BVwG W119 2108535-1

W119 2108535-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verfolgung, Versorgungslage

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BVwG W119 2108535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.2108535.1.00

Spruch

W119 2108535 -1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. 1054274109/150299122 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen Folgendes vor (vgl. As 7): "Für die Enteignung meines Elternhauses und eines Grundstückes mit der Fläche von ca. 300 m² wurde mir eine Entschädigung in der Höhe von 300.000 RMB angeboten, obwohl der Marktwert dafür mindestens 450.000 RMB beträgt. Aus diesem Grund habe ich den Dorfvorsteher, die zuständige Person, aufgesucht, um mit ihm über die Sache zu sprechen. Er machte mir den Vorschlag, mit ihm einige Zeit eine sexuelle Beziehung zu führen. Nur unter dieser Bedingung würde er mir eine Entschädigung in der Höhe von 450.000 RMB gewähren. Ich war sehr leichtsinnig und habe ihm geglaubt. Ich ging diese Sache ein, jedoch gab er mir am 15.03.2015 nur 100.000 RMB. Deshalb kam es zu einem Streit, welcher sich zu Handgreiflichkeiten entwickelte. Im Zug des Konflikts schlug ich mit einem Stein auf seinen Kopf, weshalb er zu Boden fiel und sich nicht mehr bewegte. Ich bekam große Angst und fuhr mit einem Zug direkt nach Peking. Das ist mein einziger Fluchtgrund." Sie habe mit Hilfe eines Schleppers am 23.03.2015 per Flugzeug das Herkunftsland verlassen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, vom Dorfvorsteher getötet zu werden. Ihre Eltern seien verstorben, sie selbst habe in ihrem Heimatdorf von 1994 bis 2000 die Grundschule und von 2000 bis 2003 eine höhere Schule besucht. Zuletzt sei sie Arbeiterin in einer Schuhfabrik gewesen. Die letzte Adresse der Beschwerdeführerin habe sich in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX befunden.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Anfang März wegen der Kompensationszahlung für die Enteignung nach Hause gefahren, wo jedem 300.000.- RMB zugesagt worden seien. Da ihr Elternhaus und das Grundstück aber sehr groß gewesen seien, hätte die Beschwerdeführerin 450.000.- RMB bekommen sollen und sich deshalb an den Dorfvorsteher gewandt, der ihr diese Summe versprochen habe, wenn sie mit ihm eine sexuelle Beziehung eingehe. Sie sei einverstanden gewesen, er habe ihr jedoch am 15.03. nur 100.000.- gegeben, woraufhin sie gestritten hätten. Er habe ihr gedroht, wenn sie das sexuelle Verhältnis mit ihm nicht fortsetze, würde er den Leuten im Dorf von ihrer Affäre erzählen und diese würden schlecht über die Beschwerdeführerin reden. Ebenso wie ihr Freund, der nicht weit von ihrem Dorf entfernt lebe und dann die Beziehung beenden würde. Die Beschwerdeführerin habe dann den Dorfvorsteher geschlagen, dieser sei zu Boden gefallen und habe sich nicht mehr bewegt; sie selbst sei dann geflüchtet (vgl. As 16 bis 18). Auf Nachfrage gab sie dazu zuerst an: "Er hat mich auch geschlagen. Dann habe ich Sand auf ihn geworfen. Da konnte er nicht gut sehen. Dann schlug ich ihn mit einem Stein auf den Kopf." Nachgefragt, wohin er sie geschlagen habe, antwortete die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu hingegen: "Er hat mich an den Haaren gezerrt. [...] geschlagen hat er mich doch nicht, aber er hat mich getreten, auf den Bauch und die Beine." Nachdem sie ihn mit dem Stein geschlagen habe, sei er in die Knie gegangen und habe sich gegen die Wand gelehnt. Dann habe sie ihn noch zwei Mal auf den Kopf geschlagen, er habe das Bewusstsein verloren und sie sei geflüchtet (vgl. As 21). Nochmals befragt, wie oft sie mit dem Stein auf den Dorfvorsteher eingeschlagen habe, meinte sie im Widerspruch dazu jedoch, mehrmals, sie könne sich nicht erinnern (vgl. As 22). Der Dorfvorsteher habe geblutet, mehr könne sie nicht sagen, sie habe ihn nur einmal kurz angeschaut, habe das Geld genommen und sei dann geflüchtet. Von Peking aus habe sie den Verwandten ihres Freundes angerufen und erfahren, dass der Dorfvorsteher im Krankenhaus sei und in Lebensgefahr schwebe (vgl. As 22f.).

Getroffen hätten sie sich jedes Mal in ihrem Elternhaus.

Nachgefragt, wie oft dies gewesen sei, antwortete sie zuerst: "4-5 Mal." Nach dem konkreten Datum befragt, gab sie dann jedoch an: "Am 05.03., am 06.03., am 09.03., am 10.03., am 14.03. Das ist alles."

(vgl. As 18) Erneut aufgefordert, den fluchtauslösenden Vorfall am 15.03. konkret zu schildern, antwortete sie wiederum im Widerspruch dazu (vgl. As 22): "...Er kam zu mir. Ich hatte gehört, dass er das Geld schon hatte. Er wollte aber zuerst Sex haben. Ich wollte das aber nicht. Aber er meinte, dass er mir nachher das Geld geben würde. Deshalb hatte ich Sex mit ihm."

Zu ihren Grundstücken gab sie an, sie habe mehrere Grundstücke, ein großes davon werde nun für den Straßenbau vom Staat beansprucht (vgl. As 18). Nachgefragt, wie viele weitere Grundstücke sie hätte und wie groß diese seien, brachte sie zunächst vor: "Ich kann nicht sagen, wie groß die anderen Grundstücke sind. Ich brauche die ja nicht und der Staat hat sie auch nicht beansprucht. Die sind alle überall verteilt. Konkret kann ich das nicht sagen." Erst nach weiterem Nachdenken gab sie an, sie glaube, sie habe noch ein bis zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Sie habe sie einfach dort zurückgelassen und den Nachbarn gesagt, jeder der wolle, könne sie bebauen (vgl. As 20).

Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie bei ihrer Großmutter mütterlicherseits aufgewachsen, Diese sei verstorben, als die Beschwerdeführerin sechzehn Jahre alt gewesen sei, danach habe sie selbstständig für ihren Unterhalt gesorgt und bis zu ihrer Ausreise ständig in einer Fabrik in der Provinz XXXX gearbeitet und auch dort gewohnt (vgl. As 16). Vorgehalten, sie habe bei der Erstbefragung eine andere Adresse angegeben, antwortete die Beschwerdeführerin, dabei handle es sich um ihren Geburtsort, an dem sie bis zum Tod ihres Vaters gelebt habe. Konkret befragt, gab sie an, sie habe sich ungefähr seit dem 02.03.2015 bis zum 15.03.2015 wieder im Elternhaus aufgehalten, davor immer in der ca. vier Stunden mit dem Hochgeschwindigkeitszug entfernten Provinz XXXX (vgl. As 18).

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin klar darauf hinweisen würden, dass es sich bei ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handle, dem nicht einmal ein wahrer Kern zugrunde liege. Dazu wurde wie folgt argumentiert:

"Zu Ihrer Biographie gaben Sie nämlich an, die Eltern früh verloren zu haben und anschließend nicht mehr im Heimatdorf, sondern bei Ihrer Großmutter gelebt zu haben. Nach deren Tod seien Sie im Alter von 16 Jahren in die Provinz XXXX gezogen, wo Sie selbständig für Ihren Lebensunterhalt gesorgt hätten. Ihr Wohnort sei etwa 4 Stunden mit dem Hochgeschwindigkeitszug von Ihrem Geburtsort entfernt gelegen. Da Sie angaben, XXXX geboren worden zu sein, ergibt sich somit, dass Sie von ca. 2003-2015 in XXXX gelebt haben müssten. In weiterer Folge berichteten Sie davon, Anfang März 2015 davon erfahren zu haben, dass in Ihrem Heimatdorf wegen des Baus einer Straße jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück für den Straßenbau benötigt werde, mit einer Entschädigungszahlung rechnen könne. Aus diesem Grund seien Sie in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt und hätten sich dort von 02.03. bis 15.03. aufgehalten. In dieser Zeit soll es zu jenen Ereignissen gekommen sein, die zu Ihrer Flucht führten.

Bereits wenige Nachfragen brachten klar zutage, dass Sie über das von Ihnen offensichtlich vorbereitete Fluchtvorbringen hinaus keine konkreten Angaben machen konnten. Insbesondere gaben Sie an, dass der Staat nun eines Ihrer Grundstücke beansprucht habe, ohne jedoch konkret sagen zu können, wie viele Grundstücke Ihnen insgesamt überhaupt gehören. Weiters sei Ihnen auch nicht bekannt, wie groß Ihre Grundstücke seien bzw. wo diese liegen. Sie wüssten auch nicht, was mit den Grundstücken aktuell geschehe bzw. von wem diese landwirtschaftlich nutzbaren Flächen derzeit bebaut würden. Dies ist völlig unglaubwürdig, zumal Sie immerhin angeben, dass der Zweck Ihrer Reise ins Heimatdorf die Entgegennahme einer Kompensationszahlung für eines Ihrer Grundstücke gewesen sein soll. Es wäre daher davon auszugehen, dass Sie sich spätestens nach Ihrer Ankunft einen Überblick verschafft hätten, welche Grundstücke Ihnen dort gehören, wie groß diese sind und für welche Grundstücke Ihnen eine Entschädigungszahlung zusteht.

Darüber hinaus gaben Sie an, nicht zu wissen, welche weiteren Grundstücke bzw. Familien von der Enteignung betroffen gewesen seien. Weder konnten Sie exakt angeben, wie viele Familien betroffen waren, noch nannten Sie auch nur einen einzigen Namen einer dieser Familien, die ja immerhin in unmittelbarer Nachbarschaft zu Ihrem Grundstück gewohnt haben müssen. Dies ist ebenfalls in keinster Weise nachvollziehbar.

Weiters berichteten Sie davon, eine Beziehung zu einem Mann gehabt zu haben, der nicht weit von Ihrem Heimatdorf entfernt lebe. Da Sie doch seit vielen Jahren in beträchtlicher Entfernung von Ihrem Heimatdorf gelebt haben wollen, ist nicht plausibel, wie und wann Sie eine solche Beziehung im Heimatdorf eingegangen sein wollen, zumal Sie sich zuletzt nur knappe zwei Wochen dort aufgehalten haben wollen.

Es ist daher festzustellen, dass bereits im Ansatz nicht schlüssig nachvollziehbar ist, dass Sie im besagten Dorf tatsächlich Grundstücke besaßen und von einer Enteignung bzw. Entschädigungszahlungen betroffen waren.

Was Ihre Schilderung des angeblichen Konflikts mit dem Dorfvorsteher betrifft, ist augenfällig, dass Sie über diesen Mann lediglich äußerst spärliche Angaben machen konnten. Obwohl Sie ihn anfangs in seiner offiziellen Funktion als Dorfvorsteher wegen der Entschädigungs-zahlungen aufgesucht haben wollen, behaupten Sie, seinen richtigen bzw. vollständigen Namen nicht zu kennen.

Sie gaben zudem zuerst nur vage an, sich 4-5 Mal mit ihm getroffen zu haben. Auf Nachfrage zählten Sie jedoch sämtliche Treffen unter Angabe des konkreten Datums auf, sodass sich insgesamt fünf Treffen ergaben. Aus Ihrem weiteren Vorbringen geht jedoch hervor, dass es zumindest noch ein weiteres Treffen, nämlich jenes am 15.03., an dem es zur Eskalation gekommen sein soll, gegeben haben muss. Da der Zeitraum dieser angeblichen sexuellen Beziehung erst wenige Wochen zurückliegt, ist nicht nachvollziehbar, dass Sie diesbezüglich erst von 4-5, dann von 5 und letztlich von 6 Treffen sprechen.

Im Übrigen soll es schließlich zur Zuspitzung der Situation gekommen sein, weil der Dorfvorsteher Ihnen lediglich 100.000,-- RMB für das Grundstück gegeben habe, Sie sich aber 450.000,-- RMB erhofft hätten. Zudem habe er Ihnen angedroht, die Beziehung im Dorf publik zu machen, sodass die Leute schlecht über Sie reden würden und dann auch Ihr Freund aus dem Dorf, mit dem Sie eine Beziehung gehabt haben wollen, davon erfahren hätte. Dem ist logisch nicht zu folgen, da Sie ja gar nicht im Dorf lebten und immerhin keine einzige Familie vor Ort namentlich genannt haben, sodass nicht ersichtlich ist, warum der Dorfvorsteher Sie damit unter Druck setzen hätte können. Außerdem gaben Sie an, dass der Dorfvorsteher verheiratet sei und ein Kind habe. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass er als politischer Funktionär und im Dorf wohnender, verheirateter Mann weit mehr als Sie zu verlieren gehabt hätte, wenn die sexuelle Beziehung bekannt geworden wäre.

Über die Eskalation des Konflikts berichteten Sie anfangs nur in wenigen knappen Worten und gaben schließlich an, keine weiteren Details darüber angeben zu können. Erst als Sie gezielt nach den konkreten Umständen gefragt wurden, steuerten Sie nach und nach immer mehr Informationen bei, was darauf hinweist, dass Sie erst im Zuge der Einvernahme Ihr konstruiertes Vorbringen immer weiter ergänzten. Wäre Ihnen der berichtete Vorfall tatsächlich zugestoßen, hätten Sie von sich aus von Anfang an unter Anführung dieser Details darüber erzählen können müssen.

Bei dieser Begebenheit soll der Dorfvorsteher gegen 11 Uhr in Ihr Elternhaus gekommen sein. Dort sei es erneut zum Sex gekommen, dann habe er Ihnen 100.000,-- RMB gegeben. Dieser Betrag sei jedoch aus Ihrer Sicht als Entschädigungszahlung für Haus und Grundstück viel zu niedrig gewesen und so sei es zum Streit gekommen. Dabei habe der Dorfvorsteher Sie geschlagen, dann hätten Sie Sand auf ihn geworfen - im Schlafzimmer habe es einen Erdboden gegeben - und ihm schließlich mit einem Stein auf den Kopf geschlagen. Daraufhin sei er bewusstlos gewesen und Sie seien geflohen. Diese Beschreibung des Vorfalls wurde von Ihnen in weiterer Folge jedoch mehrfach abgeändert und in verschiedenen Varianten erzählt. So räumten Sie später ein, doch nicht geschlagen worden zu sein. Der Dorfvorsteher habe Sie aber getreten und an Ihren Haaren gezerrt, was von Ihnen wiederum anfangs nicht erwähnt worden war. Während Sie zuerst anführten, den Dorfvorsteher mit einem Stein geschlagen zu haben, woraufhin er zu Boden gestürzt sei und sich nicht mehr bewegt habe, behaupteten Sie nun, dass er lediglich in die Knie gegangen sei und sich gegen die Wand gelehnt habe. Daraufhin hätten Sie ihn noch weitere zwei Mal auf den Kopf geschlagen. Erst dann habe er das Bewusstsein verloren und sei zu Boden gegangen. An anderer Stelle wiederum gaben Sie an, nicht mehr zu wissen, wie oft Sie insgesamt auf den Dorfvorsteher mit einem Stein eingeschlagen hätten, Sie könnten nur noch sagen, dass dies "mehrmals" der Fall gewesen sei. Dies erscheint völlig unplausibel, da Sie ja zuvor sehr wohl insgesamt drei Schläge angeführt hatten und zudem davon auszugehen ist, dass sich Ihnen eine so dramatische Szene intensiv einprägt und Sie diese detailliert beschreiben können, insbesondere da diese Situation ja erst wenige Wochen zurückliegen soll.

Der Eindruck, dass es sich bei Ihrem diesbezüglichen Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt, wird durch Ihre Beschreibung der Flucht vom Tatort weiter erhärtet. Sie gaben nämlich auf die Frage, in welchem Zustand Sie den Dorfbewohner zurückließen, lediglich an, dieser sei auf dem Boden gelegen. Mehr könnten Sie dazu nicht sagen, da Sie ihn "nur einmal kurz angeschaut" hätten. Aus Ihren vorherigen Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass der Dorfvorsteher geblutet haben soll, bewusstlos gewesen sein soll und Sie zuvor Sand auf ihn geworfen haben wollen. Ihre Beschreibung seines Zustandes ist daher unter den gegebenen Umständen mehr als oberflächlich.

Nach diesem kurzen Blick zurück wollen Sie das Geld genommen und mit einem Linienbus weggefahren sein. In dieser Beschreibung fehlt aber völlig, wie sich die Situation im Haus nach dem Vorfall gestaltet haben soll, ob Sie sich beispielsweise waschen oder umziehen mussten, weil Sie selbst blutig bzw. schmutzig waren, wie Sie das Haus verließen, ob Sie unterwegs jemandem begegnet sind - immerhin war dies um die Mittagszeit - usw. Ihre Beschreibung ist hingegen so steril und lebensfremd, dass keinesfalls glaubhaft ist, dass Sie von einer tatsächlich erlebten Situation sprechen.

Da Sie somit weder die behauptete Beziehung zum Dorfvorsteher noch die angebliche gewaltsame Auseinandersetzung glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert haben, ist Ihrem Vorbringen daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen."

Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und dazu weiter ausgeführt, dass das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe nicht für glaubwürdig gehalten habe, weil sie ihr Vorbringen nicht detailliert genug dargestellt habe. Die Erklärungen des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, und die "Beweiswürdigung" bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu Kenntnis genommen habe, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesamts zuträglich erscheinen würden. Die Beschwerdeführerin habe ausreichend genaue Angaben über den Streit mit dem Dorfvorsteher gemacht, aus dem Protokoll der Einvernahme sei eindeutig zu entnehmen, dass ihre diesbezüglichen Angaben genau dem entsprächen, was von jemandem mit ihrem Bildungsstatus und ihrer sozialen Herkunft zu erwarten sei. Insbesondere habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie zwar widerwillig auf das Angebot des Dorfvorstehers eingegangen sei, aber ihn dennoch in Notwehr verletzt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, ihren notwendigen Unterhalt zu sichern. Im Herkunftsland hat sie sich ihren Lebensunterhalt selbst verdient.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit sechs Monaten im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse, lebt in Österreich von der Grundversorgung und hat hier weder Verwandte noch österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, den zuständigen Dorfvorsteher im Streit wegen einer zu geringen Entschädigungszahlung für eines ihrer Grundstücke schwer verletzt zu haben, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 25.03.2015 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 30.03.2015, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Weiters fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Protokoll wurde zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 24).

Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, war die Beschwerdeführerin außerstande, ihr Fluchtvorbringen in zentralen Punkten widerspruchsfrei, plausibel und detailliert darzulegen. Die angesprochene Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde hinsichtlich der wesentlichen Argumente bereits weiter oben (beweiswürdigende Ausführungen des Bundesamtes) ausführlich wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle lediglich darauf verwiesen wird.

In Summe konnte das Bundesamt sohin zu Recht zur Auffassung gelangen, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe nicht gelungen ist.

Die Beschwerdeführerin hat es in ihrer Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten substantiiert einzugehen. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin ausreichend genaue Angaben über den Streit mit dem Dorfvorsteher gemacht habe, widerspricht offensichtlich dem Akteninhalt. So waren, wie das Bundesamt richtig ausgeführt hat, schon die Details und der konkrete Ablauf ihres Kernvorbringens, nämlich des Streits am 15.03.2015, in sich stark widersprüchlich (vgl. As 19 und 21f.). So hat die Beschwerdeführerin z.B. zuerst angegeben, sie sei geschlagen worden, dies jedoch danach wiederum verneint und stattdessen erklärt, er habe sie getreten und an den Haaren gezogen. Einmal brachte sie vor, sie habe den Dorfvorsteher mit dem Stein auf den Kopf geschlagen und dieser sei daraufhin bewusstlos geworden. Danach erzählte sie im Widerspruch dazu, er sei nach diesem Schlag lediglich in die Knie gegangen und habe sich an die Wand gelehnt, woraufhin sie ihn noch zweimal geschlagen habe. Erst dann habe er das Bewusstsein verloren. In weiterem Widerspruch dazu gab sie als dritte Version an, sie wisse nicht, wie oft sie ihn insgesamt geschlagen habe, es sei mehrmals gewesen. Was die Rahmenhandlung betrifft, hat die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie oft sie und der Dorfvorsteher sexuellen Kontakt miteinander gehabt hätten, zuerst angegeben, vier- bis fünfmal und später gemeint, am 05.03., am 06.03., am 09.03., am 10.03. und am 14.03; das sei alles (vgl. As 19). Konkreter nach dem Ablauf des Streits am 15.03. befragt, brachte sie danach jedoch in klarem Widerspruch dazu vor, auch an diesem Tag Sex mit ihm gehabt zu haben (vgl. As 21). Überdies ist - wie das Bundesamt korrekt ausgeführt hat - die ganze Rahmengeschichte an sich schon nicht glaubwürdig. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, genau anzugeben, wie viele Grundstücke in ihrem Heimatdorf ihr gehören würden (vgl. As 20), obwohl ihre Fluchtgeschichte bzw. ihr Streit mit dem Dorfvorsteher auf der zu geringen Entschädigungszahlung für eines dieser Grundstücke beruhen soll. Da die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass sie seit dem Alter von sechzehn Jahren nicht mehr in ihrem Heimatort, sondern vier Stunden mit dem Hochgeschwindigkeitszug entfernt gelebt habe (vgl. As 18f.), ist es zudem auch nicht glaubwürdig, dass sie einen Freund in der Nähe ihres Heimatortes gehabt und der Dorfvorsteher sie damit erpresst habe, von ihrem sexuellen Verhältnis zu berichten.

In der Beschwerdeschrift der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fehlen konkrete Argumente gegen die im Bescheid vom Bundesamt nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten. Diese reichen aber bereits aus, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin auszugehen.

Die vom Bundesamt zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Darüber hinaus lässt sich daraus - ohne dementsprechendes glaubwürdiges individuelles Vorbringen - keine Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die 27-jährige, laut eigenen Angaben gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die sich bis zu ihrer Ausreise nach eigenen Angaben auch selbst erhalten konnte, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Derartiges wurde aber auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

Es kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört, konfessionslos ist und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Ihr Vorbringen, vom zuständigen Dorfvorsteher (bzw. den staatlichen Behörden) wegen einer diesem im Rahmen eines Streits wegen einer zu geringen Entschädigungszahlung zugefügten schweren Verletzung verfolgt zu werden, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in China erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie China illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 27-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die sich ihren Unterhalt selbst finanziert hat, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen der BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit März 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor. Sie übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im März 2015 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, könnte aber selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.3. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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