G302 2001782-1•BVwG G302 2001782-1
G302 2001782-1Tribunal Administrativo Federal3 de set. de 2015
Altersteilzeitgeld, Rückforderung
G302 2001782-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices, GZ.: SVNR:
XXXX, vom 31.07.2009, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 33/2001 stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX
GZ.: SVNR: XXXX vom 31.07.2009 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Altersteilzeitgeldes von Herrn XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.12.2003 bis 30.04.2009 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe EUR 28.399,11 verpflichtet werde.
Begründend führt das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF die Leistung aus der Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum von 01.12.2003 bis 30.04.2009 zu Unrecht bezogen hätte, da die Altersteilzeitvereinbarung nicht rechtmäßig eingehalten worden sei. Frau XXXX (im Folgenden: JV) hätte für den BF in der Freizeitphase gearbeitet und kein regelmäßiges monatliches Gehalt inklusive Lohnausgleich erhalten.
2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Berufung des rechtsfreundlichen Vertreters des BF. Dabei wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, die in weiterer Folge ausführlich begründet wurden.
3. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des AMS, GZ: XXXX vom 26.05.2010 wurde der Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des § 27 AlVG führt das AMS aus, der BF habe im Dezember 2003 einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für die Beschäftigung der JV als Hausgehilfin im Zeitraum von 01.12.2003 bis 30.04.2010 gestellt. Laut der vorliegenden Altersteilzeitvereinbarung sei ihre Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 40% bzw. 14,5 Stunden verringert worden. Als Gesamtbezug sei ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 549,01 vereinbart worden. Es sei ein Blockzeitmodell vereinbart worden, wonach die Vollarbeitsphase von 01.12.2003 bis 12.06.2006 und die Freizeitphase ohne Arbeitsverpflichtung ab 13.06.2006 vereinbart worden sei. Bei einer Vorsprache der JV am 14.05.2009 beim AMS habe diese angegeben, nicht das vereinbarte Entgelt zu erhalten und auch noch in der Freizeitphase weiterbeschäftigt worden zu sein. Bei einer Zeugeneinvernahme der JV am 15.03.2010 beim AMS XXXX habe diese einen "einfachen und gutmütigen" Eindruck gemacht. Sie sei orientiert gewesen, habe ein sehr gutes Erinnerungsvermögen und eine gute Übersicht über den zeitlichen Ablauf gehabt. Ihre Aussagen seien als schlüssig und glaubhaft zu erachten. Sie seien kongruent und in sich stimmig gewesen und es hätten keine Widersprüche zum aktenkundigen Sachverhalt festgestellt werden können. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde die Zeugenaussage der JV als völlig glaubwürdig angenommen. Der Argumentation des BF, dass die von JV erhobenen Vorwürfe und Aussagen Folgen eines labilen psychischen Gesundheitszustandes seien, habe daher keineswegs gefolgt werden können. Aufgrund der Zeugenaussage der JV werde festgestellt, dass die Altersteilzeitvereinbarung, die Grundlage für die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes sei, in mehreren Punkten vom BF nicht eingehalten worden sei. Das vereinbarte Entgelt in der Höhe von EUR 549,01 monatlich sei nicht ausbezahlt worden, sondern lediglich EUR 100,--. Auch wenn, wie vom BF angeführt, JV monatlich Abhebungen vom Konto (des BF) in der Höhe von EUR 100,-- bis EUR 150,-- getätigt habe, sei einerseits glaubhafter, dass sie dies für Lebensmittel und Haushaltsbedarf verwendet habe und zum anderen hätte sie selbst mit diesen Summen bei weitem nicht den ihr zustehenden Lohn erhalten. Es sei dabei unerheblich, ob Unterkunft und Verpflegung gratis gewesen seien, da dies so nicht vereinbart gewesen sei und "bei Vorlage einer derartigen ATZ-Vereinbarung gar nicht zu akzeptieren gewesen" wäre. Nach § 2 des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte in der Steiermark würde den Hausgehilfinnen und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber für eine Arbeitszeit von 238 Stunden die jeweils angeführten monatlichen Mindestbruttolöhne zustehen. Demnach sei es absolut unzulässig, hier Naturalbezüge in Abzug zu bringen. Den nach diesem Mindestlohntarif eventuell ausstehenden Lohn einzufordern bzw. dessen Höhe festzustellen, sei nicht Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens, sondern obliege JV selbst. Es werde aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage der JV weiters festgestellt, dass diese nach Beginn der vereinbarten Freizeitphase mit 13.06.2006 nicht nur beim BF gewohnt, sondern bis 2008 weiterhin seine Hausarbeiten und sonstige Tätigkeiten in vollem Umfang für ihn verrichtet habe. Es sei dabei nicht von Belang, ob sich der BF zeitweilig im Ausland aufgehalten habe, da es außer Zweifel stehe, dass JV auch während der Abwesenheit des BF den Haushalt geführt habe und "infolgedessen besagte Ansprüche" habe. Die diesbezüglichen Behauptungen des BF, dass JV nur die von ihr benutzten Räumlichkeiten reinige, keine Gartenarbeiten verrichte etc. würden als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass einerseits weder der zustehende Lohn ausbezahlt worden sei und andererseits auch während der eigentlichen Freizeitphase Arbeitsleistungen von JV erbracht worden seien und die Altersteilzeitvereinbarung vom BF daher "in keinster Weise" eingehalten worden sei. Gemäß § 27 Abs. 8 AlVG habe der BF erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührt hätte, da er zwar den Lohnausgleich vom Arbeitsmarktservice erhalten, aber sich überhaupt nicht an die zugrundeliegende Altersteilzeitvereinbarung gehalten habe. Die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes habe sich daher nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt.
4. Gegen diesen Bescheid des AMS richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der BF wendet sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde zum tatsächlich geleisteten Entgelt ebenso wie gegen die Feststellung, dass JV in ihrer "Freizeitphase" Dienstleistungen für ihn erbracht habe. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen ausschließlich auf die Einvernahme der Dienstnehmerin und habe zu den wesentlichen Umständen keinerlei andere Beweise aufgenommen. Der BF habe im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren mehrfach die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass JV ab Beginn der "Freizeitphase" keine Arbeitsleistungen für den BF erbracht habe bzw. zu den Auszahlungsmodalitäten des Entgelts. Die belangte Behörde habe sich über diese Beweisanträge im Sinne einer vorgreifenden Beweiswürdigung hinweggesetzt. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels liege darin, dass bei einer Einvernahme der beantragten Zeugen die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen wäre, dass die "Anschuldigungen" der JV jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehren würden.
5. Mit Erkenntnis des VwGH Zl. 2010/08/0143 vom 14.01.2013 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der VwGH führt aus, dass der BF im Verwaltungsverfahren mehrfach Beweisanträge gestellt habe, so etwa in seiner Stellungnahme vom 08.06.2009, in der er (unter anderem) die Einvernahme seines Neffen zum Beweis dafür beantragt hätte, dass JV in ihrer "Freizeitphase" keine Arbeiten mehr für den BF verrichtet hätte. In seiner Berufung vom 09.12.2009 habe der BF diesen Beweisantrag wiederholt und weitere Zeugen (unter Angabe einer Adresse) genannt, darunter etwa den Bürgermeister der Gemeinde, mit dem JV und der BF ein Gespräch über die Situation der JV gehabt haben soll. In einer Stellungnahme vom 30.04.2010 habe der BF weiters die Einvernahme eines behauptetermaßen Bekannten der JV, zum Beweis dafür beantragt, dass JV "spätestens ab Beginn der Freizeitphase" nicht mehr für den BF, aber für mehrere Dritte gearbeitet habe. Im angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde mit diesen Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt und sich beweiswürdigend einzig auf die Einvernahme der JV gestützt. Solange einem Zeugenbeweis jedoch die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht abgesprochen werden könne, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liege auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises zugrunde. Die begründungslose Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen belaste daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des AMS, GZ: XXXX vom 13.11.2013 wurde erneut der Bezug von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum 01.12.2003 bis 30.04.2009 widerrufen und das unberechtigt empfangene Altersteilzeitgeld in der Höhe von EUR 28.399,11 rückgefordert.
In seiner Begründung verwies das AMS zunächst darauf, dem VwGH-Erkenntnis vom 14.01.2013 entsprochen und die vom BF beantragten Zeugen XXXX (im Folgenden: RM), XXXX (im Folgenden: MM) und XXXX (im Folgenden: JS) einvernommen zu haben. Es handle sich dabei um den Neffen (RM) und die Gattin (MM) des BF sowie den örtlichen Bürgermeister (JS). Trotz mehrfacher Versuche sei es hingegen nicht möglich gewesen, den ebenfalls vom BF beantragten Zeugen XXXX (im Folgenden: EG) zu befragen. Der BF habe sich mit Stellungnahme vom 16.09.2013 zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen geäußert. Im Anschluss an die nochmalige Darstellung der Ermittlungsergebnisse aus dem ersten Verfahrensgang führt das AMS zur Einvernahme der JV am 15.03.2010 beweiswürdigend aus, dass diese einen einfachen und gutmütigen Eindruck gemacht habe. Sie sei orientiert gewesen und habe ein gutes Erinnerungsvermögen und eine gute Übersicht über den zeitlichen Ablauf gezeigt. Ihre Aussagen seien als schlüssig und glaubhaft zu erachten. Sie seien kongruent und in sich stimmig gewesen. Ebenso hätten keine Widersprüche zum aktenkundigen Sachverhalt festgestellt werden können. Der Argumentation des BF, wonach die von JV erhobenen Vorwürfe Folgen eines labilen psychischen Gesundheitszustandes seien, könne trotz Durchführung der ergänzenden Zeugeneinvernahmen nicht gefolgt werden. Den glaubhaften Aussagen der JV zu Folge habe diese Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeübt, die in Haus und Garten üblicherweise anfallen (Putzen, Kochen, Wäsche waschen, Rasen mähen, Obst klauben). Unbestritten sei, dass JV sich um den Haushalt gekümmert und im Haus des BF gewohnt habe, wobei sie bis auf ein Zimmer alles benutzen hätte dürfen. Der BF habe noch zeitweise bis 2005 in dem Haus gewohnt, danach auf Grund seiner Beschäftigung in Slowenien und seiner Beziehung zu MM nicht mehr. Sowohl aus der Aktenlage als auch auf Grund der Aussage von JV ergebe sich, dass die Altersteilzeitvereinbarung vom BF in mehreren Punkten nicht eingehalten worden sei. So habe er nicht das vereinbarte Entgelt in der Höhe von EUR 549,01 monatlich ausbezahlt, sondern lediglich EUR 100,--. Auch wenn JV - wie vom BF angeführt - Abhebungen vom Konto des BF in der Höhe von EUR 100,-- bis 150,-- monatlich getätigt habe, sei es glaubhafter, dass sie dies für Lebensmittel und Haushaltsbedarf verwendet habe. Darüber hinaus hätte JV mit diesen Summen bei weitem nicht den ihr zustehenden Lohn erhalten. Aus den Stellungnahmen des BF und den Zeugenaussagen schloss die belangte Behörde weiters, dass JV zwar im Haus des BF gewohnt, dort jedoch lediglich für sich selbst den Haushalt geführt habe. So habe der BF in seiner Stellungnahme vom 30.04.2010 mitgeteilt, eine Weiterbeschäftigung von JV in Vollzeit sei nach dem Tod seiner Mutter weder erforderlich noch wirtschaftlich gewesen. Nach Einvernahme der beantragten Zeugen zeige sich, dass JV zwar vom BF eine monatliche Zuwendung von EUR 100,-- erhalten habe, die Merkmale eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses wie regelmäßige Arbeitsleistungen oder regelmäßige Bezahlung jedoch nicht vorgelegen seien, geschweige denn ein Arbeitsverhältnis, welches aber Grundvoraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung sei. JV sei das Haus des BF (mit Ausnahme eines Zimmers) zur Verfügung gestellt worden, das sie als "Gegenleistung" für das Wohnrecht in Ordnung gehalten habe. Überdies sei mehrfach bestätigt worden, das JV noch andere Personen gepflegt habe. Es sei denkunmöglich, neben der Pflege mehrerer Personen noch ein Arbeitsverhältnis oder auch nur ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis aufrechtzuerhalten. JV habe in den Räumlichkeiten des BF lediglich ihren eigenen Haushalt geführt. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, geschweige denn ein Arbeitsverhältnis sei nicht vorgelegen. Damit fehle die Basis für das Vorhandensein eines Anspruches auf Altersteilzeitgeld. Der BF habe erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebühre bzw. dass er unwahre Angaben tätige, weil er zwar einen Lohnausgleich vom AMS bekomme, sich aber nicht an die zugrunde liegende Altersteilzeitvereinbarung halte bzw. ein "Scheindienstverhältnis" begründe, um einerseits einen Großteil seiner Aufwendungen für JV vom AMS zurückzuerhalten und andererseits, um sie sozial abzusichern. Die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes habe sich daher nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt. Der Widerruf und die Rückforderung des gesamten Altersteilzeit-Lohnausgleiches seien daher zu Recht erfolgt.
7. Gegen diesen Bescheid des AMS richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der BF hätte mit Wirksamkeit vom 01.12.2003 bis zum 30.04.2010 eine Altersteilzeitvereinbarung mit JV als Hausgehilfin abgeschlossen. Diese Altersteilzeitvereinbarung wäre am 29.12.2003 unterfertigt worden. Vereinbart wäre gewesen, dass die Altersteilzeit geblockt in Form einer Vollarbeitszeitphase von 01.12.2003 bis 12.06.2006 und einer Freizeitphase von 13.06.2006 bis 30.04.2010 absolviert werden sollte, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt auf 40% der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit gesenkt worden sei. Als monatliches Bruttoentgelt ab Übertritt in die Altersteilzeit, somit ab 01.01.2003, wäre ein Betrag in der Höhe von EUR 549,01 vereinbart worden. In der Folge sei zwischen dem BF und JV einvernehmlich vereinbart worden, dass ein Teil des monatlichen Entgelts durch Naturalleistungen abgegolten werde, ein Teil regelmäßig zur Überweisung gelange und ein weiterer Teil durch selbstständige Abhebungen von JV von seinem Konto, für welches sie zeichnungsberechtigt gewesen sei, abgegolten werde. Die Sozialversicherungsbeiträge seien von ihm ordnungsgemäß abgezogen und dem zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt worden. Die oben angeführten Vereinbarungen über die Art der Auszahlung des der Dienstnehmerin zustehenden Entgelts habe er jederzeit vollinhaltlich eingehalten. Spätestens ab Beginn der Freizeitphase habe JV keine wie immer gearteten Arbeitsleistungen mehr für ihn erbracht. JV hätte in dem ihr von ihm nahezu zur Gänze zur alleinigen Verfügung gestellten Einfamilienhaus samt Garten ausschließlich ihren eigenen, persönlichen Haushalt geführt. Aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes von JV im Jahr 2008 sei es zu einer Vielzahl von ungerechtfertigten Anschuldigungen gekommen, welche JV gegen ihn und seine Familienangehörigen erhoben hätte. Unter anderem hätte JV anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 14.05.2009 behauptet, dass die Altersteilzeitvereinbarung von ihm nicht eingehalten werde, da sie vermeintlich auch in ihrer Freizeitphase für ihn Leistungen tätigen würde bzw. müsste und ihr das ihr zustehende Entgelt nicht vollständig ausbezahlt werde bzw. ausbezahlt worden sei. Diese Anschuldigungen wären, wie JV schlussendlich selbst zugestanden hätte, unrichtig.
Im zweiten Rechtsgang hätte das AMS die von ihm beantragten Zeugenbeweise zwar teilweise aufgenommen, jedoch wiederum einen von ihm geführten Zeugen nicht einvernommen, weil dieser einer Ladung der belangten Behörde nicht Folge geleistet hätte. Ferner hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht angenommen, dass JV das vereinbarte Entgelt nicht erhalten hätte. Ferner argumentiere das AMS in der Begründung des Bescheides widersprüchlich, wenn dieses einerseits auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides betone, dass sämtliche Angaben JV glaubwürdig und nachvollziehbar wären, und andererseits im Widerspruch zu den Behauptungen von JV auf Seite 13 unten und Seite 14 oben des angefochtenen Bescheides feststelle, dass JV in den ihr zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten lediglich einen eigenen Haushalt geführt und somit "weder ein arbeitnehmerähnliches, geschweige denn ein Arbeitsverhältnis" zu ihm bestanden hätte. Diese Passagen der Begründung des angefochtenen Bescheides würden sich widersprechen, da das AMS nicht gleichzeitig den Angaben von JV, welche behauptet hätte, auch in der Freizeitphase ständig und Vollzeit für ihn tätig gewesen zu sein, folge und andererseits das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnliches Verhältnisses zur Gänze in Abrede stellen könne. Die zuletzt erwähnte Annahme habe das AMS überdies völlig überraschend und entgegen der bis dahin vertretenen Auffassung aufgestellt, ohne ihm zu diesem Schluss eine Möglichkeit zur Einräumung einer Stellungnahme zu geben.
Die JV von ihm zur Verfügung gestellten Wohnräumlichkeiten gingen weit über das hinaus, was einer Hausgehilfin üblicherweise als Wohnraum zur Verfügung gestellt werde. Es könne im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob einer Dienstnehmerin das gesamte Nettoentgelt ausbezahlt werde und davon etwa im Rahmen eines Bestandverhältnisses Miete bezahlt werde, oder aber Wohnräumlichkeiten als Naturalleistung und somit das in bar auszuzahlende Entgelt entsprechend mindernd zur Verfügung gestellt werde. Beide Möglichkeiten sind wirtschaftlich für Dienstnehmer und Dienstgeber gleichwertig. Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte sehe ausdrücklich vor, dass Hausgehilfen nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufzunehmen wären (und somit ihnen nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Wohnraum zur Verfügung gestellt werden müsse). Da der BF im hier relevanten Zeitraum das JV zur Verfügung gestellte Wohnhaus nicht bewohnt hätte, sei eben auch keine Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, somit mit ihm, vorhanden gewesen. Selbstverständlich könne in einem solchen Fall eine Dienstwohnung, wenn dies wie im vorliegenden Fall so vereinbart gewesen sei, auf das zustehende Entgelt angerechnet werden. Der Mindestlohntarif stehe dem nicht entgegen, da die in dieser Angelegenheit vorgenommene Anrechnung jedenfalls für die Dienstnehmerin günstiger gewesen wäre, als eine gesonderte Inrechnungstellung der zur Verfügung gestellten Wohnräumlichkeiten (vgl. Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht 14 267; Korn, ASoK 2002,184). Es sei aber auch unsachlich und unbillig, wenn das AMS davon ausgehe, dass eine geldwerte Vermögenszuwendung nicht auf das vereinbarte Altersteilzeitentgelt anzurechnen sei. Dies werde insbesondere dann deutlich, wenn man sich den Fall vorstelle, dass die Dienstnehmerin den entsprechenden Entgeltteil in bar ausbezahlt erhalten hätte und diesen Entgeltteil in der Folge etwa als Miete für die Wohnräumlichkeiten unverzüglich wieder zurückzahle. Die hier erfolgte Naturalleistung stelle lediglich eine Abkürzung der Zahlungswege dar, zumal der BF nicht verpflichtet gewesen sei, Wohnräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die hier erfolgte Abkürzung der Zahlungswege (Zurverfügungstellung von Wohnraum statt Auszahlung des Altersteilzeitgeldes in bar und Einhebung der Miete) solch weitreichende Folgen haben sollte, wie den Widerruf bzw. die Rückforderung des gesamten Altersteilzeitgeldes. Dies sei auch nicht die Intension des § 27 Abs. 8 AlVG in der anwendbaren Fassung. Aber selbst wenn eine solche Vorgehensweise auf die Voraussetzungen für den Bezug auf Altersteilzeitgeld Auswirkungen haben sollte, so sei ihm bei der Durchführung einer derartigen Abrechnung keineswegs Schlechtgläubigkeit vorzuwerfen, sodass der Widerruf bzw. die Rückforderung bereits geleisteten Altersteilzeitgeldes nicht dem Gesetz entsprechen würde.
Er habe die mit JV getroffene Entgeltvereinbarung, welche im Ergebnis auch der Altersteilzeitvereinbarung vom 29.12.2003 entsprechen bzw. für JV sogar noch günstiger sein würde, nach besten Wissen und Gewissen vollständig eingehalten. Eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf des von ihm bezogenen Altersteilzeitgeldes bestünde daher nicht. Voraussetzung einer Rückforderung sei die Schlechtgläubigkeit des Arbeitgebers. Eine solche Schlechtgläubigkeit könne ihm als Arbeitgeber allerdings keinesfalls vorgeworfen werden. Er verweise darauf, dass er keineswegs Unternehmer, sondern selbst als unselbstständiger Arbeitnehmer beruflich tätig sei. Er hätte abgesehen von JV keine anderen Arbeitnehmer beschäftigt. Er habe die seinerzeit getroffene Altersteilzeitvereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt, sodass ihm eine "Schlechtgläubigkeit" im Sinne einer bewussten oder zumindest grob fahrlässigen Benachteiligung der Behörden und/oder der Dienstnehmerin nicht ernsthaft vorgeworfen werden könne.
Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Begründung in sich widersprüchlich sei. Das AMS gehe einerseits davon aus, dass die Angaben der JV, wonach sie auch in der Freizeitphase für den BF tätig gewesen wäre, völlig glaubwürdig seien und den Einwendungen des BF dagegen nicht gefolgt werden könne. Andererseits stelle das AMS jedoch fest, dass JV gar keine Tätigkeiten für den BF erbracht hätte und während der Laufzeit der Altersteilzeit nicht einmal ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden hätte. Diese Angaben des AMS stünden in einem unauflösbaren Widerspruch.
8. Mit Erkenntnis des VwGH Zl. 2013/08/0284 vom 17.02.2015 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da die Begründung des angefochtenen Bescheides widersprüchlich, rechtswidrig und an einem nicht auflösbaren Widerspruch leide.
9. Infolge Zuständigkeitsübergangs wurde das Erkenntnis des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, die maßgeblichen Verwaltungsakten übermittelt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
10. Mit Eingabe vom 23.04.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme ein.
11. Mit Schreiben 07.05.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte diesem die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Es erfolgte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
JV und der BF vereinbarten für den Zeitraum von 01.12.2003 bis 30.04.2010 eine Änderung zum Dienstvertrag. Dabei soll JV von 01.12.2003 bis 12.06.2006 in Vollarbeitszeit beschäftigt und ab 13.06.2006 in der "Blockphase" ohne Arbeitsverpflichtung sein. Ein allfälliger offener Gebührenurlaub werde bis zum Ende der Vollarbeitszeit zur Gänze konsumiert. Aufgrund der mit JV vereinbarten Blockarbeitszeit (01.12.2003 bis 12.06.2006) stehe JV 63 Tage Urlaub zu. Die Urlaubstage aus dem Arbeitsverhältnis vor Beginn der ATZ Periode seien den Urlaubstagen aus der ATZ Periode hinzuzurechnen. Die normale Arbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden werde bei unterschiedlicher wöchentlicher Arbeitszeit auf 40 Prozent bzw. 15,4 Stunden verringert. Der Brutto Monatsgehalt vor Beginn der Altersteilzeit (VzE) hätte EUR 884,30 betragen, dieses werde auf 40 Prozent reduziert (EUR 313,72), mit der Erstattung vom AMS in der Höhe von EUR 235,29 betrage der "Gesamtbezug" ab 01.12.2003 EUR 549,01. Gleichzeitig werde eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit 30.04.2010 vereinbart. Alle anderen Inhalte des Dienstvertrages würden unberührt bleiben.
Ab dem Jahr 2008 kam es zu Streitereien zwischen JV und dem BF im persönlichen Bereich. Am 14.05.2009 sprach JV beim AMS vor und gab an, dass sich der BF nicht an die Altersteilzeitvereinbarung halten würde. JV strengte in weiterer Folge kein zivilrechtliches Verfahren an, um ihre vor dem AMS behaupteten Vorwürfe gegenüber dem BF geltend zu machen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Voraussetzung für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld weggefallen wäre bzw. sich eine für dessen Ausmaß maßgebende Voraussetzung geändert hätte. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden abgeführt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Insbesondere werden die Altersteilzeitvereinbarung vom 29.12.2003, Niederschrift mit JV vom 14.05.2009, Stellungnahme des BF vom 08.06.2009, Aktenvermerk des AMS vom 31.07.2009, Vorbringen des BF und Urkundenvorlage vom 21.09.2009, die Berufung des BF vom 09.12.2009, die Urkundenvorlage vom 04.01.2010, Niederschrift mit JV vom 15.03.2010, Stellungnahme des BF vom 30.04.2010, VwGH Beschwerde des BF vom 08.07.2010, Niederschrift mit dem Zeugen RM, dem Zeugen JS und der Zeugin MM vom 13.05.2013, Stellungnahme des BF vom 16.09.2013, VwGH Beschwerde des BF vom 23.12.2013, Eingabe des BF vom 23.04.2015, die vorgelegten Abrechnungsbelege, Kontoauszüge und Lohnzettel, sowie die Inhalte der erlassenen Bescheide des AMS und der Erkenntnisse des VwGH herangezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme des BF sowie der schon einvernommenen Zeugen im gegenständlichen Beschwerdefall.
Zunächst ist auf die Ausführungen im VwGH Erkenntnis Zl. 2013/08/0284 vom 17.02.2015 zu verweisen, in dem der VwGH ausführt, dass das AMS zunächst die von JV am 15.03.2010 getätigten Aussagen als "völlig glaubwürdig" erachtet. Weder die Argumente des BF noch die ergänzenden Zeugeneinvernahmen hätten daran etwas geändert. Wie auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides vom 13.11.2013 wiedergegeben, hat JV im Zuge ihrer Befragung am 15.03.2010 unter anderem erklärt, zu Beginn der Altersteilzeit alle Arbeiten verrichtet zu haben, die in Haus und Garten üblicherweise anfallen, wie Putzen, Kochen, Wäsche waschen, Rasen mähen oder Obst klauben. Im Zuge der Bauarbeiten am Haus seien auch noch Hilfstätigkeiten, wie Werkzeug wegräumen oder Erde und Schotter entfernen, verrichtet worden. An Werktagen habe sie sechs bis sieben Stunden gearbeitet, an Wochenenden den ganzen Tag. Ab circa 2007 sei dann noch die Beaufsichtigung der Kinder dazugekommen. Das AMS geht aber gleichzeitig davon aus, dass JV im Haushalt des Beschwerdeführers gewohnt, dort jedoch lediglich für sich selbst den Haushalt geführt habe. Das AMS begründet den Widerruf und die Rückforderung des gesamten Altersteilzeitgeldes letztlich auch damit, dass es im gegenständlichen Fall an der Grundvoraussetzung für eine Altersteilzeitvereinbarung, nämlich am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, gefehlt habe. Diesem Ergebnis stehen die vom AMS als glaubwürdig angesehenen Aussagen der JV über den Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit diametral entgegen, weshalb die Begründung an einem nicht auflösbaren Widerspruch leidet.
Die Ausführungen des VwGH werden auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insofern sich das AMS lediglich auf die Aussagen von JV in den vor dem AMS aufgenommen Niederschriften stützt, ist dies zu kurz gegriffen. JV übergab der Arbeiterkammer XXXX, die JV unterstützte, einen mit 12.12.2009 datierten Brief, in dem JV ausführte, dass sie sich für "etwaige zu unrecht getätigte Aussagen" entschuldige und sie den zuständigen Referenten um Übermittlung des Schreibens an den BF ersuche. Darüber hinaus nahm JV von einer zivilrechtlichen Geltendmachung ihrer behaupteten Ansprüche Abstand. Somit hat JV die Angaben vor dem AMS selbst wieder releviert. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass JV lt. Bestätigung der XXXX zumindest in der Zeit von 14.06.2005 bis 05.01.2009 für das Girokonto des BF zeichnungsberechtig war und in diesem Zeitraum auch nachweislich Abbuchungen tätigte.
Aus den aufgenommenen Niederschriften ergibt sich das Bild, dass es ab dem Jahr 2008 zwischen JV und dem BF zu Streitereien und zu Zerwürfnissen gekommen ist. Selbst der Vermittlungsversuch des Bürgermeisterster (vgl. Aussage des Zeugen JS) scheiterte. Im Ergebnis kann aus einer Gesamtschau der aufgenommenen Niederschriften mit den vorgelegten Unterlagen jedoch der vom AMS erhobene Vorwurf, dass sich der BF nicht an die Altersteilzeitvereinbarung gehalten hätte, nicht erhärtet werden.
Dass die Sozialversicherungsbeiträge immer abgeführt wurden, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 31.07.2009 bezüglich der Rücksprache mit der GKK.
Im gegenständlichen Verfahren ist es die Aufgabe des AMS nachzuweisen, dass sich der BF nicht an die Altersteilzeitvereinbarung gehalten hätte. Im Gesamten betrachtet ist dem AMS dieser Nachweis nicht gelungen.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. § 27 AlVG ist im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2001 anzuwenden, da der Anspruch am 01.12.2003 geltend gemacht wurde und gemäß § 79 Abs. 73 AlVG für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des 31.12.2003 erfolgreich geltend gemacht wurden, die bis dahin anzuwendende Fassung weiter gilt.
§ 27 AlVG idF BGBl. I Nr. 33/2001 lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(3) (...)
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet und
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) (...)
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
3.3. Das Altersteilzeitgeld ist die einzige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nicht direkt den versicherten Arbeitnehmern, sondern den Arbeitgebern als Ersatz für den von ihnen zu bestreitenden Mehraufwand im Falle der Altersteilzeitvereinbarung, geleistet wird. Insofern stellt die Aufnahme der Altersteilzeit in das AlVG einen Systembruch dar (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 28 Rz 579).
Anspruch auf Altersteilzeitgeld haben Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer mit verringerter Arbeitszeit beschäftigen und diesen einen Lohnausgleich gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Neben der Erreichung eines bestimmten Zugangsalters stellen va der Abschluss einer entsprechenden Altersteilzeitvereinbarung sowie die Erfüllung der Anwartschaft Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld dar (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 28 Rz 592).
Gemäß § 27 Abs. 6 AlVG hat der Arbeitgeber jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Analog § 50 Abs. 1 AlVG wird die Meldung spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen haben. Diese Meldepflicht betrifft somit sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die sich insbesondere auf die Höhe oder das Bestehen des Anspruches auswirken, wie zB. Arbeitszeitänderungen, Entgeltänderungen (etwa aufgrund eines Krankenstandes) oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Meldung kann mittels des beim Arbeitsmarktservice aufgelegten Formulars "Änderungsmeldung - Altersteilzeit" erfolgen. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung als gesetzlich nicht begründet heraus, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bis 31.12.2003 war der Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung nur dann zulässig, wenn die Gründe für diese Korrektur zwar bereits im Gewährungszeitpunkt vorlagen, aber erst nachträglich hervorgekommen (also dem AMS bekannt geworden) sind. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurde § 27 Abs. 8 AlVG insofern abgeändert, als es nunmehr auf das nachträgliche Hervorkommen der Widerrufs- bzw. Berichtigungsgründe nicht mehr ankommt. Da Empfänger des Altersteilzeitgeldes in jedem Fall der Arbeitgeber ist, ist eine Rückforderung vom Arbeitnehmer ausgeschlossen (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 28 Rz 614 - 625).
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld die Voraussetzungen für die Zuerkennung jedenfalls insoweit vor, als zwischen dem BF und JV eine Teilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 i.V.m.
Abs. 5 AlVG abgeschlossen worden war. Dass diese Teilzeitvereinbarung nur zum Schein getroffen worden oder aus einem anderen Grund mit einer auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung über den Antrag zurückwirkenden Nichtigkeit behaftet gewesen wäre, wurde nicht festgestellt und für eine dahingehende Annahme bietet auch der vorgelegte Verwaltungsakt keinen Anhaltspunkt.
Dem AMS ist der Nachweis nicht gelungen, dass eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld weggefallen wäre bzw. sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung geändert hätte.
Dass der BF den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor. Auch dass der BF hätte wissen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, lässt sich jedenfalls für den gesamten Rückforderungszeitraum weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Eine Rückersatzpflicht kommt daher nicht in Betracht.
Dass die Rückforderung nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage auf die ausdrücklich gesetzlich normierten Tatbestände beschränkt ist und damit für eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kein Raum bleibt, zeigt auch die mittlerweile erfolgte Novellierung des § 27 Abs. 8 AlVG durch BGBl. I. Nr. 71/2003. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 BlgNR XXII. GP, S. 188) ergibt, sollte - durch die Novellierung - die Rückersatzpflicht "nicht von unwahren Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder der Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit einer Leistung abhängig sein, sondern in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung erfolgen." Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Rückersatzbestimmung in § 27 Abs. 8 AlVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 dahingehend geändert, dass der Empfänger des Altersteilzeitgeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung nunmehr in jedem Falle zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist; zugleich wurde in dieser Novelle in § 79 Abs. 73 AlVG festgelegt, dass § 27 in der geänderten Fassung mit 01.01.2004 in Kraft tritt und (nur) für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31.12.2003 beginnt, gilt.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war dieser daher stattzugeben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6
Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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