G305 2107299-1•BVwG G305 2107299-1
G305 2107299-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G305 2107299-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Kärnten, vom 14.01.2015, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden kurz: belangte Behörde) am 29.08.2014 die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.
Mit ihrem Antrag legte sie folgende medizinischen Urkunden vor:
einen zum 31.07.2014 datierten Befund des XXXX über eine ambulante Kontrolle;
eine zum 18.04.2014 Operationsdokumentation des XXXX;
einen zum 19.08.2014 datierten Arztbrief des XXXX;
eine zum 19.02.2014 datierte Ambulanzkarte des XXXX mit der darin dargestellten Diagnose Fract. comm. crur. sin. und einen
einen zum 04.03.2014 datierten Arztbrief des XXXX.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin und medizinische Sachverständige, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und einer am 15.09.2014 in seiner Ordination durchgeführten Begutachtung der Beschwerdeführerin ein zum 15.09.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Grad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
GS 1
Stattgehabter operativ sanierter Unterschenkelbruch links (oberer Rahmensatzwert, vergleichbar der aktuellen Belastungsminderung)
40
GS 2
Wirbelsäulenfehlhaltung bei Beinlängendifferenz (unterer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionsminderung ohne neuromotorische Einschränkungen
20
Gesamtgrad der Behinderung
40
Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF aus der Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde, die durch die Gesundheitsschädigung GS2 nicht angehoben werde, da eine Leidenserhöhung nicht gegeben sei. Das Gangbild der Beschwerdeführerin beurteilte er dahin, dass sich die Beschwerdeführerin mit zwei Krücken fortbewegt habe, im Gang aber auch ohne. Links sei die Belastbarkeit vermindert, wodurch ein Humpeln und ein eingeschränktes Abrollen festzustellen gewesen sei.
3. Mit Schreiben vom 19.09.2014 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens in Kenntnis und führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vH. möglich sei und gab der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist.
4. Innerhalb offener Frist führte die Beschwerdeführerin in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 07.11.2014 - ohne nähere Begründung - aus, dass sie gegen das ärztliche Sachverständigengutachten Einspruch erhebe.
5. Am 14.11.2014 übermittelte sie per Telefax die nachstehend dargestellten medizinischen Unterlagen:
einen zum 02.09.2014 datierten Befund der RADIOLOGIE XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen geringe Linksrotation von C2 gegenüber C1, flachbogig rechtskonvexe Skoliose der BWS mit max. Achsenabweichung nach rechts um 7 mm auf Höhe TH, verstärkte Kyphose der BWS, Bandscheibenhöhenabnahme und Randosteophytenbildung in den BWS-Segmenten bei mittelgradiger Osteochondrose/Discopathie, flachbogig linkskonvexe Rotationsskoliose der LWS mit max. Achsenabweichung nach links um 13 mm auf Höhe L3 und Linksrotation der LWK, normal hohe WK und Bandscheiben, mäßiggradig deformierende Spondylose L1 bis L5, Intervertebralarthrose bds. L3 bis S1, Beckenschiefstand mit relativem Tiefertreten der linken Crista iliaca um 21 mm und relative Beinlängendifferenz (die linke UE ist um 23 mm kürzer), Sacrumschrägstand mit relativem Tiefertreten der linken Massa lateralis ossis sacri um 10 mm, mäßiggradige Sl-Arthrose bds., im Übrigen unauffällige Darstellung der ossären Strukturen des Beckens;
einen zum 30.09.2014 datierten ambulanten Befund des XXXX;
einen zum 28.10.2014 datierten ambulanten Befund des XXXX;
einen Konvolut, bestehend aus mehreren Röntgenbildern;
einen zum 20.02.2014 datierten radiologischen Befund des XXXX über je ein CT des Unterschenkels links und des Sprunggelenks links und
eine zum 18.02.2014 datierte Operationsdokumentation des XXXX mit der darin dargestellten Diagnose Fract. crur. sin..
Mit ihrer Eingabe brachte die Beschwerdeführerin weiters einen zum 14.03.2014 datierten Abschlussbericht über einen zum XXXX stattgefundenen Verkehrsunfall zur Vorlage, in den sie auf der Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle involviert war und bei der sie eine schwere Verletzung des Unterschenkels davontrug.
Die Beschwerdeführerin kündigte auch an, dass sie nach ihrem Rehabilitationsaufenthalt weitere Unterlagen folgen lassen wolle.
6. In seiner ergänzenden, zum 24.02.2015 datierten Stellungnahme führte der ärztliche Sachverständige und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, aus, dass die angegebenen Leiden bzw. nachgereichten Befunde vom 1/15 (Rehabefund) aus den Vorbefunden (Abl. 24-36) bekannt seien und im Sachverständigengutachten entsprechend gewürdigt worden seien, weshalb diese keine Befunderweiterung bildeten. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Einschätzung auf funktionelle Einschränkungen beziehe. Eine Änderung der medizinisch objektivierbaren Funktionsminderung könne nicht erfolgen.
7. Am 02.02.2015 ging bei der belangten Behörde ein zum 28.01.2015 datierter Arztbrief ein, der zusammengefasst nachstehende Entlassungsdiagnosen dargestellt: Fract. commin. crur. dist. sin. op. et reop. (T93.2), Beckenschiefstand.
8. In der Folge erstellte der ärztliche Sachverständige und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 ein zum 11.03.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB%
1
Stattgehabter operativ sanierter Unterschenkelbruch links (oberer Rahmensatzwert, vergleichbar der aktuellen Belastungsminderung)
40
2
Wirbelsäulenfehlhaltung bei Beinlängendifferenz (unterer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionsminderung ohne neuromotorische Einschränkungen)
20
Gesamtgrad der Behinderung
40
Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF begründete der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen damit, dass dieser aus der Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde. Die Einschätzung der GS 1 werde durch die Gesundheitsschädigung GS 2 jedoch nicht angehoben, da eine Leidenserhöhung nicht gegeben sei. Die nachgereichten Befunde würden keinerlei Erweiterung der Befundlage bringen und sei dadurch die Einschätzung nicht zu ändern, da die Funktionsminderung zu beurteilen sei, welche durch die Befunde nur untermauert werde.
In der im Sachverständigengutachten enthaltenen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen zum eigenen Vorgutachten heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die nachgereichten Befunde (Arztbrief Reha XXXX 28.09.2015: Fract. commin. crur. sist. sin. op. et reop., ND: Beckenschiefstand, Auszug aus dem Befund: durch die Therapie deutliche Besserung des Gangbildes, leichte Besserung des Gangbildes, Unterschenkelbruch kallös geheilt, Beinverkürzung um 2 cm mit Einlagen ausgeglichen) keinerlei Erweiterung der Befundlage gebracht hätten, weshalb die Einschätzung nicht zu ändern sei, zumal die Funktionsminderung zu beurteilen ist, welche durch die Befunde untermauert werde.
9. Mit Bescheid vom 17.03.2015, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung der BF gemäß § 3 BEinstG mit 40 vH. fest und wies den auf die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.09.2014 ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des im behördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens mit 40 vH. eingeschätzt worden sei. Auch eine auf Grund der Einwände der BF vom 03.10.2014 abermalig durchgeführte Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen habe dieselbe Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben.
10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die durch ihren ausgewiesenen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte - rechtzeitige - Beschwerde vom 28.04.2015, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst erklärte, dass sie den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte.
Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 29.08.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt habe. Am 15.09.2014 sei sie untersucht worden und habe sie sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden, da sie am XXXX einen schweren Dienstunfall mit ihrem Moped erlitten hatte, sei sie mit einer schweren Unterschenkelfraktur ins Krankenhaus eingeliefert worden. Bei diesem Unfall seien der linke Unterschenkel und das Fußgelenk mehrfach zertrümmert worden. Sie habe auch einen monolateralen Fixateur erhalten und sei zweimal am linken Bein operiert worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sie noch immer Schmerzen gehabt und sei sie zu Hause mit zwei Krücken unterwegs gewesen. Nach einer Belastung von 20 bis 30 Minuten habe sie starke Schmerzen gehabt und sei das Bein angeschwollen und hätte sie auch Kreuzschmerzen gehabt. An der Wirbelsäule seien eine Skoliose bei Beckenschiefstand und eine Beinverkürzung festgestellt worden. Bis 28.01.2015 habe sie sich wegen des Beckenschiefstandes in XXXX auf Reha befunden. Dabei habe nur eine leichte Besserung des Gangbildes erreicht werden können. Auch liege bei ihr eine dauerhafte Beinverkürzung von 2 cm vor. Bei ihr seien weiters blande PIN-Narben am linken Unterschenkel festgestellt worden und habe auch der Umfang der Wade links gegenüber rechts abgenommen, und sei eine endlagige Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links festgestellt worden. Zudem sei bei der Wirbelsäule eine Skoliose bei Beckenschiefstand festgestellt worden und habe sie lediglich mit zwei Krücken - bei verminderter Belastbarkeit links durch Humpeln und eingeschränktes Abrollen - gehen können. Sie könne nach wie vor nicht als XXXX arbeiten und könne sich auch nur mit Krücken fortbewegen. Es sei eine weitere Operation geplant. Am 13.02.2015 habe XXXX bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihr Bein nach wie vor nicht belasten könne, weshalb von einer Sanierung des Unterschenkelbruchs auch nicht auszugehen sei.
Schon aus dem unterschiedlichen Wadenumfang würden sich Hinweise ergeben, dass sie ihr Bein nicht belasten könne und es zu einer Muskelabnahme auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung gekommen sei. Weiters rügte die Beschwerdeführerin, dass bei der Begutachtung wesentliche Leiden nicht anerkannt und falsch bewertet worden seien. Die Befunde würden belegen, dass die BF keinesfalls dienstfähig sei, was dazu führe, dass die Beschwerdeführerin allein schon auf Grund der Funktionseinschränkung mit mindestens 50 vH. behindert sein müsse. Da die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das Sachverständigengutachten stützt, worin der Sachverständige die "Grade zum Teil falsch und zu niedrig bewertet und zudem Funktionseinschränkungen außer Acht gelassen" habe und er bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Leiden nachteilig beeinflussen, mit einer Erhöhung des Gesamtgrades auf mindestens 50 vH. vorgehen hätte müssen. Auch monierte die BF, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie der Sachverständige lediglich zu einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 vH. gelange, zumal "wechselhaft beeinflussende Funktionsbeeinträchtigungen" vorlägen, "die den Gesamtgrad erhöhen müssten." Der Sachverständige habe im Gutachten die Art der Beschaffung der (tatsächlichen) Grundlage nicht dargelegt, weshalb das Gutachten unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Behörde bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Ermittlungsverfahren unvollständig und falsch sei. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung und ihrer Positionen würden den Grad der Behinderung eindeutig vorgeben. Der Sachverhalt sei sohin ergänzungsbedürftig, da nicht alle Einschränkungen und auch das Ausmaß bzw. die Behinderung nicht richtig bewertet worden seien.
Ihre Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass sie mit einem Ausmaß von 50 vH. behindert sei und deshalb dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden, in eventu möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumt und/oder selbständig die Verfahrensergänzung vorgenommen werden.
Mit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlage zur Vorlage:
11. Am 15.05.2015 legte die belangte Behörde die vorgenannte Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
12. Über Veranlassung durch das Bundesverwaltungsgericht erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, ein zum 26.07.2015 datiertes, auf die vorgelegten Aktenunterlagen und eine eingehende klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2015 gestütztes fachärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 20 vH wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation bei Abnützungen und Fehlhaltung (oberer Rahmensatzwert bei geringgradigen Funktionseinschränkungen, und mäßigen radiologischen Veränderungen)
20
2
Beinverkürzung um 2 cm und lokale Restbeschwerden durch hinteren Knochenspan nach abgeheiltem operativ versorgtem körperfernem Bruch des linken Unterschenkels (02/2014) Fixateurwechsel (04/2014), Fixateurentfernung (08/2015) (fixer Rahmensatzwert bei Beinverkürzung unter 3 cm)
10
Gesamtgrad der Behinderung
20
Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung begründete der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen damit, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der Gesundheitsschädigung GS 1 und dieser durch die Gesundheitsschädigung GS 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben werde. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb sei möglich.
Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Vorgutachten hätten sich Änderungen dahin ergeben, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 aus dem Gutachten XXXX vom 15.09.2014 nicht in das aktuelle Gutachten übernommen worden sei, da die Position 02.05.29 eine Falschgelenksbildung des Schienbeines (Schienbeinpseudarthrose straff) beschreibe und eine Pseudarthrose nicht objektivierbar sei. Es sei als Folge der Verletzung neben einem verbliebenen, nach hinten ragenden Knochensporn mit lokaler Beschwerdesymptomatik eine Beinlängendifferenz von 23 mm feststellbar; diese würden in der Pos. 02.05.01 mit 10 vH. (fixer Rahmensatzwert bei Beinverkürzung bis 3 cm) entsprechend berücksichtigt. Die Wirbelsäulenbeschwerden würden in der nunmehrigen Gesundheitsschädigung GS 1 ihrem Ausmaß entsprechend berücksichtigt. Klinisch zeige sich eine Verbesserung gegenüber dem Anstaltsgutachten, da nunmehr keine Stützkrücken mehr verwendet würden und eine Besserung des Gangbildes und der nun wieder symmetrischen Unterschenkelmuskulatur festgestellt habe werden können.
Weiter heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin an durch Abnützungen und eine Fehlhaltung bedingten Wirbelsäulenbeschwerden leide. Zudem würden Restbeschwerden nach einer Fraktur des linken Unterschenkels im Februar 2014 mit nachfolgender Fixateurbehandlung und Fixateurwechsel und letztlich Entfernung des Fixateurs im August 2014 bestehen. Aus den Befunden sei eine knöcherne Abheilung des Bruches festzustellen. Als Unfallfolge bestehe eine Verkürzung des linken Beines um 23 mm und lokale Restbeschwerden durch einen nach hinten ragenden Knochenspan. Ein Längenausgleich sei bereits verordnet worden, eine Abtragung des Knochenspornes sei vom LKH XXXX angeboten worden. Eine Falschgelenksbildung oder Achsabweichung sei nicht objektivierbar. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung würden sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung ergeben.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung des oben genannten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der BF per ERV: 12.08.2015) zu äußern.
Die ihr gesetzte Frist zur Äußerung ließ die Beschwerdeführerin jedoch ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und XXXX Jahre alt.
1.2. Sie ist bei der XXXX als XXXX tätig.
Am XXXX, war sie mit ihrem Dienstmotorfahrrad auf der Fahrt zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie von einem PKW angefahren und schließlich zu Boden gestoßen wurde und dabei eine Fraktur des linken Unterschenkels erlitt. Die Beschwerdeführerin erhielt einen monolateralen Fixateur und wurde zweimal am Bein operiert.
Am 05.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Rehabilitationsklinik XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für einen Rehabilitationsaufenthalt stationär aufgenommen. Bei der Aufnahme der Beschwerdeführerin zeigte sich bei ihr ein deutlich hinkendes Gangbild links, eine Schwellung des linken Unterschenkels, eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk und eine Beinmuskelverschmächtigung links.
Die Entlassung aus der Rehabilitationsklinik erfolge am 28.01.2015. Durch die in der genannten Rehabilitationsklinik durchgeführten Therapien kam es bei der Beschwerdeführerin zu einer deutlichen Besserung des Gangbildes, zu einer leichten Besserung der Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk und zu einer Kräftigung der Beinmuskulatur.
1.3. Am 29.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 ein.
1.4. Nachdem der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige, XXXX, den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.09.2014 und im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 mit 40 vH. eingeschätzt hatte, wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung des Begünstigtenstatus gemäß den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gerichteten Antrag vom 29.08.2014 mit Bescheid vom 17.03.2015, OB: XXXX, ab.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.04.2015.
1.6. Der nunmehr im Beschwerdeverfahren vom ärztlichen Sachverständigen und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 20 vH. und liegt dieser unter dem für die Feststellung des Begünstigtenstatus gesetzlich geforderten Ausmaß des Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH..
1.7. Im Hinblick auf sämtliche, von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Leiden gliedert sich der Gesamtgrad ihrer Behinderung wie folgt auf:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation bei Abnützungen und Fehlhaltung
20
2
Beinverkürzung um 2 cm und lokale Restbeschwerden durch hinteren Knochenspan nach abgeheiltem operativ versorgtem körperfernem Bruch des linken Unterschenkels (02/2014), Fixateurwechsel (04/2014), Fixateurentfernung (08/2015)
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wird aus der - als führend qualifizierten - Gesundheitsschädigung GS1 gebildet und durch die Gesundheitsschädigung GS 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben.
Gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hat sich insoweit eine Verbesserung gezeigt, als sich einerseits das Gangbild gebessert hat, eine symmetrische Unterschenkelmuskulatur festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin keine Stützkrücken mehr verwendet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch das im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 26.07.2015, weiters durch das von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren I. Instanz eingeholte Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 15.09.2014 und dessen ergänzendes Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 und sämtliche, von der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten, in der Darstellung des Verfahrensganges aufgelisteten medizinischen Unterlagen.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten folgt dem Aufbau eines Sachverständigengutachtens im weiteren Sinne (VwGH vom 29.10.1997, Zl. 96/09/0059; vom 17.02.2004, Zl. 2002/06/0151 und vom 29.04.2015, Zl. 2013/06/0207), und sind aus dem Gutachten jene Grundlagen ersichtlich, auf die der Sachverständige die gezogenen Schlussfolgerungen gestützt hat (VwGH vom 24.03.1993, Zl. 92/03/0243; VwGH vom 14.03.1994, Zl. 93/10/0012 und vom 27.04.2011, Zl. 2011/63/0062). Demnach führte der Sachverständige jene vom Beschwerdeführer vorgelegten, auf den Seiten 1 und 2 des Sachverständigengutachtens vom 26.07.2015 näher bezeichneten medizinischen Unterlagen an, die er seinem Gutachten zu Grunde legte. Aus dieser Aufstellung ist klar ersichtlich, welche konkreten Befunde verwendet wurden. Davon abgesehen legte der Sachverständige der Beurteilung des Gesundheitszustandes die aus einer eingehenden, am 23.07.2015 durchgeführten klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin und die aus deren Angaben gewonnenen Erkenntnisse zu Grunde. Wie schon der ärztliche Sachverständige in den von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten schilderte auch der im Beschwerdeverfahren vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige seine Wahrnehmungen zur Situation der unteren Extremitäten, sowie zum Gangbild (hier: Spontangang). Der Vergleich aller Sachverständigengutachten zeigt, dass sich das Gangbild offenbar deutlich gebessert hat. Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstuntersuchung durch XXXX dessen Ordination am 15.09.2014 noch mit Gehhilfen (zwei Krücken) unterstützt aufsuchte und im Hinblick auf das beurteilte Gangbild ein Humpeln und eingeschränktes Abrollen zeigte, beschreibt der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, bei der Beschwerdeführerin ein freies, sicheres Gangbild mit normaler Schrittlänge, Spurbreite und Kadenz und führte er weiter aus, dass der Zehenspitzen-, Fersengang und der Einbeinstand links unsicher vorführbar gewesen seien. Während XXXX anlässlich der am 15.09.2014 durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin noch unterschiedliche Umfänge beider Unterschenkel feststellte (siehe SV-Gutachten XXXX vom 15.09.2014, AS 17; Umfang ATC re 23,5, li. 24,5 cm; Umfang Wade re. 33, li. 30 cm), waren diese Unterschiede in den Umfangmaßen bei der von XXXXam 23.07.2015 durchgeführten Untersuchung nicht mehr feststellbar (siehe SV-Gutachten XXXX vom 26.07.2015, S. 4; Umfangmaße:
Oberschenkel/10 cm oberhalb des oberen Kniescheibenpoles beidseitig 29 cm; Unterschenkel/10 cm unterhalb des unteren Kniescheibenpoles beidseitig 32 cm und Knöchel/über dem Sprunggelenk beidseitig 21 cm).
Es ist daher glaubhaft, dass sich der Gesundheitszustand und damit die aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin deutlich gebessert haben. Dieser Umstand lässt sich nicht nur anhand der genannten Sachverständigengutachten nachvollziehen, sondern auch aus dem Arztbrief der Rehabilitationsklinik XXXX, die der ärztliche Sachverständige XXXX seinem Sachverständigengutachten vom 26.07.2015 zu Grunde legte.
Das diesem Erkenntnis zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es erweist sich auch als vollständig, zumal er auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende - ausschließlich - orthopädische Symptomatik vollständig eingeht. In dessen Sachverständigengutachten findet sich der Hinweis, dass abgesehen von der Unterschenkelfraktur links im Februar 2014 und der damit im Zusammenhang stehenden Folgebehandlungen sonst keine Operationen oder Unfälle am Bewegungs- und Stützapparat angegeben wurden (siehe dazu das SV-Gutachten XXXX, S. 4). Diese Ausführungen des Sachverständigen stehen auch im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Die zur Beschwerdeführerin, sowie zum verletzungskausalen Unfallhergang getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem eigenen Vorbringen, andererseits auf der eingeholten Auskunft des Zentralen Melderegisters, sowie in Ansehung des Unfallhergangs auf dem von der BF vorgelegten, unbedenklichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.03.2014. Die zum Therapieerfolg in der Rehabilitationsklinik XXXX getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten, als unbedenklich erachteten Arztbrief der Rehabilitationsklinik vom 28.01.2015 und andererseits auf der vom Verwaltungsgericht vergleichenden Würdigung der oben näher bezeichneten Sachverständigengutachten XXXX und XXXX gezogenen Vergleich. Die zum Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX, dem die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nicht entgegentrat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"
"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).
Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/034). Insofern hat die genaue Ursache der Fraktur des linken Unterschenkels der Beschwerdeführerin außer Betracht zu bleiben, weshalb auf die diesbezügliche, in der Beschwerdeschrift enthaltene Sachverhaltsdarstellung nicht näher einzugehen ist.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2015, OB: XXXX, den auf die Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag vom 29.08.2014 gestützt auf den Umstand abgewiesen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin lediglich 40 vH. anstelle der vom Gesetz geforderten mindestens 50 vH. betragen habe.
Das vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungsverfahren hat bei der Beschwerdeführerin insgesamt zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf nunmehr 20 vH. geführt, was auf die vom ärztlichen Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ins Treffen geführte Besserung des Gangbildes und der offenbar wiederhergestellten Symmetrie der Beinumfänge zurückzuführen ist.
3.2.3. Im gegebenen Zusammenhang ist mit den Beschwerdeausführungen zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen.
Bei einem Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) einzuschätzen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Die Einschätzung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen hat auf der Grundlage der Anlage bzw. der 1. Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF. BGBl. II Nr. 251/2012, zu erfolgen.
Demnach hat der ärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, die Gesundheitsschädigung GS 1 (Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation bei Abnützungen und Fehlhaltung) auf der Grundlage der Positionsnummer 02.01.01 der vorbezeichneten Anlage eingeschätzt. Die genannte Positionsnummer 02.01.01 umfasst Funktionseinschränkungen geringen Grades der Wirbelsäule und bewegen sich die hier zu vergebenden Rahmensatzwerte in einer Bandbreite von 10 bis 20 %.
Die Gesundheitsschädigung 2 (Beinverkürzung um 2 cm und lokale Restbeschwerden durch hinteren Knochenspan nach abgeheiltem operativ versorgtem körperfernem Bruch des linken Unterschenkels (02/2014), Fixateurwechsel (04/2014), Fixateurentfernung (08/2015)) wurde vom ärztlichen Sachverständigen XXXX auf der Grundlage der Positionsnummer 02.05.01 mit 10 vH. bewertet. Gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung betrifft die angegebene Positionsnummer eine Beinverkürzung der unteren Extremität unter 3 cm. Der angegebenen Positionsnummer ist ein fixer Rahmensatzwert von 10 vH. zugewiesen, sodass auch hier die vom Sachverständigen vorgenommene Bewertung (10 vH. bei einem fixen Rahmensatzwert bei Beinverkürzung unter 3 cm) zutreffend vorgenommen wurde.
In Anbetracht der deutlichen Verbesserungen des Gangbildes gegenüber den Vorgutachten XXXX vom 15.09.2014 und des diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten orthopädischen Sachverständigengutachtens erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde enthaltene Rüge der Beschwerdeführerin, dass im SV-Gutachten XXXX vorgenommene Einschätzung unzutreffend gewesen sei.
Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vermeint, dass bei ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH. angemessen wäre, da sie mit Krücken gehe und dass die Funktion des Unterschenkels, der nicht belastet werden könne, in Kombination mit dem Becken, der Wirbelsäule und der Beinverkürzung zu einer erhöhten Funktionseinschränkung und auch zu einer Leidenserhöhung führe, so erfährt diese Argumentation durch die aktuelle - im SV-Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, dokumentierte - Entwicklung ihres Gesundheitszustandes eine Widerlegung.
3.2.4. Gemäß § 4 Abs. 1 EVO hat die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
3.2.5. Im Vergleich mit dem Vorgutachten des vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragten Sachverständigen XXXXfindet sich hier die Schlussfolgerung, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 (Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation bei Abnützungen und Fehlhaltung) mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. führe, während die folgende, im Sachverständigengutachten dargestellte Gesundheitsschädigung GS 2 (Beinverkürzung um 2 cm und lokale Restbeschwerden durch hinteren Knochenspan nach abgeheiltem operativ versorgtem körperfernem Bruch des linken Unterschenkels (02/2014), Fixateurwechsel (04/2014), Fixateurentfernung (08/2015)) nicht weiter steigere. Aus den angeführten Gründen ergibt sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid keine Änderung in der Beurteilung.
Wie schon oben näher ausgeführt, hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.
Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Gelegenheit, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher sachlicher Ebene entgegen zu treten, nicht genützt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht das aus dem Fach für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholte Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.08.2015, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der BF per ERV am 12.08.2015 zugestellt, übermittelt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Eine Äußerung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zum Sachverständigengutachten ist unterblieben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon ausgehen konnte, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt ist.
Überdies wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.
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