BVwG W208 2104376-1

W208 2104376-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2015

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Regest

Drittschuldner, Einhebungsgebühr, Exekutionsverfahren,<br/>Gerichtsgebühren, Pauschalgebührenauferlegung, Rekursgebühr,<br/>Zahlungsauftrag

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BVwG W208 2104376-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2104376.1.00

Spruch

W208 2104376-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2015, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 30.12.2013, Zahl: XXXX, wurde die Zwangsversteigerung der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaften XXXX und XXXX sowie die Forderungsexekution gemäß § 294 EO zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung iHv € 3.382.888,17 samt jährlich 9,250 % Zinsen aus € € 3.382.888,17 seit 01.10.2013 bewilligt. Der Beschwerdeführerin (folgend: BF) wurde als Drittschuldnerin gemäß § 290a EO betreffend der Exekution zur Überweisung und Einziehung verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die BF (= Drittschuldnerin) sei die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung ein Pfandrecht erworben.

2. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die BF mit Schriftsatz vom 14.11.2013 Rekurs an das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) und machte die Rekursgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass gemäß § 42 MRG eine gesetzliche und zwingende Exekutionsbeschränkung bestehe, wonach Mietzinse auf Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden würden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden könne. Gemäß § 42 Abs. 6 MRG seien die Exekutionsbeschränkungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. In dem der gegenständlichen bewilligten Exekution zugrundeliegenden Exekutionsantrag sei ua eine Forderungsexekution nach § 294 EO beantragt worden, wobei als Drittschuldner die BF und als Rechtsgrund der Forderung "Pachtforderung" angegeben worden sei. Ein sonstiger Verweis/Vorbringen über die Unanwendbarkeit des MRG auf das Bestandverhältnis zwischen der verpflichteten Partei und dem Drittschuldner liege nicht vor. Der mit "Pachtforderung" angegebene Rechtsgrund der Forderung entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen, weil es sich bei dem Bestandverhältnis um ein Mietverhältnis handle auf welches die Bestimmungen des MRG anzuwenden seien, sodass auf den Mietvertrag verwiesen werde.

Die BF monierte unter Anführung von Rechtsprechungen des Höchstgerichtes im Weiteren, dass die bekämpfte Exekutionsbewilligung daher gegen die zwingende Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG verstoße, sodass dadurch gesetzwidrig in die Rechtssphäre der BF eingegriffen worden sei bzw die Exekutionsbewilligung die BF gesetzwidrig belaste. Gestützt auf die Ausführungen stelle die BF den Antrag, das Rekursgericht möge dem gegenständlichen Rekurs Folge geben und die bekämpfte Exekutionsbewilligung des BG vom 30.01.2013, XXXX, dahingegend abändern, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei zur Gänze eventualiter, nur zu Punkt II. des Exekutionsbewilligungsbeschlusses hinsichtlich der Forderungsexekution nach § 294 EO abgewiesen werde; das Rekursgericht möge der betreibenden Partei die Tragung der Kosten des gegenständlichen Rekursverfahrens gemäß § 10a RAO auftragen und die gegenständliche Exekution gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 EO aufschieben. Dem Vorbringen wurden ein Kaufvertrag vom 03.07.2007, der Mietvertrag vom 03.07.2007 sowie die Änderung des Mietvertrages vom 06.09.2010 beigeschlossen.

3. Mit Beschluss des LG vom 22.05.2014, Zahl: XXXX, wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der BF zitierte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nur vordergründig für deren Standpunkt spreche, denn den zitierten Erkenntnissen des Höchstgerichtes seien jeweils Konstellationen zugrunde gelegen, in denen die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag ausdrücklich die Pfändung und Überweisung von Mietzinsforderungen beantragt habe. Im vorliegenden Fall beziehe sich die Antragsbehauptung der betreibenden Partei auf den Bestand von Pachtforderungen, auf die das MRG schon begrifflich nicht anzuwenden sei, sodass dem Rekurs der BF der Erfolg zu versagen gewesen sei. Das LG sprach überdies aus, dass die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels die BF gemäß §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO selbst zu tragen habe.

4. Mit Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin für den Präsidenten des LG vom 05.12.2014, Zahl: XXXX, wurde der BF die Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG als Rekursgebühr iHv € 20.080,- zur Zahlungen binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 12.01.2015 (dem Rechtsvertreter der BF am 14.01.2015 zugestellt), wurde die BF aufgefordert in oa. Rechtssache die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG in Höhe von € 20.080,-, zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG binnen 14 Tagen auf das Konto des BG zu überweisen.

6. Mit elektronisch am 22.01.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Vorstellung und focht den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Gänze an. Die BF monierte zusammengefasst, dass die Rechtsmeinung der vorschreibenden Behörde unrichtig sei. Nach Wiederholung des im Rekurs vom 14.11.2013 erstatteten Vorbringens, führte die BF aus, dass diese als Drittschuldnerin gezwungen gewesen sei, das erlassene Zahlungsverbot laut Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 30.10.2013 überprüfen zu lassen und sei zu diesem Zwecke der Rekurs vom 14.11.2013 eingebracht worden. Eine Gebührenpflicht für einen Rekurs des Drittschuldners gegen ein Zahlungsverbot sei niemals vom Gesetzeszweck gedeckt, weil sich der Drittschuldner ohne jegliche wirtschaftliche Belastung einer Gebührenpflicht (im gegenständlichen Fall € 20.080,-) gegen ein solches Zahlungsverbot wehren können müsse. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass der eingebrachte Rekurs der BF keine Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG auslöse und daher auch nicht vorzuschreiben sei, sodass der Antrag gestellt werde, der gegenständlichen Vorstellung nicht Folge zu geben und den bekämpften Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG vom 12.01.2015, ersatzlos aufzuheben.

7. Mit Schreiben vom 23.01.2015 wurde der Auftrag erteilt, im Ermittlungsverfahren des Präsidenten des LG gemäß § 57 Abs. 3 AVG den Grundakt binnen einer Woche zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und zur materiellen Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung bzw. des Mandatsbescheides vom 12.01.2015 vorzulegen.

Auch findet sich ein Vermerk vom 02.02.2015 im Akt, wonach die Vorstellung rechtzeitig eingelangt sei.

8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.02.2015 (dem Rechtsvertreter der BF am 18.02.2015 zugestellt), führte die belangte Justizverwaltungsbehörde im Spruch wie folgt (auszugsweise) aus:

"Der Mandatsbescheid vom 12.01.2015 wird bestätigt, der Zahlungsauftrag bleibt aufrecht.

Die Partei XXXX wird aufgefordert, die mit Mandatsbescheid des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.1.2015 zur Zahl XXXX gemäß § TP 12 a lit. a GGG vorgeschriebene Pauschalgebühr im Betrag von € 20.080,-

und die Einhebungsgebühr von € 8,-, zusammen € 20.088,- binnen 14 Tagen auf das Konto [...] zu Gunsten des Bezirksgerichtes XXXX als Zahlungsempfänger einzuzahlen."

Nach Zusammenfassung des relevanten Verfahrensganges wurde unter Bezugnahme der maßgeblichen Bestimmungen des GGG und GEG rechtlich im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der zentralen Neuregelung des TP 12a GGG im Zuge der Gerichtsgebührennovelle 2009 zwecks Annäherung an die Kostenwahrheit erstmals auch Rechtsmittelgebühren für alle Außerstreitverfahren (einschließlich der Exekutions- und Insolvenzverfahren) vorgesehen worden sei. Für die Anrufung der zweiten Instanz sei demnach das Doppelte (Tarifpost 12a lit. a GGG) und für die Anrufung der dritten Instanz das Dreifache (Tarifpost 12a lit. b GGG) jener Gebühren zu entrichten, die für das erstinstanzliche Verfahren anfallen. Die Fälligkeit, die Gebührenentrichtung und Zahlungspflicht für die neuen Rechtsmittelgebühren richte sich nach den §§ 2 Z 1 lit. e und 7 Abs. 1 Z 1 GGG. Zahlungspflichtig seien demnach die jeweiligen Antragsteller bzw Rechtsmittelwerber mit Überreichung des Antrages bzw. Einbringung der Rechtsmittelschrift (§ 2 Z 1 lit. j GGG). Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens ebenso wenig berührt wie davon, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handle (siehe Anmerkung 2 und 4 zur Tarifpost 12a GGG). Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren seien nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und die Exekutionsbeendigung nicht aber für die Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen zu entrichten. Die Gebührenpflicht bestehe demnach für Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Bemerkungen zur TP 12a GGG).

Im gegenständlichen Fall richte sich der Rekurs deutlich gegen die Exekutionsbewilligung, es werde konkret beantragt, den Exekutionsantrag zur Gänze eventualiter im Punkt II. abzuweisen. Auch in der Rekursentscheidung werde auf Seite 2 ausgeführt, dass sich der Rekurs gegen die Bewilligung der Exekution richte. In der Rekursentscheidung werde weiters auf Seite 6 ausgeführt, dass vom Drittschuldner auch ein Einstellungsantrag an das Exekutionsgericht gerichtet habe werden können. Dem Drittschuldner sei also ein gelinderes Mittel als ein Rekurs zur Verfügung gestanden, bei welchem auch keine Kosten entstanden wären.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichste einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft sei, hinwegsehe, werde diesem Prinzip nicht gerecht (VwGH 03.09.1987, Zahl: 86/16/0050; uva).

Der gebührenauslösende Rekurs habe sich klar gegen die Exekutionsbewilligung gerichtet und habe somit der Vorstellung kein Erfolg beschieden sein können.

9. Gegen diesen Bescheid (dem Rechtsvertreter der BF am 18.02.2015 zugestellt) richtet sich die am 10.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde mit der im Wesentlichen nach Wiederholung der Vorbingen in der Vorstellung begründend ausgeführt wurde, dass nachdem im Exekutionsantrag der betreibenden Partei die ausdrückliche Erklärung der Nichtanwendung des MRG gefehlt habe und die Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG auch seitens des Erstgerichtes berücksichtigt worden sei, sich für die BF als Drittschuldnerin der gepfändeten Forderung und als Adressat des Zahlungsverbotes die unklare rechtliche Situation ergeben habe, ob die erfolgte Exekutionsbewilligung tatsächlich richtig erfolgt sei, weil für die BF maßgeblich gewesen sei, an welche Zahlstelle sie tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung die gepfändete Forderungen bezahlen könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen monatlichen Fixmietzins von brutto €

14. 630,30 zuzüglich einer vereinbarten Umsatzmiete.

Für die BF habe sohin die erhebliche wirtschaftliche Gefahr bestanden, dass sie unter Umständen eine Doppelzahlung des Mietzinses vorzunehmen gehabt hätte, wenn dieser nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den betreibenden Gläubiger bezahlt worden wäre.

Aus diesem Grunde sei die Einbringung des gegenständlichen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung im bekämpften Umfang zwingend notwendig gewesen. Ein Drittschuldner, welcher nicht einmal Partei des Exekutionsverfahrens sei, müsse sich jederzeit gegen einen rechtswidrigen und für ihn nachteiligen Exekutionsbewilligungsbeschluss wehren können, ohne dass für ihn eine Gebührenpflicht für eine Pauschalgebühr entstehe, andernfalls dies einem Abschneiden des Rechtszuges für den Drittschuldner gleichkommen würde, insbesondere - wenn wie im gegenständlichen Fall - eine Pauschalgebühr von € 20.080,- anfallen würden. Es sei deshalb der gegenständliche Sachverhalt auf die so genannten Zwischenstreitigkeiten/Zwischenentscheidungen analog anzuwenden, für welche keine Gebührenpflicht gemäß TP 12a GGG bestehe.

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich der Rekurs des Drittschuldners deutlich gegen die gesamte Exekutionsbewilligung richte und aus diesem Grunde die Gebührenpflicht ausgelöst werde, seien unrichtig. Aus den Rekursausführungen zu Punkt 1. und 2. ergebe sich eindeutig und zweifelsfrei, dass sich der Rekurs nicht gegen die bewilligte Zwangsversteigerung gerichtet habe, sondern der Drittschuldner lediglich von seinem gesetzlichen Rekursrecht gegen das erlassene Zahlungsverbot Gebrauch gemacht habe. Auch im Rekursantrag sei ausdrücklich beantragt worden, dass das Rekursgericht dem gegenständlichen Rekurs Folge geben möge und die bekämpfte Exekutionsbewilligung abändern solle.

Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der BF auch ein gelinderes Rechtsmittel als ein Rekurs zur Verfügung gestanden habe, bei welchem keine Kosten entstanden wären, nämlich die Einbringung eines Einstellungsantrages, sei dies ebenfalls unrichtig. Für die BF hätte sich die Situation ergeben, dass der unter Umständen rechtswidrige Exekutionsbewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei und die BF verpflichtet werde, die gepfändeten Bestandzinszahlungen an die betreibende Partei ohne schuldbefreiende Wirkung so lange zu bezahlen, bis das Erstgericht über einen Einstellungsantrag rechtskräftig entschieden hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich einer gebührenfreien Alternative seien daher nicht richtig.

Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 11.12.2015, G 157/2014, die Tarifpost 12a GGG, auf welche der angefochtene Bescheid seine Zahlungsaufforderung stütze, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Der Verfassungsgerichtshof habe diesbezüglich ausgeführt, dass die vom Rechtsmittelinteresse unabhängige Höhe der Pauschalgebühr nach TP 12a GGG damit geeignet sei, den Zugang zum Recht zu behindern, weil der gesetzliche Instanzenzug im Ergebnis abgeschnitten und damit auch die Rechtsfortentwicklung behindert werde.

Die BF führte weiters aus, dass dies genau auch im gegenständlichen Fall zutreffe, weil bei einer anfallenden Pauschalgebühr von €

20. 080,- es für einen Drittschuldner nicht mehr möglich sei, den von ihm im Gesetz vorgesehen Rechtszug zu ergreifen.

Der Wert der gepfändeten Forderung liege auch im gegenständlichen Fall weit unter dem vom betreibenden Gläubiger angegeben Streitwert aufgrund der Zwangsversteigerung von € 3.383.888,17 samt Anhang, welcher Betrag eben die vorgeschriebene Pauschalgebühr von €

20. 080,- ausgelöst habe.

Die BF stelle daher aus den angeführten Gründen den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben.

10. Mit Schreiben vom 20.03.2015 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor (eingelangt am 26.03.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Mit Beschluss des LG vom 22.05.2014 (I.3.), wurde dem Rekurs der BF gegen die Exekutionsbewilligung des BG vom 30.12.2013 keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die BF die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO selbst zu tragen hat. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Die BF hat am 14.11.2014 einen Rekurs und einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution eingebracht. Gegen die Exekutionsbewilligung die dem Drittschuldner (der BF) verbot, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlungen zu leisten, richtete sich der Rekurs. Beantragt wurde, Zitat (Hervorhebung und Anonymisierung durch BVwG): "Das Rekursgericht möge [...] die bekämpfte Exekutionsbewilligung des BG [...] dahingehend abändern, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei zur Gänze eventualiter, nur (zu Punkt II. des Exekutionsbeschlusses) hinsichtlich der Forderungsexekution nach § 294 EO abgewiesen wird".

Festgestellt wird, dass die BF aufgrund des von ihr beim BG im Exekutionsverfahren erhobenen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung vom 14.11.2013 (I.2.) verpflichtet ist, die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 12a lit. a GGG iHv € 20.080,- zu zahlen.

Die Kostenbeamtin des LG hat am 12.01.2015 den im Verfahrensgang angeführten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegen die BF erlassen, gegen den diese mit elektronisch am 22.01.2015 eingebrachtem Schriftsatz Vorstellung erhob.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 22.01.2015 ein Ermittlungsverfahren ein und hat die belangte Behörde sohin rechtsrichtig über die Vorstellung abgesprochen sowie den Mandatsbescheid vom 12.01.2015 bestätigt.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014, die TP 12a GGG zur Gänze aufgehoben. Diese Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Wortlaut des Rekurses der BF, dem Beschluss des LG vom 22.05.2014, dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, und dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 18.02.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und die Beschwerde am 10.03.2015 im Präsidium des LG abgegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), StF: BGBl. Nr. 501/1984 idgF BGBl. I Nr. 19/2015, lauten (auszugsweise):

"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

[...]

e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags,

[...]

j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

[...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

[...]"

Die relevante Bestimmung des TP 12a Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lautet bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH am 31.12.2015 (VfGH 11.12.2014, G 157/2014):

"Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren

"a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

[...]

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."

Art. 140 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) idF BGBl. I Nr. 100/2003 lautet auszugsweise:

" [...]

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

[...]

(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauten (auszugsweise):

Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Die Höchstgerichte (VfGH/VwGH) haben dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hat der Kostenbeamte nicht zu befinden und es ist dies auch dem VwGH verwehrt (Hinweis: E 16.10.1992, Zahl: 92/17/0229; E 26.3.1993, Zahl: 90/17/0432).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218; 29.04.2013, Zahl:

2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zahl: 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).

Mit der angefochtenen TP 12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft (VfGH 11.12.2014, G 157/2014).

Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, Zahl: 2011/16/0209).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Wie hinsichtlich der Entscheidungen der Höchstgerichte betreffend TP 12a GGG dargestellt, haben sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG den bereits als gleichheitswidrig vom VfGH erkannten TP 12a GGG bis zum Zeitpunkt dessen Aufhebung mit 31.12.2015 weiter anzuwenden. Der diesbezügliche Hinweis in der Beschwerde ist vor diesem Hintergrund zwar berechtigt, doch vermag die BF nichts daraus zu gewinnen.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hat die Vorschreibungsbehörde nicht zu befinden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 6b GEG E 11 und E 19 dargelegte Judikatur des VwGH). Die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, steht nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspricht. Werden solche Gründe nicht vorgebracht, ist der Berichtigungsantrag (nunmehr die Vorstellung) zurückzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 32 dargelegte Judikatur des VwGH).

Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des LG vom 22.05.2014 (I.3) betreffend den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ausgesprochen, dass die BF die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Die Vorstellung und die Beschwerde richten sich gegen die gem. TP 12a GGG vorgeschriebene Rekursgebühr und sehen keine Gebührenpflicht gegeben, weil eine gebührenfreien Zwischenerledigung vorläge und sich der Rekurs nicht gegen die gesamte Exekutionsbewilligung (Zwangsversteigerung) gerichtet habe, sondern nur gegen das erlassene Zahlungsverbot. Es sei lediglich eine Abänderung der Exekutionsbewilligung beantragt worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Wortlautes des Antrages (Exekutionsantrag zur Gänze abweisen) eine Einschränkung des Rekurses oder eine Zwischenerledigung überhaupt vorliegt, da der eindeutige und nicht differenzierende Gesetzeswortlaut der TP 12a GGG - trotz dessen vom VfGH zwischenzeitlich festgestellten Unsachlichkeit - noch bis 31.12.2015 anzuwenden ist und somit die doppelte Pauschalgebühr zu Recht vorgeschrieben wurde.

Dass die BF die Kosten des Rekurses zu tragen hat, ergibt sich im Übrigen schon aus § 7 Abs. 1 Z 1 GGG, wonach der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist.

Da dem angefochtene Bescheid aus den von der BF angeführten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH und des VfGH wird verwiesen.

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