5462775), dass nach der EuGH-Rechtsprechung von der Rückführung in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nur dann abgesehen werden muss, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen dort an systemischen Mängeln leiden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar ist das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen der Jahre 2008 und 2011 überfordert gewesen und hat noch immer Mängel. Dabei handelt es sich aber nicht um solche systemischer Art. Zum einen hilft Italien den mangelhaften Zuständen ab, sodass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert hat. Zum anderen sind die Defizite nicht flächendeckend, sondern nur punktuell unzureichend. Das Asyl- und Aufnahmesystem ist mithin nicht faktisch außer Kraft gesetzt. Systemische Mängel ergeben sich auch nicht für Personen, denen bereits ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung sind sie italienischen Staatsangehörigen beim Zugang zu Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem gleichgestellt. Im Vergleich zu Deutschland bedeutend schlechtere Fürsorgeleistungen begründen keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe vorliegen. (BAMF 12.5.2014)

Landesweit stehen ausreichende öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweise lokaler Überbelegung - sowie staatliche bzw. nichtstaatliche Unterstützung einschließlich medizinischer Versorgung bereit. Zudem haben Asylsuchende und Flüchtlinge eine reale Chance, ihre Rechte zeitnah bei Gericht durchzusetzen. Zunehmendes Betteln, insbesondere in Großstädten, lässt sich auf die Hoffnung zusätzlicher Einkünfte zurückführen. Dass keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen vorliegen, wird durch den EGMR bestätigt (OVG ST, 18.11.2013 - 4 L 44/13 5521465). Die prekäre Situation Asylsuchender in besetzten Häusern in Rom, Mailand, Florenz und Turin muss nicht auf landesweit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten beruhen. Sie kann, wie die Schweizer Flüchtlingshilfe anführt, auch daran liegen, dass die staatlichen Unterbringungszentren auf Sizilien und in Unteritalien verlassen wurden, weil der Aufenthalt in Rom oder in großen Städten Norditaliens attraktiver erschien. Etwaige kurzfristige Überforderungen lokaler Unterbringungskapazitäten begründen keinen Mangel des gesamten Systems. Systemische Mängel sind auch nicht festzustellen bei der Unterbringung der Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben und deren Verfahren seit über sechs Monaten läuft. Zudem geht mittlerweile auch der UNHCR davon aus, dass Italien die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens - im Gegensatz zu Griechenland - nicht tatenlos hingenommen hat, sondern die Anzahl der Unterbringungsplätze temporär deutlich erhöht und das Aufnahmesystem insgesamt verbessert hat. Die italienische Regierung realisierte in den letzten Jahren Strukturveränderungen im Asylverfahren auch für Dublin-Rückkehrer. So wurden speziell für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen, in denen vor allem besonders schutzbedürftige Personen untergebracht werden können, bis eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist (VG Hannover, U.v. 13.09.2013) (BAMF 16.1.2014).

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.5.2014):

Entscheiderbrief 5/2014;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.1.2014):

Entscheiderbrief 1/2014.

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Die Zustimmung dazu muss eingeholt werden. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den anzuwendenden Methoden gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchgeführt werden sollen. Meist werden Röntgenbilder verwendet. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 4.2014 vgl. auch UN 21.5.2013).

Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer soll binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen. Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich.

Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wurde.

Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis ist es eher so, dass die Vormünder viele Personen zu betreuen haben und daher ihre Schützlinge nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview treffen, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 4.2014).

In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen gibt es bei unbegleiteten Minderjährigen einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.

Bei Minderjährigen in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Minderjährige und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Minderjährige wie ein unbegleiteter Minderjähriger behandelt.

UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)

In den SPRAR-Zentren wird bei Überstellung eines vulnerablen Antragstellers dessen genauer Bedarf festgestellt. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig muss er in eine SPRAR-Einrichtung überstellt werden. Ist dort kein Platz frei, ist Unterbringung in einem Kinderheim möglich. In der Praxis kann es aber passieren, dass ein Vulnerabler in einem CARA bleiben muss, weil die Kapazitäten im SPRAR fehlen (AIDA 4.2014).

In den CARA werden Vulnerable identifiziert und angemessene Initiativen zu deren Unterstützung werden umgesetzt. Adäquate Unterbringung wird garantiert.

UMA werden in speziellen Einrichtungen untergebracht und es werden individuelle Erziehungslösungen gesucht - entweder in Schulen oder in Berufsausbildung. Jedenfalls sind alle minderjährigen Fremden wie ital. Minderjährige zum Besuch des ital. Pflichtschulsystems berechtigt. (CoE 18.9.2012)

Von den ital. Behörden wurde zugesichert, dass die vulnerablen Fälle (z.B. Minderjährige, Kranke, alleinstehende Mütter) bei der Zuweisung eines Platzes in ein SPRAR-Zentrum bevorzugt würden und keiner von ihnen das Verfahren in einem CARA-Zentrum abwarten müsse. (VB 9.10.2013)

Familien mit beiden Elternteilen gelten in Italien (anders als Ein-Eltern-Familien) nicht als vulnerabel. Das allgemeine Kinderschutz-Recht in Italien, verlangt zwar, dass jedes Kind untergebracht werden muss. Es besteht aber kein Anspruch, zusammen mit den Eltern untergebracht zu werden. Dies führt angeblich oft zu Familientrennungen, vor allem in Mailand, was viele veranlasse staatliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen oder gar nicht erst zu suchen. (SFH 10.2013)

Seit Juni 2012 existiert eine Kooperation der Verbindungsbeamten Österreichs und Deutschlands, bezüglich der Dublin-Rücküberstellung Minderjähriger nach Italien.

Die deutsche Verbindungsbeamtin für Asylfragen, welche direkt in der Dublinabteilung im italienischen Innenministerium ihren Sitz hat, hat sich bereit erklärt, in Einzelfällen bei der Abholung von unbegleiteten Minderjährigen behilflich zu sein. Dies geschieht in dem Rahmen, dass sie die zuständigen NGOs, welche die Betreuung und Abholung der unbegleiteten Minderjährigen vom Flughafen durchführen, kontaktiert und die Ankunftszeiten und Personendaten bekanntgibt. Am Tag der Abholung wird sie dann durch die jeweilige NGO informiert, dass die Übernahme geklappt hat und meldet dies per E-Mail an das BFA weiter. Seit Bestehen dieser Kooperation gab es nicht mehr als 4 derartige Fälle. (VB 13.3.2013)

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:

Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ...;

UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.

Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur ...;

VB des BM.I Italien (13.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (9.10.2013): Auskunft des VB, per E-Mail.

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Einige NGOs äußern hier aber Kritik im Zusammenhang mit italienischen Terrorismusgesetzen (USDOS 27.2.2014).

Bereits 2012 und 2013 gab es Berichte, dass in den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden. Es gab Kritik bezüglich eines mangelhaften Screenings der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen und unbegleiteten Minderjährigen. (vgl. Pro Asyl 7.2012 / HRW 1.2013 / UN 30.4.2013) Italien entgegnete, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt seien. Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhalte auch sprachliche und kulturelle Mediation. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, existiere an allen Grenzübergängen in ganz Italien. Unbegleitete Minderjährige würden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. (UN 21.5.2013)

Die ital. NGO Medici per I Diritti Umani (MEDU) erneuerte in ihrem Bericht von November 2013 die og. Kritik. Zufolge Daten des ital. Innenministeriums seien 2012 1.809 Migranten in den genannten Adriahäfen bei der illegalen Einreise betreten worden, von denen 90% im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Italien und Griechenland von 1999 zurückgeschickt worden seien. Aus den Aussagen betroffener Migranten destillierte MEDU, dass 66 Betroffene, zumeist Syrer und Afghanen, insgesamt 102 Mal zurückgeschickt wurden, davon hätten 49 Fälle im Jahre 2013 stattgefunden und 26 Fälle unbegleitete Minderjährige betroffen. Kritisiert wird unter anderem, dass die Betroffen kaum Zugang zu Dolmetschern bzw. den in den Häfen präsenten NGOs hätten; die Rückschiebungen summarischen Charakter hätten, die Migranten ohne Formalitäten (und damit ohne Beschwerdemöglichkeit) auf derselben Fähre wieder zurückgebracht würden, auf der sie ankamen, und dass die Migranten oft keine Chance hätten, einen Asylantrag zu stellen bzw. ihren Status als Minderjährige vorzubringen (MEDU 11.2013).

Ende März 2014 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren u. a. gegen Italien wegen des möglichen Refoulements syrischer Flüchtlinge eröffnet. Als erster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wurde eine Letter of formal notice an das Land geschickt, in der dieses aufgefordert wird, seine Sicht der Dinge zu präsentieren. (ECRE 4.4.2014)

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail;

MEDU - Medici per I Diritti Umani (11.2013): Unsafe Harbours. The Readmissions to Greece from Italian Ports and the Violations of the Migrants' basic Human Rights ...;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Italy ...

Versorgung

Unterbringung

AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Selbstdeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione entsteht, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW Berichten zufolge auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde, Notunterkünfte oder Obdachlosigkeit.

Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten, AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System (AIDA 4.2014).

Die landesweit unterschiedlichen Standards in den Unterbringungszentren werden kritisiert (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AIDA 4.2014).

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt über insgesamt 13.020 Plätze in ca. 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. 75% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Es wurde 2013 gesetzlich beschlossen, die Kapazität des SPRAR im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu 20.000 Plätze aufzustocken (AIDA 04.2014). SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50/Tag im Süden, bis zu EUR 2,- im Norden) (AIDA 4.2014).

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung z. B. nach Aufgriff nach illegaler Einreise (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in den CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt jedoch in der Regel bei 6 Monaten und mehr, da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 4.2014). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.600 AW beherbergen sollen. Folglich kämpfen einige CARA mit Überbelegung. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich. Es sollen darunter auch Zentren sein, die ungenügende rechtliche bzw. psychosoziale Beratung bieten (AIDA 4.2014).

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung etwas beitragen. In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 4.2014). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich, Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013).

Ist kein Platz für einen AW in einer der beiden Strukturen vorhanden, wäre eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 4.2014).

Es gibt Berichte über Fälle, vor allem in den großen Städten, in denen AW in selbstorganisierten Behausungen leben sollen. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 4.2014). NGOs sprechen von insgesamt 7 solcher Gebäude in Rom mit hunderten Bewohnern (USDOS 27.2.2014) Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln der staatlichen oder kirchlichen Unterkünfte, die sich oft auch in entlegenen Gegenden befinden, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalgebäude geben (SFH 10.2013).

AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene, abseits großer Städte untergebracht zu werden, und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 4.2014).

Gemeindeunterkünfte

Sowohl die Gemeinde Rom als auch die Gemeinde Mailand betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate. Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. AW können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war (SFH 10.2013).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).

Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 4.2014).

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer liegt bei 18 Monaten, durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen.

2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll (AIDA 4.2014).

Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag, hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag (UN 30.4.2013).

In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.828 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit 19.3.2014 waren in diesen 5 Zentren genau 367 Personen inhaftiert (AIDA 4.2014).

Die Bedingungen in den CIE sind regional unterschiedlich, sollen Berichten zufolge aus Finanzierungsmangel aber eher schlecht sein (AIDA 4.2014).

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ...;

UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012) ...;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Italy ...

Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer, die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert, bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich.

Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien und gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt (AIDA 4.2014). Außerdem verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung fernbleibt, seinen Platz und bekommt diesen während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück (SFH 5.2011).

Rückkehrer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, und zuvor bereits in CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung dort. Wenn allerdings Plätze in CARA frei sind, können sie dennoch untergebracht werden, während sie versuchen, ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern (AIDA 4.2014).

Laut SFH machen Dublin-Rücküberstellte nur einen kleinen Teil der im SPRAR Untergebrachten aus (SFH 10.2013). Laut AIDA kommen Rückkehrer, die schon einmal im SPRAR untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA 4.2014).

Es werden Versuche unternommen, die Unterbringungssituation zu verbessern. In den letzten Jahren wurden mit Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds (ital.: Fondo europeo per i rifugiati, FER) vermehrt temporäre Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer im Bereich jener Flughäfen finanziert, an denen diese hauptsächlich ankommen. Zurzeit sind 13 dieser Unterkünfte operativ (Gesamtkapazität: 572 Plätze), davon 7 speziell für Vulnerable. 4 solche Unterkünfte befinden sich in Rom, 3 in Mailand, je 2 in Venedig, Bologna und Bari.

In Rom gibt es das A. M. I. C. I. (Accogliere, Mediare, Informare, Curare, Integrare)-Projekt, das sich um die medizinisch-soziale Versorgung vulnerabler Dublin-Rückkehrer kümmert, das von der Università Cattolica del Sacro Cuore und dem Roten Kreuz betrieben wird. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird. Sie richten sich speziell an Dublin-Rückkehrer oder vulnerable Gruppen unter diesen. Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, erhalten sie Unterstützung durch eine NGO und werden auf Basis der individuellen Situation (Vulnerabilität) einem Unterbringungszentrum zugewiesen. Bedenken bezüglich mangelnder Unterbringungskapazitäten werden aber weiterhin geäußert (AIDA 4.2014).

In den vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Unterkünften, welche speziell für die von den Flughafen-NGOs zu vermittelnden Rückkehrer da sind, gibt es einige Plätze für Familien. Weiters bieten gewisse kirchliche Einrichtungen Plätze für alleinerziehende Frauen mit Kindern an. Familien und Alleinerziehende können häufig länger in einer Unterkunft bleiben als Einzelpersonen. Laut SPRAR ist es für Familien besonders schwierig, nach Ablauf der Zeit im SPRAR unabhängig zu werden. Es sei aber noch nie vorgekommen, dass eine Familie SPRAR verlassen musste und dann keine Unterkunft hatte. (SFH 10.2013)

Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.

Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.

Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.

Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:

1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum, um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).

2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und sonstigen rechtlichen Belange.

3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u. a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.

Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.

Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).

Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des FER-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ...;

VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail ...

Medizinische Versorgung

CARA-Insassen sind zu Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.

Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.

In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012)

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt.

Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern.

In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Dazu ist auch eine Selbstdeklaration als bedürftig notwendig, die der AW beim zuständigen ASL abgibt (in den Zentren wird den AW üblicherweise dabei geholfen). Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 4.2014).

Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. In Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen die ASL auch fiktive Adressen akzeptieren (NGOs stellen Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. (NOAS 4.2011)

AW mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das zu einem Netzwerk medizinischer Zentren in ganz Italien anwuchs, das sich mit der Verbesserung der Standards bei der Identifikation von Folteropfern und deren psychosoziale und rechtliche Betreuung beschäftigt. Trainings für Mediziner in den CARA und lokalen Gesundheitseinrichtungen in der Nähe von Territorialkommissionen wurden durchgeführt, mit dem Effekt, dass diese nun über Mitarbeiter verfügen, die in der Lage sind Folteropfer zu erkennen, und zu behandeln. Das Programm musste aber im März 2012 beendet werden und sucht nach weiterer Finanzierung (AIDA 4.2014).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten:

Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren.

SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind.

In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen.

Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten. (SFH 10.2013)

In den CIE sind psychologische und rechtliche Unterstützung unsystematisch. Die Standards für die Unterbringung Vulnerabler sollen ungenügend sein, das sei aber wiederum regional unterschiedlich (AIDA 4.2014).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 4.2014).

Im Mailänder Morcone System sollten kranke Personen, insbesondere solche mit psychiatrischen Problemen, eigentlich keinen Zugang haben, da es für sie aber keine Alternative gibt, werden sie faktisch trotzdem aufgenommen. Für Personen mit erkennbaren psychischen Problemen gibt es zehn spezielle Aufnahmeplätze (je fünf für Männer und Frauen) sowie ein von einer Privatorganisation geführtes Tageszentrum mit Aktivitäten, wo sie unterstützt werden. Werden nach Aufnahme im Morcone-System psychische Probleme festgestellt, bleibt die Person dort untergebracht und eine Behandlung wird in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen organisiert, die auf Ethno-Psychiatrie spezialisiert sind. (SFH 10.2013)

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:

Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights- Report on Italy ...;

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (4.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt wurde, der EGMR habe in seiner aktuellen Entscheidung im Fall Tarakhel gegen die Schweiz ausgeführt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, wenn die Behörde keine individuelle Zusicherung für eine Familie einhole, die nach Italien überstellt werden solle. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen alleinstehenden Mann handle, sei viel eher davon auszugehen, dass er in Italien nicht untergebracht oder versorgt werde. Die Behörde hätte daher eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation der beschwerdeführenden Partei in Italien einholen müssen. Es sei keine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erfolgt, weshalb der Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet sei. Die verwendeten Quellen seien teilweise älter als ein Jahr, was zur Beurteilung der aktuellen Situation in Italien nicht ausreichend sei. Darüber hinaus könne von einer Ausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden, weil keinerlei Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden keinerlei Eingang in die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen. Deutsche Gerichte würden auf die menschenrechtswidrige Situation für Flüchtlinge in Italien mit zahlreichen Beschwerdestattgaben reagieren und damit Überstellungen verhindern. Exemplarisch werde auf das Urteil des VG Magdeburg vom 26.07.2011 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste im Februar 2014 aus Libyen illegal nach Italien ein und stellte dort am 20.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Im März 2015 begab sich die beschwerdeführende Partei schließlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.04.2015 ein auf Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welchem dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 13.04.2015 gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei der beschwerdeführenden Partei liegen gegenwärtig keine schweren Erkrankungen vor.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine familiären oder privaten Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei lediglich hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Mangels konkreter Angaben über eine allfällige schwere Erkrankung samt Vorlage von entsprechenden Befunden kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer derartigen Krankheit ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-Verordnung (nunmehr: Dublin III-Verordnung) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im Übrigen sieht in ähnlicher Weise auch die österreichische Rechtsordnung kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland vor, sondern es obliegt vielmehr die Auswahl der jeweils zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend den sachlichen Notwendigkeiten allein dieser Behörde.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar.

Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes zeigt etwa, dass in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien zwar in mehreren Einzelfällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Diesen Entscheidungen steht jedoch eine Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt wurde.

Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, Rn. 114, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt kam der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, 51428/10, A.M.E., neuerlich zu dem Ergebnis, dass Art. 3 EMRK der Ausweisung eines erwachsenen, gesunden, jungen Mannes, der über keine von ihm abhängigen Personen verfüge, nach Italien nicht entgegenstehe: Die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien könne in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation für die Aufnahme von Asylwerbern in Italien seien nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu kommen.

Mit der Frage der medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien beschäftigte sich auch bereits der Verwaltungsgerichtshof, wobei eine Übertragung der Rechtsprechung des EGMR im Fall Tarakhel, betreffend eine notwendige Einzelfallzusicherung zu den Aufnahmebedingungen von Asylwerbern mit minderjährigen Kindern, auch auf alle kranken Asylwerber verneint wurde (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0172). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung der aufschiebender Wirkung.

Aus den Länderfeststellungen des im gegenständlichen Fall angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Italien gegenwärtig

7. 866 Plätze in den Erstaufnahmezentren "CARA" und mittlerweile 13.020 Plätze im Zweitaufnahmesystem "SPRAR" sowie weitere - zahlenmäßig nicht exakt erfasste - Plätze der Gemeinden und von NGOs sowie kirchlichen Institutionen umfassen (Zum Vergleich befanden sich beispielweise im Mitgliedstaat Österreich mit nur einem Siebentel der Einwohnerzahl Italiens im Juni 2015 rund 39.000 Asylwerber in der Grundversorgung.).

Zu der in einzelnen Berichten zum Ausdruck kommenden Kritik an der wirtschaftliche Lage einzelner Gruppen von Einwanderern in Italien ist zu bemerken, dass die in der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU festgelegten Aufnahmebedingungen keineswegs für alle Drittstaatsangehörigen gelten, sondern laut deren Art. 3 Abs. 1 nur für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Hingegen müssen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen. Letztlich ist also die Situation von Asylwerbern, die aufgrund der der Dublin III-Verordnung nach Rom oder Mailand rücküberstellt werden, in keiner Weise mit der Lage von illegalen Einwanderern auf italienischen Mittelmeerinseln oder von anderen Drittstaatsangehörigen vergleichbar.

Das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei in Italien als Asylwerber nicht versorgt werden würde, ist letztlich als unglaubwürdig zu beurteilen. Aus etwaigen regional vorkommenden Wartezeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern kann keine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK schlechthin abgeleitet werden.

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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