BVwG L514 2107864-1

L514 2107864-1Tribunal Administrativo Federal1 de set. de 2015

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

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BVwG L514 2107864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2107864.1.00

Spruch

L514 2107864-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Muna DUZDAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1023501208/14752487 RD Burgenland, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.07.2014 wurde er hierzu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er von seinem Dienst als Soldat desertiert sei, weil er nicht gegen die Milizen des ISIS kämpfen habe wollen. Er habe Angst vor diesen und vor Verfolgung durch das irakische Militär, da ihm aufgrund der Fahnenflucht die Todesstrafe drohe.

Am 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er eingangs an, dass er zuckerkrank sei und täglich zwei Injektionen Insulin erhalte. Die Krankheit sei im XXXX 2014 im Irak von einem Arzt auf Grund eines Blutbefundes festgestellt worden, die Behandlung sei jedoch erst in Österreich erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe im Irak als Polizist gearbeitet und sei er für den Schutz der E-Werke in XXXX zuständig gewesen. Es habe jedoch auch Zuteilungen in andere Gebiete des Irak gegeben. Am XXXX 2014 habe er den Befehl erhalten, nach XXXX zu gehen, um die Armee zu unterstützen und gegen den IS zu kämpfen. Er sei geflohen, da er nicht kämpfen wolle und würde ihn nun die Todesstrafe erwarten.

2. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2015, Zl. 1023501208/14752487 RD Burgenland, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen und als unglaubwürdig gewertet werde. Besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass er gegenwärtig im Irak unmittelbaren und /oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sei, hätten nicht festgestellt werden können.

Demgegenüber sei aufgrund der prekären allgemeinen Lage derzeit eine Rückkehr in den Irak nicht möglich, da nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Mit Verfahrensordnung des BFA vom 12.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 27.05.2015 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhoben wurde.

Darin wird ausgeführt, dass, hätte die Behörde ordentlich ermittelt, sie feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren als Polizist im Irak tätig gewesen und dem irakischen Innenministerium unterstellt gewesen sei. Die vorgelegten Unterlagen seien im Bescheid nicht angeführt. Ebenso habe sich die Behörde keineswegs mit den politischen Entwicklungen im Irak seit dem Einmarsch des IS in XXXX auseinandergesetzt. Bei einer Versammlung der Polizisten sei mündlich angeordnet worden, dass sie nach XXXX versetzt werden müssten und man sie am nächsten Tag dorthin bringen würde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflohen.

Zurückgewiesen werde, dass der Beschwerdeführer keiner individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungsmotivation ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde habe sich keineswegs mit der Situation von desertierten Polizisten und Soldaten auseinandergesetzt. So drohe diesen bei einer Festnahme im Irak die Todesstrafe bzw. hohe Haftstrafen.

Weiters wurden mit der Beschwerde Unterlagen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner behaupteten Tätigkeit als Polizist vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Das BFA ging in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen und damit als nicht glaubwürdig gewertet werde.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.

2.3.1. So hat es das BFA verabsäumt, sich konkret mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Mit seiner Vorgehensweise, nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, hat das BFA jedenfalls gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verstoßen, was wiederum eine gravierende Mangelhaftigkeit nach sich zieht und ist die gegenständliche Beschwerde im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand moniert wird.

Seine Verfolgungsbehauptung stützte der Beschwerdeführer darauf, dass er als Polizist das irakische Militär in XXXX beim Kampf gegen den IS unterstützen hätte sollen und daraufhin desertiert sei. Aus diesem Grund drohe ihm die Todesstrafe.

Diesbezüglich wurde vom BFA beweiswürdigend Folgendes ausgeführt (AS 177): "[...] Entgegen Ihrer Ausführungen aus der Ersteinvernahme vom 02.07.2014 gaben Sie am 18.12.2014 beim Bundesamt an, bei der Polizei und nicht beim Irakischen Militär in XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Als Sie am XXXX 2014 den Marschbefehl erhielten, um die Militäreinheiten in XXXX zu unterstützen, haben Sie sich von Ihrem Dienstposten entfernt. Es müsste Ihnen bekannt gewesen sein, dass Polizeieinheiten auch im Irak kurzfristig an anderen Orten zum Dienst herangezogen werden konnten. Es ist für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, warum Sie durch die Militärbehörden gesucht werden sollten, wo Sie doch bei einer Polizeieinheit beschäftigt waren. Es wäre Ihnen auch jederzeit möglich gewesen, einem anderen Brotberuf im Irak nachzugehen. Auch kann keine Zuordnung zu einer verfolgten Gruppe nach der GFK abgeleitet werden. [...]".

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er als Soldat und nicht Polizist beschäftig gewesen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, weswegen sie auch nur bedingt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers herangezogen werden kann (vergl. dazu VfGH U98/12 vom 27.06.2012).

Weiters wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tätigkeit sowohl ein Personal- als auch ein Dienstausweis (im Original) in Vorlage gebracht (AS 45ff) und wäre es für das BFA daher möglich gewesen, durch nähere Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen, festzustellen, ob der Beschwerdeführer (vor der behaupteten Versetzung nach XXXX ) nunmehr für die Polizei oder das Militär tätig gewesen ist.

Darauf wurde vom BFA jedoch nicht weiter eingegangen, sondern im gegenständlich angefochtenen Bescheid lediglich pauschal ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso er von den Militärbehörden gesucht worden sein soll. Dadurch, dass das BFA sich in keinster Weise damit auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer angab, deswegen vom Militär gesucht zu werden, da er für dieses in XXXX gegen den IS kämpfen hätte sollen und jedoch desertiert sei, bedient es sich dabei eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist (vergl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z. B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und wird dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.

Sofern das BFA ausführt, dass der Beschwerdeführer als irakischer Polizist keiner sozialen Gruppe angehöre und eben daher auch keine Zuordnung zu einer verfolgten Gruppe nach der GFK abgeleitet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet hat, alleine aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist verfolgt zu werden, sondern, weil er als Polizist konkret einen Befehl, nämlich das irakische Militär beim Kampf gegen den IS in XXXX zu unterstützen, nicht befolgt hat und geflohen ist.

In diesem Zusammenhang hat es das BFA jedenfalls verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Irak zu treffen.

2.3.2. In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Entsprechend wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch konkret damit auseinanderzusetzen haben, ob bzw. welche Strafe Polizisten droht, die sich unerlaubt vom Dienst entfernt bzw. einen Befehl missachtet haben.

2.3.3. Sämtliche länderkundliche Feststellungen des BFA zur Sicherheitslage im Irak stützen sich darüber hinaus auf Informationen, die mit Ende Juni 2014 zeitlich begrenzt waren. Zeitlich darüber hinaus gehende Informationen finden sich dort nicht, dies obwohl der Bescheid mit 12.05.2015 datiert ist.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen, erweist sich auch die entsprechende Beweiswürdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht als schlüssig bzw. plausibel.

So kann unter diesem Gesichtspunkt die Frage einer möglichen (asylrelevanten) Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht geklärt angesehen werden und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3.4. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren erneut mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage im Irak auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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