BVwG W182 1426048-3

W182 1426048-3Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2015

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Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche<br/>Verurteilung

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BVwG W182 1426048-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1426048.3.00

Spruch

W182 1426048-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zl. 521994602/140236646, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §68 Abs. 1 AVG

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 20.03.2014 mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 21.03.2004 als Minderjähriger vertreten durch seinen Vater in Österreich einen Asylerstreckungsantrag.

Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, Zl. 04 05.059-BAT, Asyl gewährt. In weiterer Folge wurde auch dem Asylerstreckungsantrag des BF vom 21.03.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, stattgegeben und dem BF gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom Jänner 2010 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Juli 2010 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt; von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sich der BF - im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern - bei der Tatbegehung am 02.07.2011 eines überaus brutalen Vorgehens unter massiver Gewaltanwendung bediente (Versetzen mehrfacher Faustschläge gegen den Kopf eines Opfers, Fußtritte gegen ein am Boden liegendes Opfer, Versetzen eines wuchtigen Faustschlages ins Gesicht und eines Kopfstoßes gegen die Nase eines Opfers) und darüber hinaus der BF auch die Idee zu den Raubüberfällen hatte, sodass die Initiative von ihm ausging. Im Rahmen der Strafzumessung wurde entsprechend als erschwerend im Strafurteil die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Tatbegehung in Gesellschaft und das überaus brutale Vorgehen sowie die Tatsache, dass der BF führend tätig gewesen sei, in Anschlag gebracht. Im Strafurteil wird im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe weiters ausgeführt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit notwendig gewesen sei, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Als mildernd wurde hinsichtlich des BF vom Landesgericht lediglich eine Enthemmung durch Alkohol, das Alter unter 21 Jahren, das teilweise Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet.

Zur Person des BF wurde im Urteil u.a. festgestellt, dass er in der Russischen Föderation als ältestes von fünf Kindern seiner Eltern geboren worden sei, in der Russischen Föderation (Tschetschenien) fünf Klassen der Volksschule und zwei Klassen der Hauptschule besucht habe. Im Jahr 2004 sei er mit seinen Eltern aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) nach Österreich gekommen, wo er den polytechnischen Lehrgang absolviert habe. Für einen Zeitraum von vier Monaten habe er auch eine Pädagogische Akademie besucht. Im Jahr 2006 sei der BF mit seinen Eltern innerhalb von Österreich verzogen und habe ca. zwei Monate einen Kurs der deutschen Sprache und anschließend einen Berufsvorbereitungskurs besucht. Im Jahre 2007 habe er 15 Monate lang eine Lehre als Metallbearbeitungstechniker absolviert, diese jedoch abgebrochen, weil er nach eigenen Angaben keine Lust mehr dazu gehabt habe. Seit dem Jahr 2008 habe er mehrere Schweißkurse absolviert; einen solchen habe er auch zuletzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 550,00 besucht. Der BF habe seit mehreren Jahren den Boxsport ausgeübt und sei zuletzt auch "Free-Fighter" gewesen.

1.3. Das Bundesasylamt leitete am 07.11.2011 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AsylG 2005 gegen dem BF ein. Der inzwischen volljährige BF wurde anlässlich der beabsichtigten Asylaberkennung am 14.02.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte auf die Frage, ob er eigene Fluchtgründe habe, dass er ausschließlich aufgrund der Gründe seines Vaters nach Österreich gekommen sei. Auf die Frage, was er konkret befürchten würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehren würde, erklärte der BF: "Ich weiß nicht, was ich dort tun sollte, ich habe dort niemanden." Auf konkretes Nachfragen gab der BF ausdrücklich an, sonst keine Befürchtungen zu haben. Dem BF wurde vorgehalten, dass laut Angaben seines Vaters sich im Herkunftsland eine Großmutter sowie ein Onkel väterlicherseits aufhalten würden. Dazu gab der BF an: "Darüber weiß ich nichts." Später erklärte er, dass sich ein Onkel in Sibirien aufhalten würde bzw. aufgehalten hätte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. 04 05.063-BAT, wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), weiters dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.07.2012, Zl. D20 426048-1/2012, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde begründend ausgeführt: "Die Feststellung, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Art. 3 EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermochte, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls Familienangehörige des BF in Tschetschenien aufhalten, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden, dies auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, wonach der BF seine in Tschetschenien aufhältige Großmutter sowie seinen Onkel nicht kenne und nie Kontakt zu diesen gehabt habe. Dem BF ist eine anfängliche und allenfalls vorübergehende Unterkunftsnahme bei seinen Familienangehörigen nach Ansicht des Asylgerichtshofes und entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls zumutbar und ist vor dem Hintergrund des erwähnten, im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes davon auszugehen, dass der BF von seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr auch bei diesen aufgenommen und im Hinblick auf die Sicherung seiner notdürftigsten Lebensgrundlage von diesen zumindest anfänglich eine Unterstützung erfahren würde. Der BF ist arbeitsfähig, verfügt über eine im Herkunftsstaat absolvierte Grundschulausbildung und beherrscht die russische Sprache, weshalb es ihm jedenfalls auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen."

Zur Ausweisungsentscheidung wurde u.a. ausgeführt: "Im vorliegenden Fall ist der BF in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt drei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Gegen den BF wurde zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verhängt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom BF unter anderen zuletzt begangene Delikt des schweren Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des BF nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt (vgl. zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des BF - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859). Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der BF seit acht Jahren und vier Monaten ursprünglich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, seit Oktober 2004 aber als Asylberechtigter durchgehend legal - und daher seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des BF gelten, der 14 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies "lediglich" die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. In diesem Zusammenhang war weiters zu berücksichtigen, dass der BF mittlerweile ein volljähriger Mann im Alter von 21 Jahren, arbeitsfähig und gesund ist und bereits im Zeitraum vom Mai 2009 bis März 2010 einen anderen Hauptwohnsitz hatte als seine Eltern und Geschwister, sodass aus diesem Blickwinkel die Intensität des Familienlebens zu den Eltern durch die Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit und teilweise getrennte Wohnsitznahme herabgesetzt ist."

Das Erkenntnis wurde dem BF laut Übernahmebestätigung nachweislich am 20.07.2012 zugestellt und ist rechtskräftig.

Am 20.09.2012 (Rechtskraft am 19.07.2013) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt.

1.4. Am 13.11.2014 verfasste der BF in der Justizhaft ein handschriftliches, russisches Schreiben, worin er angab, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Am 02.12.2014 stellte der BF gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 02.12.2014 begründete er seinen Antrag damit, dass er und seine Familie Angst vor dem tschetschenischen Rebellen hätten. So seien 1999 die leibliche Mutter und 2000 ein Onkel, eine Tante und eine Cousine des BF in Grosny von tschetschenischen Rebellen getötet worden. Der Grund dafür sei dem BF nicht bekannt. Aufgrund dieser Vorfälle habe sich der Vater des BF zur Flucht aus dem Herkunftsland entschlossen. Die Flucht der restlichen Familie (Stiefmutter und Geschwister) sei 2003 erfolgt. Da seine Familie aus Tschetschenien geflüchtet sei, drohe ihm bei seiner Rückkehr die Verurteilung wegen Landesverrat; dieses Verbrechen sei in Tschetschenien mit der Todesstrafe bedroht.

Der BF befand sich nach seiner Anhaltung am 05.07.2011 vom 06.07.2011 bis XXXX in Untersuchungshaft und wurde am XXXX in Strafhaft genommen. Am 23.12.2014 wurde er aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.02.2015 erklärte der BF erneut, dass er durch seine Ausreise aus der Russischen Föderation Landesverrat begangen habe und ihm daher die Todesstrafe drohe. Landesverräter würden spurlos verschwinden. Die Jugendlichen mit 14 hätten in den Krieg ziehen müssen. Es habe viele Gründe gegeben. Es könne jederzeit jemand in der Nacht kommen und ihn mitnehmen. Befragt, wer ihn mitnehmen sollte, erklärte der BF:

"Die ... tschetschenische oder russische Föderation, die damals bei

Krieg dabei waren. Meine Familie sind alle abgeschossen." Auf die Frage, warum man nach 12 Jahren gerade am BF Interesse bekunden würde, erklärte dieser, dass sein Familienname bei der Behörde gespeichert sei. Das würde für ihn Folgen haben, wenn die Behörden erfahren würden, dass er der Sohn seines Vaters sei. Auf die Frage, warum er erst zweieinhalb Jahre nach Abschluss seines letzten Verfahrens einen Asylantrag stelle, erklärte der BF, dass er Papiere bekommen habe, dass sein Antrag abgelehnt worden sei. Er habe einen neuen Antrag gestellt, weil sie in der Justizanstalt wegen § 133 [gemeint wohl: § 133a StVG] Druck gemacht hätten. Die Frage, ob sich Familienangehörige im Herkunftsland aufhalten würden, verneinte der BF. Auf Vorhalt, dass sein Vater angegeben habe, dass sich ein Onkel sowie eine Großmutter des BF im Herkunftsland aufhalten würden, erklärte der BF: "Nicht das ich wusste." Dazu befragt, ob er einer Beschäftigung nachgehe, gab der BF an, dass er in einem Schulungszentrum einen Kurs für Schweißer besuche. Dazu befragt, wie er sich die Zukunft in Österreich vorstelle, gab er an: "Arbeiten, Schule, Ausbildung." Der BF sei drei Jahre und sieben Monate in Haft gewesen. Dazu befragt, ob er in der Haft eine Ausbildung angefangen habe, erklärte der BF: "Das ist leider nicht gegangen. Ich hatte zu wenig Strafe." Er lebe aktuell bei seinem Bruder. In Österreich würden seine Eltern sowie vier Geschwister leben. Sie hätten alle einen Konventionspass.

Mit einem gemäß §§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 12.02.2015 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. In Tschetschenien werde die Todesstrafe seit dem Jahr 2009 nicht mehr angewandt, weshalb die Behauptung des BF, davon bedroht zu sein, ins Leere gehe. Es bestehe kein Grund anzunehmen, dass an dem BF nach zwölf Jahren Aufenthalt in Österreich ein Interesse der russischen Behörden bestehe. In der Russischen Föderation lebten auch noch einige seiner Verwandten. Der nunmehrige Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Nach Rückübersetzung bestätigte der BF die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.

Die Verwaltungsakten des Bundesamtes langten am 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2015, Zl. W221 1426048-2/3E, wurde in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig erfolgt sei.

1.5. Laut eines Schreibens der XXXX vom 17.03.2015 für den BF würde dieser vom Arbeitslosengeld leben. Da er keine weiteren Möglichkeiten sehe, in Österreich zu bleiben, würde er gerne freiwillig ins Herkunftsland zurückkehren. Ein gültiges Reisedokument werde bei der Botschaft der Russischen Föderation beantragt und nachgereicht. In diesem Zusammenhang wurde um Übernahme der Heimreisekosten angesucht. Dem Schreiben beigefügt war ein vom BF unterfertigtes "Freiwillige Rückkehr Verständigungsformular" sowie eine vom BF unterfertigte Erklärung, die XXXX mit der Organisation und oder Durchführung seiner Heim- und Ausreise zu beauftragen und sie zu bevollmächtigen, alle dazu notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.03.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Heim- und Ausreisekosten für ihn - vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise - übernommen werden würden. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.05.2014 wurde einem Antrag des BF auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Rückkehrhilfe stattgegeben und für zwei Monate verlängert.

1.6. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid vom 01.07.2015 des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.12.2014 gemäß § 68 Absatz 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF im nunmehrigen Asylverfahren vorgebracht habe, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könnte, da er als Landesverräter gelten würden, weil er sein Heimatland verlassen hätte, worauf die Todesstrafe stehen würde. Am 18.02.2010 habe Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses sei am 01.06.2010 in Kraft getreten. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe sei noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht habe jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft sei. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes sei von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013). Bereits im Erstverfahren wurde bei der Aberkennung des Asylstatus festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland weder unmenschliche Behandlung drohen würde bzw. das er nichts zu befürchten habe. Dass ihm keine unmenschliche Behandlung bzw. die Todesstrafe drohe, ergebe sich auch dadurch, dass er sich anscheinend dazu entschlossen habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Hierfür habe er auch um Verlängerung der Rückkehrhilfe angesucht. Im Verfahren hätten sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung ergeben. Mit dem zweiten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Seinem Vorbringen komme im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu. Insgesamt liege somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Weiters habe sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation ergeben. Die aktuellen im Bescheid getroffenen Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben, wobei auch die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Feststellungen aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage im Herkunftsland nach wie vor als aktuell anzusehen seien. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass er 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Mit Bescheid vom 11.10.2004 sei ihm im Wege der Erstreckung Asyl gewährt worden. Seine Eltern und Geschwister würden als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Aus dem ausgedruckten ZMR Auszug sei zu entnehmen, dass der BF aktuell bei seinen Eltern den Hauptwohnsitz nehme. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte habe er nicht im Bundesgebiet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle sich trotzdem, aufgrund seiner Verurteilungen als rechtmäßig dar. Trotz Vorliegen privater Anknüpfungspunkte überwiege das öffentliche Interesse. Der BF sei in den Jahren 2010 und 2011 drei Mal rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der schwere seiner Straftat sei davon auszugehen, dass von ihm eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er somit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich neu entstanden sei. Trotz Vorliegen eines Privat- und Familienlebens, überwiege eindeutig das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gelte.

Der Bescheid wurde vom BF am 04.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftleistung persönlich ausgefolgt. Dem entsprechenden Bericht eines Bearbeiters bei der zuständigen Polizeiinspektion vom 08.07.2015 ist hinsichtlich der aufgenommen Daten des BF zu entnehmen, dass dieser "dzt ohne Beschäftigung" sei.

1.7. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist eine von einem rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfasste Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren mit Deutlichkeit zu Protokoll gegeben habe, dass sein Familiennamen bei den zuständigen Behörden in seinem Heimatland gespeichert sei und dies jedenfalls entsprechende Folgen nach sich führen würde, sollten die Behörden in seinem Heimatland erfahren, dass er der Sohn seines Vaters sei. Faktum sei, dass das Bundesamt die Tatsache dessen unberücksichtigt lasse, dass der BF im Bundesgebiet einer strafrechtlichen Verurteilung zugeführt worden sei und diese Tatsache jedenfalls ausreiche, um den BF bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland einer nochmaligen Bestrafung von Seiten der russischen Behörden auszusetzen. In Anbetracht dessen, dass sämtlichen Familienmitgliedern des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sohin die russischen Behörden jedenfalls davon ausgehen, dass der russische Staat durch die Angaben des BF und seiner Familienmitglieder im Zuge der Asylantragstellung in Misskredit gebracht worden sei, habe der BF in Folge dessen mit erheblichen Sanktionen gegen seine Person zu rechnen. Es bestehe "kein Grund für die Annahme dessen, dass der BF bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland umgehend am Flughafen festgenommen werden würde und müsste dieser mit Misshandlungen und Folterungen rechnen. Ein allenfalls gegen den BF in seinem Heimatland gegen ihn durchgeführtes Strafverfahren würde den Grundsätzen des fair trial im Sinne des Art. 6 EMRK nicht gerecht werden. Schon allein unter dieser Prämisse stelle sich das bisher abgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft dar, zumal in einer nachvollziehbaren Art und Weise dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welchen entsprechenden Sanktionen Personen, die im Ausland strafrechtlich verurteilt worden seien, im Staatsgebilde der russischen Föderation ausgesetzt seien. Für das Ermittlungsverfahren würden die Grundsätze der Amtswegigkeit gelten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der BF nach Entlassung aus dem Strafvollzug zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er 2004 ins Bundesgebiet eingereist sei, an einer gemeinsamen Adresse gemeldet bzw. wohnhaft sei und mit diesen ein homogenes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Der BF weise zweifellos eine günstige Sozialprognose auf und bestehe keinerlei Grund zur Annahme dessen, dass er in Zukunft wieder strafffällig werden würde, sodass unter Zusammenschau dieser Umstände jedenfalls im gegenständlichen Fall in der Sache selbst zu entscheiden gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall habe das Bundesamt in Wahrheit auch keine Interessensabwägung vorgenommen, auch wenn eine solche Interessensabwägung in einem Satz erwähnt werde. Für den BF sei es nicht ersichtlich, worin die Interessensabwägung bestanden haben soll, es sei ohne irgendwelche relevanten Feststellungen, somit ohne Einräumen eines Ermessens, willkürlich der angefochtene Bescheid erlassen worden. Dieser werde daher nicht den Erfordernissen des Art. 8 EMRK gerecht. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht sei dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergehe, eine auf Art. 8 EMRK widersprechende Rechtsvorschrift beruhe oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Form angewendet habe. Ein solcher Fall liege in der gegenständlichen Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Er reiste am 20.03.2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2004 einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 aufgrund der zuvor erfolgten Asylgewährung an den Vater, stattgeben und dem BF durch Erstreckung Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für den BF selbst wurden in diesem Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht.

Der BF ist im Bundesgebiet wiederholt einschlägig straffällig geworden und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes, des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Tat vom 02.07.2011, die zur Verurteilung des BF führte, erfolgte knapp ein Jahr nach seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung im Juli 2010 wegen Körperverletzung. Davor wurde er im Jänner 2010 wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weiters dem BF gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012, Zl. D20 426048-1/2012, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesasylamt sowie der Asylgerichtshof gingen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG aus. Das Erkenntnis wurde dem BF am 20.07.2012 zugestellt und rechtskräftig.

Am 20.09.2012 (Rechtskraft am 19.07.2013) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt.

Am 02.12.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2015, Zl. 521994602/140236646, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der BF befand sich vom 06.07.2011 bis 23.12.2014 in Justizhaft. Er lebte zuletzt von der Unterstützung durch das AMS und hat für sich beim Bundesamt um Übernahme der Heimreisekosten ansuchen lassen. Er ist ledig und kinderlos. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern und Geschwister des BF auf. Es besteht ein Familienleben. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass seit der Entscheidung des Asylgerichthofes Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall des gegen den BF bestehenden Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG geführt hätten.

Nicht festgestellt werden kann, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auch kann nicht Festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Russischen Föderation eingetreten wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des BF in Österreich vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in der Russischen Föderation wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf dessen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2014 sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 12.02.2015.

Den Feststellungen zur Gesundheit, persönlichen Situation sowie zum familiären Hintergrund des BF ergeben sich aus dessen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2014 sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 12.02.2015, dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Schriftverkehr in Zusammenhang mit dem Antrag des BF auf Übernahme der Heim- und Ausreisekosten sowie der Beschwerdeschrift.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX.

2.2. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.07.2012, Zl. D20 426048-1/2012, hinsichtlich des BF das Bestehen ein Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG festgestellt sowie die Frage, ob dem BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint.

Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten - wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, die dem BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgehalten wurden - und wurde dies vom BF auch nicht behauptet.

Der BF hat im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens bestanden haben.

Dies gilt sowohl für das Vorbringen des BF, dass ihm aufgrund seiner Ausreise wegen Landesverrates die Todesstrafe drohe, als auch für sein Vorbringen, dass er wegen seines Familiennamens, der bei den zuständigen Behörden in seinem Heimatland gespeichert sei, bzw. wegen seines Vaters Verfolgung befürchten müsse.

Zudem fehlt es dem Vorbringen an einem glaubhaften Kern. Das Bundesamt hat dem BF aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation vorgehalten. Aus dem Bericht der Österreichischen Botschaft in Moskau von September 2013 ergibt sich, dass die Todesstrafe in der Russischen Föderation aufgrund eines Moratoriums de facto abgeschafft ist. Wie bereits ausgeführt, wurden auch schon im ersten Verfahren die Verhältnisse im Herkunftsland im Hinblick auf die Person des BF überprüft, und im Zuge dieser Überprüfung keine Hinweise für eine reale Gefährdung des BF im Hinblick auf Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt. Diesbezüglich sind auch keine Änderungen eingetreten, bzw. wurden solche auch nicht behauptet.

Die nicht weiter begründete Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass der BF wegen des Umstandes, dass seinen Familienmitgliedern in Österreich (im Jahr 2004) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, im Herkunftsland behördliche Sanktionen befürchte, weil sie den Russischen Staat dadurch im Misskredit gebracht hätten, ist gleichfalls nicht geeignet, darin einen seit dem letzten Verfahren neu hinzugetretenen Fluchtgrund zu erkennen. Darüber hinaus sind aus den im vorhergehenden Verfahren sowie vom Bundesamt herangezogenen, umfassenden Berichten keine Hinweise für eine derartige Praxis hervorgegangen, vielmehr ist etwa aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes explizit zu entnehmen, dass (nach wie vor) keine Hinweise dafür vorliegen, dass russische Staatsangehörige allein wegen einer Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr ins Herkunftsland staatliche Verfolgung befürchten müssten.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die ebenfalls nicht weiter begründete Behauptung in der Beschwerde, dass dem BF in der Russischen Föderation eine neuerliche Bestrafung wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten drohen könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass eine Doppelbestrafung in der Russischen Föderation sowohl nach Art. 50 Abs. 1 der Verfassung der Russischen Föderation vom 12.12.1993 als auch nach Art. 6 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Criminal Code of The Russian Federation No. 63-Fz of June 13, 1996) nicht zulässig ist.

Festzuhalten ist hierbei, dass vom BF und seinen rechtsfreundlichen Vertreter weder im Verfahren beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren in irgendeiner Form neue, nach Rechtskraft der letzten Asylentscheidung vorgefallene Ereignisse oder neu entstandene Beweismittel auch nur behauptet wurden.

Ebenso hat der Asylgerichtshof im weiter oben zitierten Erkenntnis den Eingriff in das bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK geprüft und eine Verletzung des Art. 8 EMRK verneint. Der Asylgerichtshof ist nach einer begründeten Interessensabwägung davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF überwiegen. Auch in diesem Punkt ist keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten.

Auch dem Umstand, dass der BF am 23.12.2014 vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und sich seither - etwa sieben Monate - wohlverhalten hat, kommt entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht im Rahmen einer Gefährdungsprognose - auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK - noch keine maßgebende Bedeutung zu. Der Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit war jedenfalls zu kurz, dass das Bundesamt daraus hätte schließen müssen, die vom BF ausgehende Gefährdung sei erheblich gemindert oder gar weggefallen. Dies ergibt sich allein schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes, wonach die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren in Ansehung der Schwere der Delinquenz, des überaus brutalen Vorgehens sowie der Täterpersönlichkeit des BF notwendig gewesen sei. Hinzu kommen die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des BF und der Steigerung der Schwere der Taten, - angefangen beim Vergehen der Körperverletzung bis hin zum schweren Raub -, was auch auf ein großes Maß an krimineller Energie des BF schließen lässt. Der Umstand, dass der BF den ihm zur Last gelegten schweren Raub nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzung nach etwa einem Jahr in Freiheit begangen hat, bestätigt, dass der Beobachtungszeitraum von knapp sieben Monaten jedenfalls zu kurz ist, um im Fall des BF von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Von einem Familienbezug des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister war und ist auszugehen. Bereits der Asylgerichtshof stellte jedoch dazu fest, dass die Intensität des Familienlebens zu den Eltern durch die Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit und teilweise getrennte Wohnsitznahme des BF herabgesetzt ist. Im Umstand, dass der ledige und kinderlose BF nach Entlassung aus der Haftstrafe offenbar zu seinem Bruder bzw. zu seinen Eltern gezogen ist, kann diesbezüglich angesichts des zuvor Ausgeführten keine entscheidungswesentliche Änderung zugunsten des BF erkannt werden. Hinweise, wonach der BF ohne staatliche Unterstützung eigenständig seinen Lebensunterhalt bestreitet, liegen nicht vor bzw. wurden diese auch nicht behauptet, weshalb auch von keiner wirtschaftlichen Integration auszugehen ist.

Somit konnte aber sowohl im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 6 AsylG, als auch hinsichtlich Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention sowie Art 8 Abs. 2 EMRK keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts erkannt werden, die eine andere rechtliche Beurteilung möglich erscheinen lassen würde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

2.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012, Zl. D20 426048-1/2012, dem BF zugestellt am 20.07.2012, heranzuziehen.

Mit dieser Entscheidung wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), wobei dem BF weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begehrte der BF eine Abänderung dieser rechtskräftigen Entscheidung.

2.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

2.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.

Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits während des Aberkennungsverfahrens bestanden haben. So gründete er sein Vorbringen ausschließlich auf Bedrohungsszenarien, die bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden haben. Er brachte in diesem Zusammenhang auch nichts vor, dass einen Hinweis auf ein zwischenzeitlich hinzugetretenes Ereignis enthielt, das für sich genommen oder in Zusammenschau mit bereits vorgebrachten Umständen geeignet gewesen wäre, in Hinblick auf die Entscheidung des Asylgerichthofes vom 13.07.2012 ein anderes Ergebnis herbeiführen zu können. Vom BF wurde auch kein neues Beweismittel vorgelegt.

Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach er als Tschetschene, der sein Herkunftsland verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu auch BVwG 02.07.2015, Zl. W135 1261636-3/31E hinsichtlich eines Asylwerbers tschetschenischer Herkunft, der in Österreich straffällig wurde und dem sein Asylstatus aberkannt wurde; zur Straffälligkeit auch BVwG 15.04.2015, Zl. W112 1413678-1/22E; 11.03.2015, Zl. W182 2101512-1/4E, zu Tschetschenien BVwG 10.07.2015, Zl. W129 1437497-1/27E; 12.02.2015, Zl. W129 1431585-1/8E; BVwG 06.02.2015, Zl. W226 2008209-1/11E; BVwG 30.01.2015, Zl. W210 1318988-4/9E; BVwG 28.01.2015, Zl. W159 1419232-2/33E, BVwG 20.01.2015, Zl. W162 1418314-1/8E).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der 25-jährige BF, der nach wie vor gesund und arbeitsfähig ist, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

2.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.

2.3.1. Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG alte Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF sieht eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor.

Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF eine mit 19.07.2013 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem BVwG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG, welche durch den BF mit seiner Beschwerde angefochten wurde.

2.3.2. Aber auch eine Prüfung der - allenfalls inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben des BF auf Grundlage der von ihm gemachten Angaben im vorliegenden Fall ergibt, dass diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung zu führen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall ging das Bundesamt im bekämpften Bescheid ausdrücklich vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens des BF aus, stellte aber fest, dass aufgrund seiner wiederholten, einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen nach wie vor das öffentliche Interesse an der nationalen Ordnung und Sicherheit bzw. Verhütung von Straftaten seine privaten Interessen eindeutig überwiege. Der ledige BF ist seit seiner Haftentlassung wieder bei seinem Bruder bzw. seinen Eltern untergebracht. Die Intensität des Familienlebens ist durch die Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit und die vor Verbüßung der Haftstrafe teilweise getrennte Wohnsitznahme des BF herabgesetzt. Bei den Straftaten, die zuletzt u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer rechtskräftigen Verurteilung des BF zu einer unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren geführt haben, handelt es sich sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zweifelsfrei um ein besonders schweres Verbrechen. Die zugrundliegenden Straftaten des BF lagen etwa vier Jahre zurück, doch sind seit seiner Entlassung aus der Strafhaft lediglich knapp sieben Monate vergangen. Ein derartiger Beobachtungszeitraum reicht insbesondere unter Mitberücksichtigung der wiederholten rechtskräftigen einschlägigen Verurteilungen des BF jedenfalls nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen (vgl. dazu etwa VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0097; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0097; VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0534). Somit konnte aber keine entscheidungsrelevante Änderung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden. Der vom Bundesamt getroffene Interessensabwägung ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten (vgl. dazu auch EGMR 12.06.2012, Bajsultanov gg. Österreich, Nr. 54131/10; EGMR 17.02.2009, Onur gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07; EGMR 25.03.2010, Mutlag gg. Deutschland, Nr. 40601/05; EGMR 22.04.2004, Radovanovic gg. Österreich Nr. 42703/98). Den diesbezüglich in der Beschwerde geäußerten Bedenken war nicht zu folgen.

2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

2.4.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

2.4.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser - wie unter Punkt II.2.2. ausgeführt - kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger neuer Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.2.1. ff., II.2.3.2. und II.2.4.1. zitierte Judikatur)

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