BVwG W179 2007288-1

W179 2007288-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2015

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Regest

angemessene Frist, Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behebung<br/>der Entscheidung, Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Kassation,<br/>Mängelbehebung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflegegeld,<br/>Prüfungsumfang, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texto completo

BVwG W179 2007288-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2007288.1.00

Spruch

W179 2007288-1/ 6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt

Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 17 VwGVG idgF iVm § 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, aufgehoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine damals XXXX -jährige österreichische Staatsangehörige, beantragte unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars (Eingang: XXXX ) - noch mit der Teilnehmernummer ihres Gatten als Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen - die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Mit diesem wurde ein Einpersonenhaushalt an der antragsgegenständlichen Adresse sowie als Befreiungsgrund der Bezug von "Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" geltend gemacht.

Im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin ua aus, dass ihr Ehegatte [Anm: Der damalige Anmelder der Rundfunkempfangsgeräte] an einer XXXX -Erkrankung mit Pflegestufe XXXX leide, nun dauerhaft in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht sei und dort seinen ständigen Wohnsitz habe. Sie stelle daher den Antrag für ihren Gatten, beginnend ab XXXX . Ein Teil der Pension des Gatten werde für seine stationäre Pflege einbehalten, sodass ihr nunmehr eine Rente von monatlich € XXXX verbleibe.

Beigeschlossen ist dem Antrag ein Kontoauszug des gemeinsamen Kontos der Ehegatten vom XXXX sowie die Vereinbarung mit dem Pflegeheim. Aus letzterer erschließt sich ua, dass 80% von der Nettopension des Gatten der Beschwerdeführerin - abzüglich eines Unterhaltes für die Beschwerdeführerin in Höhe von 857,73 Euro - an das Pflegeheim zu zahlen sind.

2. Mit Schreiben vom XXXX , somit am selben Tage, informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die erfolgte Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen auf ihre Person und gibt die neuen Rundfunkmeldedaten (ua eine neue Teilnehmernummer für die Beschwerdeführerin) bekannt.

(Dieses Schreiben fehlt im erstbehördlichen Akt und wurde dessen Vorlage mit hg Schreiben vom XXXX beauftragt.)

3. Mit Schreiben vom XXXX , das schon die neue Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin anführt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Nachreichen von (nicht konkretisierten) Angaben bzw Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Die Behörde ging in diesem Schreiben "abstrakt" von einem fehlenden Nachweis einer Anspruchsberechtigung und eines aktuellen Einkommens der Beschwerdeführerin aus.

4. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die zuständige Behörde mit schriftlicher Eingabe vom XXXX . Mit dieser legte die Beschwerdeführerin nochmals die bereits übermittelte Vereinbarung mit dem Pflegeheim vor, aus der sich jener Teil der Pension ihres Gatten ergibt, der an sie zur Auszahlung gelangt.

Zudem ergänzte sie in einem Begleitschreiben ua, die Anträge auf Befreiung nun für sich zu stellen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte jene lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen - und zwar eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) - nachzureichen und sie darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung, noch eine (konkrete) rechtliche Subsumtion des an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangenden Teils der Pension ihres Gatten.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX ) und zulässige Beschwerde.

In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus: Sie beziehe keine eigene Pension, sondern bekomme die Mindestpension aus der Pension ihres Gatten, der als Pflegefall (in Pflegestufe XXXX ) im Alters- und Pflegeheim lebe und dessen Pension daher an das Land XXXX zediert worden sei.

Sie habe bereits mit ihrem Erstantrag einen Kontoauszug, betreffend die Rentenüberweisung für XXXX an sie, und eine Ablichtung der Vereinbarung mit dem Land XXXX , welcher ihren Pensionsanspruch regle, beigelegt. Sie halte daher eine Fristversäumnis hinsichtlich der Nachreichung von Unterlagen für nicht möglich, zumal sie die Vereinbarung mit dem Land XXXX ein zweites Mal vorgelegt habe.

Falls die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder falsch gewesen wären, wäre es das Mindeste gewesen, ihr als Antragstellerin mitzuteilen, welche Unterlagen denn nun tatsächlich benötigt würden.

Sie begehre mit der Beschwerde eine "erfolgreiche" Bearbeitung oder eine nachvollziehbare (verständliche) Ablehnung Ihres Antrages.

7. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

8. Mit Schreiben vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, das im vorgelegten Behördenakt fehlende Verständigungsschreiben zur Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen (vom Ehegatten auf die Beschwerdeführerin) vorzulegen, sowie bekanntzugeben, wer aus ihrer Sicht im Zeitpunkt des Stellens des ersten Antrages der Rundfunkgebührenpflichtete (Anmelder der Rundfunkgeräte) war, sowie wer dies zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens ist.

9. Am XXXX geht beim Bundesverwaltungsgericht das Antwortschreiben der belangten Behörde mit dem angefragten Verständigungsschreiben ein.

Zudem führt die belangte Behörde aus, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin beantragte unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten Formulars (Eingang: XXXX ) - noch mit der Teilnehmernummer ihres Gatten als Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen: " XXXX " - die Befreiung von den Rundfunkgebühren und einen Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Mit diesem wurde ein Einpersonenhaushalt an der antragsgegenständlichen Adresse sowie als Befreiungsgrund der Bezug von "Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen" geltend gemacht.

Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei."

Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag nachstehende Unterlagen vor:

? Ein Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX : In diesem führt sie im Wesentlichen aus, ihr Ehegatte sei aufgrund einer XXXX -Erkrankung nun dauerhaft in einem Alters- und Pflegeheim untergebracht, wo er jetzt auch seinen ständigen Wohnsitz habe. Ihr Gatte sei aufgrund seines Gesundheitszustandes vom zuständigen Bundesland in die Pflegestufe XXXX eingestuft worden. Gleichzeitig sei ein Teil seiner Pension, von der auch sie lebe, für die stationäre Pflege im Alten- und Pflegeheim einbehalten worden. Ihr verbleibe somit nunmehr eine Rente von Euro 857,73 monatlich und ihrem Gatten ein Taschengeld von Euro XXXX . Aus diesem Grunde stelle sie für ihren Gatten den Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten, beginnend ab XXXX .

? Eine Vereinbarung vom XXXX zwischen dem Bundesland XXXX und dem Gatten der Beschwerdeführerin über die Gewährung einer stationären Hilfeleistung für pflegebedürftige Personen durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz, unterschrieben von der Beschwerdeführerin als Antragstellerin und einer Vertreterin der zuständigen Landesregierung, mit nachstehenden Inhalt:

"Die Prüfung des Antrages auf Gewährung einer "Hilfe zur stationären Pflege" [des Gatten der Beschwerdeführerin] vom XXXX hat ergeben, dass sich [derselbe] in einer Notlage im Sinne des §§ 1, 2 Abs. 1 lit. b und 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz befindet.

Das Land Tirol als Träger der Mindestsicherung gewährter daher [dem Gatten der Beschwerdeführerin] in Ausführung des zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Tirol geschlossenen Rahmenvertrages diese Hilfeleistung durch Unterbringung auf einem Pflegeplatz in [einer näher bestimmten Einrichtung] ab dem XXXX in der Folge Pflege auf die Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen.

Aufgrund dieser Unterbringung bestehen folgende Zahlungsverpflichtungen [des Gatten der Beschwerdeführerin]:

Für den Zeitraum vom XXXX :

a) Zahlung aus Pflegegeld der XXXX abzüglich Taschengeld von €

44,30, derzeit € XXXX

Für den Zeitraum ab XXXX (unbefristet):

b) 80 % der Nettopension(en) einschl. Zulagen, abzgl. € 857,73 Unterhalt für die Gattin, derzeit € XXXX

c) 80 % der Nettopension(en) einschl. Zulagen, derzeit € XXXX

Für diese Zahlungen ist [einen näher bestimmten Einrichtung] Zahlstelle und haben diese Zahlungen daher direkt an diese zur Folge.

Ab XXXX erfolgte der gesetzliche Übergang der Pfleggeldansprüche:

XXXX Zahlung von 80 % des Pflegegeldes der Stufe XXXX , das sind derzeit monatlich € XXXX

Die angeführten Pflegegeldzahlungen werden ab diesem Zeitpunkt jeweils zum Monatsende von Pflegegeldträger aufgrund der gesetzlichen Zessionsbestimmungen in § 13 Bundespflegegeldgesetz und § 9 Tiroler Pflegegeldgesetz direkt an das Land Tirol als Mindestsicherung überwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Mindestsicherung im Rahmen und nach Maßgabe der Bestimmung des § 22 iVm § 43 Abs. 1 lit. a,h Tiroler Mindestsicherungsgesetz und dessen unterhaltspflichtige Personen im Rahmen und nach Maßgabe des § 23 iVm § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind, den Mindestsicherungsaufwand zu ersetzen.

Sie werden ersucht, jede Änderung der Einkommens-oder Vermögensverhältnisse umgehend der Heimverwaltung oder dem Land Tirol, Abteilung Soziales, nachweislich bekanntzugeben."

? Einen Kontoauszug des auf die Beschwerdeführerin und ihren Gatten lautenden Kontos, vom XXXX , der unter anderem eine Auszahlung vom XXXX in der Höhe von € XXXX des Auftraggebers XXXX , ausweist.

2. Mit Schreiben vom XXXX ("Meldebestätigung") informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin - indirekt - über die Ummeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen (von ihrem Gatten) auf ihre Person unter Angabe der neuen Teilnehmernummer " XXXX ", in dem sie ihr die Rundfunkmeldung bestätigte und die Daten (neue Teilnehmernummer, Beschwerdeführerin als Rundfunkteilnehmer, Wohnadresse der Beschwerdeführerin als Standort) bekannt gab.

Dieses Schreiben fehlt im erstbehördlichen Akt und wurde dessen Vorlage mit hg Schreiben vom XXXX beauftragt.

3. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, bereits unter Angabe ihrer neuen Teilnehmernummer " XXXX ", auf, nachstehende Angaben bzw Unterlagen beizubringen:

Zudem wurde im selben Schreiben angeführt: "Aktuelle Anspruchsberechtigung und sämtliche aktuellen Einkommen nachweisen."

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."

Dem genannten Schreiben war ein an die Beschwerdeführerin adressiertes "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" beigeschlossen.

4. Die Beschwerdeführerin ergänzte hierauf die gestellten Anträge mit Eingabe an die belangte Behörde vom XXXX , dort eingegangen am

XXXX . In dieser führte die Beschwerdeführerin aus:

"Ergänzend zum damals bereits geschilderten Sachverhalt teile ich mit, dass ich

a) alleine in meinem Haushalt lebe (Ehegatte lebt in Pflegeheim)

b) über kein eigenes Einkommen verfüge

c) über keine eigene Pension verfüge und

d) dass ich als nichtverdienende Ehegattin Unterhalt aus der Pension meines Ehemannes beziehe.

Der Unterhaltsanspruch und die Höhe des daraus resultierenden Unterhaltes von € 857,73 monatlich, können sie dem neuerlich angeschlossenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX entnehmen.

Nachdem ich mittlerweile von GIS die Verständigung erhielt, dass anstelle meines Gatten nun ich die Verpflichtete für GIS bin, stelle nunmehr ich für mich den Antrag auf die im Betreff angeführten Befreiungen."

Dieser Eingabe sind die nachstehenden zwei Beilagen angeschlossen:

? Nochmals die bereits vorgelegte Vereinbarung vom XXXX zwischen dem Bundesland Tirol und dem Gatten der Beschwerdeführerin über die Gewährung einer stationären Hilfeleistung für pflegebedürftige Personen durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz.

? Das "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen". Auf diesem sind die folgenden "Kästchen" angekreuzt: "Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben." sowie "Aktuelle Anspruchsberechtigung und sämtliche aktuellen". Handschriftlich ist auf diesem vermerkt:

"2 Beilagen".

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX zur Teilnehmernummer der Beschwerdeführerin " XXXX " und Geschäftszahl " XXXX " wies die belangte Behörde den gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung.

Eine (konkrete) rechtliche Subsumtion enthält der angefochtene Bescheid ebenso nicht.

Insbesondere würdigt der angefochtene Bescheid in keiner Weise die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung mit dem XXXX zur Unterbringung ihres Gatten in einem Pflegeheim und den dort festgehaltenen, an sie zur Auszahlung zu gelangenden Teil der Pension ihres Gatten.

Vielmehr führt der angefochtene Bescheid in seiner Begründung lediglich aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen:

Wir haben sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden."

Additional führt der angefochtene Bescheid "nur noch" nachstehende Rechtsgrundlagen (vor der Rechtsmittelbelehrung) an:

"Rechtsgrundlage:

im Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 i.d.g.F)

in Verbindung mit § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (Bundesgesetzblatt II Nr. 90/2001 i.d.g.F.)

6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des behördlichen und hiergerichtlichen Akts und der in beiden enthaltenen Unterlagen.

Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde erschließen sich ua aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3. 1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).

3. 2 Rechtsnormen:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

§ 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Die §§ 1, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Die belangte Behörde hatte somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.

Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.

a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.

Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.

Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)

Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:

1. Die belangte Behörde hatte im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.

2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückweist, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.

3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht zu der sich stellenden und von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, inwieweit wiederkehrende Zahlungen aus der Pension des Ehegattens, der sich dauerhaft in einem Pflegeheim befindet, unter § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung fallen können, geäußert. Sie hat vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.

Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen zurückweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) auf dem Boden des angefochtenen Bescheides keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung, zB iSd Ziffer 3 leg cit, vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.

Schon aus diesem Grunde war die erfolgte Zurückweisung nicht rechtskonform und spruchgemäß zu entscheiden.

(Soweit die belangte Behörde im hg Beschwerdeverfahren in ihrem Schreiben vom XXXX ausführt, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei, ist festzuhalten, der angefochtene Bescheid spricht dies nicht aus.)

4. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).

Allenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Informationen gelten als rechtzeitig eingebracht. Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren fortzuführen und wird im neu zu erlassenden Bescheid beweiswürdigend festhalten, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung stützt und diesen einer rechtlichen Subsumtion zuführen, die einer Nachkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist.

4.1. Wenn die belangte Behörde im hg Beschwerdeverfahren nun vorbringt, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Gatte der Pensions- und Pflegegeldbezieher sei (was nicht dem aufzuhebenden Bescheid zu entnehmen ist), übersieht sie ua § 324 Abs 3 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 122/2011 (1.1.2012 bis 31.12.2014) als auch idF BGBl I Nr 2/2015 (ab 1.1.2015), der gleichermaßen auf Pensionsansprüche, die nicht auf dem ASVG beruhen, analog zur Anwendung gelangt, und übersieht damit, dass die Beschwerdeführerin bereits den Bezug von Leistungen nach einer pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Ziffer 3 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen hat.

Denn der an sie zur Auszahlung gelangende Geldbetrag ist unzweifelhaft eine (monatlich) wiederkehrende Leistung in Form eines Geldbezuges, dem eindeutig versorgungsrechtlicher Charakter zukommt. Auch handelt es sich hiebei um Gelder der öffentlichen Hand (Pension), die auf Grund der Legalzession des § 324 Abs 3 ASVG gleich direkt vom Versicherungsträger an die Angehörigen (hier die Beschwerdeführerin) zur Auszahlung gelangt.

Wenngleich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Teil der Pension ihres Ehemannes auch im Ehegattenunterhalt begründet sein mag, ist er - im vorliegenden Fall - dennoch insbesondere durch § 324 Abs 3 ASVG determiniert, nach dessen letztem Satz der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag sich in dem Maße vermindert, als der der Beschwerdeführerin verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich ihres sonstigen Nettoeinkommens den jeweiligen Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG - und somit die hier einschlägige Mindestpension - nicht erreicht.

§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG in der zum Datum des "Heimvertrages" vom XXXX geltenden Fassung, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl II Nr 434/2013, weist hier eine Mindestpension in der Höhe von 857,73 Euro aus. Genau jenen Betrag führt dazu kongruent der genannte "Heimvertrag" für die Beschwerdeführerin an. (Aktuell liegt der Betrag ausweislich BGBl II Nr 288/2014 bei 872,31 Euro).

Bei verfassungsgemäßer Interpretation ist hier zweifelsfrei von einer pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Ziffer 3 Fernmeldegebührenordnung auszugehen und die Beschwerdeführerin von den Rundfunkgebühren (vorbehaltlich der Prüfung des Haushaltseinkommens) zu befreien.

Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er würde der Beschwerdeführerin zumuten, auf das Ableben ihre Ehegatten warten zu müssen, um sodann über den Bezug einer Hinterbliebenenpension (bzw "Witwenpension") von den Rundfunkgebühren befreit zu werden. Zumal dies zu einer Ungleichbehandlung von Ehegatten mit stark pflegebedürftigen Ehepartnern und solchen mit zwischenzeitig verstorbenen Ehepartnern führte.

4.2. Die soeben angestellten Überlegungen treffen auch auf das Verhältnis von § 324 Abs 3 ASVG zu § 3 Abs 2 Z 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zu.

c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, inwieweit ein erlassener Bescheid, der keine Sachverhaltsfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine konkrete (fallbezogene) rechtliche Beurteilung aufweist, an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) leidet bzw mit diesem eine rechtskonforme Zurückweisung eines Antrages erfolgen konnte.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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