BVwG W178 2105262-1

W178 2105262-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2015

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Antragsbegehren, Rechtslage, Selbstversicherung, Stichtag

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BVwG W178 2105262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2105262.1.00

Spruch

W178 2105262-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, MAS, LL.M., gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 12.02.2015, Zl. XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 669 Abs 3 und 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge

gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antrag der Frau XXXX (BF) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von Mai 1988 bis Dezember 1996 für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, geboren am XXXX, konkret, wurde mit Bescheid der PVA vom 12.02.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliege (Stichtag 01.09.2010). Zu diesem Stichtag sei weder die Vormerkung von Versicherungszeiten gemäß § 669 Abs 3 ASVG noch eine rechtswirksame Entrichtung dieser Beiträge gemäß § 230 ASVG möglich.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die BF zur Begründung vor, dass sie seit Mai 1988 für ihren behinderten Sohn erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Seit diesem Zeitpunkt wären die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes vorgelegen. Da sie darüber nicht informiert gewesen sei und auch seitens der belangten Behörde darüber nicht informiert worden wäre, sei erst mit 01.01.1997 eine derartige Selbstversicherung erfolgt. Für den Zeitraum vom 01.10.1976 bis 30.06.1986 habe sie Versicherungszeiten nachgekauft. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten sowie des Zeitraumes Mai 1988 bis Dezember 1996 würde sie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen. Diese Leistung sei von der PVA abgelehnt worden, der dagegen erhobenen Klage sei seitens des Landesgerichtes Ried als Arbeits- und Sozialgerichtes keine Folge gegeben worden.

Seit dem 01.01.2013 bestehe die Möglichkeit, sich rückwirkend bis max. 10 Jahre für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbst zu versichern. Antragsberechtigt seien Personen, die in der Zeit zwischen 01.01.1988 und 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt hätten. Sie habe diese Voraussetzungen erfüllt. Sie habe bei der PVA einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.11.2010 abgeschlossenen Pensionsverfahrens gestellt. Vor dem Hintergrund dieses Antrages hätte die PVA dem Antrag auf Selbstversicherung stattgeben müssen. Bei richtiger Vorgangsweise sei die Wiederaufnahme des Pensionsverfahrens aus 2010 anzuordnen und ihr der aktuellen Rechtslage entsprechend die nachträgliche rückwirkende Selbstversicherung zu gewähren.

3. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.03.2015 wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sich die Rechtslage ab 01.01.2015 grundlegend geändert habe. Die Bestimmung des § 18 a Abs 2 Z. 1 ASVG, wonach eine Selbstversicherung für die Zeit des zuerkannten Anspruches auf eine laufende Leistung aus der Pensionsversicherung ausgeschlossen sei, sei mit 31.12.2014 außer Kraft getreten.

4. Die Pensionsversicherungsanstalt hat über Aufforderung des Gerichts mit 25.06.2015 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, ebenso hat die Beschwerdeführerin mit 09.07.2015 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog seit Mai 1988 für ihren am XXXX geborenen behinderten Sohn, XXXX, erhöhte Familienbeihilfe. XXXX war im streitgegenständlichen Zeitraum, das ist 01.05.1988 bis 31.12.1996, nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Sie bezieht laut Bescheid der PVA vom 20.11.2010 seit 01.09.2010 eine Berufsunfähigkeitspension. Ihr Antrag auf Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde rechtskräftig verneint.

Der Antrag auf nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wurde mit 27.11.2014 gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Nach Abs 2 leg cit entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1 2 und 6 bis 9 (dazu gehört auch die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Z 1 als auch der Antrag auf bescheidmäßige Absprache nach Z 7), das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht eingebracht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) In der Sache

3.2. Gesetzliche Bestimmungen

§ 18 a ASVG in der Stammfassung des BGBl. Nr. 609/1987 bzw der Novelle BGBl. Nr. 294/1990, worin der in Abs 1 erster Satz und im Abs 3 Z 3 jeweilige Ausdruck "27. Lebensjahres" durch den Ausdruck

"30. Lebensjahres" ersetzt wurde, lautete wie folgt:

Abs 1: Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. bzw. 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Abs 2: Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder 3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs 1 Z 2) - 1.7.1993.

Abs 3 : Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art I Z 7 und Ü. Art VI Abs 2) - 1.7.1990.

Abs 4: Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

Abs 5 : Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

Gemäß § 669 Abs 3 ASVG, in Kraft gesetzt durch BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle), kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs 2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

3.3. Wie die Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, verlangt das Gesetz in § 669 Abs 3 ASVG iVm § 18 Abs 2 ASVG die Antragstellung auf Selbstversicherung bis zum Stichtag. Der BF ist zuzustimmen, dass die Inanspruchnahme des § 669 Abs 3 ASVG in ihrem Fall durch Antragstellung vor dem Stichtag für ihre Pensionsversicherungsleistung 01.09.2010 allerdings nicht möglich war, weil diese Gesetzesänderung erst mit 01.01.2013 in Kraft getreten ist.

Zur Frage, ob sie trotzdem in den Genuss des nachträglichen Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten kommen kann, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur 78. Novelle zum ASVG, BGBl. I 3/2013, vgl. 2000 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage, ging der Gesetzgeber von folgenden Erwägungen aus:

"Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs 7 ASVG).

Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.

Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.

Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der

dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werdenHervorhebung durch das Gericht. Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs 3 ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der "entschiedenen Sache" ins Leere geht".

Aus diesen erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesänderung ergibt sich, dass der Verweis auf § 18 Abs 2 ASVG in der Hinsicht auszulegen ist, dass der Antrag wirksam nur bis zum Stichtag gestellt werden kann. Dafür spricht auch die Tatsache, dass darauf hingewiesen wird, dass eine frühere ablehnende Entscheidung aufgrund der geänderten Rechtslage über die Selbstversicherung keinen Ausschließungsgrund für eine neuerliche Entscheidung darstellt. Bezüglich Personen, die bereits eine Pension beziehen und bei denen eine Neuaufrollung bereits abgeschlossener Pensionsverfahren nach Zuerkennung weiterer Pensionsversicherungsmonate aufgrund der Selbstversicherung nach § 18a zur Erhöhung der Leistung notwendig wäre, wird darauf hingewiesen, dass "wirksam nur bis zum Stichtag" ein Antrag gestellt werden kann. Da der Gesetzgeber keine Einschränkung auf den zweiten Satz des § 18 Abs 2 ASVG vorgenommen hat, sollte offenbar nicht die Möglichkeit eröffnet werden, bei bescheidmäßig schon zuerkannten Leistungen eine rückwirkende Selbstversicherung zuzulassen. Aus § 230 Abs 2 iVm § 77 Abs 7 ASVG ist insofern für die BF ncihts zu gewinnen als es hier nicht auf die Beitragsentrichtung ankommt, sondern auf die Antragstellung, die unbestritten hier nach dem Stichtag erfolgte.

Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Gerichtes für bereits abgeschlossene Pensionsverfahren bewusst keine Übergangsbestimmung in dem Sinn geschaffen, dass auch für bereits abgeschlossene Pensionsverfahren der Erwerb von Pensionsversicherungszeiten nach dieser Bestimmung möglich sein soll.

Damit wurde die Behebung des Nachteiles, der durch die verspätete Antragstellung entstanden war, auf eine bestimmte Personengruppe, nämlich die, die vor der Pensionierung stehen, beschränkt; eine andere Auslegung ist bei Beachtung des Willen des Gesetzgebers nicht möglich.

3.4. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:

Dem Hinweis in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung, dass die Bestimmung damit verfassungswidrig sei, ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichtes damit seinen rechtspolitischen Spielraum, inwieweit er eine begünstigende Regelung für eine bestimmte Personengruppe treffen will, nicht überbeschritten hat. Das Gericht sieht damit keine evidente Verfassungswidrigkeit, die eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG rechtfertigen würde.

Zum Hinweis in der Beschwerdeergänzung, dass sich die Rechtslage ab 01.01.2015 maßgeblich geändert habe, ist anzuführen, dass zur Beurteilung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18 a ASVG im streitgegenständlichen Zeitraum vom Mai 1988 bis Dezember 1996 die in diesem Zeitraum geltende Fassung des §§ 18 a heranzuziehen ist.

3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte trotz des Antrages der BF das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt war und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Auslegung des § 669 Abs 3 ASVG kann aus dem Zusammenhang mit § 18 Abs 2 ASVG und unter Heranziehung der Erläuternden Bemerkungen getroffen werden, auch wenn es an Judikatur des VwGH fehlt; es handelt um keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

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