W117 2113369-1•BVwG W117 2113369-1
W117 2113369-1Tribunal Administrativo Federal4 de set. de 2015
Diebstahl, Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung
W117 2113369-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015, Zahl 1021435005/ 151193357, sowie die Anhaltung von 26.08.2015 bis 03.09.2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und gab im Wesentlichen folgendes an:
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass die Schweiz dem Konsultationsverfahren für die Wiederaufnahme Ihrer Person zugestimmt hat.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen eventuell beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen.
Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Ich habe nichts dazu zu sagen.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
[...]
F: Können Sie persönliche Dokumente vorlegen?
A: Nein.
F: Wo sind Ihre Dokumente?
A: Ich habe eine Identitätskarte in meiner Heimat aber mit habe ich keine.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich-Arbeit, Ausbildung, etc.?
A: Nein, ich habe hier keine Bindung zu Österreich.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: 5 €.
F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?
A: Nein.
F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?
A: Ich habe Freunde in Italien die mir Geld schicken.
F: Und wo schicken die das hin?
A: Die schicken das mit Freunden hier her.
F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?
A: Nein.
F: Warum sind Sie nicht angemeldet?
A: Ich habe keine Papiere, daher kann ich mich nicht anmelden.
F: Wo haben Sie bis dato in Österreich gelebt?
A: Seit ca. 5 Monaten lebe ich auf der Straße und bin obdachlos.
F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?
A: Ich wollte hier einen Asylantrag stellen.
F: Warum sind Sie eigentlich hier untergetaucht und haben sich Ihrem Verfahren entzogen? A: Ja ich habe mich versteckt aber es gibt keinen Grund.
F: Wo auf der Straße haben Sie in den letzten Monaten gelebt?
A: Beim Westbahnhof in Wien, aber eigentlich immer wo anders irgendwo in Wien.
F: Gingen Sie hier einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Warum sind Sie eigentlich hier vom Lager abgetaucht?
A: Sie haben mir gesagt, dass mein Asylantrag nicht stattgegeben wird.
F: Waren Sie seit Sie hier von Lager abtaucht sind. Wo haben Sie seitdem gelebt? Waren Sie ausschließlich hier in Österreich?
A: Ich war die ganze Zeit in Österreich.
V:
Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich.
Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
A: Nein ich habe es verstanden. Wann werde ich dorthin gebracht?
F: Im Anschluss an diese Einvernahme.
V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?
A: Nein.
V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ überstellt werden.
[...]
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. [...] Sie haben in Österreich keinen Wohnsitz und gehen keiner Beschäftigung nach Sie haben in Österreich keine Angehörigen und keine sozialen Anknüpfungspunkte. Sie leiden an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen.
[...]
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2014, Zahl:
1021435005/14700380/EAStöst, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gern. § 61 Abs. 2 FPG Ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 26.06.2014 in Rechtskraft.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie unter und entzogen sich somit einer Abschiebung. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, zumal Sie am 26.08.2015 bei einem Diebstahl betreten wurden. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, sondern bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt offenbar durch kriminelle Handlungen. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich, nachdem Sie die Betreuungsstelle Traiskirchen am 30.06.2014 verlassen haben und untergetaucht sind, unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder über eine Wohnung oder Arbeit, noch über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
[...]
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Gegen Sie ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar und erwuchs der Bescheid am 26.06.2014 in Rechtskraft. Für die Führung Ihres Verfahrens ist die Schweiz zuständig. Sie haben sich der Überstellung in die Schweiz entzogen, indem Sie am 30.06.2014
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden am 26.08.2015 bei einem Ladendiebstahl betreten. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit cen dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Flinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fail damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bereits einer bevorstehenden Außerlandesbringung durch Untertauchen entzogen, weshalb diese Mittel zur Erreichung der angestrebten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ausreichend erscheinen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit. gegeben sind, zumal Sie in Ihrer Einvernahme ausführten, gesund zu sein.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihm für das Beschwerdeverfahren (Schubhaftverfahren) vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.08.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG und führte aus:
"Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.
Der belangten Behörde ist aber vorzuwerfen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tatsächlich nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.
Die belangte Behörde hätte den BF anweisen können, in von ihr bestimmten, dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse, Unterkunft zu nehmen und ihm gleichzeitig eine periodische Meldeverpflichtung mit Bescheid auferlegen können. Es wird nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen sollte. Die Begründung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die allgemein gehaltene Formulierung, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Gerade wenn man das bisherige Verhalten des BF betrachtet, ist diese Argumentation jedoch keinesfalls nachvollziehbar.
Im Zuge der Befragung des BF vor dem BFA RD Niederösterreich zur Anordnung der Schubhaft, wird darauf hingewiesen, dass der BF nicht zu seiner Ausreisewilligkeit befragt wurde. Ansonsten hätte dieser dazu anführen können, dass er sich nunmehr dazu bereit erklärt freiwillig in die Schweiz zurückzukehren und auch bereits Kontakt mit dem Verein Menschenrechte betreffend die freiwillige Rückkehr aufnahm.
Aufgrund der Ausreisewilligkeit des BF bestehen kein Sicherungsbedarf und keine erhebliche Fluchtgefahr. Die belangte Behörde meint, die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG würden im konkreten Fall für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen.
Nach § 76 Abs 3 Z 1 und Z 3 FPG ist zu berücksichtigen, ob ein Fremder am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Zwar verfügte der BF über keine Meldeadresse, jedoch erklärt sich dieser ausreisewillig und möchte freiwillig in die Schweiz zurückkehren, da ihm nunmehr bewusst ist, dass eine Legalisierung in Österreich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen ist.
Die mangelnde Mitwirkungspflicht kann dem BF nur zum Teil -lediglich durch seine Obdachlosigkeit- vorgehalten werden, ansonsten zeigte sich der BF in allen Verfahren kooperativ und versuchte weder seine Identität noch seine Reiseroute zu verschleiern.
Im Anwendungsbereich von § 76 Abs 2 FPG kommt dem Umstand, dass ein Asylwerber richtige und konsistente Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute tätigt wesentliche Bedeutung zu (vgl VwGH 30.8.2011, 2008/21/0498). Der BF hat im konkreten Fall sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren über die Anordnung der Schubhaft gleichbleibende Angaben zu seiner Identität und seinen Reisebewegungen getätigt und auf diese Art und Weise seine Bereitschaft zur Mitwirkung und zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Beweis gestellt. Dieser Umstand wurde vom BFA im gegenständlichen Fall nicht ausreichend berücksichtigt.
Eine mangelnde Mitwirkung war von Seiten des BF nicht beabsichtigt, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Auch § 76 Abs 3 Z 9 FPG spricht im konkreten Fall nicht dafür, dass in Bezug auf die Person des BF eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Der VwGH hat nämlich ausgesprochen, dass fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes ist (vgl VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234), wogegen den (richtigen) Angaben zu Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH 30.8.2011, 2008/21/0498). Der BF hat zudem an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitgewirkt und verhielt sich kooperativ.
Auch, dass der BF bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt hat, spricht nicht für ein Vorliegen von Sicherungsbedarf. Im Gegenteil, sieht doch Art 28 Abs 1 Dublin Ill-VO vor, dass Asylantragsteller gerade nicht schon aufgrund der Anwendbarkeit der VO in Schubhaft genommen werden, was auch vom VwGH in ständiger Judikatur gewürdigt wird (vgl VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daher spricht auch § 76 Abs 3 Z 9 FPG nicht für das Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall.
Soweit das BFA dem BF vorhält am 26.08.2015 bei einem Diebstahl betreten worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um kein besonders schweres Vergehen bzw. Verbrechen handelte, da der BF ansonsten in Untersuchungshaft genommen worden wäre. Auch ist es bislang lediglich bei einer Anzeige geblieben und gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Es ist anzumerken, dass die Verhängung von Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung dient, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (Hinweis E VfGH 8. März 1994, G 112/93 = VfSIg. 13715; E 30. August 2007, 2006/21/0107, vgl. dazu VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185)
Es wird weiters im zu bekämpfenden Bescheid nicht begründet, warum anzunehmen ist, dass der BF es vorziehen sollte, obdachlos zu sein und in Parks zu schlafen, anstatt in der Betreuungsstelle (wenn auch nur vorübergehend) untergebracht zu sein. Es erscheint nicht plausibel, dass der BF die Unterkunft vorsätzlich verlassen hätte sollen, um anschließend auf der Straße zu leben.
Auch die sonstigen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände begründen keine erhebliche Fluchtgefahr, die die Verhängung der Schubhaft anstelle des gelinderen Mittels rechtfertigen würden.
So kann die fehlende soziale Integration des BF keine Fluchtgefahr begründen. Der VwGH hat nämlich ausgesprochen, dass fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes ist (vgl VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234), wogegen den (richtigen) Angaben zu Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Der BF hat stets gleichlautende Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt und so an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Auch in der Einvernahme am 26.08.2015 alle Fragen beantwortet und an der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt.
Auch, dass der BF bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt hat, spricht nicht für ein Vorliegen eines Sicherungsbedarfs. Im Gegenteil, sieht doch Art 28 Abs 1 Dublin Ill-VO vor, dass Asylantragsteller gerade nicht schon aufgrund der Anwendbarkeit der VO in Schubhaft genommen werden, was auch vom VwGH in ständiger Judikatur gewürdigt wird (vgl VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043, siehe auch das zitierte Erkenntnis des BVwG).
Was die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betrifft, der BF besitze keine Dokumente, verfüge über keine Barmittel und sonstigen Vermögenswerte und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren, steht dem auch die ständige Judikatur des VwGH entgegen. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
Im Ergebnis erweist sich die Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall als unverhältnismäßig. Vom BVwG wird aufgrund der Möglichkeit eines gelinderen Mittels auch auszusprechen sein, dass die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen."
Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche:
"Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art. 2 lit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin IlI-VO vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG erscheint aufgrund des Wortlautes des § 76 Abs 3 FPG nicht möglich. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge".
Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:
"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.
Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:
[...]
Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.
Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).
Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw. für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).
Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw. für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen."
In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:
"Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Hoioubek/Lienbacher, GRC- Kommentar, Art 6 Rz 26). [...]
"Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde."
Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine
Stellungnahme und beantragte keine Kosten:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der BF reiste illegal (unbekannter Zeit) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 18.06.2014, eingelangt bei der Verwaltungsbehörde am selben Tag erklärte sich die Schweiz gemäß Art. 18 (1) ( d) der Dublin II VO für zuständig.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 25.06.2014, Zahl: 1021435005, Verf.Zl.14700380, gemäß § 5 zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Schweiz gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für zuständig erklärt.
Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs am 26.06.2014 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer entzog sich der Überstellung in die Schweiz, indem er am 30.06.2015 - in Kenntnis der Entscheidung - untertauchte.
Der Beschwerdeführer befand sich von 26.08.2015 bis 03.09.2015Uhr aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides in Schubhaft. Am 03.09.2015 erfolgte seine Überstellung in die Schweiz.
Der Beschwerdeführer besitzt kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Der BF verfügte in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, über keine regelmäßige Unterkunft seit 30.06.2014 - er hatte die Betreuungsstelle Traiskirchen an diesem Tag verlassen - und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und ging keiner Beschäftigung nach.
Am 26.08.2015 erfolgte seine Festnahme gemäß § 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Z 1 durch die Kriminalpolizei, weil er unmittelbar nach der Tat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurde, Bekleidungstücke gestohlen zu haben, indem er die Diebstahlsicherung entfernte und mit einer Umhängetasche aus dem Geschäftslokal transportierte. Bei der nachfolgenden Beschuldigteneinvernahme am selben Tag gab er an:
"Ich hatte zirka vor einem Jahr eine Ausweisung aus dem Land bekommen habe jedoch das Land nie verlassen. Seitdem bin ich in Wien und wohne auf der Straße und teils bei Freunden. Vermögen habe ich keines ich bin mittellos.
Zur Sache: Heute am 26.08.2015 um 16.30 Uhr bin ich mit der Badener Bahn zur Shopping City Süd gefahren, ich habe mir sogar ein Tagesticket gekauft für die Fahrt dorthin. Anfangs ging ich in ein paar Geschäfte und schaute mich um danach ging ich zum PC dort fand ich eine i lose und ein T-Shirt, die mir gefielen. Ich ging damit in die Umkleidekabine und riss die Diebstahlsicherung von der Hose runter, das T-Shirt war nicht gesichert. Die Bekleidungstücke gab ich in meine Umhängetasche.
Anschließend verließ ich das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen. Nachdem ich das Geschäft verlassen hatte, wurde ich von einem Mann angehalten und aufgefordert mit in das Büro zu kommen. Ich kam der Aufforderung nach und folgte ihm. Im Büro gab ich ihm die Bekleidungsstücke und ein paar Minuten später wurde ich schon von der Polizei angehalten und mitgenommen.
Ich kann zu diesen Vorfall nur sagen, dass ich Mittellos bin und nichts habe ich lebe in den Tag hinein und weiß sowieso nicht wo ich hingehöre. Die Sache tut mir leid."
Der Beschwerdeführer litt (bis zu seiner Überstellung in die Schweiz) an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen.
Bis zur Überstellung in die Schweiz bestand Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet, zur Asylantragstellung, zum Asylverfahren, zur Wiederaufnahmebereitschaft der Schweiz, zum Untertauchen des Beschwerdeführers, zum vom Beschwerdeführer eingestandenen Diebstahl, zu seinen (sonstigen) persönlichen Umständen sind unzweideutig schriftlich dokumentiert.
Insbesondere beruhen die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit etc) auch auf den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren aber auch in seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme, den Vorwurf des Diebstahls betreffend.
Lediglich in der Bewertung der Faktenlage und den daraus zu ziehenden Schlüssen besteht zwischen den Verfahrensparteien Uneinigkeit - aus folgenden Erwägungen war aber der Ansicht der Verwaltungsbehörde zu folgen und die Ausführungen/Rügen in der Beschwerde als nicht stichhaltig anzusehen:
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erhobene Rüge,
"Es wird nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen sollte. [...]
Im Zuge der Befragung des BF vor dem BFA RD Niederösterreich zur Anordnung der Schubhaft, wird darauf hingewiesen, dass der BF nicht zu seiner Ausreisewilligkeit befragt wurde. Ansonsten hätte dieser dazu anführen können, dass er sich nunmehr dazu bereit erklärt freiwillig in die Schweiz zurückzukehren und auch bereits Kontakt mit dem Verein Menschenrechte betreffend die freiwillige Rückkehr aufnahm. Aufgrund der Ausreisewilligkeit des BF bestehen kein Sicherungsbedarf und keine erhebliche Fluchtgefahr"
erweist sich einerseits in dieser Form nicht von der Aktenlage getragen, andererseits wird daraus vom Beschwerdeführervertreter eine unzutreffende Schlussfolgerung getroffen:
Ausdrücklich wurde nämlich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme befragt "Warum sind Sie eigentlich hier vom Lager abgetaucht?" und gab er darauf explizit an: "Sie haben mir gesagt, dass mein Asylantrag nicht stattgegeben wird.", womit der Beschwerdeführer mehr als eindeutig nicht nur seine bestehende Ausreiseunwilligkeit, sondern überhaupt seine Einstellung, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, mehr als deutlich zum Ausdruck brachte.
Damit ist aber gleichzeitig der Schlussfolgerung, "aufgrund der Ausreisewilligkeit des BF bestehen kein Sicherungsbedarf und keine erhebliche Fluchtgefahr" der Boden entzogen.
Die Kundgabe der Ausreisewilligkeit erst im Stande der Anhaltung vermag aber nicht nur deshalb nicht zu überzeugen und kann durchaus als offensichtliche Konsequenz der Festnahme/Schubhaft angesehen werden, war er doch bis zu seiner Festnahme anlässlich seiner Betretung bei einem Ladendiebstahl nicht für die Behörden verfügbar.
Der Versuch, die Ausreisewilligkeit mit der Argumentation, der Beschwerdeführer "möchte freiwillig in die Schweiz zurückkehren, da ihm nunmehr bewusst ist, dass eine Legalisierung in Österreich als sehr unwahrscheinlich anzunehmen ist", schlägt vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme aber auch im Hinblick auf seine Aussage anlässlich seiner Befragung durch die Polizei, als er beim Ladendiebstahl betreten wurde - siehe Sachverhalt -, fehl, gab er doch bei letzterer an, dass er "zirka vor einem Jahr eine Ausweisung aus dem Land bekommen habe, jedoch das Land nie verlassen [...] ich lebe in den Tag hinein und weiß sowieso nicht wo ich hingehöre".
Von jemandem aber, der in Kenntnis einer negativen Entscheidung bloß in den Tag hineinlebt und nicht weiß, wo er hingehört, kann nur schwerlich angenommen werden, dass er je mit einer Legalisierung seines Aufenthaltes rechnet(e).
Nicht stichhaltig auch die beschönigende, weil relativierende, Behauptung, dass "Die mangelnde Mitwirkungspflicht dem BF nur zum Teil - lediglich durch seine Obdachlosigkeit - vorgehalten werden kann, ansonsten zeigte sich der BF in allen Verfahren kooperativ und versuchte weder seine Identität noch seine Reiseroute zu verschleiern", da der Beschwerdeführer geflissentlich die Ursache der Obdachlosigkeit verschweigt, sodass diese in einem für den Beschwerdeführer unvorteilhaften Licht zu sehen ist:
Der Beschwerdeführer hat sich zum unsteten Aufenthalt aus freien Stücken vor dem Hintergrund der drohenden Außerlandesbringung entschieden - den Kausalitätszusammenhang zwischen Obdachlosigkeit und drohender Abschiebung in die Schweiz erwähnt die Beschwerde aber nicht.
In diesem Sinne erweist sich daher das Beschwerdevorbringen "Eine mangelnde Mitwirkung war von Seiten des BF nicht beabsichtigt, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden" als aktenwidrig.
Inwiefern die Verwaltungsbehörde - so in der Beschwerde die Rüge - begründen hätte sollen "[...] warum anzunehmen ist, dass der BF es vorziehen sollte, obdachlos zu sein und in Parks zu schlafen, anstatt in der Betreuungsstelle (wenn auch nur vorübergehend) untergebracht zu sein. Es erscheint nicht plausibel, dass der BF die Unterkunft vorsätzlich verlassen hätte sollen, um anschließend auf der Straße zu leben", ist nach dem soeben Gesagten über die freiwillig gewählte Unstetheit nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der weiteren Argumente, dass
"der BF bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt hat, spricht nicht für ein Vorliegen von Sicherungsbedarf";
es sich bei dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Diebstahl um kein besonders schweres Vergehen bzw. Verbrechen handelte, [...] und nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt;
die Verhängung von Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung dient,
ist zunächst einmal anzuführen, dass der Beschwerdeführer all diese Umstände bloß für sich allein anführt und die notwendige Zusammenschau all dieser den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren vermissen lässt.
Die notwendige Gesamtbetrachtung von
Unstetheit;
Kausalität zwischen negativem Asylverfahren und eben dieser Unstetheit;
Begehung einer Straftat im Zusammenhalt mit der bestehenden Mittellosigkeit;
mangelnder sozialer Verankerung und der damit im Zusammenhang gegebenen existentiell empfundenen Unsicherheit ("weiß sowieso nicht, wo ich hingehöre");
ergibt jedoch ein den Aspekt der Fluchtgefahr und damit zusammenhängend den Sicherungsbedarf betreffendes negatives Bild für den Beschwerdeführer.
Im Übrigen erweist sich auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einzelbetrachtung zumindest in Teilen als nicht überzeugend:
Auch wenn formal gesehen, die Unschuldsvermutung, wie in der Beschwerde vorgebracht, gilt, so ist damit insofern nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, als dieser den Ladendiebstahl im Rahmen seiner kriminalpolizeilichen Befragung ausdrücklich gestanden hat, sodass keine Bedenken gegen die Berücksichtigung dieses nach der Ansicht des Beschwerdeführervertreters bloß "geringen" Vergehens anzumelden sind; zieht man zusätzlich die nicht geringe kriminelle Energie, welche der Beschwerdeführer aufbrachte, um sich eines der Kleidungsstücke anzueignen - Ich ging damit in die Umkleidekabine und riss die Diebstahlsicherung von der Hose runter -, so erscheint (unter Mitberücksichtigung der bereits angeführten Faktoren) der Schluss zulässig, dass sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahren über die geltende Rechtsordnung hinwegsetzen und untertauchen würde.
Derselbe Mangel - Unterlassung der Notwendigkeit einer Gesamtschau - haftet auch den übrigen Ausführungen, insbesondere auch jenen zur sozialen Verankerung, an:
Zumindest ergeben sich aus der mangelnden sozialen Verankerung keine für den Beschwerdeführer sprechenden Argumente, welche das Vorliegen von Fluchtgefahr und des von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sicherungsbedarfes zu relativieren geeignet sind.
In diesem Sinne ist auch kein Anwendungsbereich für gelindere Mittel gegeben, sodass der Beschwerdeausführung
"Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen"
die Grundlage entzogen ist - siehe auch rechtliche Beurteilung.
Aus all diesen Erwägungen leiten sich die bis zur Außerlandesbringung bestanden habende Fluchtgefahr und der darauf aufbauende Sicherungsbedarf ab.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung in die Schweiz - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Iit n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]", überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde "auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte", welche nicht von der Verfassung - z. B. das Prinzip der Verhältnismäßigkeit - getragen sind (siehe sogleich).
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde die Tatsachenlage unter Ziffern § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 subsummiert:
Dadurch dass der Beschwerdeführer gerade wegen des ihn betreffenden negativen Asylbescheides, in dem auch eine - durchsetzbare - Anordnung zur Außerlandesbringung verfügt wurde, untertauchte, hat er die drohende Abschiebung im Sinne der Z. 1 leg. cit. umgangen.
Damit ist gleichzeitig auch die Z. 3 des § 76 Abs. 3 erfüllt.
Mit ihren Ausführungen "Sie waren unsteten Aufenthaltes und verfügen über keinen Wohnsitz. Sie verfügen über keine Mittel, um Ihren Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten. Sie wurden bei einem Diebstahl (§ 127 StGB) betreten. Sie haben keine familiären und keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte" hat die Verwaltungsbehörde diesbezüglich auch zutreffend §76 Abs. 3 Z. 9 als erfüllt angesehen.
Da, wie auch schon im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen vermögen, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - Unstetheit, Kausalität zwischen negativem Asylverfahren und eben dieser Unstetheit, Begehung einer Straftat im Zusammenhalt mit der bestehenden Mittellosigkeit, mangelnder sozialer Verankerung und der damit im Zusammenhang gegebenen existentiell empfundenen Unsicherheit ("weiß sowieso nicht, wo ich hingehöre"); drängt sich der von der Beschwerdeführervertretung in Form einer Rüge gezogene Schluss "Es wird nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen sollte.", gerade nicht auf - im Gegenteil: Jemand der im Angesichte der drohenden Abschiebung untertaucht, wird wohl kaum bereit sein, sich "periodisch zu melden", um dann abgeschoben zu werden - was er eben gerade mit seinem Untertauchen vermeiden wollte.
Das angeführte Faktum des selbst gewählten Untertauchens lässt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" keinen Spielraum offen.
Zu Spruchpunkt II.(Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen (schon) dem Grunde nach kein Ersatz seiner Aufwendungen zu und war daher der entsprechende Antrag spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Auf die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, brauchte nicht eingegangen zu werden, da die Verwaltungsbehörde keine Kosten geltend machte.
Zu Spruchpunkt IV. (Verfahrenshelfer):
In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.
§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig (VfGH 25.06.2015, G 7/2015).
Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen § 40 VwGVG hegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung unter Fristsetzung bis 31.12.2016 aufgehoben hat (VfGH 25.06.2015, G 7/2015) und sie aus diesem Grund immunisiert ist (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7, 2007, Rz 1035).
Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten unionsrechtlichen Normen kein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.
Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater - dem der Beschwerdeführer gemäß § 10 AVG eine umfassende Vollmacht erteilte - brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein, nahm für ihn Akteneinsicht und vertrat ihn in der mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Anhaltung (in Schubhaft) weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es in der Frage des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt - siehe oben angeführte Judikatur. Im Übrigen - insbesondere die Tatbestandselemente der Fluchtgefahr betreffend - liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. - nicht zuzulassen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt III. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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