BVwG W214 2008197-1

W214 2008197-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

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BVwG W214 2008197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2008197.1.00

Spruch

W214 2008197-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 06.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, er stamme aus der Stadt XXXX, Gouvernement al-Hasaka, und habe Syrien am 24.11.2013 illegal verlassen. In Syrien herrsche Krieg. Vor fünf bis sechs Monaten hätten die Islamisten das Töten von Kurden als "Halal" (heißt: "von der Religion genehmigt") erklärt. Sie hätten begonnen, Leuten mit dem Köpfen zu drohen und Kurden zu töten. Weiters werde man als junger Mann vom syrischen Regime direkt von der Straße aus rekrutiert. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer vor den Islamisten und dem Regime Angst.

2. Am 19.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen, wobei er zusammengefasst Folgendes angab: Da einige Universitäten zerstört worden seien, habe er nach der Matura nicht studieren können. Das syrische Regime habe mit der Rekrutierung junger Leute auf der Straße begonnen, sie festgenommen und zur Armee geschickt. Wäre der Beschwerdeführer in Syrien geblieben, hätte er mit 18 Jahren ein Wehrdienstbuch bekommen und wäre einberufen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 30 Jahre alt und habe im Jahr 2010 seinen Dienst bei der syrischen Armee begonnen. Die Familie wisse bis heute nicht, ob er noch am Leben sei. Weiters hätten, sechs Monate bevor der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, schwere Kämpfe zwischen den Islamisten und den Kurden begonnen. Jeder Kurde, der von den Islamisten erwischt worden sei, sei enthauptet worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, habe deshalb aber keine Probleme mit den syrischen Behörden bekommen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.

3. In der Stellungnahme vom 09.04.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Er habe knapp vor einer Einberufung zum Militärdienst das Land verlassen. In Syrien laufe er Gefahr, durch das Militär rekrutiert und in Kämpfe zwischen Islamisten und Kurden verwickelt zu werden. Aufgrund der allgemein schlechten Menschenrechtssituation in Syrien sei es wahrscheinlich, dass er im Einsatz zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werde. Der Beschwerdeführer habe sich dem Wehrdienst durch Desertion und Flucht ins Ausland entzogen und werde demnach in das Blickfeld der syrischen Behörden gelangen, die ihm eine regimekritische Gesinnung unterstellen würden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe gefährdet, wie sich dies auch aus den Länderfeststellungen und den Richtlinien des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013, ergebe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2015 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft schildern können, dass er aufgrund der Bürgerkriegssituation Angst um sein Leben gehabt habe. Des Weiteren befürchte er, zwangsrekrutiert zu werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien konkreten seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten habe. Ihm drohe aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung.

Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien. Zum Wehrdienst stellte die belangte Behörde fest, dass männliche Staatsbürger Syriens ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen würden. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Dies sei auch als Versuch gewertet worden, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien vor der Einberufung geflohen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert gewesen seien. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kämen für den Militärdienst in Frage, mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften sei auch von syrischen, staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besäßen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begonnen habe, habe die Assad-Regierung versucht, die Minderheiten zu besänftigen und den Kurden die Staatsbürgerschaft versprochen. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig sei, seien nur wenige bereit, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, würden aufgefordert werden, den Militärdienst abzuleisten. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familie nur einen Sohn habe oder schwere gesundheitliche Probleme vorliegen würden. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate sei im November 2011 eine Entscheidung erfolgt, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin hätten Dutzende junge Männer das Land verlassen. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 sei den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt worden, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hätten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt der Armee nicht eingehalten hätten. Diese Personen seien aufgefordert worden, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei den Rekrutierungseinheiten zu melden. Eine Befreiung sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gebe, sich freizukaufen: aus gesundheitlichen Gründen; wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien; Präsident al-Assad habe im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt hätten, zu zahlen sei, von USD 6.500 auf USD 5.000 verkündet. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Kriegszeiten unwahrscheinlich. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen werde in Syrien nicht anerkannt, und es gebe keine Möglichkeiten eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung würden von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden. Desertierte syrische Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder sich geweigert hätten, auf Zivilisten zu schießen. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften sei die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Zu ethnischen Minderheiten wurde festgestellt, dass die Bevölkerung überwiegend aus Arabern bestehe. Ethnische Minderheiten seien Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, würden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden.

Wie die belangte Behörde ausführte, müsse ein Vorbringen, damit es als glaubhaft gelte, in sich schlüssig sein. Überdies müsse das Vorbringen plausibel sein, was heiße, es müsse mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen, und letztlich müsse der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche diesen Anforderungen.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung in Syrien hindeuten würden. Zwangsrekrutierung, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sei, komme ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zu. Auch die Angst des Beschwerdeführers vor Islamisten sei keine tatsächliche asylrelevante Verfolgung. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Der damals minderjährige Beschwerdeführer habe knapp vor einer Aufforderung zur Militärleistung das Land verlassen. Aufgrund der allgemeinen schlechten Menschenrechtssituation in Syrien sei es wahrscheinlich, dass es bei einer Einberufung zum Einsatz gegen die Zivilbevölkerung gekommen wäre und er dadurch menschenrechtswidrige Handlungen setzen hätte müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch wegen seiner Unterstützung regimekritischer Demonstrationen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. In Verbindung mit einer Asylantragstellung im Ausland würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls als politischer Gegner des Regimes angesehen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer bestehe nicht, weil die Gefahr, dass er wegen seiner Desertion zur Verantwortung gezogen werden würde, im gesamten Staatsgebiet von Syrien zu erwarten sei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer allein durch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und seiner Teilnahme an Demonstrationen einer enormen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde stattzugeben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

6. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 gab der Beschwerdeführer seine Vertretung bekannt, wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und verwies auf zahlreiche Zeitungsberichte zur Situation in Syrien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe.

Der Beschwerdeführer hat als Minderjähriger, im Alter von 17 Jahren, Syrien verlassen. Er wurde (noch) nicht zum Militärdienst einberufen. Im Falle seiner Rückkehr müsste der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst antreten.

Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde und er festgenommen, allenfalls zwangsrekrutiert (wobei der Beschwerdeführer zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde), allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde.

Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Kurde, der aus dem Gouvernement al-Hasaka stammt, auch den Bedrohungen radikal-islamistischer Gruppierungen wie insbesondere des (sogenannten) "Islamischen Staates" ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus stellen die illegale Ausreise, der Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.

Angesichts des bereits festgestellten asylrelevanten Sachverhaltes kann dahingestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hat.

Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen und die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte, insbesondere die UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und darauf aufbauende vom Oktober 2014, zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Reisepass und syrischer Personalausweis). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 02.09.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen, darunter die Angst des Beschwerdeführers zwangsrekrutiert zu werden, als glaubwürdig. Jedoch sei Zwangsrekrutierung, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sei, nicht asylrelevant. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten ist dem nicht zu folgen. Wie in den Länderfeststellungen (siehe Seiten 26 f. des angefochtenen Bescheides) ausgeführt wird, wird die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden gewesen, das Land zu verlassen. Wie die belangte Behörde weiters in ihren Länderfeststellungen ausführt (siehe Seite 30 des angefochtenen Bescheides) berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. "Falls Sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten, zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen."

Darüber hinaus wird angemerkt, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zu den Zugehörigen der kurdischen Minderheit getroffen hat. Es ist jedoch notorisch, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit die Gefahr einer Verfolgung erhöht (siehe dazu etwa vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).

Wenn die belangte Behörde feststellt, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung, so deckt sich dies nicht mit ihren eigenen Länderinformationen (siehe Seite 45 des angefochtenen Bescheides), wonach Personen, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden.

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen einerseits auf den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Weiters auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.04.2014 zitierten UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und darauf aufbauende vom Oktober 2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von Anhängern der staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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