BVwG W209 2003659-1

W209 2003659-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2015

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Rechtzeitigkeit

Texto completo

BVwG W209 2003659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2003659.1.00

Spruch

W209 2003659-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 17.05.2013, GZ 11-Mag.FI-Sch-13, betreffend Nachverrechnung von Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge und Vorschreibung eines Beitragszuschlages im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG und § 147 BAO durchgeführt, im Zuge derer festgestellt wurde, dass sie im Jahr 2007 ihrer Meldeverpflichtung betreffend Beiträge zur Mitarbeitervorsorge nicht nachgekommen sei.

2. Mit Schreiben vom 09.08.2012, vom 20.09.2012, vom 12.10.2012 und vom 05.11.2012 teilte die Beschwerdeführerin der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge die belangte Behörde) mit, dass sie im Jahr 2007 alle Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in voller Höhe abgeführt habe und legte zum Beweis die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fristgerecht erfolgten Beitragsnachweisungen (inkl. ELDA-Protokolle), die auch die verfahrensgegenständlichen Beiträge zur Mitarbeitervorsorge beinhalteten, weitere Unterlagen (Übersicht der Firmenabgaben aus der Lohnverrechnung 2007, Aufstellung der geleisteten Zahlungen für die Abgaben 2007, Kontoauszugs- und Überweisungskopien für die Abgaben 2007), denen zu entnehmen sei, dass die belangte Behörde die Beiträge erhalten habe, sowie einen Auszug des Dienstnehmerkontos der Allianz Versicherung als betriebliche Vorsorgekasse einer damaligen Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin vom 13.06.2009 vor, aus dem hervorgeht, dass die belangte Kasse zu diesem Zeitpunkt bereits Beiträge zur Mitarbeitervorsorge für das Kalenderjahr 2007 an die BV-Kasse abgeführt hatte.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2013, GZ 11-Mag.FI-Sch-13, gelangten gegenüber der Beschwerdeführerin sodann Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von € 3.489,93 zur Nachverrechnung. Gleichzeitig wurde ihr ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. €

1. 155,95 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Beiträge zur Mitarbeitervorsorge zwar mit dem Jahreslohnzettel/Beitragsgrundlagennachweis 2007 gemeldet habe, jedoch als Vorschreibebetriebe keine einzige Meldung zu Vorschreibung der Beiträge im Kalenderjahr 2007 erstattet habe. Mangels Meldung habe daher keine Vorschreibung durchgeführt werden können. Dies sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, worauf diese alle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fristgerecht erfolgten Beitragsnachweisungen vorgelegt habe, welche auch die verfahrensgegenständlichen Beiträge zur Mitarbeitervorsorge beinhaltet hätten. Diese hätten jedoch von der belangten Kasse nicht entgegengenommen werden können, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Vorschreibebetriebe gehandelt habe. Eine Nachsicht von der Vorschreibung von Verzugszinsen habe nicht erteilt werden können, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die dafür nötigen Unterlagen nicht beigebracht habe. Unbestrittene sei, dass die fehlende Beitragsbelastung für die Mitarbeitervorsorgebeiträge auf einem Missverständnis der Beschwerdeführerin beruhe.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.06.2013 fristgerecht Einspruch, in dem sie unter Hinweis auf die bisherige Korrespondenz sämtliche Forderungen einschließlich der Verzugszinsen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritt. Ergänzend führte sie aus, dass die Verzugszinsen für den Zeitraum 2007 von der belangten Behörde erst im Zuge der Prüfung im Jahr 2012 geltend gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Beitragsnachweisungen samt Angaben über die Mitarbeitervorsorgebeiträge fristgerecht vorgelegt. Diese seien jedoch von der belangten Behörde nicht entgegengenommen worden. Wäre die Beschwerdeführerin sofort bei Fälligkeit der Beiträge auf eine Beitragsschuld hingewiesen worden, wäre diese - wie üblich - sofort beglichen worden und es hätten überhaupt keine Verzugszinsen entstehen können. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei man im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ihr nicht über die Beitragsschuld in Kenntnis gesetzt worden. Es seien daher auch die Voraussetzungen für eine Nachsicht der Verzugszinsen wegen eines bloß kurzfristigen Zahlungsverzuges gegeben.

5. Mit Schreiben vom 31.07.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch dem Landeshauptmann für das Burgenland zur Entscheidung vor und nahm dazu (im Wesentlichen) wie folgt Stellung: Die Nachverrechnung der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge für die Beitragszeiträume Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von €

3. 477,95 aus den (beitragspflichtigen) Lohnsummen aller dem BMSVG unterliegenden Dienstverhältnisse sowie die Nachverrechnung einer BV-Beitragsdifferenz aus dem Kalenderjahr 2008 in der Höhe von EUR 11,98 seien über die GPLA erfolgt. Bei dieser Nachverrechnung handle es sich um die einzige Beanstandung im Zuge der für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 durchgeführten GPLA. Die Anlastung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 ASVG sei im Mindestmaß der gesetzlichen Verzugszinsen mit € 1.155,95 erfolgt. Bereits im Zuge der Schlussbesprechung habe der Prüfer der Burgenländischen Gebietskrankenkasse die Ursachen für die Beitragsnachverrechnung ausführlich dargestellt.

Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Anforderung der Beitragskontonummer als Abrechnungsart "Beitragsvorschreibung" gewählt. Alternativ wäre für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Lohnsummenverrechnung möglich gewesen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse habe sodann die Beschwerdeführerin als Vorschreibebetrieb neu angelegt.

Als Vorschreibebetrieb sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, Lohnänderungen innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Beitragszeitraums zu melden. Gleiches gelte für Sonderzahlungen, Urlaubszuschüsse und Weihnachtsremunerationen. Die Beschwerdeführerin habe die Meldung der von ihr zu leistenden Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge mittels bundeseinheitlichem Meldeformular "Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe" im Kalenderjahr 2007 unterlassen, sodass die Burgenländische Gebietskrankenkasse im gesamten Kalenderjahr 2007 keine MV-Beitragsvorschreibung vornehmen habe können.

Die Meldepflicht entfalle im Selbstabrechnerbereich durch Vorlage monatlicher Beitragsnachweisungen. Die Beschwerdeführerin habe trotz der gewählten Abrechnungsart "Beitragsvorschreibung" zwar auch für das Kalenderjahr 2007 Beitragsnachweisungen für die Beitragszeiträume 6/07 bis 12/07 vorgelegt und in den Beitragsnachweisungen die allgemeinen Beiträge und Sonderbeiträge und Mitarbeitervorsorge-Beiträge verrechnet. Die vorgelegten Beitragsnachweisungen seien jedoch vom EDV­System mangels evidenter Lohnsummenverrechnung abgelehnt und dem Sachbearbeiter gegenüber ein EDV-generierter Hinweis "falsche Verrechnungsart" angezeigt worden. Ein Wechsel der Abrechnungsart sei grundsätzlich jeweils nur zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres möglich. Auf diesen Umstand sei die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederholt telefonisch von einem Mitarbeiter der Burgenländischen Gebietskrankenkasse aufmerksam gemacht worden.

Ab 01.01.2008 sei die Selbstabrechnung nach dem Lohnsummenverfahren vereinbart worden, woraufhin die Abrechnungsart auf "Lohnsummenverfahren" geändert worden sei. Seitdem würden die Beitragsnachweisungen der Beschwerdeführerin vom EDV-System angenommen und verarbeitet.

Die Beschwerdeführerin habe im Kalenderjahr 2007 für die Beitragszeiträume Juni bis Dezember 2007 im Saldo höhere Beitragszahlungen im Vergleich zu den monatlichen Beitragsvorschreibungen getätigt, woraus sich ein Guthaben in Höhe von 2.273,83 ergeben habe, welches jedoch im Folgejahr durch zu geringe Beitragszahlungen zur Gänze kompensiert worden sei.

6. Im Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Einspruchsvorlage der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2013 vor, dass sie mit einem erprobten Lohnverrechnungsprogramm (BMD) arbeite und darauf vertrauen müsse, dass die Abrechnung korrekt sei. Außerdem seien mit der Personalverrechnung geprüfte PersonalverrechnerInnen betraut. Zum Vorhalt der belangten Behörde, es gehe der Beschwerdeführerin ausschließlich darum, keine Nachverrechnung mit Zinsen akzeptieren zu wollen, werde festgehalten, dass die abgabenkonforme Zahlung mehrmals belegt worden sei. Die belangte Behörde habe sämtliche ELDA-Meldungen aus dem Jahr 2007 erhalten, diese aber nicht entsprechend geprüft und beachtet.

7. Dazu nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.09.2013 Stellung und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Ursachen und Hintergründe der Nachverrechnung der Beschwerdeführerin gegenüber ausreichend erläutert worden seien.

8. Mit Schreiben vom 04.11.2013 erwiderte die Beschwerdeführerin die Gegenäußerung der belangten Kasse damit, dass die belangte Kasse die Mitarbeitervorsorgebeträge - auch für 2007 - an die Mitarbeitervorsorgekasse weitergeleitet habe. Wären die Beträge nicht von ihr bezahlt worden, hätten sie auch nicht weiter geleitet werden können.

9. Dazu äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.11.2013 und führte aus, dass eine Meldung mittels vorgesehenem bundeseinheitlichen Meldeformular nicht erfolgt sei und auch keine entsprechenden Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse weitergeleitet worden seien. Die Weiterleitung sei erst aufgrund der Nachverrechnung im Zuge der GPLA im dritten Quartal 2012 erfolgt. Im Übrigen verwies die belangte Behörde zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Stellungnahme im Zuge der Einspruchsvorlage und auf die Bescheidbegründung.

10. Am 10.03.2014 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin wählte im Zuge der Anforderung einer neuen Beitragskontonummer am 01.06.2007 im Antragsformular als Abrechnungsart "Beitragsvorschreibung".

Die monatlichen Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde im Kalenderjahr 2007 enthielten mangels Meldung seitens der Beschwerdeführerin keine Beiträge zur Mitarbeitervorsorge.

Trotz gewähltem Vorschreibeverfahren erstattete die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2007 fristgerecht für alle 28 damaligen MitarbeiterInnen Beitragsnachweisungen, die auch die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge enthielten und fristgerecht bezahlt wurden.

Die von der Beschwerdeführerin angewiesenen Beiträge zur Mitarbeitervorsorge wurden von der belangten Behörde nicht als solche verbucht, sondern mit anderen Beitragsschulden gegenverrechnet und somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht an die Mitarbeitervorsorgekasse (jetzt: Betriebliche Vorsorgekasse) weitergeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist, soweit er die Anforderung der Neuvergabe einer Beitragskontonummer als Vorschreibebetrieb, die Beitragsvorschreibungen seitens der belangten Kasse im Kalenderjahr 2007 ohne die entsprechenden Beiträge zur Mitarbeitervorsorge und die vollständigen und fristgerechten Beitragsnachweisungen der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2007 betrifft, unstrittig.

Dass die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge fristgerecht zur Anweisung gelangten, ist den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.09.2012 vorgelegten Unterlagen (Übersicht der Firmenabgaben aus der Lohnverrechnung 2007, Aufstellung der geleisteten Zahlungen für die Abgaben 2007, Kontoauszugs- und Überweisungskopien für die Abgaben 2007) zu entnehmen.

Dass die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge mit anderen Beitragsschulden der Beschwerdeführerin gegenverrechnet und nicht an die BV-Kasse weitergeleitet wurden, ergibt sich aus der Angabe der belangten Behörde, sie habe die Beitragsnachweisungen nicht bearbeitet und keine Beiträge an die BV-Kasse abgeführt, die sich auch mit ihrer Angabe, die Beschwerdeführerin habe im Kalenderjahr 2007 für die Beitragszeiträume Juni bis Dezember 2007 im Saldo höhere Beitragszahlungen im Vergleich zu den monatlichen Beitragsvorschreibungen getätigt, deckt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für das Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Laienrichterbeteiligung begründen würde (amtswegiger Leistungsbescheid und Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG; somit keine der in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG genannten Angelegenheiten).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 6 BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005:

"Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 6. (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.

(2a) Der Arbeitgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die MV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.

(3) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge "Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "MV-Kasse" tritt.

(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.

(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG."

§ 59 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 111/2010:

"Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

§ 113 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 31/2007:

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nachverrechnung von Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge und die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen.

Wie aus § 6 Abs. 2 BMSVG hervorgeht, sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge (zur betrieblichen Vorsorge) und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Der mangelnde Verweis auf § 113 ASVG legt nahe, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages im Falle einer verspäteten Meldung bzw. Entrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ebenso ist § 113 Abs. 1 Z 1 bis 4 ASVG nicht zu entnehmen, dass im Falle einer verspäteten Meldung bzw. Entrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zur Folge hätte, da die Z 1 bis 3 nur Meldevergehen bei Beginn der Pflichtversicherung und Z 4 nur die Unterlassung oder verspätete Erstattung einer Änderungsmeldung (der Entgelthöhe) während des weiteren Verlaufs der Pflichtversicherung sanktionieren (Blume in Sonntag (Hrsg.) ASVG6 (2015) § 113 Rz 25).

Als Sanktion käme daher - wie bei anderen Falschmeldungen - nur eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, wonach strafbar ist, wer (u.a.) als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen "nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig" erstattet, in Betracht (vgl. VwGH, 14.01.2013, Zl. 2011/08/0163).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen erfolgte somit zu Unrecht.

Im Falle einer nicht fristgerechten Entrichtung der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge kann der Beitragsschuldner jedoch gemäß § 59 ASVG verpflichtet werden, Verzugszinsen zu entrichten. Dies setzt allerdings - dem bereicherungsrechtlichen Gedanken der Regelung folgend - voraus, dass der Sozialversicherungsträger einen Zinsverlust erlitten hat (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg.) ASVG6 (2015) § 59 Rz 17).

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden alle Beiträge zur Mitarbeitervorsorge fristgerecht bezahlt, wodurch die belangte Behörde hinsichtlich dieser Beiträge keinen Zinsverlust erlitten hat und daher auch keine Verzugszinsen geltend machen kann.

Die von der Beschwerdeführerin angewiesenen Beiträge zur Mitarbeitervorsorge wurden von der belangten Behörde nicht als solche verbucht und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht an die Mitarbeitervorsorgekasse (jetzt: Betriebliche Vorsorgekasse) weitergeleitet, sondern mit anderen Beitragsschulden gegenverrechnet, weil die Beschwerdeführerin als Vorschreibebetrieb die erforderlichen Meldungen nicht erstattet hat.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden und somit eine Nachverrechnung der Beiträge nicht mehr in Betracht kommt.

Der angefochtene Bescheid ist daher zur Gänze zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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