W108 2010323-1•BVwG W108 2010323-1
W108 2010323-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität,<br/>Regimetreue, Verfolgungsgefahr
W108 2010323-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2014, Zl. 604511602/14548669, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 18.04.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei legal von Syrien nach Österreich gereist, weil er bei der XXXX an einem Trainingsprogramm teilgenommen habe. Den Asylantrag stelle er, weil er drei Mal von bewaffneten Gruppierungen Drohungen, zuletzt eine Todesdrohung, per Handy erhalten habe, und zwar wahrscheinlich deshalb, weil er seit 25 Jahren für die syrische Regierung arbeite. Er nehme an, dass er von Regimegegnern bedroht worden sei. Er habe nun Angst um sein Leben, wenn er nach Syrien zurückgehe. Er fürchte um sein Leben, da sein Schwager, der auch für die syrische Regierung gearbeitet habe, bereits getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er mit keinen (gemeint: staatlichen) Sanktionen zu rechnen.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Erstbefragung zwar ausgesagt habe, er könne - ohne staatliche Sanktionen gewärtigen zu müssen - wieder nach Syrien zurück, er habe aber 15 Tage nach der Erstbefragung erfahren, dass sein Arbeitgeber, die syrische XXXX, ein Komitee gebildet habe, mit der Aufgabe, ihn zu verhören. Ein Arbeitskollege habe ihm das telefonisch mitgeteilt. Aufgrund des gebildeten Untersuchungskomitees sei er nun nicht mehr angestellt. Er habe Syrien mit Kenntnis/Erlaubnis/Zustimmung seines Arbeitgebers verlassen und eine zweimonatige Dienstreise nach XXXX gemacht, wo er an einem Projekt mitgearbeitet habe, und er sei danach nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt, sondern er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er sei drei Mal telefonisch eingeschüchtert und bedroht worden. Das dritte Telefonat am 18.01.2014 sei ganz brutal gewesen. Man habe mittels einer SMS erklärt, dass man ihn töten werde. Das erste Mal sei er im Oktober 2013 bedroht worden und das zweite Mal ca. zwei Wochen danach. Eigentlich sei er vier Mal bedroht worden, einmal habe sich seine Frau am Telefon gemeldet, diese Bedrohung habe er nicht dazugezählt. Sein Schwager habe ebenfalls Drohungen erhalten und sei dann im Jahr 2012 von bewaffneten Männern entführt, misshandelt und getötet worden. Im Jahr 2014 seien vier Cousins hingerichtet worden. Die syrische Armee habe die Stadt XXXX erobert, dabei seien 1000 Personen bei Kampfhandlungen, darunter auch seine vier Cousins, getötet worden. Die Drohungen habe er nicht zur Anzeige gebracht, weil ihm in Syrien weder sein Arbeitgeber noch die Polizei hätten helfen können. Die Bedroher hätten arabisch mit syrischem Dialekt gesprochen, die Stimmen seien so hart und brutal gewesen, dass er davon ausgehe, dass sie bewaffnet gewesen seien. Er sei immer vom selben Mann mit derselben Nummer bedroht worden und er habe sogar die Nummer des Anrufers. Er vermute, dass der Mann selbst zum "syrischen System" gehöre. Er habe niemals Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt, im Gegenteil, er habe eine gute Stelle bei der Behörde gehabt. Das Problem sei gewesen, dass die syrischen Behörden nicht in der Lage gewesen seien, sie vor den Bewaffneten zu schützen. Bei einer Rückkehr vermute er, an der Grenze festgenommen zu werden. Wenn ein Arbeitnehmer unbegründet nicht wieder an seiner Arbeitsstelle erscheine, verliere er seine Arbeitsstelle. Er werde aber im Falle einer Rückkehr nicht nur von seinem Arbeitgeber befragt werden, sondern bestimmt auch von mehreren syrischen Geheimdienstabteilungen, weil sein Arbeitgeber und alle Bediensteten ohnehin vom Geheimdienst streng bewacht, kontrolliert und teilweise sogar von diesem geführt werden würden. Er glaube nicht, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, im Falle einer Rückkehr würde ihn der Geheimdienst aber abholen und befragen. Wie eine solche Einvernahme ablaufe, wisse er nicht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass die angegebenen Gründe für die Asylantragstellung - aufgrund im Bescheid "exemplarisch aufgezeigter Widersprüche und Ungereimtheiten" im Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht glaubwürdig und daher zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht geeignet seien. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem "äußerst vagen und allgemein gehaltenen" Ausführungen des Beschwerdeführers um ein konstruiertes Vorbringen handle und der Beschwerdeführer den Asylantrag nicht wegen einer individuellen Bedrohung, sondern wegen der Bürgerkriegssituation gestellt habe, woraus sich keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ergebe.
Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Syrien und sie stellte eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers sich ergebende "reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens" des Beschwerdeführers aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien fest (weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher fremdsprachigen Urkunden und Berichte in Kopie vorgelegt wurden und in welcher vorgebracht wurde, dass entgegen der Beurteilung der belangten Behörde das erstattete Vorbringen nicht widersprüchlich und unglaubwürdig sei und der Beschwerdeführer bereits tatsächlich Opfer der Bedrohung durch vermutlich radikale oppositionelle Milizen geworden sei. Überdies gehe es nicht nur um die Bewertung vergangener Ereignisse. Der Schwager des Beschwerdeführers, der als Beamter der Regierung in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer gewesen sei, sei zunächst ebenfalls bedroht und dann getötet worden. Demnach hätten dieselben Ereignisse, die auch dem Beschwerdeführer widerfahren seien, zum Tod seines Schwagers geführt. Eine vernunftbegabte Person würde in der Situation des Beschwerdeführers daher ebenfalls Furcht empfinden. Somit könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einfach die Asylrelevanz abgesprochen werden.
Der Beschwerde seien Beweise angefügt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden: Der Entlassungsbescheid seines syrischen Arbeitgebers bestätige die Angaben des Beschwerdeführers. Bilder würden die äußerst gefährliche Lage in seiner Heimatstadt zeigen. Todesanzeigen seiner vier Cousins, die vom syrischen Regime liquidiert worden sein, würden die unmittelbare Betroffenheit seiner Familie von den Gräueltaten des Regimes bestätigen. Die Sterbeurkunde seines Schwagers, der wie der Beschwerdeführer bedroht worden sei, stütze die Furcht des Beschwerdeführers. Ein Polizeibericht beweise die Entführung, Folterung und Tötung des Schwagers des Beschwerdeführers durch Rebellen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren eine Verfolgung durch Regimegegner und weiters auch eine solche durch die syrische Regierung (bei einer Rückkehr nach Syrien) vorgebracht. Diese Verfolgungsbehauptungen könnten jeweils für sich geeignet sein, die Zuerkennung des Asylstatus zu begründen. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG zu erheben.
Zur vorgebrachten Verfolgung durch Regimegegner (oppositionelle Gruppierungen/Milizen) wurde der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zwar befragt und die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer bereits erfolgten Bedrohung durch Regimegegner als nicht glaubwürdig und schloss daraus, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Syrien drohe. Anhand der - nur im Ansatz vorliegenden - Ermittlungsergebnisse ist eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und dessen Eignung, den Asylstatus zu begründen, allerdings gar nicht möglich. Zu Recht verweist die Beschwerde der Sache nach darauf, dass eine nur vergangenheitsbezogene Beurteilung der Verfolgungsgefahr (das bloße Abstellen auf Ereignisse/Verfolgungshandlungen vor der Ausreise) zu kurz greift, da die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Selbst wenn daher die vorgebrachte Bedrohung durch Regimegegner (in der Vergangenheit) nicht stattgefunden haben sollte, könnte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch Regimegegner in Syrien zu bejahen sein. Es bestehen nämlich in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für das syrische Regime und zur Ermordung seines Schwagers durch oppositionelle Gruppierungen, zu dem die belangten Behörde allerdings keine Feststellungen getroffen hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner schon aufgrund seines spezifischen persönlichen/familiären Profils als (vermeintlicher) Unterstützer der syrischen Regierung angesehen werden und somit der Verfolgung durch Regimegegner in Syrien ausgesetzt sein könnte. Immerhin zählen der Eischätzung von UNHCR zufolge (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, vom Oktober 2013 und Oktober 2014) zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa (Familienangehörige von) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Wäre - aufgrund der Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig ins Blickfeld oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner geraten würde bzw. der Beschwerdeführer wie sein Schwager von oppositionellen Gruppierungen getötet werden könnte, könnte einem solchen Geschehen nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden. Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch kein ausreichender Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien nehmen zwar auch Bezug auf eine Bedrohung durch Regimegegner/bewaffnete Oppositionsgruppen in Syrien (indem etwa ausgeführt wird, dass diese Gruppen willkürlich gegen Menschen vorgehen und in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen begehen), sie enthalten jedoch keine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation von dem syrischen Regime zugerechneten Personen im (letzten) Wohngebiet des Beschwerdeführers in Syrien im Hinblick auf eine Bedrohung durch Regimegegner und die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime, von Regimegegnern bedrohten Personen Schutz zu gewähren. Auch die spezifischen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen diesbezüglichen Gefährdungsmomente wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben und festgestellt, dafür hätten jedenfalls Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers und seines Schwagers für das syrische Regime und zur angegebenen Ermordung des Schwagers des Beschwerdeführers durch oppositionelle Gruppierungen sowie das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Schwager bzw. zur behaupteten Vergleichbarkeit der Situation des Schwagers des Beschwerdeführers mit jeder des Beschwerdeführers getroffen werden müssen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, diesbezüglich den Beschwerdeführer bei der Einvernahme zu befragen und einen Sachverhalt festzustellen. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage jener Personen, die von oppositionellen Gruppierungen als Unterstützer der syrischen Regierung angesehen (und deshalb verfolgt) werden, beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung (auch ohne Vorliegen einer solchen Verfolgung in der Vergangenheit) in Syrien droht bzw. ob die Lage des Beschwerdeführers mit jener seines Schwagers im Hinblick auf die Gefahr der Verfolgung durch Regimegegner vergleichbar ist. Anhand der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich. Damit hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung durch oppositionelle Gruppierungen/Regimegegner, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen.
Auch der Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime wurde von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben und festgestellt. Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde ausgesagt, dass er aufgrund seines unerlaubten Fernbleibens von seiner Arbeitsstelle, die aufgrund ihrer Bedeutung ohnehin vom syrischen Geheimdienst streng bewacht werde, im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit rechnen müsse, dass ihn der syrische Geheimdienst abhole und befrage, und der Ablauf einer solchen Befragung "ungewiss" sei. Die belangte Behörde scheint die Ansicht zu vertreten, dass eine solche Befragung lediglich in Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis erfolgen würde und daher keine Asylrelevanz entfalten könne (darauf deuten der Vorhalt der belangten Behörde bei der Einvernahme, dass der Umstand, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein Untersuchungskomitee im Fall des Beschwerdeführers gebildet habe, dadurch begründet sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitsauftrages nicht wieder an seiner Arbeitsstelle in Syrien erschienen sei, und das Nichteingehen auf eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch das syrische Regime im angefochtenen Bescheid hin). Dass Abstellen auf eine bloße (nicht asylrelevante) "arbeitsrechtliche Streitigkeit" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (ehemaligen) Arbeitgeber greift jedoch zu kurz: Im Fall des Beschwerdeführers muss nämlich in Betracht gezogen werden, dass er wegen seines Fernbleibens vom Staatsdienst, noch dazu weil der Beschwerdeführer in einem für das syrische Regime bedeutenden und deshalb ohnehin vom Geheimdienst überwachten Bereich tätig gewesen zu sein scheint, seitens des syrischen Regimes als "Abtrünniger" des syrischen Regimes bzw. als "Überläufer" angesehen werden könnte. Dass der Beschwerdeführer zu seinem Dienst bei der syrische Behörde nicht mehr erschienen ist, sondern unerlaubt im Ausland verblieben ist und dort einen Asylantrag gestellt hat, könnten dem Beschwerdeführer als - besondere - illoyale, "oppositionelle" Verhaltensweisen angelastet werden, wodurch der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung - bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien - als eine Person wahrgenommen werden könnte, die sich vom syrischen Regime abgewandt hat bzw. die dieses nicht (mehr) unterstützt. Immerhin ist der zitierten Einschätzung des UNHCR (vom Oktober 2014) (auch) zu entnehmen, dass auch "Abtrünnige" des syrischen Regimes (etwa Mitglieder der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt habe) zu jenen Personen zählen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen werden und die deshalb wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen. Dies hat die belangte Behörde verkannt und hat ausgehend davon die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen, die für eine Beurteilung der Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) erforderlich sind, unterlassen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zu einer Bedrohung durch den syrischen Geheimdienst/das syrische Regime in Zusammenhang mit seinem Fernbleiben von seiner Arbeitsstelle nicht weiter befragt, hat dazu keine Feststellungen getroffen und sich im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht nicht mit einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten des syrischen Regimes beschäftigt. Die belangte Behörde hat es unterlassen, unter Darstellung und Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181), wobei im spezifischen Fall von Bedeutung (gewesen) wäre, ob der Beschwerdeführer nicht schon wegen seines Fernbleibens vom Staatsdienst, seines unerlaubten Verbleibens im Ausland und seiner Asylantragstellung maßgeblich wahrscheinlich - nunmehr - in das Blickfeld des syrischen Regimes als "Oppositioneller" gelangen würde. Es wäre daher erforderlich gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem unerlaubten Fernbleiben von einer - vom syrischen Geheimdienst überwachten - Tätigkeit für die syrische Regierung, zu einer ihm nunmehr drohenden Befragung durch den syrischen Geheimdienst und zu einem in seinem Fall eingerichteten Untersuchungskomitee - unter dem Aspekt einer dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung durch das syrische Regime - auseinanderzusetzten und dazu sowie zur Lage von - dem syrischen Regime zugerechneten - Personen, die sich tatsächlich oder vermeintlich vom syrischen Regime abgewandt haben, bei einer Rückkehr nach Syrien bzw. zu den Kriterien, nach welchen das syrische Regime eine "Abkehr" vom syrischen Regime bzw. die Einstufung als "oppositionell" vornimmt, Ermittlungen durchzuführen und begründete Feststellungen zu treffen, um eine prognostische Beurteilung der Bedrohungssituation konkret des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Es hätte in diesem Zusammenhang auch einer (sachverhaltsmäßigen) Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen tatsächlichen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" zu unterstützen) und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann und ob sich unter den Angehörigen/Freunden des Beschwerdeführers (vermeintlich) "Oppositionelle" befinden, bedurft, und bejahendenfalls auch dahingehend, ob diese Faktoren - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer - nunmehrigen - "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken.
Überdies hat der Beschwerdeführer auf "schlechte Erfahrungen in der Familie" und neben der Ermordung seines Schwagers auch darauf hingewiesen, dass vier seiner Cousins hingerichtet worden seien. Die belangte Behörde hat es allerdings (auch) diesbezüglich unterlassen, den Sachverhalt (hinsichtlich der Umstände des Todes der Cousins des Beschwerdeführers) zu erheben und Feststellungen zu treffen, sodass aufgrund des Fehlens einer Sachverhaltsgrundlage die Verneinung (bzw. die Bejahung) einer gleich- bzw. ähnlich gelagerten Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. ein "Durchschlagen" einer Verfolgung seiner Cousins auf den Beschwerdeführer (sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seiner Cousins selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung"; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939) nicht möglich ist.
Der Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptungen und der asylrelevanten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist unabdingbar. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen und - allenfalls nach Durchführung von weiteren Ermittlungen - dazu begründete Feststellungen zu treffen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien verneinen zu können.
3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf sein Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete) weitere Parteivorbringen und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen (hinsichtlich der Beweismittel) ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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