BVwG W115 2007651-1

W115 2007651-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W115 2007651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2007651.1.00

Spruch

W115 2007651-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin REIHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 vH und der Zusatzeintragung "Diabetikerin" ausgestellt.

2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Fachärztliche Begutachtung, XXXX, Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom XXXX

? Befund, Nuklearmedizin, Angiologie - Lymphszinitigraphie untere Extremität vom XXXX

? Arztbericht, XXXX

? Behandlungsprotokoll Beinödem (undatiert)

? Befund, XXXX

? Befund, XXXX, Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom XXXX

? Fotos der Beschwerdeführerin

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status (auszugsweise):

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Größe: 175 cm.

Gewicht: 117 kg. Blutdruck: 190/100.

Kopf: Sensorium und HNAP frei. Zunge feucht, nicht belegt, keine

Lippencyanose, OK-TP. Hals: Keine Struma, keine Einflussstauung, keine vergrößerten LK.

Thorax: Fassförmig, symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer

KS, abgeschwächtes VA. Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche.

Leib: Verbreiterte reizlose mediane Lap.Narbe, BD über TN, Milz und Leber nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen.

UE: Ausgeprägte Fettgewebshyperplasie im Oberschenkelbereich bds.; medial sowie mäßige Ödeme im Bereich beider Unterschenkel, links mehr als rechts, links Pigmentverschiebung im Rahmen eines postthrombotischen Syndroms, periphere Fußpulse seitengleich tastbar.

Exanthem im Bereich des Gesichts, des Rückens und der Hände.

Gesamtmobilität - Gangbild: Im Untersuchungszimmer ungestört.

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig.

Diagnosen:

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - Polyneuropathie und Nephropathie als Spätschäden dokumentiert.

2. Lipödem beider Beine - starke Ausprägung beidseits mit der Notwendigkeit ständiger Entstauungstherapie, andererseits noch ausreichende Mobilität.

3. Dilatative Cardiomyopathie - derzeit keine manifeste Dekompensation.

4. Zustand nach tiefer Venenthrombose links, postthrombotisches Syndrom - Dauerantikoagulation bei postthrombotischem Syndrom indiziert.

5. Zustand nach Wertheimoperation wegen Endometriumca. XXXX - kein Hinweis auf Sekundärblastome.

6. Narbenbildung im Abdominalbereich.

Beurteilung:

In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, aus.

Weiters wird begründend ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da keine höhergradige Bewegungseinschränkung der unteren Extremitäten besteht. Eine einstufungsrelevante Verschlechterung des Lipödems, des Lymphödems und des postthrombotischen Syndroms an den unteren Extremitäten liegt nicht vor.

2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

2.3. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass im internistischen Gutachten nicht auf die Probleme mit den Beinen (u.a. Fehlstellung der Beinachse) eingegangen worden sei. Dies hätte unbedingt von einem Orthopäden untersucht gehört. Die diesbezüglichen Befunde würden sich im Akt befinden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Da dem Antrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens durch die belangte Behörde nicht gefolgt worden sei, sei deshalb der Leidenszustand der Beschwerdeführerin nicht entsprechend gewürdigt worden. Sie leide an massiven Lymphödemen an beiden Beinen sowie einer hochgradigen Abnützung beider Kniegelenke und der Wirbelsäule. Dadurch sei sie nicht in der Lage die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel notwendigen kurzen Wegstrecken zurückzulegen bzw. öffentliche Verkehrsmittel gefahrlos zu besteigen bzw. sich in solchen Verkehrsmitteln ohne Risiko eines Sturzes aufzuhalten. Selbst wenn sie einen Sitzplatz bekommen sollte, so sei es nicht gewährleistet, dass sie sich rechtzeitig vor dem Anfahren des Fahrzeuges hinsetzen könne. Da ihre Beine äußerst schwach seien, sei sie auch nicht in der Lage sich kräftig festzuhalten, damit sie nicht zu Sturz komme. Ebenso verhalte es sich mit dem Aussteigen. Mitunter könne der Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht davon informiert werden, dass gerade eine gehbehinderte Person aussteigen wolle. Die Beschwerdeführerin müsste daher schon während der Fahrt - noch vor dem Abbremsmanöver - ihren Sitzplatz in Richtung Ausgang verlassen. Abgesehen davon ist in diesem Zeitraum auch mit Lenkmanövern zu rechnen, bei denen sie zu schwach sei, sich festzuhalten. Das massive orthopädische Leiden könne dem Befund vom XXXX entnommen werden. Sie stelle daher den Antrag auf Behebung bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass nach Einholung des beantragten Gutachtens die Eintragung der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorgenommen werde.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX

? Röntgenbefund, LWS a.p. und seitlich sowie Ganzbeinaufnahme beidseits und Knieröntgen seitlich stehend, XXXX

? Behandlungsprotokoll Beinödem [undatiert], (bereits vorgelegt und im Akt)

? Befund, XXXX

? Arztbericht, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Unfallchirurgischer Status (auszugsweise):

Größe 175 cm. Gewicht ca. 115 kg. Allgemeinzustand:

altersentsprechend. Ernährungszustand: erheblich adipös.

Kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung, trägt orthopädische Schuhe. Verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Gangbild ist insgesamt wankend ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt. Bei der Strumpfhose hilft der Gatte.

Caput/Collum: Unauffällig.

Thorax: Symmetrisch, elastisch.

Abdomen: Mediane teils derbe blasse Narbe vom unteren Oberbauch bis oberhalb der Symphyse. Bei Anspannung der Bauchmuskulatur globale Bauchwandinsuffizienz. Seitlich ausladende Fettschürzen beidseits. Kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. Insgesamt etwas gebläht.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. An den Schultern besteht kein lokaler Druckschmerz. Deutlich Fettschürzen innen an den Oberarmen.

Beweglichkeit: Schultern S 30-0-95 beidseits, F 95-0-30 beidseits, beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis TH12. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind altersentsprechend frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist watschelnd und etwas wankend ohne auffälliges einseitiges Hinken. Es bestehen erhebliche Fettfalten an den Oberschenkelrück- und Innenseiten, welche zu einer mechanischen Behinderung beim Gehen führen. Mäßig X-Beinstellung. Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit ist die Muskulatur annähernd symmetrisch ausgebildet. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist beidseits sehr zart vorhanden, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Oberhalb vom Innenknöchel links besteht eine vermehrt pigmentierte, etwas indurierte Hautstelle. Gering Unterschenkel- und Knöchelödeme beidseits.

Rechtes Knie: Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit. Keine Schubladenzeichen.

Linkes Knie: Kein intraartikulärer Erguss. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit. Keine Schubladenzeichen. Die endlagige Hüftbeugung links ist schmerzhaft.

Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-95, links 0-0-90, R (S 90°) rechts 10-0-30, links 10-0-35, Knie S 0-0-110 (mechanische Behinderung), oberes Sprunggelenk 15-0-30 beidseits.

Wirbelsäule:

Zarte S-förmige Skoliose. Etwas verstärkte Brustkyphose. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Hartspann zervikal und lumbal. Mäßig Klopfschmerz lumbal. Das rechte ISG ist druckschmerzhaft.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 3/19, Seitwärtsneigen 20-0-20, Rotation 60-0-60. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zur Schienbeinrauigkeit. Seitwärtsneigen und Rotation sind je 1/2 eingeschränkt.

Allgemeinmedizinischer Status (auszugsweise):

Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Lesebrille, Sens. frei, NAP's unauff.

Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.

Thorax: Symm.

Cor: Arrhythmisch, norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusche.

Pulmo: Vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS.

WS: Endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2 cm, linkskonv. Kyphoskoliose der BWS, Hyperlordrose der LWS, FBA 30 cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS.

Abdomen: Weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, ausgeprägte Narbenplatte nach mehrmaliger Bauchop., kindskopfgroßer Bauchwandbruch, reponierbar, blande Narbe nach AE.

Nierenlager: beids. frei.

Obere Extremität: Frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt.

Untere Extremität: Frei beweglich bis auf Flexionsstörung beider Hüftgelenke, rechts 0/0/100 und links 0/0/90 Grad werden demonstriert, deutliche Schwellung beider Oberschenkel. Umfang des rechten Oberschenkels: 63 cm (links 60 cm). Kompressionsstrümpfe werden an beiden Beinen getragen, endlagige Flexionsstörung des rechten Kniegelenkes. Flexion des linken Kniegelenkes 0/0/100 Grad, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke verzichtet, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA. Umfang des re. Kniegelenkes: 43 cm, (links: 45 cm), postthrombotisches Syndrom am li. Unterschenkel mit Rückflussstörung, Umfang des rechten Unterschenkels: 38cm (links: 41 cm), troph. Hautstörungen am linken distalen Unterschenkel, keine Ulzerationen, Reflex schwach auslösbar. Senkfüße beids. und Hallux valgus rechts. Zehen- und Fersenstand mühevoll möglich.

Gesamtmobilität-Gangbild: Hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, orth. Schuhversorgung.

Status psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

Diagnosen:

1. Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ II

2. Lipödem beider Beine

3. Dilatative Herzmuskelschädigung

4. Zustand nach Beinvenenthrombose links, postthrombotisches Syndrom

5. Zustand nach Wertheimscher Operation wegen Endometriumkarzinom

XXXX

6. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

7. Kniegelenksarthrose beidseits

8. Bewegungsstörung beider Schultergelenke

9. Hüftgelenksarthrose links

10. Fettschürze am Bauch, Beinen und mäßig Oberarmen

11. Bauchwandschwäche

12. Senkspreizfüße beidseits

Beurteilung:

Es besteht weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Kurze Wegstrecken sind problemlos zu bewältigen; Niveauunterschiede können überwunden werden. Es werden orthopädische Schuhe als Gehhilfe verwendet. Es werden jedoch keine Gehbehelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindern. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten. Es besteht keine höhergradige Einschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten. Es bestehen aber erhebliche Fettfalten an den Oberschenkelrück- und Innenseiten, welche zu einer mechanischen Behinderung beim Gehen führen. Bereits XXXX wurde in den Befunden ein plastisch-chirurgisches Vorgehen empfohlen. Das Bewältigen kurzer Wegstrecken (200 - 300 m) ist trotzdem möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Gehbehelfe mit Ausnahme von orthopädischen Schuhen werden nicht verwendet.

Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:

Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Lymphödeme handelt es sich überwiegend um Fettschürzen. Ödeme, also eine Flüssigkeitsansammlung im Gewebe, liegen nur in moderater Form vor. Abnützungserscheinungen an den Kniegelenken und der Wirbelsäule bestehen, liegen aber nicht wesentlich über dem altersgemäßen Ausmaß vor. Der Meinung im orthopädischen Befundbericht vom XXXX kann insofern nicht gefolgt werden, als es sich nicht um Lymphödeme, sondern um Fettschürzen handelt. Auch die hochgradige Abnützung der Kniegelenke und Wirbelsäule kann nicht im beschriebenen Ausmaß festgestellt werden. Es bestand klinisch keine höhergradige Funktionsbehinderung. Im Befund des XXXX von XXXX wurde Nordic Walken im Ausmaß von etwa 1/2 Stunde täglich angeführt. Ein dringender Hinweis dafür, dass kurze Wegstrecken zurückgelegt werden können.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Die unter Punkt 6) bis 9) und 12) erfassten Leiden des Stützapparates werden neu in das Gutachten aufgenommen. Es ist keine abweichende Beurteilung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gerechtfertigt.

5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

5.3. Am XXXX wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass um ehestmöglichen Abschluss des Verfahrens ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Sachverständigen haben sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt (siehe dazu die Ausführungen unter

Punkt I. 5.1.). So wird anschaulich beschrieben, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Gehbehelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindern. Darüber hinaus besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten und sohin ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Bei der persönlichen Untersuchung konnte durch die begutachtenden Sachverständigen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken problemlos bewältigen kann und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es werden zwar orthopädische Schuhe als Gehhilfe verwendet, jedoch keine Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel behindern. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten unter Punkt I. 5.1.).

Bei der Beschwerdeführerin liegen somit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens blieb jedoch unbestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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