BVwG W182 2108737-1

W182 2108737-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2015

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Regest

Bescheidqualität, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, rechtliche<br/>Verhinderung, Rechtsschutzinteresse, Rückkehrentscheidung

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BVwG W182 2108737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2108737.1.00

Spruch

W182 2108737-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zl. 237176800/150188843 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I

Nr. 100/2005 (AsylG 2005), iVm § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 23.10.2002 im Zuge einer Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel und Personaldokumente angetroffen und festgenommen. Am selben Tag wurde gegen die BF die Schubhaft angeordnet.

In einer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.10.2002 gab die BF im Wesentlichen an, am 02.08.2002 illegal nach Österreich eingereist zu sein.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.10.2002 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 05.11.2002 wurde die BF nach einem Hungerstreik wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 12.03.2003 stellte die BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, Zl. 03 08.492-BAT, gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit 01.07.2003 rechtskräftig.

Am 21.03.2006 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet in der Küche eines Chinarestaurants angetroffen, festgenommen und gegen sie die Schubhaft verhängt. In einer Einvernahme vom 27.03.2006 gab die BF im Wesentlichen an, seit ihrer letzten Schubhaft das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.03.2006 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 03.04.2006 wurde die BF nach einem Hungerstreik wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 20.09.2012 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet festgenommen und gegen sie neuerlich die Schubhaft verhängt. In einer Einvernahme vom 20.09.2012 gab die BF im Wesentlichen an, bisher das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Sie sei geschieden und habe in Österreich keine Angehörigen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2012, Zl. 1109219/FrB/12, wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könne und daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (wirtschaftliches Wohl Österreichs) darstelle. Gleichzeitig wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde der BF am 21.09.2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und mangels Berufung mit 05.10.2012 rechtskräftig. Bereits zuvor, am 27.09.2012, wurde die BF nach einem Hungerstreik wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Mit Schreiben vom 16.11.2012 teilte die Botschaft der Volksrepublik China in Österreich den Behörden bezüglich eines Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die BF mit, dass im Zuge einer Überprüfung nicht festgestellt werden habe können, dass eine Person mit den übermittelten Personendaten der BF an der angegebenen Adresse existiere.

1.2. Am 19.02.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) durch eine rechtsfreundliche Vertreterin der BF beim Bundesamt (unter Verwendung eines ausgefüllten amtlichen Formularvordruckes) ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Absatz 1 AsylG abgegeben. Dem schriftlichen Antrag waren in Kopie eine e-Card, ein Vorvertrag für einen Dienstvertrag, wonach die BF bei einem japanischen Restaurant als Hilfskraft für einen Monatslohn von Euro 1.100,- bei 40 Wochenstunden arbeiten könnte, ein ausgefülltes Formular für eine Anmeldung in einer Unterkunft an einer Adresse in XXXX Wien, sowie eine Anmeldebestätigung für einen Kurs Deutsch A2 in der Zeit vom 02.03.2015 bis 21.05.2015 beigelegt. Im Antragsformular wurde als aktueller Wohnsitz der BF eine Adresse in XXXX Wien genannt, Familienangehörige - darunter auch Ehegatten - wurden verneint bzw. ausgestrichen. Zu verfügbaren Mitteln wurde ausgeführt, dass die BF ca. 700,- Euro Unterstützung von Verwandten erhalte.

Mit einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 24.02.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen. Dabei wurde unter anderem auf den Umstand hingewiesen, dass die BF am 12.03.2003 nach Österreich eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, welcher bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 01.07.2003 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Seit Abschluss des Asylverfahrens habe sich die BF bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Des Weiteren bestehe gegen die BF eine seit 05.10.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, wobei die Dauer des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise oder Abschiebung der BF beginne. Der Bescheid sei von der BF am 21.09.2012 persönlich übernommen worden. Weiters verfüge die BF über keinen Nachweis über die Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG. Sie verfüge auch über keine Beschäftigungsbewilligung. Weiters stehe auch ihre Identität nicht fest. Weiters wurde der BF zur Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse ein Fragenkatalog zur Beantwortung aufgetragen.

In einer von der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF dazu verfassten Stellungnahme vom 11.03.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am 12.03.2003 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich nunmehr seit zwölf Jahren durchgehend hier aufhalte. In dieser Zeit habe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der gesamten Dauer des Asylverfahrens zumindest also bis 01.07.2003, also etwa vier Monate bestanden. In Österreich würde sich ein Lebensgefährte der BF aufhalten, der seinerseits einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gestellt habe. Die beiden hätten in China im Frühjahr 1994 eine Ehe geschlossen, doch seien zu dieser Zeit keine Heiratsurkunden behördlich gefertigt worden. Die BF strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, weil sie hier mit ihrem Mann zusammenleben könne. Ihr Mann sei bereits seit Jänner 1999 durchgehend in Österreich aufhältig. Erst seit 2005 würden sie in Österreich zusammenleben. Die BF hoffe zuversichtlich, dass ihr Mann, der seit 16 Jahren in Österreich aufhältig sei, auch das Bleiberecht erhalten könne, damit er sie weiterhin unterstützen könne. Die BF könne derzeit keine Beschäftigung ausüben, da sie noch kein Visum habe. Sie könne jedoch in sämtlichen China-Restaurants als Küchenhilfe eingestellt werden, sobald ein Visum ausgestellt werde. Die BF habe zunächst Grundversorgung genossen und lebe derzeit in der chinesischen Community von Zuwendungen chinesischer Freundinnen und Freunde. Die BF sei Besitzerin einer Sozialversicherungsnummer gewesen. Im Jahr 2011 sei die BF schwanger gewesen, doch sei das Kind bereits im Mutterleib verstorben. Wegen dieses Vorfalles sowie den damit zusammenhängenden Stress über ihren damals noch immer ungewissen Aufenthaltsstatus leide die BF an einer Schilddrüsenunterfunktion und müsse seither medikamentös behandelt werden. Zum Zeitpunkt der Schwangerschaft habe eine Krankenversicherung bestanden und sei ihr diesbezüglich auch eine e-Card ausgestellt worden. Eine Weiterversicherung werde angestrebt, schon aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Probleme. Die BF bemühe sich eine Untermiete von einer chinesischen Vermieterin zu erhalten und dort dann auch angemeldet zu werden. Es würden bereits Gespräche mit der Vermieterin geführt, die Euro 50,- für die Miete verlangen würde und werde es in den nächsten Tagen auch zur Anmeldung kommen können. Bedauerlicherweise habe die die BF keine Kopie ihrer Asylkarte aufbewahrt und es würde auch kein anderer Ausweis existieren. Eine Anmeldung ohne Ausweis sei jedoch nicht möglich, weshalb noch immer die Zustelladresse in XXXX Wien bestehe. In der Stellungnahme wurde der "Antrag auf Genehmigung der Aufenthaltsberechtigung" wiederholt.

1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von fünf Jahren bestehe. Dies allein gelte gemäß § 60 Abs. 1 AsylG bereits als absoluter Versagungsgrund. Daneben wurde u.a. festgestellt, dass die Einreise der BF ohne erforderliches Visum erfolgt sei, vom 12.03.2003 bis 01.07.2003 ein Asylverfahren anhängig gewesen sei und die BF sich seit Abschluss des Verfahrens beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Identität der BF stehe nicht fest, da sie keine Unterlagen vorlegen habe können, die ihre Identität bestätigen würde. Die BF habe auch noch nie persönlichen Kontakt zur chinesischen Botschaft hergestellt, um sich ein Identitätsdokument ausstellen zu lassen. Die Angaben zu ihrem angeblichen Ehemann seien als wahrheitswidrig einzustufen. Die BF habe sich nie an einem ihrer Aufenthaltsorte angemeldet und habe sich über Jahre im Verborgenen gehalten. Sie sei weder familiär, sozial oder beruflich integriert. Sie habe sich ohne erforderliche Unterhaltsmittel in Österreich aufgehalten und sei in diesem Zusammenhang mit Sicherheit einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen. Für die Behörde sei sie als mittellose Fremde anzusehen.

1.3. Dagegen wurde seitens der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass sich bei der BF eine Integrationsverfestigung in beruflicher, sprachlicher und persönlicher Hinsicht ergeben habe. Einerseits habe sich die BF ein gut funktionierendes soziales Umfeld geschaffen, weiters spreche sie Deutsch mit vielen österreichischen Freunden, drittens sei sie in familiärer Hinsicht ebenfalls mit ihrem Ehegatten engagiert, was einen völlig anderen Lebensstil als zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung impliziere. Für die Anschuldigung des Bundesamts, die BF würde einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen, seien keine Beweise angeführt worden. Mittellosigkeit sei kein Beweis für Schwarzarbeit. Vielmehr sei die BF - wie auch aktuell immer noch - von ihrem Freundes- und Bekanntenkreis finanziell unterstützt worden. Die BF sei jedenfalls von dem vorliegenden Bescheid in unzulässiger Weise überrascht worden, weshalb ein Verstoß gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot vorliege. Es seien zwischen der Antragstellung und dem Bescheid drei Monate verstrichen, ohne dass die BF einmal persönlich zum belangten Bundesamt geladen worden sei und somit ohne sachgemäße Erhebungen und ohne jegliche Überprüfung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens. Dieser Umstand werde als Verfahrensfehler gerügt. Tatsächlich seien die von der BF angeführten Gründe für den Verbleib im Bundesgebiet aus der aufgetragenen Stellungnahme vom 11.03.2015, welche die einzige Gelegenheit der BF für eine Rechtfertigung darstelle, ignoriert worden. Der BF werde angelastet, sich nie bei der Chinesischen Botschaft um einen Reisepass bemüht zu haben, was erfahrungsgemäß bei ca. 1,3 Milliarden Einwohnern, darunter etliche Gleichnamigen, ein Ding der Unmöglichkeit darstelle und daher grundsätzlich abgelehnt werde. Ferner werde behauptet, dass die Ehe der BF nur konstruiert sei und stütze sich die Behörde dabei auf frühere Niederschriften, welche sich dadurch erklären lassen würden, dass die BF nur eine sehr eingeschränkte Kenntnis der chinesischen Schrift besitze und aufgrund ihrer ländlichen Herkunft nur sehr einfaches Chinesisch verstehe. Es werde versucht die Ehe- und Lebensgemeinschaft als komplette Erfindung darzustellen, jedoch sei der Behörde bereits eine Bestätigung über die Meldung am selben Wohnort wie der Ehegatte (an einer Adresse in XXXX Wien) vorgelegt worden und bestehe somit eine schützenswerte Lebensgemeinschaft gemäß Art. 8 EMRK. Mit keinem Satz werde im Bescheid auf die in der Stellungnahme dargelegte Situation der BF in China eingegangen, welche eine asylrelevante Bedrohung und auch heute noch eine Gefahr für die Sicherheit der BF darstelle. Weiters werde der Begründungsmangel des gegenständlichen Bescheides, in welchem vielmehr eine Ablehnung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem geänderten Lebensstil der BF vorliege bzw. die Aneinanderreihung von formalen Standardfloskeln ohne Bezug zum Einzelfall in der rechtlichen Beurteilung ebenso als Verfahrensfehler gerügt. Aus diesen Gründen werde beantragt, (1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid, durch welchen der Antrag der BF vom 19.02.2015 abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, in eventu (2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden vorgelegten Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste im März 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die BF konnte mit Ausnahme der Dauer ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 12.03.2003 bis 30.06.2003 keinen Aufenthaltstitel nachweisen. Gegen die BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.09.2012 gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen, das im Wesentlichen mit der Mittellosigkeit der BF begründet wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

Am 19.02.2015 stellte die BF beim Bundesamt einen schriftlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Absatz 1 AsylG. Der Antrag wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt nicht ausgesprochen. Von einer Einvernahme der BF wurde abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes samt fremdenpolizeilichen (Vor)Akt, in den Asylakt des Bundesasylamtes zur Zl. 03 08.492-BAT, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die von BF vorgelegten Urkunden.

Der oben festgestellte Sachverhalt entspricht den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid und wurde von der BF nicht bestritten, noch wurde in diesem Zusammenhang etwas anderes behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Die BF stellte am 19.02.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.

3.3. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

3.4. Wie bereits vom Bundesamt in der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.02.2015 sowie im bekämpften Bescheid ausdrücklich ausgeführt wurde, besteht gegen die BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG. Dieser Umstand wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift bestritten und stellt gemäß § 60 Abs. 1 AsylG einen absoluten Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel dar. Dies deckt sich im Übrigen mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (vgl. VwGH 16.12.2014, Zl. 2014/22/0020), auf die auch ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien zu § 60 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 Bezug genommen wird (vgl. dazu auch RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 51).

Unabhängig davon ist aber weiters festzustellen, dass auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 2, nämlich dass die BF zumindest drei Jahre ihres festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist, nicht vorliegen. So wurde seitens der BF die anderslautenden Feststellungen des Bundesamts nicht nur nicht bestritten, sondern auch zu keinem Zeitpunkt ein dreijähriger durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich auch nur behauptet. Es liegen auch sonst keine Hinweise vor, wonach der BF vor oder nach ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein Aufenthaltstitel (und somit ein rechtmäßiger Aufenthalt) zugekommen wäre.

Somit erübrigt es sich in diesem Zusammenhang auch weiter darauf einzugehen, dass es der BF bis dato auch nicht gelungen ist, das Vorliegen wesentlicher Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG - etwa den Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (vgl. dazu auch § 56 Abs. 3 AsylG und § 8 Abs. 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005) - initiativ darzutun (vgl. dazu auch VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0391). Was die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen zur familiären Bindung der BF zu Österreich betrifft, ist festzuhalten, dass bei Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 AsylG auch keine Interessensabwägung erfolgt. Derartige Gründe sind zudem im konkreten Fall - auch allein schon aufgrund des Fehlens eines rechtmäßigen Aufenthalts über drei Jahre -ungeeignet, im Hinblick auf einen Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG ein anderes Ergebnis herbeizuführen.

Angesichts des Umstandes, dass sich die BF bisher lediglich (im Rahmen ihres Asylverfahrens) knapp vier Monate "rechtmäßig" im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist eine Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" mangels Vorliegen der hierfür zwingenden Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG sohin - selbst bei Wegfall der aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 - jedenfalls ausgeschlossen.

3.5. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

In der Regierungsvorlage wurde zu § 52 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 angemerkt (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 65): "Die vorgeschlagenen Abs. 2 bis 5 sind aufgrund der neuen Behördenstruktur notwendig, da nunmehr das Bundesamt einheitlich die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vornimmt. In der geltenden Rechtslage wird zunächst durch das Bundesasylamt das Asylverfahren geprüft und bei den in § 10 AsylG 2005 genannten Fällen die Entscheidung mit einer Ausweisung nach dem AsylG 2005 verbunden. Sodann wurde durch die Fremdenpolizeibehörde die Abschiebung des Fremden veranlasst. Eine solche Verbindung ist nunmehr nicht mehr nötig, da das Bundesamt in einer Entscheidung feststellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abzuweisen ist und sodann unter den Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach Abs. 2 bis 5 zu erlassen ist. [...] Der vorgeschlagen Abs. 3 ist notwendig, da nunmehr die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch das Bundesamt zu erteilen sind. Auch hier wird die zu erzielende Verfahrensökonomie ersichtlich, die durch die Einrichtung eines Bundesamtes erfolgt. Aufgrund der geltenden Rechtslage hat die NAG-Behörde bei einem ab- oder zurückweisenden Antrag über einen Aufenthaltstitel die Fremdenpolizeibehörde zu informieren, die sodann die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen hat. Dieser Informationsweg entfällt, da nunmehr diese Prüfung einheitlich durch das Bundesamt wahrzunehmen ist."

Zu § 10 Abs. 3 AsylG wird in der Regierungsvorlage ausgeführt (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 65): "Beantragt ein Drittstaatsangehöriger einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 und wird dieser Antrag zurück- oder abgewiesen, so sind auch diese Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden (Abs. 3)."

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall jedoch davon abgesehen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, und im Wesentlichen ohne weitere Erläuterung auf die bereits bestehende, (seit 05.10.2012) rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren hingewiesen.

Das Absehen von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung könnte allenfalls in § 59 Abs. 5 FPG eine Deckung finden, obgleich die Bestimmung - wie im Übrigen auch § 52 Abs. 3 FPG sowie § 10 Abs. 3 AsylG - weder in der Begründung noch in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides Erwähnung findet.

§ 59 Abs. 5 FPG lautet: "Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen."

In der Regierungsvorlage wurde zu § 59 Abs. 5 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 angemerkt (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 67): Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden.

Unabhängig von der Frage, wie weit gefasst der Begriff "Verfahrenshandlungen" im Sinne von § 59 Abs. 5 FPG auszulegen ist, würde sich eine derartige Sichtweise aber bereits insofern als verfehlt erweisen, als sie einem Fremden in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf Art. 8 EMRK einen erheblichen Rechtschutzdefizit aussetzen würde. Für den Fall, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Fremden verändert hätte, würde diesem trotz Geltendmachung kein Anspruch auf Überprüfung in Form einer im behördlichen Verfahren erfolgten Beurteilung, die auch einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, zukommen. § 59 Abs. 5 FPG selbst lässt diesbezüglich nur die Berücksichtigung neuer Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu. Einem Antrag gemäß § 55 AsylG würde der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG entgegenstehen. Ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots würde wiederum eine fristgerechte Ausreise voraussetzen (vgl. § 60 Abs. 1 FPG). Auch sonst würde - weder nach dem FPG noch dem AsylG - eine Möglichkeit zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung auf Antrag, wie dies etwa noch § 69 Abs. 2 idF des FRÄG 2011 für Drittstaatsangehörige hinsichtlich einer Ausweisung vorsah, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind, bestehen.

Bereits daraus ergibt sich aber, dass die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG gegenüber der Regelung des § 59 Abs. 5 FPG als lex specialis zu behandeln sind, und die jeweiligen Entscheidungen unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sind. Eine derartige Vorgehensweise ist unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten gerade auch im Hinblick auf den Schutzzweck von § 9 Abs. 1 BFA-VG und damit verbunden Art. 8 EMRK geboten.

3.6. Hinsichtlich der von der BF behaupteten Integrationsverfestigung in beruflicher, sprachlicher und persönlicher Hinsicht samt der behaupteten allfälligen familiären Anbindung kann insbesondere in Zusammenschau mit ihrem nunmehr über 12 Jahre andauernden faktischen Aufenthalt im Bundesgebiet auch ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK a priori nicht völlig ausgeschlossen werden (vgl. dazu VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2014/22/0001; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/2/0226; VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0129; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 10.12.2013 Zl. 2012/22/0129). Dies gilt umso mehr, als das Bundesamt auch von einer Einvernahme der BF abgesehen hat (vgl. VwGH 18.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121-9; VwGH 16.10.2014, Zl. 2014/21/0039-8)

3.7. Das Bundesamt hat es im gegenständliche Fall offenbar bewusst unterlassen, seine abweisende Entscheidung über den Antrag gemäß § 56 AsylG - wie jedoch nach § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG vorgesehen - unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal es in der Entscheidung ausdrücklich auf das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hingewiesen hat. Da das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht (mit Ausnahme von Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann und eine getrennte Beurteilung - insbesondere im Hinblick auf das unter Punkt II.3.5. aufgezeigte, diesfalls drohende Rechtsschutzdefizit - nicht möglich war, war der Bescheid spruchgemäß zu beheben.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es bisher an einer Rechtsprechung zu den mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, eingeführten §§ 52 Abs. 3, 59 Abs. 5 FPG sowie § 10 Abs. 3 AsylG fehlt.

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