BVwG I408 2100847-1

I408 2100847-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2015

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Regest

Asylantragstellung, Aufenthaltsrecht, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>rechtliche Verhinderung, Zurückweisung

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BVwG I408 2100847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.2100847.1.00

Spruch

I408 2100847-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015, Zl. IFA 790322401 + VZ 150015132, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 55 Abs. 1 AsylG idgF iVm § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, stellte am 07.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und legte dazu ein Konvolut an Dokumenten sowie eine Vollmacht seines Rechtsanwalts Edwards W. Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 vor.

2. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2015, Zl. IFA 790322401 + VZ 150015132 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

4.1. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Asylverfahrens dem Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukomme, weshalb der Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass Rechtswidrigkeit vorliege und der Beschwerdeführer im seinem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung verletzt werde.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde sodann wörtlich ausgeführt (Anm.: ohne Fehlerkorrektur übernommen): "Ich hatte trotz beim Bundesverwaltungsgericht anhängigem Beschwerdeverfahren in meiner Asylangelegenheit Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilt weil ich am XXXX mit der Österreicherin XXXX die Ehe geschlossen hatte. Nach § 9 Abs. 2 u 3 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr ‚schon allein aufgrund des Privat-und Familienlebens Hinblick auf österreichische Staatsbürger' auf Dauer unzulässig. Dennoch wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurück, demnach deshalb weil ich ‚bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfüge[e].'

Diese Bestimmung scheint in Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG wenig Sinn zu ergeben. Sondern wäre es sinnvoll, mit Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden, wenn aufgrund des Antrages nach § 55 Abs. 1 AsylG das BFA den gänzlich abweisenden Asylbescheid aufhebt, die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erkennt und den begehrten Aufenthaltstitel erteilt. § 68 Abs. 2 AVG böte dazu eine gute Rechtsgrundlage. Ein solches Vorgehen würde auch den Vorgaben des § 18 Abs. 1 AVG entsprechen (die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen.) und hat die Behörde demnach zwingend in diesem Sinne vorzugehen. Nachdem. Die Bestimmungen des § 58 Abs. 9 Z 2 erweist sich im Übrigen als gleichheitswidrig, weil es nur jene Personen vom humanitären Aufenthaltsrecht ausschließen will, die ein Aufenthaltsrecht u.a. nach dem AsylG besitzen. Jene Personen, die ebenfalls im Asylverfahren stehen, aber nur einen faktischen Abschiebeschutz genießen, können demnach ohne weiteres einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 NAG zuerkannt erhalten. Für eine derartige Differenzierung gibt es aber keinen Grund, beide Personengruppen stehen oft jahrelang im Asylverfahren, beide Personengruppen können je nach privater Situation ein humanitäres Recht auf Aufenthalt beanspruchen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher eingeladen vor dem Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Wortfolge ‚nach diesem Bundesgesetz oder dem' im § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zu beantragen."

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Abweisung der Asylbeschwerde in Bezug auf den internationalen Schutz die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig befinden und einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilen; jedenfalls auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Drittstaats-angehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren mit der Aktenzahl 09 03.224-BAW ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, zumal beim Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig ein Beschwerdeverfahren unter Zl. XXXX anhängig ist. Damit kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorlegten Verwaltungsakten, deren Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, sowie aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, im Hinblick auf das hg. anhängige Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.5. § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weiter Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.

3.6. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.7. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.8.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde:

Im 2. Abschnitt des Asylgesetzes 2005 idgF wird das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln geregelt und der mit "Antragstellung und amtswegigen Verfahren" titulierte § 58 AsylG lautet im Absatz 9 wie folgt:

"(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge."

Aus § 13 AsylG 2005 idgF ergibt sich:

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akteninhalt - der im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht derzeit in Beschwerdestadium befindliche Asylverfahren (Geschäftszahl: I409 409207) über einen Aufenthaltstitel nach § 13 Abs. 1 AsylG verfügt.

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ist sohin sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen.

Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach trotz eines gemäß § 13 Abs. 1 AsylG bestehenden Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen sei, kann vom erkennenden Richter nicht beigetreten werden.

Aus den ErläutRV BGBl. I 2012/87 ist zu entnehmen: "[...] In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt [...] Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also bei Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann [...]" (vgl. dazu auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 58 AsylG, S. 3 ff). Den Ausführungen im Abänderungsantrag (AA 25. GP) zu § 3 Abs. 2 Z 2 AsylG ist darüber hinaus zu entnehmen: "Gemein ist allen Formen des Aufenthaltsrechtsrechts aus berücksichtigungswürdigenden Fällen, dass sie nur in Betracht kommen, wenn der Betreffende nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder NAG verfügt."

Auch kann den geäußerten Bedenken des Beschwerdeführer ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 2956/1956, 5727/2968, 7947/1976, 8279/1978, 10.001/1984, 10.413/1985, 13.471/1993) nicht beigetreten werden, zumal in den geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers eine undifferenzierte Ungleichbehandlung von Fremden nicht erblickt werden kann.

Im Lichte der vorangestellten Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus den unter

A) bereits zitierten ErläutRV zu BGBl. I 2012/87 ergibt, bestehen

bezüglich der Frage der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG eindeutige Regelungen, denen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Literaturstimmen und der Judikatur eine Gleichheitswidrigkeit nicht unterstellt werden kann.

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