W161 2107459-1•BVwG W161 2107459-1
W161 2107459-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2015
Behebung der Entscheidung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Staatsangehörigkeit
W161 2107459-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Ukraine alias Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 1048545506-140303050-EAST-West beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBI I. 70/2015
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
EURODAC-Abfragen ergaben für den Beschwerdeführer jeweils 4 Treffer der Kategorie 1 und zwar mit Österreich (07.07.2015). Frankreich (06.02.2007), der Slowakei (01.12.2007) und Deutschland (18.03.2013).
Am 24.01.2015 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gestellt.
Mit Schreiben vom 27.01.2015 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zu.
2.1. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 20.12.2014 an, er sei am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren und Staatsangehöriger der Ukraine. Er habe seine Heimat am 16.12.2014 verlassen und sei mit einem LKW bis Österreich/Wien gefahren. Im Jahr 2004 sei er schon einmal für ca. 18 Monate in Österreich gewesen. Als Fluchtgrund gab er an im August 2014 seien pro-russische Separatisten zu ihm nach Hause XXXX gekommen und habe Geld von ihm gefordert, widrigenfalls seine Kinder und seine Frau getötet würden. Er habe nicht zur Gänze bezahlen können und sei das Haus, in dem sich seine Frau befunden hätte, in der Folge gesprengt worden. Er habe kein Haus mehr und beschlossen, sein Land zu verlassen.
2.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, am 17.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach Krankheiten gab er an, er habe Schmerzen in der Wirbelsäule und eine Thrombose in seinem rechten Bein. Er sei in Österreich beim Arzt gewesen, er habe aber nur Schmerzmittel bekommen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten wie folgt:
"LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz bereits am 23.12.2014 durch die PI EAST-Ost erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
VP: Alles ist wahr.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt. Sie heißen demnach XXXX, sind am XXXX in XXXX, Georgien, geboren, sind Staatsangehöriger der Ukraine, sind Ukrainer, sprechen Ukrainisch, Russisch und Georgisch, sind verwitwet und haben 2 Kinder.
VP: Ich war schon einmal verheiratet und meine erste Ehefrau wohnt mit ihrem Sohn in Irland.
LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Mit meinem Sohn aus erster Ehe stehe ich in Kontakt.
LA: Wie sieht der Kontakt aus?
VP: Wir telefonieren mehrmals in der Woche miteinander."
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe einen ID-Ausweis zur Bestätigung, dass er in der Ukraine leben dürfe. Dieser Ausweis sei 2011 ausgestellt worden. Er habe auch einen Reisepass, dieser befinde sich bei einem Freund in XXXX. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgefordert, den Reisepass bis 24.03.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe erwähnt, dass es in Deutschland eine Person gebe, vor der er sich in Acht nehme müsse. Das könnte ihm das Leben kosten. Dieser Mann sei aus Georgien. Die Länderfeststellungen zu Deutschland brauche er nicht, er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und nicht in Deutschland. Über Befragen seiner Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer in der Folge noch an, er habe Deutschland im August oder im September 2013 verlassen und sich nach der Ausreise aus Deutschland in der Türkei und in der Ukraine aufgehalten. Er könne das beweisen durch Stempel in seinem Pass. Er sei mit dem Flugzeug geflogen. Er habe sich von September 2013 bis Dezember 2014 außerhalb der EU-Staaten aufgehalten. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er sei ein alleinstehender Mann mit 2 minderjährigen Kindern, die derzeit in einem Kinderheim seien. Er müsse sich um sie kümmern und für diese sorgen. Er möchte arbeiten und könne weder in der Ukraine noch in Georgien leben. Er bitte darum, dass sein Verfahren in Österreich geführt werde. Mit der Einvernahme wurde ein georgischer Reisepass vorgelegt, Kopien hievon wurden zum Akt genommen.
Eine Untersuchung auf Echtheit und Richtigkeit erfolgte nicht, ebenso wenig eine Übersetzung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum deutschen Asylverfahren (welche den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulementschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das deutsche Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Begründend wurde hervorgehoben, dass in den Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Der Beschwerdeführer wäre in Deutschland keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass bei diesem schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 17.03.2015 einen georgischen Reisepass vorgelegt. Dieser werde auf Seite 8 des bekämpften Bescheides als Beweismittel angeführt. Im offenen Widerspruch dazu behauptet die belangte Behörde auf S 25 des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe diesen nicht fristgerecht vorgelegt. Auf S 24 werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf Grund der Vorlage seines georgischen Reisepasses hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit glaubhaft. Dennoch werde er als ukrainischer Staatsangehöriger geführt. Auf Grund des vorgelegten Reisepasses im Original sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit 14.09.2013 in die Türkei gereist und demnach den Schengenraum für mehr als 3 Monate verlassen habe. Das mit Beweismitteln untermauerte Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Der angefochtene Bescheid sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Zuständigkeit Deutschlands sei erloschen und könne durch Zustimmung auch nicht konstitutiv neu begründet werden. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich zuzulassen.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2015 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 19 mit der Überschrift "Übertragung der Zuständigkeit lautet:
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedsstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Zunächst hat die erstinstanzliche Behörde es unterlassen, die Identität und insbesondere die Nationalität des Beschwerdeführers ausreichend abzuklären und festzustellen.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, in XXXX, Ukraine, geboren zu sein und die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Auch bei seinem Fluchtgrund gab er XXXX als Wohnadresse an.
Aus dem Schreiben der deutschen Dublinbehörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort den Geburtsort mit XXXX, Georgien und seine Staatsangehörigkeit mit Georgien angegeben hat.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, am 17.03.2015 erfolgte ein aktenwidriger Vorhalt, in dem dem Beschwerdeführer nunmehr vorgehalten wurde, er sei in XXXX, Georgien, geboren und Staatsangehöriger der Ukraine.
Ein konkreter Vorhalt der anderen Daten in Deutschland und eine versuchte Aufklärung dazu erfolgten nicht.
In der Folge wurde vom Beschwerdeführer ein georgischer Reisepass in Kopie vorgelegt. Dieser wurde nicht auf Echtheit und Richtigkeit überprüft und nicht übersetzt.
Im Bescheid stellt die Behörde auf S 9 des angefochtenen Bescheides fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei Staatsangehöriger von der Ukraine.
In der Beweiswürdigung wird festgehalten: Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit wird den Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, außerdem haben sie einen georgischen Reisepass (Kopie) vorgelegt.
Die erstinstanzliche Behörde hat aber nicht nur verabsäumt, die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, insbesondere durch eine nähere Befragung hierzu und eine kriminaltechnische Untersuchung des Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch vorgebracht, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen zu haben, indem er angab, von September 2013 bis Dezember 2014 sich außerhalb der Europäischen Union aufgehalten zu haben und in dieser Zeit in der Türkei und in der Ukraine gewesen zu sein.
Für den Fall, dass seine Angaben der Richtigkeit entsprechen, wäre Art. 19 Dublin-III-Verordnung anwendbar und wäre somit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen. In den vorgelegten Kopien des Reisepasses befinden sich tatsächlich Stempel der Türkei und der Ukraine. Nach Abklärung, ob es sich tatsächlich um den Reisepass des Beschwerdeführers handelt, wären auch die im Pass ersichtlichen Stempel als Nachweis für dessen Behauptung, sich außerhalb des Gebietes der Europäischen Union befunden zu haben, zu prüfen gewesen.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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