BVwG W115 2003947-1

W115 2003947-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W115 2003947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2003947.1.00

Spruch

W115 2003947-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom

XXXX auf Grund eines festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH abgewiesen.

2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) neuerlich einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich der Bewilligung eines Reha-Aufenthaltes vom XXXX

Schreiben der Reha-Klinik XXXX

Bericht XXXX (2fach)

MRT Befund rechtes Kniegelenk, XXXX

Befund, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX

MRT Befund linkes Kniegelenk, XXXX

MRT Befund HWS, BWS und LWS, XXXX

Laborbefund, XXXX

Befund, Landesklinikum XXXX

EKG-Befund, XXXX

Internetauszug über Schlafstörungen (undatiert)

Befund, Dr. XXXX

Befund, Dr. XXXX

Befund, Dr. XXXX

Befundbericht, Dr. XXXX

Gastroskopiebefund, Dr. XXXX

Packungsbeilage hinsichtlich des Medikamentes XXXX

Befund, Dr. XXXX

Zwei vom Beschwerdeführer verfasste Zusammenfassungen hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen und deren Behandlungsverlauf (undatiert)

Allergie-Testbogen XXXX

Befund, Dr. XXXX

Befund, Dr. XXXX

ZNA Ambulanzprotokoll, Klinikum XXXX

Kurzarztbrief, Dr. XXXX

Kurzarztbrief, Reha-Klinik XXXX

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Depression mit somatoformer Ausprägung, Angststörung und Insomnie, restless legs. Mittlerer Rahmensatz, da unter Medikation keine Exacerbationen und stationäre Behandlungsindikationen.

585

50 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beider Knie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar keine neurologische Symptomatik aber chronische mäßige Funktionseinschränkungen.

418

30 vH

03

Asthma bronchiale, Schlafapnoesyndrom. Unterer Rahmensatz, da unter Dauertherapie keine wesentliche cardiopulmonale Beeinträchtigung oder nächtliche Entsättigung.

286

30 vH

04

Histaminintoleranz Oberer Rahmensatz, da strikte Diät erforderlich.

355

20 vH

05

Nierenstein rechts, Drangsymptomatik bei Prostatahypertrophie. Oberer Rahmensatz, da zwar geringe Symptomatik ohne Restharn, aber kombiniertes Leiden.

g.Z. 245

20 vH

06

Gastroösophageale Refluxkrankheit, Hiatushernie. Mittlerer Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich.

347

10 vH

07

Hochton-Hörminderung beidseits mit Tinnitus Unterer Rahmensatz, da mäßige Hörminderung + Anhebung um 1 Stufe bei Tinnitus.

640 + Nachsatz

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 - 7 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die korrigierbare Myopie erreicht keinen GdB.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

3. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung 50 vH betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer unter ausführlicher Darstellung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Zitierung von Auszügen aus den vorgelegten Befunden im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit einem Grad der Behinderung von 50 vH nicht einverstanden sei. Der Untersuchungstermin sei zu früh angesetzt gewesen, weshalb der Abschlussbericht der Reha-Klinik XXXX welcher einen höheren Grad der Behinderung als 50 vH dokumentiere nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Weiters gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er an einer chronischen Depression mit somatoformer Ausprägung, muskuloskeletalem Thoraxschmerz, Problemen mit den Augen und starker Einschränkung der psychischen Belastbarkeit leide. Weiters sei er nicht stressresistent. Darüber hinaus leide er an eingeschränkter Schlafqualität und Panikattacken. Weiters wurde vom Beschwerdeführer angeführt, dass die im Abschlussbericht der Reha Klinik angeführten ICD-10 Angaben sowie die Testergebnisse den Positionsnummern 03.06.02, 03.05.02 und 03.04.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von jeweils 70 vH entsprechen würden. Zu der Rahmensatzbegründung von Leiden 1 "unter Medikation keine Exacerbationen und stationäre Behandlungsindikationen" werde festgehalten, dass es durch auftretende Panikattacken und somatoforme Beschwerden durchaus zu zeitlich begrenzter Verschlechterung - auch unter Medikation - komme. Auch werde im Reha-Bericht ein weiterer stationärer Aufenthalt empfohlen. Auch sei die Persönlichkeits-, Verhaltens- und Sozialstörung der Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 nicht berücksichtigt worden. Bezüglich des Nierensteinleidens rechts ersuche er den für ihn günstigeren Prozentsatz nach Position 235 mit 30 vH anzuwenden. Hinsichtlich des unter Nr. 7 angeführten Ohrenleidens halte er fest, dass der auftretende Brummton im rechten Ohr sehr störend sei und sich negativ auf die Einschlaffähigkeit und somit negativ auf die Psyche auswirke. Es sei daher der Prozentsatz auf 20 vH zu erhöhen. Zum Zusammenwirken der Leiden halte er fest, dass sich die Beschwerden Tinnitus, Schafapnoesyndrom, Antrumgastritis, Reflux, vermehrter Harndrang, Histaminintoleranz, Rücken- und Gelenksschmerzen etc. erheblich negativ auf die Ein- und Durchschlafqualität und somit erwiesenermaßen auf die Depression auswirke. Es würden also durchaus Wechselwirkungen der Leiden 2 - 7 mit Leiden Nr. 1 bestehen, was allein schon eine Erhöhung des Grades der Behinderung von 50 vH auf den nächsthöheren Wert rechtfertigen würde.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Abschlussbericht, Reha-Klinik XXXX

? Medikamentenauflistung (undatiert)

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Neurologischer Status (auszugsweise):

Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrischer Status (auszugsweise):

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv, verminderte Belastbarkeit in beiden Skalenbereichen affizierbar. Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Allgemeinmedizinischer Status (auszugsweise):

Altersentsprechender AZ und EZ, 175 cm, 84 kg.

Caput: ua., keine Lippenzynanose; keine Halsvenenstauung; keine Strömungsgeräusche über den Carotiden.

Cor: reine HT, rhythmische HA.

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch.

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Nierenlager bds. frei.

Stuhl: fw. obstipiert, Harnanamnese bei Prostatahypertrophie Nachträufeln.

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts und links endlagig eingeschränkt, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt.

Obere Extremitäten:

Rechtshändigkeit. Schultergelenk links: Abd. 120° und Anteversion 120° schmerzeing., rechts: Abd. 120° und Anteversion 140° schmerzeing., Nackengriff bds. durchführbar, Schürzengriff bds. inkomplett durchführbar - Hände bis Gluteus max.

Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss- und Zangengriff bds. durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenk rechts: Flexion 95°, Abd. und Add. bds. frei, links:

Flexion 95°, Abduktion endlagig bei LWS-Beschwerden und Add. frei.

Kniegelenk rechts: Flexion frei, bandstabil, äußerer Gelenksspalt dolent, Zohlen + links: Flexion frei, bandstabil, Gelenksspalten frei, Zohlen - Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei, sonstige Gelenke frei. Beide UE können von der Unterlage abgehoben werden. 1-Beinstand bds. und Hocke durchführbar. Popliteas- und Fußpulse bds. palpabel.

Varizen: keine. Ödeme: keine. Gang: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mittelgradige Depressio mit Somatisierungsstörung. Fünf Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf mit mittelgradiger Ausprägung.

585

50 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz, da sich bei rezidivierender Cervikolumbalgie endgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen.

190

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Kniegelenke. Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen vorliegend.

418

20 vH

04

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da grenzwertige bronchiale Obstruktion mit geringgradiger respiratorischer Partialinsuffizienz bei Allergieneigung. Ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ohne Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie bei zufriedenstellender Sauerstoffsättigung ist inkludiert.

286

30 vH

05

Nierenkonkrement rechts bei gutartiger Vergrößerung der Prostata. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ohne dokumentierte Koliken bei vollständiger Blasenentleerung.

g.Z. 245

20 vH

06

Gastroösophageale Refluxkrankheit bei Hiatushernie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Medikation.

347

10 vH

07

Hörleiden beidseits Wahl dieser Position, da Hochtonabfall beidseits bei Kombination mit Tinnitus rechts.

643 Tabelle, Kolonne 1, Zeile 3

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die übrigen Leiden erreichen kein Ausmaß, welches eine Erhöhung des Gesamt-GdB rechtfertigt. Es liegen keine Befunde vor, welche eine Histaminintoleranz eindeutig untermauern. Ein Augenleiden erreicht bei einem Visus von 1,0 keinen GdB. Die übrigen Leiden erreichen keinen GdB. Der Gesamt-GdB ist ab XXXX anzunehmen.

Der Antragsteller ist in Folge des Ausmaßes seiner Behinderung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Keine Änderung der Einschätzung, da eine mittelgradige depressive Störung vorliegt bei bisher 1x Rehabaufenthalt XXXX, sonst bisher keine psychiatrisch stationäre Aufnahmen, es findet auch keine regelmäßige Psychotherapie statt, der Beschwerdeführer ist in beiden Skalenbereichen affizierbar. Die Somatisierungsstörung ist inkludiert.

Stellungnahme zu den in erster Instanz vorgelegten Befunden:

Die vorliegenden Befunde untermauern degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke, ein Schlafapnoesyndrom, eine Hörstörung beidseits mit Tinnitus rechts, eine gutartige Prostatavergrößerung bei bekanntem Nierenkonkrement rechts, eine Antrumgastritis bei Hiatushernie, ein Sehleiden, ein Allergieleiden sowie ein Asthma bronchiale bei grenzwertig bronchialer Obstruktion. Weiters dokumentiert wird eine mittelgradige depressive Episode bei Somatisierungsstörung. Es besteht eine mittelgradige depressive Störung mit chron. Verlauf und bisher 1x Rehabaufenthalt XXXX, keine regelmäßige Psychotherapie, daher keine Änderung der Einschätzung.

Stellungnahme zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden:

Abschlussbericht der Reha-Klinik XXXX: Keine Änderung der Einschätzung, da es nach dem Rehabaufenthalt zu keiner Verschlechterung gekommen ist, die Schlafstörung habe sich sogar gebessert.

Stellungnahme zum Gutachten erster Instanz:

Keine Änderung der Einschätzung von Leiden 1, da nach dem Rehabaufenthalt keine Verschlechterung eingetreten ist. Die in Leiden 2 des erstinstanzlichen Gutachtens berücksichtigten Leiden (Wirbelsäule und Kniegelenke) werden in 2. Instanz getrennt eingestuft. Der Einzelbehinderungsgrad reduziert sich. Es liegen keine Befunde vor, welche eine Histaminintoleranz eindeutig belegen. Leiden 4 des Vorgutachtens entfällt daher. Unter Berücksichtigung des HNO-ärztlichen Befundes und der vorliegenden Audiometrie mit mäßiger Hochtonschwerhörigkeit beidseits wird das Hörleiden um 1 Stufe erhöht. Insgesamt ist eine Änderung bzw. Erhöhung des Gesamt-GdB derzeit nicht gerechtfertigt.

5.2. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Befund von

Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX in Vorlage gebracht.

5.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

5.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundes des XXXX Allergiezentrums vom XXXX Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er neuerlich einen Befund vorlege, aus welchem die Histaminintoleranz hervorgehe und ersuche um neuerliche Aufnahme dieses Leidens unter Pos. Nr. 355 mit einem GdB von

20 vH. Darüber hinaus sei er nach wie vor der Meinung, dass die Persönlichkeits-, Verhaltens- und Sozialstörung, welche dem Abschlussbericht der Rehaklinik zu entnehmen seien, nicht berücksichtigt worden seien. Es sei im nervenfachärztlichen Gutachten in keiner Weise darauf eingegangen worden. Bei einer Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung würde sich ergeben, dass nach Position 03.06.02 depressive Störungen mittleren Grades vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, was mit einem GdB von 70 vH zu beurteilen sei. Die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblicher sozialer Beeinträchtigung sei unter Punkt 03.04.02 ebenfalls mit 70 vH einzuschätzen. Weiters sei die Somatisierungsstörung mittleren Grades unter Punkt 03.05.02 mit dauerhafter Einschränkung der Leistungsfähigkeit auch mit 70 vH zu beurteilen. Der chronische und dauerhafte Verlauf des Hauptleidens werde ja auch im nervenfachärztlichen Gutachten

Dris. XXXX bestätigt. Es werde daher beantragt, dass das Hauptleiden "mittelgradige Depressio mit Somatisierungsstörung" um "maßgebliche soziale Beeinträchtigungen" ergänzt werde und die Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung lt. den Punkten 03.04.02, 03.05.02 und 03.06.02 durchgeführt werde; mit einem Prozentsatz von zumindest 60 oder 70.

6. Zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt.

6.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ergänzung Dris. XXXX:

Stellungnahme zu den Einwendungen vom XXXX:

Keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, da zum Untersuchungszeitpunkt keine maßgeblichen kognitiven Defizite objektiviert werden konnten, die depressiven Symptome waren mittelgradig, es fand keine Psychotherapie statt, in der Vorgeschichte fand außer dem Rehabaufenthalt keine stationäre psychiatrische Behandlung statt.

Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:

Der Befund Dris. XXXX bedingt keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, da lt. Arztbrief Dr. XXXX vom XXXX der Betroffene nur in sehr langen Abständen zur Kontrolle kommt (zuletzt XXXX) und keine zwischenzeitlichen stationären Behandlungen stattfanden.

Ergänzung und Zusammenfassung Dris. XXXX:

Stellungnahme zu den Einwendungen vom XXXX:

Laut Schreiben vom XXXX gibt Herr XXXX an, dass eine Histaminintoleranz vorliege und legt einen Befund des XXXX Allergie-Zentrums vom XXXX vor. Laut diesem nun vorliegenden Befund ist eine Histaminintoleranz bestätigt. Eine histaminreduzierte Ernährung wird empfohlen. Eine Kontrolle unter laufender Diät zwei Wochen später wurde empfohlen. Dieser Befund liegt nicht vor. Die nun allergologisch bestätigte Diagnose "Histaminintoleranz" wird in das Gutachten aufgenommen. Aus nervenärztlicher Sicht ergibt sich keine Änderung der Einschätzung.

Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:

Befund des XXXX Allergie-Zentrums vom XXXX, in welchem eine Histaminintoleranz bestätigt wird. In der Testung bezüglich der Histaminintoleranz zeigt sich ein gering erhöhter Histaminspiegel (0,37 ng/ml) bei einem im Normbereich liegendem Diaminoxidase-Wert (25 U/ml). Ein Haut-Allergietest mit inhalativen und ausgewählten nutritiven Allergenen verläuft negativ. Bei bekanntem Asthma bronchiale war der Gesamt-IG E-Wert erhöht. Ein Hinweis auf eine Mastozytose oder ein Mastzellaktivierungssyndrom besteht bei im Normbereich liegender Tryptase nicht. Dieser Befund bestätigt das Vorliegen einer Histaminintoleranz bei im Normbereich liegendem histaminabbauendem Enzym. Da zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am XXXX ein eindeutiger Nachweis einer Histaminintoleranz nicht vorlag, entfiel dieses Leiden im Vergleich zum Gutachten aus erster Instanz. Infolge einer nunmehr eindeutigen Bestätigung dieser Diagnose wird das Leiden "Histaminintoleranz" unter Position Nr. 8 in das Gutachten aufgenommen. Im Vergleich zum Gutachten aus erster Instanz wird der Rahmensatz jedoch bei 10 vH gewählt, da die Diaminoxidase im Normbereich liegt, maßgebliche Verdauungsstörungen mit Durchfallneigung fehlen und zudem ein sehr guter Ernährungszustand vorliegt. Durch die Aufnahme dieses Leidens ergibt sich keine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mittelgradige Depressio mit Somatisierungsstörung. Fünf Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf mit mittelgradiger Ausprägung.

585

50 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz, da sich bei rezidivierender Cervikolumbalgie endgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen.

190

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Kniegelenke. Unterer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen vorliegend.

418

20 vH

04

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da grenzwertige bronchiale Obstruktion mit geringgradiger respiratorischer Partialinsuffizienz bei Allergieneigung. Ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ohne Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie bei zufriedenstellender Sauerstoffsättigung ist inkludiert.

286

30 vH

05

Nierenkonkrement rechts bei gutartiger Vergrößerung der Prostata. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ohne dokumentierte Koliken bei vollständiger Blasenentleerung.

g.Z. 245

20 vH

06

Gastroösophageale Refluxkrankheit bei Hiatushernie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Medikation.

347

10 vH

07

Hörleiden beidseits Wahl dieser Position, da Hochtonabfall beidseits bei Kombination mit Tinnitus rechts.

643 Tabelle, Kolonne 1, Zeile 3

20 vH

08

Histaminintoleranz Wahl dieser Position, da histaminreduzierte Ernährung empfohlen wird, mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da ein sehr guter Ernährungszustand vorliegt und das histaminabbauende Enzym im Normbereich liegt.

g.Z. 355

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die übrigen Leiden erreichen kein Ausmaß, welches eine Erhöhung des Gesamt-GdB rechtfertigt.

Der Antragsteller ist in Folge des Ausmaßes seiner Behinderung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

6.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

6.3. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel und auszugsweiser Zitierung der Einschätzungsverordnung neuerlich Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammenfassend vorgebracht, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung nach der veralteten Richtsatzverordnung erfolgt sei, aber nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen gewesen wäre. Er beantrage daher die Beurteilung seines Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, wodurch seine psychischen Störungen mit einem Grad der Behinderung von 70 vH zu beurteilen seien. Das Wirbelsäulenleiden sei mit 40 vH einzuschätzen. Mit dem Grad der Behinderung des Knieleidens in Höhe von 20 vH und des Grades der Behinderung von 30 vH für das leichte Asthma sei er einverstanden. Auch die Einschätzungen des Nierenleidens mit 20 vH, der gastroösophagealen Refluxkrankheit mit

10 vH und des Ohrenleidens mit 20 vH seien korrekt erfolgt. Sein Gesamtgrad der Behinderung betrage aufgrund der psychischen Störung 70 vH.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

? Orthopädischer Behandlungsbericht, Dr. XXXX

Im orthopädischen Behandlungsbericht vom XXXX wurde unter dem Punkt "Diagnose" Folgendes angeführt: Cervikalsyndrom bei Bandscheibenwölbungen C5/6, Dorsalgie bei geringer Chondrose TH7-TH10, Lumboischialgie beidseits bei Diskusprolaps L5/S1, Senk-Spreizfuß beidseits, mäßige Varusgon- und Femuropatellararthrose beidseits.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis und dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (inkl. den aktenmäßigen Ergänzungen vomXXXX), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter den Punkten I. 5.1. und 6.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt zu entkräften. So wurde der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes zum Parteiengehör vorgelegte Befund von Dr. XXXX vom XXXX bereits im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom XXXX berücksichtigt und enthält keine neuen einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen. Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass es zu keiner abweichenden Beurteilung der bisherigen Einschätzung kommt, da keine maßgeblichen kognitiven Defizite objektiviert werden konnten und die depressiven Symptome mittelgradig sind. Darüber hinaus haben außer einem Rehabilitationsaufenthalt keine psychiatrisch stationären Aufnahmen bzw. Behandlungen stattgefunden. Beim ebenfalls vorgelegten orthopädischen Behandlungsbericht Dris. XXXX handelt es sich lediglich um die Auflistung von Diagnosen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates. Angaben über Funktionseinschränkungen, welche eine Änderung der Beurteilung der festgestellten Gesundheitsschädigungen bewirken könnten, werden in diesem Behandlungsbericht nicht gemacht. Es wird somit kein höheres, einschätzungswürdiges Funktionsdefizit dokumentiert als im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX gutachterlich festgestellt worden ist.

Abschließend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage - siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt II. 3. - die Anwendung der Einschätzungsverordnung einmahnt, jedoch nicht konkret zum Ausdruck bringt, welche Leiden zu gering beurteilt oder unberücksichtigt geblieben sind bzw. ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX und Dr. XXXX dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag (siehe diesbezüglich unter Punkt I.1.), war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die vorgelegten Beweismittel sind in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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