L519 1408011-2•BVwG L519 1408011-2
L519 1408011-2Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rückkehrentscheidung
L519 1408011-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.5.2015, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:
A ) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.7.2008 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.7.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
I.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2011, Zl. E14 408.011-1/2009, keine Folge.
I.4. Mit Schreiben vom 21.2.2012 ersuchte die zuständige Fremdenpolizeibehörde das BMI, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.
I.5. Unter gleichzeitiger Mitteilung des Abschiebetermins am 28.5.2013 hat die Fremdenpolizeibehörde am 23.5.2013 gem. § 74 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 einen Festnahmeauftrag erlassen. Am 27.5.2013, 7.30 Uhr, wurde die BF festgenommen und über sie Schubhaft verhängt.
I.6. Am 27.5.2013 wurde vom damaligen Rechtsvertreter der BF, RA. Mag. Auner ersucht, die Schubhaft aufzuheben, worauf ihm am 28.5.2013 mitgeteilt wurde, dass die Abschiebung aufgrund einer aufrechten Ausweisung noch am selben Tag, 12.00 Uhr, erfolgen würde.
I.7. Laut im Akt befindlichen Bericht des BMI, Einsatzgruppe Cobra, wurde die BF am 28.5.2013 auch tatsächlich mittels Charter nach Armenien abgeschoben. Laut diesem Bericht hat die BF angegeben, dass sie um ein humanitäres Bleiberecht angesucht hätte.
I.8. Mit e-Mail vom 10.4.2015 ersuchte die Meldebehörde um Übermittlung eines Fotos der BF, da diese anlässlich ihrer "Ummeldung" keinen Ausweis vorlegen konnte.
I.9. Mit Schreiben vom 16.4.2015 wurde die BF von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da sie laut Aktenlage seit 27.3.2015 ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sei und weder ein gültiges Reisedokument besitze noch den erforderlichen Aufenthaltstitel. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse der BF beurteilen zu können, wurden in weiterer Folge einige konkrete Fragen dazu aufgelistet.
Dieses Schreiben wurde der BF 21.4.2015 an ihrer Meldeadresse durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben.
I.10. Mit Verfahrensanordnung vom 28.5.2015 wurde der BF für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
I.11. Mit Im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 Fremdenpolizeigesetz nach "Serbien" zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF zu einem für die Behörde unbekannten Zeitpunkt ohne erforderliches Reisedokument und ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist sei. Seit 27.3.2015 bestehe eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Zweck der Einreise sei der Behörde nicht bekannt. Es bestehe aber ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt der Einreise. Im Rahmen des Parteiengehörs sei der BF die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Erlassung dieses Bescheides gegeben worden. Von dieser Möglichkeit habe sie keinen Gebrauch gemacht und könne daher die Wahrung ihrer persönlichen Verhältnisse nur aufgrund der Aktenlage erfolgen. Laut dieser sei die BF verheiratet, über Sorgepflichten sei nichts bekannt. Der Behörde sei auch nicht bekannt, wie die BF ihren Aufenthalt in Österreich finanziert. Lau Aktenlage lebten auch keine Angehörigen im Bundesgebiet, familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien daher nicht gegeben. Es seien auch keine Grundlagen erkennbar, welche die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels rechtfertigen würden. Somit sei es der Behörde nicht möglich gewesen, von der Erlassung des ggst. Bescheides Abstand zu nehmen.
I.12. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensfehlern angefochten werde.
Die BF sei erstmals im Juli 2008 mit ihrem Ehemann in Österreich eingereist. Ihr Asylverfahren sei am 18.10.2011 negativ beendet worden. Am 23.2.2012 habe die BF einen Antrag gem. § 41a Abs. 9 NAG gestellt, welche mit Bescheid des Landeshautmannes von Wien vom 7.1.2015 abgewiesen wurde. Eine Beschwerde dagegen sei nach wie vor beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängig.
Wie die BF bereits im NAG-Verfahren vorgebracht hat, bestehe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die BF sei seit nunmehr 7 Jahren im Bundesgebiet und in ihrem Heimatland entwurzelt. Deshalb habe sie auch nach ihrer Abschiebung im Jahr 2013 nicht mehr in Armenien Fuß fassen können. Die BF sei in Österreich mehrere Jahre selbständig tätig gewesen und habe ein weites Netz an sozialen und beruflichen Kontakten. Sie habe auch einen Arbeitsvorvertrag vom 12.8.2014, sodass sie selbsterhaltungsfähig wäre. Sie spreche fließend deutsch und sei unbescholten. Außerdem sei sie in der armenisch-apostolischen gemeinde sehr aktiv. Von ihrem straffälligen und gewalttätigen Ehemann lebe die BF mittlerweile getrennt. Alle diese Punkte seien keiner Würdigung unterzogen worden. Es sei jedenfalls auch eine Einvernahme der BF durchzuführen gewesen, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme habe die BF nie erhalten.
I.13. Mit Bescheid vom 24.6.2015 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass gem. § 46 FPG die Abschiebung der BF nach Armenien zulässig ist.
I.14. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen aktuellen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit sind auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
II.3.3. Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
II.3.3.1. Die BF wurde im vorangegangenen Asylverfahren letztmalig am 29.1.2009 persönlich einvernommen. Nunmehr beschränkte sich die belangte Behörde darauf, der BF am 16.4.2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt ein paar oberflächlichen Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet mit der Einladung, dazu binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde an der Meldeadresse der BF durch Hinterlegung zugestellt, von ihr jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht behoben.
Das Bundesverwaltungsgericht räumt zwar ein, dass die Wahrung des Parteiengehörs durchaus auch schriftlich erfolgen kann. Da im ggst. Fall die letzte persönliche Einvernahme der BF durch die belangte Behörde bereits über 6 Jahre zurückliegt, wäre es aber unumgänglich gewesen, die BF zu einem allfälligen Privat- und Familienleben detailliert persönlich zu befragen, anstatt der Entscheidung über 6 Jahre zurückliegende Angaben zugrunde zu legen.
I.3.3.2. Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen aktuellen Sachverhalt nicht ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Die belangte Behörde wird die BF nunmehr eingehend zu ihrem Privat- und Familienleben im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG detailliert niederschriftlich einzuvernehmen haben
II.3.3.3. Schließlich wird aufgrund eines nunmehr ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens samt Einvernahme der BF der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage einer inhaltlichen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein.
Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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