W227 1433434-1•BVwG W227 1433434-1
W227 1433434-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2015
geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Tatsachenwidrigkeit, Volljährigkeit
W227 1433434-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19. Februar 2013, Zl. 12 02.474-BAT, nach einer mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der (damals) minderjährige Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe der, stellte am 29. Februar 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, er stamme aus dem Ort XXXX , Provinz Balkh, und habe Afghanistan vor ca. eineinhalb Jahren verlassen. Seine Eltern seien verstorben, als er vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, der ihn "sehr unmenschlich" behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe für ihn in der Landwirtschaft arbeiten müssen und einmal habe ihm sein Onkel sein rechtes Bein gebrochen. Später habe der Beschwerdeführer von Bekannten erfahren, dass sein Onkel seine schwangere Mutter zu Tode geprügelt und wahrscheinlich auch seinen Vater erschossen habe, um deren Grundstücke zu erlangen. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer töten wollen, weil der Beschwerdeführer die "Geschichte" über seine Eltern erfahren habe.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. August 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Dorfbewohner und sein Onkel mütterlicherseits hätten ihm mitgeteilt, dass sein Onkel väterlicherseits seinen Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten umgebracht habe. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm hingegen erzählt, dass sein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei und seine Mutter bei der Geburt eines Kindes gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil er nicht mehr bei seinem Onkel väterlicherseits habe leben wollen. Er habe Angst gehabt - genauso wie sein Vater - von seinem Onkel wegen der Grundstücke umgebracht zu werden. Weiters habe er für seinen Onkel in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Einmal sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel väterlicherseits mit einer Schaufel geschlagen worden und dabei vom Dach gefallen, wobei er sich sein rechtes Bein gebrochen habe. Nach einer erfolglosen Behandlung durch einen Heilpraktiker habe ihn sein Onkel mütterlicherseits nach Mazar-e Sharif ins Krankenhaus gebracht. Nach ungefähr zwei Monaten habe er zusammen mit seinem Onkel mütterlicherseits Afghanistan Richtung Iran verlassen. Sonstige Ausreisegründe habe der Beschwerdeführer keine. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, dass seine Mutter von seinem Onkel väterlicherseits zu Tode geprügelt worden sei, erwiderte er, er sei dazu heute nicht näher befragt worden, aber seine Mutter sei vom Onkel geschlagen und umgebracht worden.
3. Aus einem am 11. September 2012 vorgelegten Arztbrief des Landesklinikum Baden geht u.a. Folgendes hervor: Bei einer Kontrolle am 11. September 2012 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer (bereits) vor ca. sechs Jahren in Afghanistan eine Metallplatte am rechten Oberschenkelknochen implantiert worden sei; in Anwesenheit eines Dolmetschers und einer Psychologin sei dem Beschwerdeführer abgeraten worden, diese entfernen zu lassen, weil es keine Indikationen für die Plattenentfernung gebe - vielmehr stelle eine solche ein erhöhtes gesundheitliches Risiko dar.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19. Februar 2014 (Spruchteil III.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und sei am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, um sich seine Lebensumstände zu verbessern. Nach dem Tod seiner Eltern habe er der Tradition folgend bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt, welcher ihn jedoch schlecht behandelt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt würde, zumal der Beschwerdeführer bereits aus Afghanistan ausgereist sei und sein Onkel schon die Grundstücke für sich beansprucht habe. Zudem sei der Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass keine direkten Forderungen an ihn als Kind bzw. Jugendlichen gestellt worden seien, womit auch keine "akute" Verfolgungssituation zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen sei. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hingegen sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden, weil der als Schafhirte tätig gewesene Beschwerdeführer durch seine Oberschenkelverletzung in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, weshalb seine "individuellen Fähigkeiten nicht derart einzuschätzen [seien], als dass die Unversehrtheit [seines] Lebens ohne funktionierenden familiär-sozialen Anschluss angesichts der aktuellen Sicherheits- und Soziallage in Afghanistan im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gewährleistet werden hätte können".
Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der und in einer Ergänzung zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, von seinem Onkel väterlicherseits getötet zu werden, weil dieser annehmen würde, dass der nun erwachsene Beschwerdeführer die Grundstücke einfordern und sich für den Tod seines Vaters rächen wollen würde. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0281, sei es erforderlich, sich "mit modernen Spielarten der Sklaverei im Zusammenhang mit unter sklavenartigen Bedingungen gehaltenen Personen unter dem Aspekt der sozialen Gruppe, welche bei einer Rückkehr in die Heimat wieder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht werden", auseinander zu setzen.
6. Am 21. Mai 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer drei oder vier Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe während einer Schwangerschaft gesundheitliche Probleme gehabt und sei ebenfalls verstorben. Der Beschwerdeführer sei dann bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Von diesem sei er oft geschlagen worden, habe für ihn in der Landwirtschaft arbeiten müssen und ihm sei Schulbildung verwehrt worden. XXXX , die Frau seines Onkels väterlicherseits, sei (hingegen) wie eine Mutter zu ihm gewesen. Sie habe sich gegenüber seinem Onkel für den Beschwerdeführer eingesetzt. Das Verhältnis zu seinen Cousins und Cousinen sei "okay" gewesen; diese seien auch von ihrem Vater geschlagen worden. Im Alter von 13 oder 14 Jahren habe sich der Beschwerdeführer eines Tages nicht wohl gefühlt, weshalb er nicht mit dem Vieh auf die Weide gegangen sei, sondern auf dem Dach in der Sonne gesessen sei. Daraufhin sei er von seinem Onkel mit einer Schaufel geschlagen worden, woraufhin er vom Dach gefallen sei und sich dabei den Oberschenkel gebrochen habe. XXXX habe dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer von einem Heilpraktiker behandelt werde. Da nach der Behandlung der Bruch nicht korrekt zusammengewachsen sei, habe ihn sein Onkel mütterlicherseits nach Mazar-e Sharif in ein Krankenhaus gebracht, wo ihm die Metallplatte implantiert worden sei. Von seinem Onkel mütterlicherseits habe er erfahren, dass seine Mutter vom Onkel väterlicherseits während der Schwangerschaft getreten worden und in Folge verstorben sei, und sein Vater von diesem wegen Geldgeschäften getötet worden sei. Sein Onkel väterlicherseits habe dem Beschwerdeführer (dagegen) erzählt, dass sein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Als der Oberschenkelbruch verheilt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel mütterlicherseits Afghanistan Richtung Iran verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, dass sein Onkel väterlicherseits denken würde, er sei zurückgekommen, um sich für den Mord seiner Eltern zu rächen.
Auf Vorhalt, dass die Metallplatte bereits 2006 eingesetzt worden sei und damit Jahre früher als vom Beschwerdeführer angegeben, erwiderte er, der medizinische Befundbericht sei richtig. Zum Vorhalt der zeitlichen Differenz zwischen dem Beinbruch 2006 und dem Verlassen Afghanistans 2010 antwortete der Beschwerdeführer, er kenne sich mit Jahreszahlen nicht so gut aus und habe das schwierige Leben in Afghanistan möglicherweise schon verdrängt. Befragt, weshalb er zunächst vorbrachte, seine Mutter sei wegen gesundheitlicher Probleme gestorben und später, sein Onkel väterlicherseits habe sie erschlagen, antwortete der Beschwerdeführer, sein Onkel habe seiner Mutter in den Bauch getreten und sie sei an Blutungen verstorben. Der Beschwerdeführer wisse dies allerdings nur vom Hörensagen. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen zum Tod seines Vaters, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne nicht sicher behaupten, dass sein Onkel väterlicherseits seinen Vater ermordet habe. Die Dorfbewohner des Ortes hätten dies erzählt.
In der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ein junger Mann im wehrfähigen Alter, dem aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im westlichen Ausland sowie seiner westlichen Einstellung unterstellt werden würde, gegen islamische Grundsätze zu verstoßen. Zudem sei er Opfer von Zwangsarbeit gewesen und müsse im Fall einer Rückkehr mit Blutrache rechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens und gehört der tadschikischen Volksgruppe der an. Er ist am XXXX geboren und stammt aus dem Ort XXXX , Provinz Balkh. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.
Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens konnte weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Familie seines Onkels väterlicherseits unter sklavenähnlichen Bedingungen gelebt hat, noch dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten Opfer einer Blutfehde werden könnte.
Weiters konnte mangels konkreter Anhaltspunkte nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer könnte - wie erst in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt - in die von UNHCR angeführten Risikogruppen der "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" und der "Männer und Burschen im wehrfähigen Alter" (vgl. dazu die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, die den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden) fallen.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage" vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
1.2.2. Sicherheitslage in der Provinz Balkh
Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 62f)
1.2.3. Tadschiken und Sunniten
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 10 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.).
Nach offiziellen Schätzungen sind 80 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 19 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 10f)
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 12)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens basieren vorwiegend auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben zu den Todesumständen seiner Eltern. Auch leitete er seine (angebliche) Gefährdung, Opfer einer Blutfehde zu werden, nur aus Erzählungen seines Onkels mütterlicherseits und von Dorfbewohnern her; einen konkreten Vorfall - wie schon das Bundesasylamt zu Recht argumentierte - brachte er hingegen nicht vor. Dass er unter sklavenähnlichen Bedingungen bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt haben soll, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beschwerdeführer selbst angab, die Ehefrau seines Onkels sei wie eine Mutter für ihn gewesen und habe sich für ihn eingesetzt. Überdies wurde medizinisch festgestellt, dass die Metallplatte bereits 2006 am Oberschenkel des Beschwerdeführers implantiert wurde und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - erst 2010.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten (aktualisierten) Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts der gegenwärtigen Berichtslage eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tadschikischen Volksgruppe bzw. seines sunnitischen Glaubens gegeben ist.
Es ist (wie schon oben unter Punkt 1.1. ausgeführt) auch nicht ersichtlich, warum gerade der Beschwerdeführer in die von UNHCR angeführten Risikogruppen der "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" und der "Männer und Burschen im wehrfähigen Alter" fallen könnte.
Weiters hat sich das Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und fällt damit nicht mehr unter die Obhut seines Onkels väterlicherseits. Schon deswegen können im Fall des Beschwerdeführers prekäre Lebensbedingungen, wie etwa bei verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen (vgl. das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0281), nicht bejaht werden.
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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