W194 2014373-1•BVwG W194 2014373-1
W194 2014373-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2015
Anzeige, Bekanntgabepflicht, Berichtigung, Einstellung, Geldstrafe,<br/>Kassation, Kognitionsbefugnis, Kontrolle, Medien, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Nachfrist, Nachvollziehbarkeit,<br/>Offensichtlichkeit, Prüfungsumfang, Transparenz, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung
W194 2014373-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Bürgermeister der XXXX gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.10.2014, KOA 13.500/14-239, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 5 Abs. 2 MedKF-TG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2014 als Bürgermeister der XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, "im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnungen
Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handelt".
Wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 2. Fall iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je drei Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 55 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag 605 Euro.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
Für die XXXX seien am 13.01.2014 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" unter anderem folgende Bekanntgaben veranlasst worden: " XXXX GmbH", " XXXX GmbH Co KG", " XXXX GmbH" und " XXXX GmbH".
Bei der " XXXX GmbH" handle es sich um eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Graz, deren Unternehmensgegenstand in der entgeltlichen Bereitstellung von Außenwerbeflächen an mehreren Standorten in Österreich bestehe, wobei der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in der Steiermark liege. Bei den von der XXXX beauftragten Schaltungen habe es sich um Außenwerbung in XXXX gehandelt, wobei als Werbemittel Plakate, Litfaßsäulen, Dreieckständer und Verkehrsmittel zum Einsatz gekommen seien. Werbeschaltungen in periodischen Medien seien nicht Gegenstand der Medienkooperation mit der " XXXX GmbH" gewesen.
Bei der " XXXX GmbH Co KG" handle es sich um eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Graz, deren Unternehmensgegenstand im Betrieb einer Werbeagentur bestehe. Kommanditistin der " XXXX GmbH Co KG" sei die " XXXX GmbH Co KG" ( XXXX ), welche zugleich Medieninhaberin der Tageszeitung " XXXX " sei. Der " XXXX GmbH Co KG" obliege die Anzeigenverwaltung in der "Kleinen Zeitung". Die XXXX habe bei der " XXXX GmbH Co KG" im 4. Quartal 2013 Werbeschaltungen in der "Kleinen Zeitung" beauftragt.
Die " XXXX GmbH" sei eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in XXXX , deren Unternehmensgegenstand im Betrieb eines Verlages bestehe. Die Gesellschaft sei jedenfalls Medieninhaberin der Gratis Zeitschrift " XXXX ", welche 14-tägig erscheint und in den Bezirken XXXX durch Postwurfsendung verbreitet werde. Die XXXX habe bei der " XXXX GmbH" im 4. Quartal 2013 Werbeschaltungen in der " XXXX " beauftragt.
Der " XXXX GmbH" sei eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien, der die Anzeigenverwaltung in den Medien der XXXX obliege. Die XXXX habe bei der " XXXX GmbH" im 4. Quartal 2013 Werbeschaltungen in Druckwerken der XXXX beauftragt.
2.2. Zum objektiven Tatbestand - Verletzung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG:
Bei folgenden Eingaben handle es sich um unrichtige Bekanntgaben: " XXXX GmbH", " XXXX GmbH Co KG", " XXXX GmbH" und " XXXX GmbH". Keine der genannten Eingaben stelle den Namen eines Mediums dar. Im Rahmen der Meldung sei (mehrmals) ein Geldbetrag einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zugewiesen worden, bei er es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich, da ohne tiefer gehende Recherche erkennbar sei, dass es sich bei den betreffenden Bezeichnungen nicht um die Namen von Medien im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG, sondern um die Bezeichnungen juristischer Personen handle. Die Vorgaben des § 2 MedKF-TG seien unmissverständlich: anzugeben sei der Name des jeweiligen periodischen Mediums, eine Alternative sehe das Gesetz in diesem Fall nicht vor.
Zu berücksichtigen sei jedoch, dass gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG lediglich entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Medien (periodische Druckwerke und periodische elektronische Medien) der Meldeverpflichtung unterliegen. Medien welche das Erfordernis der Periodizität gemäß § 1 Z 5 MedienG nicht erfüllten, seien somit nicht erfasst. Die der Bekanntgabe " XXXX GmbH" zuzurechnenden Schaltungen hätten nicht periodische Medien sondern Plakate und andere Formen der Außenwerbung betroffen. Eine solche "Zuvielmeldung" könne jedoch, selbst dann wenn es sich um eine Angabe handle, welche nicht in Einklang mit § 2 Abs. 1 MedKF-TG stehe, nicht den Verwaltungsstraftatbestand nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG erfüllen.
Da jedoch in drei Fällen Bekanntgaben veranlasst worden seien, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG erfüllt.
3. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge
"1. den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu
2. den angefochtenen Bescheid aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; in eventu
3. die verhängte Strafe auf € 400,00 mildern und
4. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen".
Begründend wurde zu 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass die XXXX bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Werbeaufträgen Direktaufträge an die Medieninhaber erteilt habe, weswegen sie trotz Nennung des Medieninhabers anstelle des Mediums den Zweck des Gesetzes erfülle, sodass der Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG nicht verwirklicht worden sei.
4. Mit hg. am 19.11.2014 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die §§ 1, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) lauten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 125/2011:
"Zielbestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.
Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.
(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt
§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,
2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.
(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.
Verwaltungsstrafe
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
Mit BGBl. I Nr. 6/2015 wurde § 2 Abs. 2 MedKF-TG novelliert und lautet seit 01.01.2015 (§ 7 Abs. 3 MedKF-TG):
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck
1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist."
3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG sowie zum mit BGBl. I Nr. 6/2015 novellierten § 2 Abs. 2 MedKF-TG halten fest:
Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR XXIV. GP).
Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" (AB 1607 BlgNR XXIV. GP).
Zu § 2 Abs. 2 MedKF-TG: "In Verfolgung der vom Nationalrat einstimmig angenommenen Entschließung 24/E XXV. GP vom 12. Juni 2014 betreffend Auswirkungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes auf Tourismusmarketingorganisationen soll die Änderung in § 2 Abs. 2 mit der Anfügung einer neuen Z 2 für den Bereich der Tourismuswerbung eine entscheidende Entlastung herbeiführen. Diese Vereinfachung kann - ohne die Zielsetzung des Gesetzes (vgl. GP XXIV RV 1276) nach einer Transparenz der Vergabe von Werbeaufträgen generell in Frage zu stellen - am besten dadurch erreicht werden, dass der genau definierte Bereich der an ausländisches Zielpublikum gerichteten, in ausländischen periodischen Medien erscheinende Werbung von der Bekanntgabepflicht ausgenommen wird. Diese Ausnahme findet in der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 BVG Medienkooperation und Medienförderung, BVG MedKF-TG) ("Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht") Deckung" (AB 431 BlgNR XXV. GP).
3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.
3.7. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass für die XXXX im Rahmen der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 13.01.2014 unter der Rubrik "Name des Mediums" die Eingabe der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Bezeichnungen (siehe I.1.) vorgenommen wurde.
Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.
3.7.1. Zu den Tatbestandsmerkmalen "Unvollständigkeit" bzw. "Unrichtigkeit":
Gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP) führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen". Ebenso eindeutig legt § 2 Abs. 3 MedKF-TG fest, dass die "Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium" durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen hat.
Vor dem Hintergrund dieser klaren Anordnungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG sich neben dem Auftraggeber und der Entgelthöhe auch auf den Namen des konkreten periodischen Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, erstrecken (vgl. auch VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006). Wird also eine Bekanntgabe veranlasst, mittels derer ein Entgeltbetrag nicht dem Namen eines Mediums sondern einem anderen Namen zugeordnet wird, handelt es sich dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls - je nach konkreter Sachverhaltskonstellation - um eine unrichtig bzw. unvollständige Bekanntgabe.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei den am 13.01.2014 eingetragenen verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen nicht um die Namen von Medien handelt. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.
3.7.2. Zum Tatbestandsmerkmal "offensichtlich":
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006):
"Nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Bekanntgabe führt [...] zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung; eine solche tritt nur dann ein, wenn die veranlasste Bekanntgabe offensichtlich unvollständig oder unrichtig war. Das Gesetz sieht somit ein Fehlerkalkül vor, das die Strafbarkeit nur bei qualifizierter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eintreten lässt (vgl in diesem Sinn auch die [...] Gesetzesmaterialien). [...] In welchen Fällen von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Bekanntgabe auszugehen ist, wurde im Gesetz nicht näher umschrieben, ist auch nicht eindeutig und bedarf daher [...] der interpretativen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof. [...] Dazu ist vorweg zu beachten, dass in der Regierungsvorlage zum MedKF-TG lediglich die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Unterlassung einer Bekanntgabe vorgesehen war und der in Rede stehende Tatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG erst über einen Abänderungsantrag im Verfassungsausschuss in den Gesetzestext aufgenommen wurde, um die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf qualifizierte Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht zu erweitern. Angesichts dieses Gesetzwerdungsprozesses liegt es nahe, den hinzugekommenen Straftatbestand des § 5 Abs 2 leg cit auf Fälle zu beschränken, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs 1 leg cit nahe kommen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass auch die Strafbestimmungen (präventiv) dazu beitragen sollen, das Ziel des MedKF-TG zu unterstützen, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird. [...] Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 leg cit nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist. Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden. Um eine ‚offensichtliche' Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist (vgl dazu die hg Rechtsprechung zu ‚offensichtlich' unbegründeten Anträgen, etwa VwGH vom 22. Dezember 2005, 2003/20/0205, mwN). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen."
In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis entwickelten Grundsätze lässt sich eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben nicht bejahen. Zwar waren diese - wie unter II.3.7.1. aufgezeigt - objektiv unrichtig; dass diese Unrichtigkeiten aber offensichtlich gewesen wären, etwa weil einem vorherigen Berichtigungsauftrag der belangten Behörde nicht entsprochen worden wäre oder besondere ("krasse") Umstände vorlägen, die von vornherein klar erkennen ließen, dass mit den Bekanntgaben dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwider gehandelt worden ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.8. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mangels Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale mit Beschluss (VwGH 30.09.2014, Zl. Ra 2014/02/0045) einzustellen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt - wie im Beschwerdefall - die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006).
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