BVwG W180 1425327-1

W180 1425327-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W180 1425327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.1425327.1.00

Spruch

W180 1425327-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 23.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 08.08.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX, er sei ledig und stamme aus Nangarhar in Afghanistan. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei Sunnit. Von Beruf sei er Drucker.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe bei den letzten Präsidentschaftswahlen, die 1389 stattgefunden hätten, Poster für die Präsidentschaftskandidaten in Peschawar gedruckt und über Torkham in den Provinzen Nangarhar, Laghmann, Kandahar und Kabul verteilt. Die Taliban hätten ihn dabei, als er über Torkham diese Poster nach Afghanistan gebracht habe, erwischt und hätten ihn beschuldigt, die ungläubige Regierung zu unterstützen. Sie hätten gedroht, ihm - wenn sie ihn nochmals dabei erwischen würden - zuerst die Finger abzuschneiden und dann zu töten. Auf sein Betteln und Flehen hin hätten ihn die Taliban freigelassen. Sechs bis sieben Tage später sei er wieder bei seiner Tätigkeit erwischt worden und es sei ihm eine Warnung nach Hause übermittelt worden. Da er nicht gehorsam gewesen sei, habe der Talibanrichter seinen Tod befohlen. Aus Angst habe sein Vater die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Er habe als Drucker sehr gut verdient und sein Leben sei in Afghanistan eigentlich in Ordnung gewesen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden, da sie über ihn die Todesstrafe verhängt hätten.

1.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.12.2011 legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel im Original vor: 1. Tazkira, 2. Arbeitszeugnis der Fa. XXXX in Peshawar, 3. Arbeitsausweis XXXX, 4. Bestätigungsschreiben des Distriktvorstehers von XXXX, 5. Bestätigungsschreiben des Nomadenältesten und 6. einen an den Beschwerdeführer gerichteten Drohbrief der Taliban. Er gab zu den Beweismitteln an, dass ihm diese von seiner Familie nach Österreich geschickt worden seien. Seine Familie - bestehend aus Vater, Mutter, zwei Brüdern und fünf Schwestern - würde in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX leben, sein Vater und sein ältester Bruder würden mit Tee handeln.

Er selbst habe vier Jahre für eine Druckerei in Peshawar gearbeitet. Er habe in verschiedenen Städten in Afghanistan Druckaufträge gesammelt und sei dann zum Drucken nach Peshawar gefahren. Seine Kunden seien unter anderem Privatfirmen gewesen, für die er Firmenunterlagen gedruckt habe. Bei den Wahlen habe er auch Wahlprospekte für Kandidaten gedruckt. Auf diesen Wahlprospekten seien der Name des Kandidaten, aus welcher Provinz der Kandidat stamme und ein Photo des Kandidaten gewesen. Als Beispiel legte er ein solches Wahlprospekt vor, wobei er auf Nachfrage der belangten Behörde ausführte, dass es sich nicht um ein Original handle, sondern um einen Ausdruck aus dem Internet. Er habe nicht gewusst, dass er ein Original brauchen würde. Auf Nachfrage der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer die verwendete Drucktechnik.

Im Hinblick auf seine Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für die am 18.09.2010 abgehaltenen Parlamentswahlen für Kandidaten Wahlprospekte gedruckt habe. So habe er auch für einen von ihm namentlich genannten Kandidaten aus Kabul eine Bestellung aufgenommen und den Druck in Peshawar veranlasst. Es sei zwar noch nicht der ganze Auftrag fertig gewesen, aber zwanzig Tage vor der Wahl habe er einen Teil der bestellten Werbemittel nach Afghanistan gebracht. Die Wahlprospekte seien in Kartons verpackt gewesen, wobei er auf jeden Karton ein Wahlprospekt geklebt habe, damit für den Zoll ersichtlich sei, was sich in den Kartons befinde. Er habe die Kartons in einem Kombi transportiert. Auf der Fahrt von Torkham Richtung Kabul seien er und der Fahrer des Kombi bei der Ortschaft XXXX von drei Personen angehalten worden. Es habe sich um Taliban gehandelt. Sie hätten im Auto die Kartons gesehen und gesagt, dass sie bereits viele Leute gewarnt hätten und Leuten wie ihm und dem Fahrer die Finger abschneiden würden. Sie hätten ihn gefragt, warum er für die Ungläubigen solche Propaganda mache. Er habe für sich und das Leben des Fahrers gebettelt. Sie seien schließlich frei gekommen, er habe aber schwören müssen, dass er das nie wieder machen werde, außerdem habe er den Taliban seine Adresse nennen müssen. Er habe dann die Sachen nach Kabul gebracht. Da er einen Vertrag gehabt habe, alles zu liefern, sei er nach sechs oder sieben Tagen wieder nach Peshawar gefahren, um die restlichen Prospekte zu holen. Obwohl er Angst gehabt habe, habe er die restlichen Prospekte nach Kabul geliefert, wo er vorerst auch geblieben sei. Nach einiger Zeit habe ihn seine Familie angerufen und mitgeteilt, dass die Taliban einen Drohbrief geschickt hätten; der Beschwerdeführer solle deshalb nicht mehr nach Hause zurückkommen. Er sei daraufhin noch einmal nach Peshawar gefahren, um mit der Druckerei abzurechnen. Dabei habe er auch das der belangten Behörde vorgelegte Arbeitszeugnis erhalten. Er sei dann nach Kabul zurückgekehrt. Da sein Vater gemeint habe, dass sein Leben in Gefahr sei, sei er aus Afghanistan geflohen.

Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihn auf "der Liste" hätten und wer auf dieser Liste stehe würde umgebracht werden.

2.1. Mit Bescheid vom 27.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Es könne jedoch - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe zwar durch Vorlage von Dokumenten glaubhaft machen können, im Auftrag der Regierung oder einer Partei tätig gewesen zu sein und in Pakistan Wahlprospekte gedruckt und nach Afghanistan geliefert zu haben. Als einzigen Fluchtgrund berufe sich der Beschwerdeführer aber auf eine Anhaltung und Bedrohung durch die Taliban. Es sei bekannt, dass die Taliban solche Drohbriefe, wie er vorgelegt worden sei, aussenden würden, um die Bevölkerung zu verunsichern. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich solche Drohungen konkret gegen eine einzelne Person richten bzw. die Taliban überhaupt in der Lage wären, eine einzelne konkrete Person zu verfolgen, nur weil diese für eine Partei oder die Regierung arbeiten würde. Der Beschwerdeführer sei in keiner herausragenden Funktion tätig gewesen, sondern sei selbständiger Drucker. Er sei damit in keiner exponierteren Lage als alle anderen Unternehmer in Afghanistan. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich in einer gefährlicheren Situation befände als andere Afghanen auch. Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch die Taliban stellten auch in Afghanistan strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass diese Übergriffe von den Behörden seines Heimatlandes geduldet werden würden oder dass er, hätte er sich an die Behörden gewandt, keinen Schutz erhalten hätte. Zumindest in den Städten Afghanistans wäre für den Beschwerdeführer ein Zugang zu diesem Schutz gegeben. Was seine Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass kein Abschiebehindernis im Sinne des § 8 AsylG 2005 bestehe. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es damit, dass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte und auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

2.2. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 02.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.3. Der Bescheid vom 27.02.2012 wurde vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Anträge des Beschwerdeführers im Wesentlichen aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit des Vorbringens abgewiesen. Die vorgehaltenen Gründe für die Unglaubwürdigkeit seien jedoch vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu seiner Unglaubwürdigkeit führen. Die Schlussfolgerungen würden zudem auf einer mangelhaften Verfahrensführung basieren, da kein ausreichender Abgleich mit den als notorisch vorauszusetzenden Länderberichten stattgefunden habe. Angesichts des konkreten und plausiblen Vorbringens wären weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen, die von der belangten Behörde unterlassen worden wären.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiären Schutzes zuzuerkennen bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 für auf Dauer als unzulässig zu erklären oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Am 10.04.2013 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 durch den Beschwerdeführer und eine Teilnahmebetätigung für das Wahlpflichtfach Medienkompetenz im Rahmen eines Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Hauptschulabschlusses an einer Volkshochschule ein.

2.5. Am 26.06.2014 (und nochmals am 08.08.2014) langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben der XXXX, XXXX, XXXX, vom 12.06.2014 ein, in dem die Teilnahme des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben geschildert wird. Dem Empfehlungsschreiben angeschlossen sind ein Diplom über die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung ÖSD B1, ein Externistenprüfungszeugnis über den Lehrstoff der 4. Klasse Hauptschule, eine Arbeitsbestätigung einer Gemeinde betreffend Hilfstätigkeiten, mehrere Kursteilnahmebestätigungen und mehrere Unterstützungsschreiben.

2.6. Mit Schriftsatz vom 09.08.2014 teilte RA Dr. Christan Schmaus dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt und ihn mit seiner Vertretung beauftragt habe.

2.7. Am 23.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung von Frau Mina Asef-Hameed als Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, sein oben erwähnter Rechtsvertreter und ein Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erneut erörtert. Frau Asef-Hameed, die zur länderkundigen Sachverständigen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestellt worden war, erstattete ihr Gutachten zum vorgelegten Drohbrief. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ein Empfehlungsschreiben der XXXX, XXXX, XXXX, vom 18.03.2015 vor, dem weitere Unterstützungsschreiben, Kursteilnahmebestätigungen und Bestätigungen des Vereins für Menschenrechte sowie eines Krankenhauses über unentgeltliche Übersetzungstätigkeiten des Beschwerdeführers angeschlossen waren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass sich aus dem Schreiben vom 18.03.2015 und den Beilagen unter anderem auch ergebe, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 als außerordentlicher Studierender an der Universität XXXX inskribiert sei und als Stipendiat an einer dreisemestrigen Ausbildung zum Inklusionsbegleiter teilnehme.

Der Beschwerdeführer wiederholte seine schon gegenüber der belangten Behörde gemachten Angaben zu seiner Person, seiner Familie und zu seinem Herkunftsort. Er habe im Distrikt XXXX 10 Jahre eine näher bezeichnete Schule besucht. Dann habe er vier Jahre für eine Druckerei in Peshawar gearbeitet. Er habe in Afghanistan Druckaufträge entgegengenommen und sei dann nach Pakistan gereist und habe die Druckerei beauftragt. Den Beruf eines Druckers habe er nicht erlernt. Nachdem er aber neben Paschtu auch Dari und Urdu spreche und lesen und schreiben könne, habe er die Arbeit, Druckaufträge zu akquirieren, aufgenommen. Er sei auch nicht Angestellter oder Arbeiter in der Druckerei in Peshawar gewesen, habe aber dennoch einen Dienstausweis dieser Firma gehabt. In Pakistan würde für seine Tätigkeit der Ausdruck "Convincer" verwendet werden. In Afghanistan habe er überwiegend in den Provinzen Nangarhar, Laghman und Kabul, bei Wahlen auch in Kandahar und Kunar gearbeitet. Er sei durchschnittlich zwei bis viermal im Monat nach Peshawar gereist und verbrachte dann meist drei bis vier Tage dort. Seine Familie habe in dieser Zeit nicht mehr im Heimatdorf XXXX gelebt, sondern in einem näher bezeichneten Dorf bei XXXX, etwa eine Stunde von der Stadt entfernt. Er habe in der Stadt XXXX ein Zimmer gemietet, um dort Aufträge zu akquirieren. Wenn er zwischen den Aufträgen Zeit gehabt habe, sei er für zwei oder drei Tage zu seiner Familie gefahren. Auch in Kabul habe er ein Zimmer gehabt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Zuge seiner Arbeit in den Jahren 2009 und 2010 bei den Wahlen für verschiedene Kandidaten Druckaufträge erledigt habe und schilderte im Wesentlichen wie vor der belangten Behörde den Vorfall, als er von Taliban auf der Fahrt von Torkham nach Kabul angehalten worden sei. Nach diesem Vorfall sei er noch zweimal nach Peshawar gefahren. Zunächst einmal um die restlichen Materialien abzuholen. Danach habe ihn sein Bruder in Kabul angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban einen an ihn gerichteten Brief zu Hause eingeworfen hätten, mit dem Inhalt, dass er ihrer Aufforderung nicht gefolgt sei und der Ankündigung, dass sie ihn töten würden. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er keinesfalls nach Hause kommen soll, da sein Leben in Gefahr sei. Nach diesem Anruf sei er ein weiteres Mal nach Peshawar gefahren, um die offenen Rechnungen mit der Druckerei zu begleichen. Er sei dann nach Kabul zurück und habe Afghanistan am 1. oder 2. Oktober 2010 verlassen. Zu seiner Familie sei er nicht mehr zurückgekehrt. Seine Familie würde nicht mehr in dem genannten Dorf in der Nähe von XXXX leben, sondern sei wieder ins Dorf XXXX gezogen. Das habe er telefonisch von seinem Bruder erfahren.

Zum Vorhalt, dass im Protokoll seiner Erstbefragung am 08.08.2011 stünde, wonach er bei den letzten Präsidentschaftswahlen, die 1389 stattgefunden hätten, Poster für Präsidentschaftskandidaten in Peshawar gedruckt und über Torkham wieder verteilt habe, bemerkte der Beschwerdeführer, dass er auch bei der Erstbefragung erwähnt habe, dass er sowohl bei den Präsidentschaftswahlen als auch bei den Parlamentswahlen für die Kandidaten gearbeitet habe, möglicherweise sei das aber bei der Protokollierung vertauscht worden.

In ihrem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei dem vorgelegten Drohschreiben der Taliban um ein echtes Dokument handle.

Der Beschwerdeführer beantwortete Fragen zu seinem Leben in Österreich auf Deutsch und schilderte seine freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz und beim Verein für Menschenrechte. Er habe zu vielen Österreichern Kontakt und verwies diesbezüglich auf die dem Gericht vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Der Zeuge, ein Mitarbeiter von XXXX, einem XXXX, welches in Verbindung mit der Universität XXXX stehe, sagte aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb relativ kurzer Zeit einen außergewöhnlich hohen Grad an Integration erreicht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnite und stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, wo er im Dorf XXXX die Schule besucht hat und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Europa im Oktober 2010 in Afghanistan gelebt. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Schulzeit für vier Jahre als "convincer" für eine Druckerei in Peshawar: Er sammelte Druckaufträge in Afghanistan, überwiegend in den Provinzen Nangarhar, Laghman und Kabul, reiste nach Peshawar, um den Druck bei der Druckerei in Auftrag zu geben, blieb meist zwei/drei Tage dort und fuhr mit den fertiggestellten Druckwaren nach Afghanistan zurück, lieferte sie seinen Kunden aus und rechnete mit diesen die Aufträge ab. Zu dieser Zeit lebte seine Familie nicht mehr in XXXX, sondern in einem Dorf in der Nähe von XXXX. Um seinen Geschäften nachgehen zu können, nahm sich der Beschwerdeführer sowohl in XXXX als auch in Kabul ein Zimmer. Wenn zwischen den Aufträgen Zeit blieb, fuhr der Beschwerdeführer zu seinen Eltern und Geschwistern in das Dorf in der Nähe von XXXX.

Der Beschwerdeführer hat bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 und bei den Parlamentswahlen 2010 von verschiedenen Kandidaten Druckaufträge erhalten und Wahlprospekte in Peshawar drucken lassen. 20 Tage vor der Parlamentswahl 2010, die am 18. September 2010 stattgefunden hat, ist er auf der Rückfahrt von Pakistan via Torkham nach Kabul bei XXXX von drei Taliban aufgehalten worden. Im Wagen befanden sich Kartons mit Wahlprospekten für einen Kandidaten der Parlamentswahlen aus Kabul. Da für den Zoll auf jeden Karton außen ein Wahlprospekt aufgeklebt war, erkannten die Taliban bei der Durchsuchung des Fahrzeuges, was er transportierte, nahmen ihn und den Fahrer des Fahrzeuges fest, und warfen ihm vor, für die Ungläubigen und für die Regierung zu arbeiten. Der Beschwerdeführer bettelte um sein Leben und das Leben des Fahrers und kam schließlich frei. Für den Fall, dass sie ihn nochmals erwischen sollten, drohten die Taliban, dass sie ihn töten würden. Die Taliban verlangten vom Beschwerdeführer, dass er ihnen seine Adresse sage und der Beschwerdeführer nannte die Adresse seiner Familie.

Etwa eine Woche später fuhr der Beschwerdeführer nochmals nach Peshawar, holte den Rest der Wahlprospekte für den Kandidaten aus Kabul ab und lieferte sie nach Kabul. Dort erreichte ihn einige Zeit später ein Anruf seines Bruders, der ihm mitteilte, dass die Taliban zu Hause einen Drohbrief für ihn eingeworfen haben. Der Drohbrief ist namentlich an den Beschwerdeführer gerichtet, spricht an, dass er schon zuvor gewarnt worden sei, nicht für die Regierung und die Amerikaner für die Wahl zu drucken und kündigt an, dass, wenn er in Zukunft durch die Helden des Emirates gefunden werde, er zum Tode verurteilt und zur Hölle geschickt werde.

Nach diesem Anruf fuhr der Beschwerdeführer ein weiteres Mal nach Peshawar, um die offenen Rechnungen mit der Druckerei abzurechnen. Er kehrte von Peshawar nach Kabul zurück und verließ Anfang Oktober 2010 Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und es drohen ihm im Falle seiner Rückkehr neuerliche Verfolgungshandlungen seitens der Taliban.

1.2. Zur Situation in Afghanistan

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu zwei Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.2. Sicherheitslage:

In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014, Khaama Press 02.09.2014) In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen.

Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, XXXX, Charparhar, Hesarak und Shinwar. In XXXX wurden in diesem Zeitraum 260 Vorfälle registriert (EASO 1.2015).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.4. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde von UNAMA im Jahr 2013 ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen registriert, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.5. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.6. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens.

Die Feststellungen zum Fluchtgrund stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Beweismitteln, darunter das Arbeitszeugnis der Firma XXXX in Peshawar, den Ausweis der XXXXen und den Drohbrief der Tabliban sowie das von der länderkundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zum Drohbrief erstattete Gutachten. Der Beschwerdeführer schilderte beginnend mit der Erstbefragung im Kern eine gleichbleibende und widerspruchsfreie Fluchtgeschichte. Nachfragen des Richters zu Details seines Fluchtvorbringens konnten vom Beschwerdeführer plausibel beantwortet werden; einzig der (tag)genaue zeitliche Ablauf der Ereignisse im Monat vor seiner Flucht konnte vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angegeben werden. Seine Angaben zu seiner Tätigkeit als "convincer" für eine Druckerei in Peshawar decken sich auch mit den von ihm vorgelegten Dokumenten. Zur individuellen und konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gutachten der Sachverständigen von der Echtheit des Drohbriefes auszugehen ist, weshalb sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch auf ein Beweismittel stützt und vom Gericht in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft beurteilt wird.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509; 28.10.2009, 2006/01/0793, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Im vorliegenden Fall ist es den Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen: Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Präsidentschaftswahlen 2009 und der Parlamentswahlen 2010 für Kandidaten Wahlprospekte in einer Druckerei in Peshawar drucken lassen und hat die Werbemittel nach Afghanistan geliefert. Bei einer Anhaltung und Durchsuchung seines Fahrzeuges durch die Taliban wurden diese darauf aufmerksam, sie warfen den Beschwerdeführer vor, für die Regierung und die Ungläubigen zu arbeiten und drohten ihm mit dem Tode, falls sie ihn nochmals dabei erwischen sollten. Der Beschwerdeführer setzte seine Tätigkeit dennoch fort und lieferte nochmals Wahlprospekte von Peshawar nach Afghanistan. Für den Beschwerdeführer wurde in der Folge bei seinen Eltern ein Drohbrief der Taliban hinterlegt, in dem, da er die erste Warnung nicht beachtet habe, angekündigt wurde, dass er getötet werde.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prosnostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod des Beschwerdeführers) zu rechnen hat. Wie sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt, sind die Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers weiterhin stark etabliert und regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt auch Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung unterstützen. Dass gezielt der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit bei den Parlamentswahlen in das Blickfeld der Taliban geraten ist, ergibt sich aus dem an ihn gerichteten Drohbrief. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban) und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers liegt daher ein Verfolgungsrisiko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor.

Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer durch die Taliban zu befürchten hat, wurzelt in einem der in den GFK genannten Gründe, nämlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei Wahlen in Afghanistan, die von den Taliban abgelehnt und deren Abhaltung von den Taliban bekämpft wurden, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Verwarnung nicht beachtet hat, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich der Beschwerdeführer selbst der Ziele und Interessen der Taliban widersetzt bzw. deren Vorgehensweise unterläuft. Im vorliegenden Fall liegt eine asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstelle politische Gesinnung vor (vgl. VwGH 12.09.2002, Zl. 2201/20/0310).

Weiters kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ein effektiver staatlicher Schutz des Beschwerdeführers gegen eine Verfolgung durch die Taliban nicht angenommen werden. Da zudem regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohten Personen, wie dem Beschwerdeführer, auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

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