G305 2108227-1•BVwG G305 2108227-1
G305 2108227-1Tribunal Administrativo Federal2 de set. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Kärnten, vom 15.05.2015, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 01.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden kurz: belangte Behörde) am 03.11.2014 die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.
Mit ihrem Antrag legte sie folgende medizinischen Urkunden vor:
einen zum 18.02.2014 datierten Arztbrief des XXXX KLINIKUMS XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen kombiniertes Mitralklappenvitium und
einen zum 02.12.2014 datierten Arztbrief des Arztes für Allgemeinmedizin Dris. XXXX.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Innere Medizin, Dr. XXXX, nach einer am 10.03.2015 durchgeführten medizinischen Untersuchung der BF ein zum 07.04.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Grad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Diskrete Cardiomyopathie mit geringgradig reduzierter Linksventrikelfunktion und Zustand nach operativer Sanierung der Mitralklappe und daraus resultierender Herzrhythmusstörungen, derzeit ohne Schrittmacherindikation. (Bei der Antragstellerin besteht eine geringgradige Störung der Linksventrikelfunktion bei Zustand nach Mitralklappenersatz. Postoperativ bedingt kommt es auch zum Auftreten von Rhythmusstörungen und AV-Blöcken. Derzeit besteht ein konstanter Sinusrhythmus. Klinisch intermittierend diskrete Schwindelsymptome. Die Belastbarkeit ist derzeit noch nicht voll gegeben.)
30
2
Zustand nach Mitralklappenersatz 2014 mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Mitralklappenersatz besteht derzeit ein gutes Funktionsergebnis
30
Gesamtgrad der Behinderung
40
Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung durch die Steigerung der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 durch die Gesundheitsschädigung GS 2 um eine Stufe ergebe. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand.
3. Unter Beischluss des vorbezeichneten Sachverständigengutachtens brachte die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom 13.04.2015 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
Die BF ließ die ihr gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
4. Mit Bescheid vom 15.05.2015, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 von Hundert fest und wies den auf die Feststellung der Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen aus, dass sie den Grad der Behinderung der BF auf der Grundlage des im Ermittlungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens mit 40 vH. festgestellt habe. Der ärztliche Sachverständige habe den Grad der Behinderung auf der Grundlage der gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung eingeschätzt und sei, da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, vom Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens auszugehen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 26.05.2015 datierte, am 01.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, als "Einspruch" titulierte Beschwerde der BF, in der sie ausführte, dass es wohl sein möge, dass der Diagnoseschlüssel diesen Grad der Behinderung ergebe. Trotzdem fühle sie sich deutlich beeinträchtigt. Sie sei ganztags in der XXXX beschäftigt und habe heute schon Angst vor der Sommersaison. Durch die großen Temperaturschwankungen gehe es ihr sehr schlecht und sei sie sehr infektionsanfällig. Außerdem könne ihr Blutdruck nur sehr schwer eingestellt werden und fühle sie sich oft sehr geschwächt. Es wäre ihr sehr wichtig, einen geschützten Arbeitsplatz zu haben.
6. Am 10.06.2015 legte die belangte Behörde mit Beschwerdevorlage die gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.05.2015 gerichtete, als "Einspruch" titulierte Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
7. Über Veranlassung durch das Bundesverwaltungsgericht erstellte die ärztliche Sachverständige und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, nach einer am 07.07.2015 durchgeführten Begutachtung der BF und auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 15.06.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Z. n. Cardiomyopathie mit geringgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, Herzrhythmusstörungen (Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es wurden keine neuen Befunde nachgereicht, welche eine Verschlechterung ergeben hätten. Die nochmals durchgeführte Echokardiographie war anamnestisch unauffällig. Die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Schwindelsymptome treten bei Absetzen des Betablockers mit resultierendem Anstieg des Blutdruckes nicht mehr auf, der Allgemeinzustand ist gut, die AST hat ihre Arbeit wieder aufgenommen.)
30
2
Z. n. Mitralklappenersatz 2014 mit gutem Funktionsergebnis (Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid bei gutem OP-Ergebnis.)
30
3
Rez. Lumbalgien (Oberer Rahmensatz bei rez. Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich mit zeitweiser Ausstrahlungstendenz, jedoch derzeit ohne Hinweis auf akute Nervenwurzelreizungen. 1 x jährlich werden Therapien durchgeführt. Akute Episoden sind selten und werden bis zu 1 x im Jahr beschrieben.
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH.
Begründend führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 (Z. n. Cardiomyopathie mit geringgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, Herzrhythmusstörungen) nach wie vor mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. als führend zu bewerten sei. Die Gesundheitsschädigung GS 2 (Z. n. Mitralklappenersatz 2014 mit gutem Funktionsergebnis) steigere um eine weitere Stufe. Die Gesundheitsschädigung GS 3 (Rez. Lumbalgien) steigere nicht, da sie zu gering sei und keine Wechselwirkungen zeige. Gegenüber der Voreinstufung ergebe sich keine Änderung, da sich keine Verschlechterungen ergeben hätten. Den mit 40 vH. eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung bewertete die ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.
8. Unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom 09.07.2015 wurde der BF mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.07.2015 das Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Die Verfahrensanordnung wurde der BF am 22.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Auch diesmal ließ die BF die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum ärztlichen Ermittlungsverfahren zu äußern, reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und XXXX Jahre alt.
1.2. Sie ist Bedienstete des XXXX der Stadt XXXX.
1.3. Sie weist einen guten Allgemeinzustand, jedoch keine cadiopulmonalen Auffälligkeiten auf. Die Herztöne sind rhythmisch und normofrequent. Es besteht ein Zustand nach Mitralklappenersatz. Die oberen Extremitäten weisen keine Auffälligkeiten auf. Die Hand- und Fingergelenke sind aktiv-passiv frei beweglich. Es bestehen keine Sensibilitätsstörungen. Der Faustschluss gelingt kraftvoll. Sämtliche Greifformen gelingen. Die Hüftgelenke und Kniegelenke sind äußerlich unauffällig und frei beweglich. Bei den Kniegelenken sind Streckung und Beugung durchführbar. Ebenso frei beweglich sind die Fuß- und Zehengelenke. Bei der Wirbelsäule zeigen sich in der Aufsicht eine verstärkte Brustkyphose, eine leichte Skoliose und ein Beckengeradstand, sowie kein Klopf- und Stauchungsschmerz. Die Halswirbelsäule und die Becken-, sowie die Lendenwirbelsäule zeigen eine altersentsprechende Beweglichkeit. Die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ist durch ein normales Schrittmaß und Gehtempo gekennzeichnet. Der psychpathologische Status der Beschwerdeführerin erweist sich insgesamt als unauffällig.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 vH. und liegt dieser unter dem für die Feststellung, dass jemand dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, gesetzlich geforderten Ausmaß des Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH..
Im Hinblick auf sämtliche, von der BF ins Treffen geführten Leiden gliedert sich der Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt auf:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Z. n. Cardiomyopathie mit geringgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, Herzrhythmusstörungen
30
2
Z. n. Mitralklappenersatz 2014 mit gutem Funktionsergebnis
30
3
Rez. Lumbalgien
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die aus der als führend eingeschätzten Gesundheitsschädigung GS 1 verbundenen Funktionseinschränkung gebildet, wobei die aus der Gesundheitsschädigung GS 2 resultierende Funktionseinschränkung um eine weitere Stufe anhebt. Die aus der Gesundheitsschädigung GS 3 resultierende Funktionseinschränkung hebt nicht weiter an, da sie zu gering ist und keine Wechselwirkung zeigt.
Der bei der BF eingeschätzte Grad der Behinderung ist ein Dauerzustand.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch das im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, sowie sämtliche, von der BF im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Beschwerdeverfahren gelangten keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage.
In ihrem, vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten ging die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, auf den Gutachtensauftrag zur Gänze ein, weshalb sich das Sachverständigengutachten insgesamt als vollständig erweist. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF wurde gesetzeskonform auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 ermittelt und sind die gezogenen Schlussfolgerungen insgesamt nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Aus den angeführten Gründen konnte das im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgerichts geführten Beschwerdeverfahrens erstattete ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt und auf dieser Grundlage die hier entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"
"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).
Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/0304).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grund eines auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15.05.2015, OB: XXXX, ausgesprochen, dass der (Gesamt)grad der Behinderung der BF 40 vH. betrage und sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten daher nicht erfülle. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010.
3.2.3. Bei einem Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) einzuschätzen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
3.2.4. Gemäß § 4 Abs. 1 EVO hat die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
In dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten stützte der medizinische Amtssachverständige und Arzt für Innere Medizin, Dr. XXXX, seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF im Ausmaß von 40 vH. auf die als führend eingeschätzte Gesundheitsschädigung GS 1 (Diskrete Cardiomyopathie mit geringgradig reduzierter Linksventrikelfunktion und Zustand nach operativer Sanierung der Mitralklappe und daraus resultierender Herzrhythmusstörungen, derzeit ohne Schrittmacherindikation) mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 vH. und führte dazu aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 2 (Zustand nach Mitralklappenersatz 2014 mit gutem Funktionsergebnis) um eine steigere.
3.2.5. Im Vergleich mit dem Vorgutachten der vom Bundesverwaltungsgericht mit der Gutachtenserstellung beauftragten Amtssachverständigen Dr. XXXX findet sich hier die Schlussfolgerung, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 (Z. n. Cardiomyographie mit geringgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, Herzrhythmusstörungen) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. führe und durch die Gesundheitsschädigung GS 2 (Z. n. Mitralklappenersatz 2014 mit gutem Funktionsergebnis) um eine weitere Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsschädigung GS 3 (Rez. Lumbalgien) steigere nicht, da sie zu gering sei und keine Wechselwirkungen zeige. Da sich keine Verschlechterung ergeben habe, komme es zu keiner Änderung zur Voreinstufung.
Wie schon oben näher ausgeführt, hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.
Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).
Die BF hat die ihr eingeräumte Gelegenheit nicht genützt, dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten entgegen zu treten. Selbst wenn sie eine Stellungnahme abgegeben hätte, hätte sie dies auf der gleichen fachlichen Ebene tun müssen. In der Beschwerde führte die BF lediglich aus, dass sie sich ungeachtet, dass der "Diagnoseschlüssel diesen Grad der Behinderung" ergibt, deutlich beeinträchtigt fühle. Durch die großen Temperaturschwankungen in der XXXX, in der sie beschäftigt sei, gehe es ihr schlecht und sei sie "sehr infektionsanfällig". Außerdem könne man ihren Blutdruck nur schwer einstellen und fühle sie sich oft sehr geschwächt. Mit diesem fachlich nicht fundierten Vorbringen, das schon dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen trat, hat sich die vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige zwar beschäftigt, jedoch konnten die in der Beschwerdeschrift geschilderten subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht objektiviert werden. Angesichts dessen ist der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungsfindung nicht entgegen zu treten.
Die hat Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Gelegenheit, den Schlussfolgerungen der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Amtssachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs entgegen zu treten, ebenfalls nicht genützt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.
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