W202 2109663-1•BVwG W202 2109663-1
W202 2109663-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2015
Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat
W202 2109663-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, und der 2.) XXXX, beide StA. Serbien, gegen die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zlen. 1023642304/14754005 und 1023642402/14754021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) sowie die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) stellten am 01.07.2014 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 01.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt.
In Serbien habe er große Probleme, er werde von Leuten gesucht. Sie hätten hohe Zinsen verlangt, anscheinend habe sein Großvater Schulden gemacht, ca. 8.000,-- Euro. Er selbst habe auch Schulden über 2.000,--, die er eingegangen sei, als er damals nach Deutschland geflüchtet sei. Er habe auch früher Schulden gehabt, er hätte auch leben müssen. Als Roma habe er keine Möglichkeit, in Serbien Arbeit zu finden. Er und seine Lebensgefährtin hätten vereinbart, dass sie in Serbien heirateten, aber es sei nicht möglich gewesen. Als sein Bruder und seine Lebensgefährtin erfahren hätten, dass er auf der Flucht sei, hätten sie sofort seine Fahrt nach Österreich organisiert. Er habe sich von 06.12.2013 bis zum März 2014 in Deutschland aufgehalten. In Deutschland habe er freiwillig unterschrieben, dass er nach Hause zurückkehren möchte. Er habe Deutschland wegen seiner Lebensgefährtin verlassen. Er habe in Serbien niemanden mehr. In Serbien sei er in Belgrad wohnhaft gewesen. Seine Lebensgefährtin, seine Mutter und sein Bruder lebten in Salzburg.
Am 01.04.2015 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der BF 1 habe in Serbien in Belgrad sein ganzes Leben zugebracht. Er habe dort zusammen mit seinen Eltern gewohnt, dann sei sein Vater im Jahre 2005 verstorben. Seine Mutter sei ins Ausland gegangen und habe wieder geheiratet. Er sei mit seinem jüngeren Bruder dort geblieben, dieser sei dann auch nach Deutschland gegangen. Zuletzt habe der BF1 mit der BF2 dort gelebt. Seine Mutter habe einen Mann aus Serbien geheiratet, der viele Jahre in Österreich lebe. In Serbien habe er seinen Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Kinderbeihilfe bestritten. Er habe wegen der BF2 nicht arbeiten können und er habe auch keine Arbeit bekommen. Mit der Mutter des Kindes lebe der BF1 seit Jahren nicht zusammen. Die BF2 sei acht Monate alt gewesen, als sie alleine mit dem BF1 zusammengelebt habe. Der BF1 habe das gerichtlich geregelt, er habe die Obsorge bekommen. Die Mutter der BF2 sei serbische Staatsangehörige. Sie lebe in Serbien, sie habe das Kind seit drei Jahren nicht gesehen. Der BF1 habe sich zuerst von der Mutter der BF2 getrennt, dann seien sie wieder zusammengekommen. In dieser Zeit habe diese auch die BF2 gesehen. Sie habe dann aber geheiratet und ihr Mann habe die BF2 nicht wollen. Später sei die BF2 zu Hause in den Kindergarten gegangen. Dann sei der BF1 leichter mit allem zurechtgekommen. Er habe dann gelegentlich gearbeitet, wenn man ihn gerufen habe. Er habe Reinigungsarbeiten durchgeführt oder habe auf Baustellen gearbeitet. Es sei Schwarzarbeit gewesen. Seine nunmehrige Lebensgefährtin habe ebenfalls ein Kind, es sei jedoch nicht sein Kind. Er habe zu 99% Verwandte in Serbien, ob diese im Ausland lebten oder nicht, könne er nicht sagen. Sein Bruder sei zum Onkel in Deutschland gegangen. Seine Mutter verfüge im Bundesgebiet über eine Asylberechtigungskarte. Der Mann seiner Mutter sei älter und arbeite nicht. Damit seine Mutter einen Aufenthaltstitel bekomme, müsste der Mann arbeiten. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Schulden gehabt habe, bevor er nach Deutschland gereist sei, damit er die Reise habe bezahlen können, habe er noch mehr Geld ausleihen müssen. Er habe Kontakt mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin aufgenommen, diese habe ihm geraten, dass er nach Hause fahren solle, sie werde kommen und dann würden sie in Serbien heiraten und könnten legal nach Österreich einreisen. Er habe aber die Geldschulden gehabt und auch die Schulden seines Großvaters seien ihm angerechnet worden. Sie hätten ihn bedroht, seien zu ihm gekommen und hätten ihn vor dem Kind geohrfeigt. Er habe sich bei Freunden und Verwandten vor diesen Leuten versteckt aufgehalten, um sich vor ihnen fernzuhalten. Die Polizei reagiere nicht auf solche Bedrohungen, weil man es nicht nachweisen könne. Dann habe er Kontakt mit seinem Bruder und mit seiner Lebensgefährtin aufgenommen. Er habe noch einen Bruder, der in Salzburg lebe. Seine Tochter sei bei ihm gewesen, als er sich bei Freunden und Verwandten versteckt habe. Er habe sich vier oder fünf Tage dort in einer anderen Gemeinde in Belgrad versteckt. Der Beschwerdeführer habe 7.000,-- Dinar Sozialhilfe und 3.300,-- Dinar Kindergeld erhalten. Er habe sich nicht an nichtstaatliche Organisationen oder öffentliche Einrichtungen gewandt, um Unterstützung zu erhalten, da ihn niemand auf solche Dinge hingewiesen habe. Zur Mutter des BF2 hätten sie zuletzt vor drei Jahren Kontakt gehabt. In Serbien habe er ein Haus gehabt mit drei kleinen Zimmern, es sei derzeit nicht bewohnt. Der BF1 sei arbeitsfähig, er würde jede Arbeit annehmen, er könnte beispielsweise Malerarbeiten und Bodenlegearbeiten durchführen oder er könnte auf der Baustelle arbeiten. Im Bundesgebiet hielten sich seine Mutter und sein Bruder auf. Seine nunmehrige Lebensgefährtin habe er im August 2012 kennengelernt, als sie mit ihren Eltern auf Urlaub in Serbien gewesen sei. Er sei in der Stadt XXXX gewesen, dort habe der Beschwerdeführer musiziert, weil er nebenbei als Musiker Gitarre spiele. Er habe in dieser Stadt nicht gelebt, sondern sei hingegangen, um zu spielen. Seine Freunde hätten ihn gefragt, ob er mitspiele, es sei eine Art Konzert gewesen. Sie hätten auf einer Art Kirtag im Sommer gespielt. Die BF2 habe er bei seinem Freund gelassen. Sein Freund lebe in XXXX und dieser habe dieses Spielen vereinbart. Er verfüge über keine Deutschkenntnisse, in der Zwischenzeit habe er ein bisschen gelernt, aber er verstehe wenig. Das heiße aber nicht, dass er das nicht besser lerne. Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet habe er nichts gemacht. Er habe die Kinder in die Schule gebracht, sie dann abgeholt. Manchmal habe er Mittagessen gekocht und im Haushalt mitgeholfen. Seine Lebensgefährtin arbeite nicht. Sie habe kurz in einer Firma täglich gearbeitet, aber sie wollte acht Stunden arbeiten. Sie lebten vom AMS-Geld seiner Lebensgefährtin und von der Kinderbeihilfe. Ein bisschen Geld bekomme der BF1 von der Caritas. Er habe nicht versucht, eine Arbeit zu bekommen, weil er ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten könne. Niemand habe ihm gesagt, dass er arbeiten könne oder dürfe. Wenn er arbeiten dürfe, dann würde er gleich eine Arbeit suchen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, er besuche auch keine Kurse. Er versuche, einen geeigneten Deutschkurs zu finden, damit er noch mehr Deutsch lerne. Seine Lebensgefährtin könne sehr gut Deutsch, aber nicht alles auf Serbisch übersetzen. Deswegen könne er auch von ihr Deutsch lernen. Sie erkläre es ihm. Er wolle normal mit seiner Familie in Österreich leben. Befragt gab er an, er wolle hier arbeiten. Befragt, was passieren müsste, damit er wieder zurück in seine Heimat könnte, führte er aus, zuerst müsste er die Leute vom Hals bekommen, denen er Geld schulde, und dann müsste ein Wunder geschehen, dass er eine Arbeit bekommen und auch von der Arbeit leben könne. In der Folge wurden dem BF1 die landeskundlichen Feststellungen zu Serbien ausgehändigt und erläutert. Zusätzlich wurde ihm die Herkunftsstaatenverordnung ausgehändigt, wonach Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei. Der BF1 führte aus, aufgrund des Umstandes, dass er die Papiere für die Heirat nicht bekommen könne, könnten sie nicht heiraten und er bekomme kein Visum. Er müsse nach Hause fahren, um die Dokumente zu erlangen. Es sei alles bei der Gemeinde gewesen, er hätte sich nichts ausstellen lassen können.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen serbischen Führerschein vor.
Am 02.04.2015 legte der BF1 eine Entscheidung betreffend die Aufnahme der BF2 in die Vorschulstufe vom 03.03.2015 vor, sowie ein Urteil des Ersten Grundgerichtes Belgrad vom 18.10.2012, wonach dem BF1 die Obsorge betreffend die BF2 anvertraut werde und die Mutter der BF2 verpflichtet werde, für den Unterhalt der BF2 einen monatlichen Betrag von 5.000,-- Dinar zu bezahlen.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, zumal die Eigenschaft des BF1 als Geldschuldner nicht ausreiche, um diesem aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA zudem aus, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Serbien in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wären. Die BF seien vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen, ihre primären Lebensbedürfnisse mittels Gelegenheitsarbeit durch den BF1 und staatliche Unterstützung zu befriedigen. Sie hätten in Form von Bekannten, Familie und Freunden im In- und Ausland ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zu Tage getreten. Es sei davon auszugehen, dass die BF auch weiterhin in der Lage sein würden, den Lebensunterhalt bewerkstelligen zu können.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA im Wesentlichen Nachfolgendes aus:
Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet nahm das BFA eine individuellen Abwägung der betroffenen Interessen vor, wobei es Folgendes ausführte:
Gemäß ZMR-Ausdruck seien die Beschwerdeführer seit 30.06.2014 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie seien legal mittels Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren können. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie mittlerweile rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig wären.
Die Beschwerdeführer verfügten im Bundesgebiet über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Die Lebensgefährtin des BF1 sei in Österreich aufhältig. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und würden sich aus dem Sommerurlaub im Jahr 2012 kennen. Das Zusammenleben beruhe ausschließlich auf der Dauer des Verwaltungsverfahrens, das heiße, der BF1 sei seine Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo er sich seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst gewesen sei. Sie seien weder verheiratet noch hätten sie gemeinsame Kinder. Letztlich sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten im Hinblick auf die Lebensgefährtin des BF1 vorgebracht hätten. Die Beschwerdeführer erhielten Unterstützung durch die Grundversorgung und selbst die Lebensgefährtin des BF1 sei auf Leistungen durch die öffentliche Hand angewiesen. Das Erlernen der deutschen Sprache mit Hilfe der Lebensgefährtin könne noch als keine besondere Beziehungsintensität gewertet werden, wodurch ein Rückkehrhindernis begründet werden könnte.
Die Beschwerdeführer hätten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher gewesen sei. Da dem BF1 während der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich habe klar sein müssen, dass ein Aufenthalt nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig sei, sei in dieser Zeit etwaig entstandenes Privatleben keinesfalls geeignet, das Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen. Auch bei der Antragstellung hätte dem BF1 klar gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender sei.
Die BF seien vor rund einem Jahr legal in das österreichische Bundesbiet eingereist. Seit der Antragstellung würden sie ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten und verfügten über marginale Deutschkenntnisse. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe der BF1 keinen Deutschkurs besucht, sondern habe nach einem geeigneten Kurs gesucht. Der BF1 gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über einen geringen Bildungsstand, was letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass er sich äußerst schwer am österreichischen Arbeitsmarkt zurechtfinden würde bzw. Schwierigkeiten haben würde, überhaupt eine Arbeitsstelle zu finden. Der BF1 sei weder Mitglied in einem Verein/Organisation noch habe er sonstige Integrationsschritte nennen können, die einer Ausweisung entgegenstehen könnten.
Die Beschwerdeführer hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht, seien dort sozialisiert worden, der BF1 habe dort Schulbildung genossen und die Beschwerdeführer sprächen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Der BF1 kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat. Ebenso sei davon auszugehen, dass er in Serbien neben seinen dort noch lebenden Verwandten auch andere Bezugspersonen, etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises habe, der nicht darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deute daher auch nichts darauf hin, dass es dem BF1 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Dem erst relativ kurzen Aufenthalt in Österreich könne eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat keinesfalls abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführer sich innerhalb der kurzen Zeit, die sie sich im Bundesgebiet aufhielten, derart von ihrem Heimatland entfernt hätten und vielmehr eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, sei nicht hervorgekommen. Zur Partnerschaft des BF1 müsse festgehalten werden, dass er seine Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, wo er sich seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich habe bewusst sein müssen. Von einer ausreichend, einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden, intensiven, langjährigen Beziehung könne nicht ausgegangen werden. Würde die Eingehung einer Beziehung mit einer aufenthaltsberechtigten Person in Österreich einem bestimmen Aufenthaltstitel mit sich führen, so würden dadurch die fremden- und asylrechtlichen Bestimmungen ausgehebelt werden, was letztlich nicht Sinn und Zweck der Gesetzgebung sein könne.
Bei der Interessensabwägung sei zu prüfen, ob die Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden oder seiner Angehörigen möglich und zumutbar sei (VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703).
Der EGMR habe im Falle eines nigerianischen Staatsbürgers, welcher mit einer norwegischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, welches ebenfalls über die norwegische Staatsbürgerschaft verfüge, nach erfolglosem Asylantrag festgestellt, dass, auch wenn eine Niederlassung in Nigeria für die Gattin eventuelle Schwierigkeiten mit sich bringe, dies keine unüberwindlichen Hindernisse für ein Familienleben darstellten. Die Tochter sei in einem anpassungsfähigen Alter. Auf jeden Fall sollte es kein Problem darstellen, wenn Gattin und Kind den Befasser zeitweise in Nigeria besuchten. Eine Ausweisung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (EGMR vom 31.07.2008, Fall OMOREGIE u.a. gegen Norwegen).
Die Frage, inwieweit in Österreich sesshafte Familienangehörige des Ausländers wie eine österreichische Ehefrau diesen in die Heimat begleiten könnten, um das Familienleben fortzusetzen, stelle nach der Judikatur des EGMR und des VwGH einen wichtigen Aspekt dar. Dieser betreffe nicht nur die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, sondern auch die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen (AsylGH 22.10.2008, A14 250.249-0/2008).
Die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat stelle auch dann kein unzumutbares Hindernis dar, wenn es dabei zu einer vorübergehenden Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie komme, zumal der familiäre Kontakt grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könne (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appel. 61.292/00).
In gegenständlicher Angelegenheit sei die Lebensgefährtin des BF1 auch serbische Staatsbürgerin, die die serbische Sprache spreche, sowie die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in ihrer Heimat kenne. Demzufolge wäre die Fortsetzung des Familienlebens im Heimatland der Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Selbst wenn die Lebensgefährtin nicht mit dem Beschwerdeführer nach Serbien übersiedeln wolle, bestehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung durch gegenseitige Besuche.
Eine Prüfung der genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erbracht. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterließen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln griffen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (AsylGH 04.08.2008, E10 313.376-1/2008).
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung der o.a. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführer sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass gegen die Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gegen den Beschwerdeführer werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies sei in ihren bisherigen Verfahren ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihnen eine solche Gefahr nicht drohe. Es sei somit auszusprechen, dass sie im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Serbien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG im Falle der Beschwerdeführer erfüllt sei. Für die Beschwerdeführer sei bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Sie bedürften daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da ihren Anträgen auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihnen auch sonst keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihnen zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Gegen Spruchpunkte III. und IV. dieser Bescheide wurde durch die Vertreter der BF Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Die Behörde lasse bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens gänzlich unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführer, die Angehörige der Volksgruppe der Roma seien, keine Verwandten in Serbien hätten. Vielmehr lebten sowohl die Mutter als auch der Bruder des BF1 bzw. die Großmutter und der Onkel der BF2 in Österreich. Sämtliche familiäre Anknüpfungspunkte seien daher in Österreich. Dazu sei erwähnt, dass der zweifelsohne einwandfrei integrierte BF1 seine Lebensgefährtin ehelichen werde. Der Hochzeitstermin sei mit 11.07.2015 festgelegt. Bei der zukünftigen Ehefrau des BF1 handle es sich um die Ersatzmutter der BF2. Die leibliche Mutter der BF2 sei unsteten Aufenthaltes und habe keinerlei Kontakt zum BF1 oder der BF2. Demnach sei es gerade für die BF2 aufgrund der Vernachlässigung ihrer eigenen Mutter besonders wichtig, eine mütterliche Bezugsperson zu haben, die sich derart liebevoll um sie kümmere wie die Lebensgefährtin des BF1. Die Behörde habe jedoch die dargelegten Tatsachen nicht hinreichend bzw. unvollständig gewürdigt und belaste dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Auch der Einwand der Behörde, die Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin des BF1 hätten zu wenig Einkommen, sei unbegründet. Auch wenn die Lebensgefährtin des BF1 derzeit Arbeitslosengeld beziehe, so könne ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dies gerade unter dem Gesichtspunkt, dass sie eine Anstellung bei der Firma XXXX, Gebäudereinigung ab Mitte August 2015 in Aussicht habe. Demnach sei das Einkommen der Familie jedenfalls hinreichend gesichert. Auch dieser nicht berücksichtigte Umstand belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Sofern die Behörde ins Treffen führe, dass der BF1 nur unzureichend in Österreich integriert sei, sei dem zu entgegnen, dass er aktuell einen Deutschkurs A1 besuche und im August 2015 die diesbezügliche Deutschprüfung absolvieren werde. Von mangelhaften Deutschkenntnissen oder fehlender Integrationswilligkeit könne sohin keine Rede sein. Auch diese tatsächlichen Gegebenheiten seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden und sei der Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. Ebenso habe die Behörde das Bestehen eines Privatlebens mangelhaft gewürdigt. Sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin seien nicht nur in der Familie der Lebensgefährtin des BF1 sondern auch in deren Freundeskreis herzlich aufgenommen worden. Diesbezüglich seien von den gemeinsamen Freunden auch Empfehlungsschreiben erstellt worden, die das Privatleben bezeugten. Auch diese Tatsache habe die Behörde unberücksichtigt gelassen. Unter diesen Prämissen werde deutlich, dass sich die Beschwerdeführer trotz des kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls integriert hätten und nunmehr hier ein funktionierendes Familienleben trotz der emotionalen Enttäuschung durch die leibliche Mutter der BF2 in Österreich hätten begründen können. Gerade weil sich weder Angehörige, Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in Serbien befänden, würde sie aufgrund der zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich eine Ausweisung nach Serbien unbillig hart treffen.
Es werde daher der Antrag gestellt, in der Sache selbst zu entscheiden und die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 vollinhaltlich zu den Spruchpunkten III. und IV. aufzuheben und der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, sowie gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Weiters werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die angefochtenen Bescheide würden erhebliche Rechtswirkungen gegen die Beschwerdeführer entfalten. Die Beschwerdeführer würde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil treffen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls entgegen. Die Güterabwägung schlage zugunsten der Beschwerdeführer aus, da einerseits keinerlei öffentlichen Interessen entgegenstünden und andererseits der Erstbeschwerdeführer keiner öffentlichen Einrichtung zur Last fallen werde, da er ehestmöglich einer Arbeit nachkommen werde und die Familie ihren Lebensunterhalt jetzt schon selbst bestreiten könne. Auch dritten Personen könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Da dem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführer keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüberstünden und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen berührt würden, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma und sind serbisch-orthodoxen Bekenntnisses.
Die Beschwerdeführer lebten in ihrem Herkunftsstaat in Belgrad, Gemeinde XXXX, Straße XXXX, wo sie in einem Haus mit drei Zimmern wohnten. Dieses Haus ist derzeit nicht bewohnt. Bereits im Jahre 2013 verließen die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat, gingen nach Deutschland und stellten dort am 06.12.2013 einen Asylantrag. In Deutschland unterschrieb der BF1, dass er nach Hause zurückkehren wolle, die Beschwerdeführer kehrten dann auch im März 2014 in den Herkunftsstaat zurück. Nach einem kurzen Aufenthalt im Herkunftsstaat reisten die Beschwerdeführer mit einem Autobus von Belgrad nach Salzburg. Am 01.07.2015 stellten sie im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
Vor ihrer Ausreise aus Belgrad hielten sich die Beschwerdeführer kurz bei Freunden und Verwandten auf. Seine nunmehrige Ehefrau lernte der Beschwerdeführer im August 2012 in Serbien kennen. Diese war mit ihren Eltern auf Urlaub in der Stadt XXXX, wo der Beschwerdeführer, der Gitarre spielt, gemeinsam mit Freunden auf einer Art Kirtag musizierte. Seine Tochter befand sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Freund, der in XXXX lebt und das Musizieren vereinbarte.
Aufgrund des Urteiles des Ersten Grundgerichtes Belgrad vom 18.10.2012 ist der BF1 über die BF2 obsorgeberechtigt, die Mutter der BF2 hat monatlich einen Betrag von 5.000,-- Dinar für die BF2 an Unterhalt zu bezahlen. Die BF2 besuchte in Serbien den Kindergarten. Der BF1 erhielt in seinem Herkunftsstaat 7.000,-- Dinar an Sozialhilfe und 3.300,-- Dinar an Kindergeld.
Am 11.07.2015 ehelichte der BF1 seine Lebensgefährtin am Standesamt XXXX, mit der und deren neunjährigem Sohn die BF im gemeinsamen Haushalt leben. Die nunmehrige Ehegattin des BF1 ist derzeit arbeitslos, sie bezieht Arbeitslosengeld. Ab Mitte August wurde ihr eine Anstellung bei der Firma XXXX, Gebäudereinigung in Aussicht gestellt. Die Mutter und ein Bruder des BF1 halten sich im Bundesgebiet auf. 15 Personen deklarierten sich als Freunde der Beschwerdeführer, die einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet befürworten und die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
Der BF1 geht im Bundesgebiet keiner Arbeit nach, die Beschwerdeführer sind in der Grundversorgung. Er verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse, er besucht derzeit einen Deutschkurs A1, die diesbezügliche Deutschprüfung findet im August 2015 statt. Der BF1 ist weder in Vereinen oder Organisationen im Bundesgebiet tätig.
Die BF2 besucht den Kindergarten, sie nimmt an der wöchentlichen Sprachförderung im Kindergarten teil und hat bereits gute Fortschritte in der Entwicklung der deutschen Sprache gemacht. Weiters wurde die BF2 mit Entscheidung der XXXX-Volksschule vom 03.03.2015 in die Vorschulstufe aufgenommen.
Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen des BF 1, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bloß über geringfügige Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA vom 01.04.2015, wo er selbst zu Protokoll gab, dass er über keine Deutschkenntnisse verfüge, er habe in der Zwischenzeit zwar ein bisschen gelernt, verstehe aber wenig, das heiße aber nicht, dass er das nicht besser lerne, und er nach den sich aus den Beschwerdeausführungen ergebenden Feststellungen nunmehr zwar einen Deutschkurs besuche, die Prüfung für die Eingangsstufe A1 aber erst im August stattfinde, sodass sich daraus lediglich eine Feststellung von geringfügigen Deutschkenntnissen des BF1 ergibt.
Die Deutschkenntnisse der BF2 ergeben sich aus dem Schreiben des Pfarrkindergartens XXXX vom 25.06.2015.
Die Feststellungen betreffend den Freundeskreis der Beschwerdeführer ergeben sich aus der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Freundschaftsliste.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer auch weiterhin soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat haben, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sich diese den Großteil ihres Lebens dort aufgehalten haben, die BF2 dort den Kindergarten besuchte sowie aus den Angaben des BF1 selbst, der davon sprach, dass er sich kurz vor seiner Ausreise bei Freunden und Verwandten versteckt gehalten habe. Zudem ergibt sich dies auch aus den Ausführungen des BF1, wonach er gemeinsam mit anderen musizierte.
Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer in der Grundversorgung befinden, ergibt sich aus einem GVS-Auszug vom 28.07.2015. Die Feststellung, dass der BF1 über die BF2 obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Urteil des Ersten Grundgerichtes Belgrad vom 18.10.2012.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.
Es wurden somit letztlich keine ausreichenden Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich erst seit Mai 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Den BF kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der BF1 verfügt im Bundesgebiet über die Ehegattin, Mutter und einen Bruder, die BF2 dementsprechend über die Stiefmutter, Großmutter und einen Onkel. Die Rückkehrentscheidung ist bei einer Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK aber jedenfalls zulässig. In diesem Zusammenhang ist schon auf die zutreffende oben zusammengefasste Abwägung des BFA zu verweisen und ist nochmals Folgendes festzuhalten:
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit Mai 2014 ist dagegen als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt letztlich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein.
Im gegenständlichen Fall kommt insbesondere zum Tragen, dass die Beschwerdeführer sich im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten Anträgen auf internationalen Schutz bewusst sein mussten, dass sie nach Beendigung dieses Verfahrens wieder in ihren Herkunftsstaat werden zurückkehren müssen. Während dieses Zeitraums eingegangene Bindungen können daher nicht schwer wiegen, sodass der Umstand, dass der BF1 im Bundesgebiet eine serbische Staatsangehörige, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, ehelichte, ebenso wenig durchschlagen kann wie der Umstand, dass sich die Mutter und ein Bruder des BF1 bzw. die Großmutter und ein Onkel der BF2, mit denen die BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben und zu denen auch kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wurde, im Bundesgebiet aufhalten sowie sich ein kleiner Freundeskreis um die Beschwerdeführer gebildet hat. So ist es auch nach der Judikatur maßgeblich, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0731). Schon von daher und aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet von etwas mehr als einem Jahr kann nicht erkannt werden, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen, denen nach der Judikatur aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würden.
Hinzu kommt, dass der BF1 keiner Arbeit nachgeht, die Beschwerdeführer vielmehr in der Grundversorgung sind, die Ehegattin des BF1 zwar eine Arbeit in Aussicht hat, derzeit aber arbeitslos ist, die Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht haben, dort sozialisiert wurden, die Anpassungsfähigkeit der BF2 im Hinblick auf ihr Alter gegeben ist, die Muttersprache der Beschwerdeführer Serbisch ist, wogegen sie Deutsch erst erlernen wollen, der BF1 auch in keinerlei Organisationen oder Vereinen tätig ist, insgesamt also keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet zu erkennen ist.
Wie bereits ausgeführt ist insgesamt der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als relativ kurz zu bezeichnen, und liegt daher die Verfahrensdauer hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen, weswegen auch insoferne nichts für die Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die schon vom BFA zitierte Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt.
Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich stellen nach den in der Judikatur des EGMR entwickelten Kriterien keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihnen unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138, 30.04.2009, 2009/21/0086).
So reichen etwa mehrjährige Aufenthalte, ausgezeichnete Deutschkenntnisse, Schulbesuche in Österreich, in Österreich lebende Verwandte und Bekannte, Einstellungszusagen und der Umstand, dass die Antragsteller bei den Nachbarn beliebt sind, nicht aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegten (VwGH 18.06.2009, 2009/22/0163).
Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Gattin des BF1 und deren Sohn - beide Staatsangehörige von Serbien - in den Herkunftsstaat zurückkehren können. In diesem Zusammenhang sei - in Bezug auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.07.2009, U 992/08, dargelegten so genannten "Boultif-Kriterien" zur Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehefrau in das Heimatland des Beschwerdeführers, dies insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Maßes an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist - auf folgende hier wörtlich wiedergegebene Ausführungen des Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 01.07.2009, dem der Fall eines nigerianischen Staatsangehörigen, welcher etwa drei Jahre nach seiner Asylantragstellung in Österreich eine österreichische Staatsangehörige geehelicht hatte und der etwa viereinhalb Jahre nach der Asylantragstellung aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen worden war, zu Grunde lag, eingegangen:
"Dabei wären nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, u. a. zu ermitteln:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und
das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.
Es ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.
Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass von diesen Kriterien abgegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass - wenn auch gewichtige Argumente präsentiert werden - diese Entscheidung keineswegs einen Freibrief für die Ausweisung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin trotz Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin während eines laufenden Asylverfahrens darstellt. In diesem Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2003 bereits ein rechtskräftig in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren vor und resultierte die beim EGMR bekämpfte Ausweisung aus einem in weiterer Folge eingeleiteten Verfahren über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Erlaubnis war verweigert worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterhalt nachweisen und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren ausgewiesen, bekam mehrfach Fristen zur Ausreise gesetzt, bekämpfte die Ausweisung aber wiederholt bis zum norwegischen Höchstgericht. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner norwegischen Gattin wurde 2006 geboren."
Der gegenständliche Fall unterscheidet sich nun von dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2009, U 992/08, zu Grunde liegenden Fall schon maßgeblich dadurch, dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Serbien, nach Serbien ausgewiesen werden und die Ehefrau des BF 1 und deren Sohn (wie im Übrigen auch die Mutter und der Bruder des BF1) ebenfalls serbische Staatsangehörige sind. Unter diesem Aspekt, aber auch unter dem Aspekt der Bedachtnahme auf die Frage allfälliger kultureller Unterschiede und damit verbundener denkbarer Anpassungsprobleme ist der gegenständliche Fall der möglichen Übersiedlung einer - wenngleich zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten - serbischen Staatsangehörigen und ihres Sohnes gemeinsam mit ihrem serbischen Ehemann und dessen Tochter nach Serbien nicht vergleichbar mit dem Fall einer allfälligen Übersiedlung einer österreichischen Staatsangehörigen mit ihrem nigerianischen Ehemann nach Nigeria, sondern muss davon ausgegangen werden, dass dies den Beteiligten im Hinblick auf die obzitierten Ausführungen zumutbar ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um serbischen Staatsangehörige handelt, denen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erleichterte Einreisemöglichkeiten in das Schengengebiet zukommen. Bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG ist es den Beschwerdeführern nicht verwehrt, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren und im Rahmen dieser ihnen offenstehenden Möglichkeiten das Familienleben in Österreich fortzusetzen.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Gründen der Entscheidungen des BFA vom 10.06.2015 keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat, das BFA nahm eine Abwägung der Interessen vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein wesentlicher, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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