BVwG W107 2112360-1

W107 2112360-1Tribunal Administrativo Federal7 de set. de 2015

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Regest

Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Aufsicht,<br/>Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht, Finanzmarktaufsicht,<br/>Frist, Gebührenpflicht, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Kapitalmarkt, Konkretisierung, Kostenteilung, Kostentragung,<br/>Nachfrist, Nachvollziehbarkeit, öffentliches Interesse, Säumnis,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, Vertrauensschutz, Vorlagefrist,<br/>Vorlagepflicht, wirtschaftlicher Nachteil, Zumutbarkeit,<br/>Zwangsstrafe

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BVwG W107 2112360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2112360.1.01

Spruch

W107 2112360-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX , der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX , GZ: XXXX , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I. Nr. 97/2001 idF BGBl. I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , zugestellt am 06.08.2015, aufgrund einer Verletzung der sie treffenden Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG neben der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- auferlegt, unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Säumnisgebühr von EUR 5.000,-- im Falle der neuerlichen Überschreitung der Vorlageverpflichtung.

Die Vorschreibung der Säumnisgebühr wurde damit begründet, dass die AS als konzessionierte Wertpapierfirma ihrer Verpflichtung, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 bis zum 30.06.2015 vorzulegen, innerhalb der bescheidmäßig gesetzten Frist bis 31.07.2015 nicht nachgekommen sei. Für den Fall der Nichtvorlage bis zur gesetzten weiteren Nachfrist, dem 28.08.2015, werde daher die Vorschreibung der Zahlung einer weiteren Säumnisgebühr in Höhe von EUR 5.000,--.angedroht.

I.2. Die dagegen erhobene Beschwerde langte bei der FMA fristgerecht ein (Einbringung per E-Mail am 06.08.2015, 17:28 Uhr, eingelangt somit am 07.08.2015). Begründend wurde im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes behauptet. Zudem wurden ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vorgebracht.

Zu ihrem (zum FMA-Bescheid vom XXXX gleichlautend eingebrachten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte die AS aus, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, da die Säumnisgebühr in absolutem Widerspruch mit der geltenden Rechtslage erlassen worden sei und die AS - zur Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit - bereits ausreichend unter der Aufsicht der FMA stehe. Zudem wäre nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die AS ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden und die Zahlung der Säumnisgebühr für die Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllbarkeit derzeit unmöglich sei, da aufgrund eines anhängigen Verfahrens zur Abgabennachforderung die Höhe von Nachforderungen noch offen sei und deshalb kein bestätigter Jahresabschluss 2014 vorgelegt werden könne, unzumutbar.

I.3. Die FMA legte mit Schriftsatz vom 13.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.08.2015, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 03.09.2015, den Verwaltungsakt samt angefochtenem Bescheid, Beschwerde und Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

Die FMA beantragte in ihrer Stellungnahme, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben und führte begründet dazu aus, dass das Vorbringen der AS unzureichend sei und eine Interessensabwägung nicht zu ihren Gunsten ausfalle. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe die AS ihre Behauptungen nicht ausreichend konkretisiert und einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht einmal behauptet. Zudem seien dem Antrag auch keine Angaben zu entnehmen, die über die geltend gemachte finanziellen Auswirkungen der sofortigen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages hinaus Nachteile der AS dartun würden, auf Grund derer eine Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten ausfallen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt und die dem BVwG vorgelegten Unterlagen.

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).

II.2. Feststellungen:

Die AS ist ein mit Bescheid der Bundes - Wertpapieraufsicht vom 07.12.2000 konzessionierte und gemäß § 102 WAG 2007 übergeleitete Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007.

Gemäß § 73 Abs. 2 WAG 2007 haben Wertpapierfirmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA die gemäß § 73 Abs. 1 WAG 2007 erstellten und vom Abschlussprüfer gemäß § 73 Abs. 3 WAG geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß § 73 Abs. 4 WAG 2007 vom Abschlussprüfer erstellten Anlagen zum Prüfbericht für das Geschäftsjahr 20014 spätestens bis zum 30.06.2015 vorzulegen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die AS unter Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 1.000.- zu Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgefordert.

Dieser Vorlageverpflichtung ist die AS nicht rechtzeitig nachgekommen.

Gemäß § 22a Z 1 lit. b FMBAG kann die FMA bei Verletzung dieser Vorlagepflicht die Zahlung einer Säumnisgebühr bis EUR 7.000,-- an den Bund vorschreiben.

II.3. Beweiswürdigung:

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt. Soweit Schriftstücke von der AS vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

III. Rechtliche Beurteilung

III.1. Zu Spruchpunkt A:

Für die Entscheidung der Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026). Die bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme ist gegenständlich einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die AS enthält, welche diese zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (vgl. VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040; VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Die Verhängung bzw. Androhung von geldmäßigen Beträgen (hier: "Säumnisgebühren", "Zwangsstrafen") ist jedenfalls einem Vollzug zugänglich.

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn 1. nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn 2. nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026).

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt überaus hohes Interesse eingeräumt bzw. wird das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (vgl. VwGH vom 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004; VwGH vom 29.11.2013, AW 2013/17/0199).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwFlg 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den Verwaltungsgerichtshof-Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071;

Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028,

Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der AS. Diese Angaben sind durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060). Denn nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für die AS einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Die mit Beschwerdeerhebung beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird von der AS jedoch lediglich dahingehend begründet, dass die vorgeschriebenen Säumnisgebühren in absolutem Widerspruch zur geltenden Rechtslage stehen würden und die Zahlung der Gebühren für die AS nicht zumutbar sei bzw. derzeit schlicht unmöglich sei. Die dargelegten Ausführungen stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als allgemein gehaltene Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060).

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzureichend begründet worden ist. Die AS behauptet nicht einmal ansatzweise, dass mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein für sie unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Es gilt außerdem darauf hinzuweisen, dass Säumnisgebühren in Höhe von EUR 2.000,-- für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von rund EUR 560.000,-- und einem Bilanzgewinn von rund EUR 412.000,-- im Jahr 2013 nicht einen derartigen Geldbetrag ausmachen, dessen Leistung mit einem unverhältnismäßigem Nachteil verbunden wäre, zumal schon der bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2015 vorgeschriebenen Verpflichtung zur Zahlung von lediglich EUR 1.000,-- nicht nachgekommen wurde. Gemäß Judikatur der Höchstgerichte ist zudem die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, bzw. der Zinsentgang für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VfGH, 25.08,2011, B 862/11; VwGH 10.08,2011, AW 2011/17/0028).

Dem Antrag sind weiter auch keine Angaben zu entnehmen, die über die geltend gemachten Auswirkungen der sofortigen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages, die durch die Rückzahlung der zu leistenden Säumnisgebühr ohne Verzinsung nicht ausgeglichen werden könnten, hinaus Nachteile der AS dartun würden, auf Grund derer die Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten ausfallen müsste (vgl. VwGH 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die AS erkennen, der im Rahmen der nach § 22 Abs. 2 FMABG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu ihren Gunsten geben könnte. Dem steht zudem das konkrete öffentliche Interesse an einer funktionierenden Aufsicht der FMA über Wertpapierunternehmen entgegen (vgl. § 1 Abs. 1 FMABG - Verfassungsbestimmung), weil die Aufsichtskosten der FMA von diesen Unternehmen gem. § 19 FMABG iVm § 90 WAG 2007 anteilig zu tragen sind.

Zudem kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung im angefochtenen Bescheid sprechenden öffentlichen Interessen als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind. Das Vorbringen der AS ist nicht geeignet, das Überwiegen des mit der Vollziehung verbundenen Nachteils gegenüber den für die Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen darzutun. Auf Grund des oben Gesagten wird kein Nachteil für die AS geltend gemacht, der im Rahmen der Interessensabwägung der den Ausschlag zu ihren Gunsten geben würde (vgl. VwGH vom 24.05.2012, Zl. AW/2012/17/0026; VwGH 02.04.2010, Zl. AW 2010/17/0015).

Die Interessenabwägung schlägt in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann (vgl. VwGH Beschluss vom 28. 11. 2013, Zl. AW 2013/05/0063, mwN). Während daher grundsätzlich das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzmarktstabilität auf der Hand liegt, hat die AS nicht dargelegt, weshalb die Zahlung der auferlegten Gebühren irreversible Veränderungen mit sich brächte (vgl. VwGH 18.11.1999, Zl. AW 99/03/0074).

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen hat. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch gegenständlich nicht vor.

Auf Grund des oben Gesagten und der diesbezüglichen Erwägungen war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMA-BG nicht stattzugeben (siehe BVwG vom 27.06.2014, Zl. GZ W204 2005958-1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.2. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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