I402 2108301-1•BVwG I402 2108301-1
I402 2108301-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I402 2108301-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 26.05.2015 (ohne GZ, im Bescheid angeführte Behindertenpassnummer: XXXX), betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, § 42 Abs. 1 BBG und § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
2. Der im Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 14.04.2014 mit 50 % neu festgesetzt.
3. Mit Bescheid vom 29.07.2014 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen. Diesem Bescheid lag ein nach Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. Mi verfasstes Gutachten vom 02.12.2013 zugrunde, in dem die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung aus medizinischer Sicht verneint wurden. Als vom Sachverständigen herangezogene Befunde werden in diesem Gutachten ein Schreiben des Dr. Ma vom 09.10.2012, ein internistisches Fachgutachten von Dr. Le vom 20.05.2013, ein Gutachten Dr Kl vom 21.06.2013 sowie ein Gutachten Dr. Jo vom 01.07.2013 zitiert. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
4. Mit Antrag vom 22.08.2014, bei der belangten Behörde am 23.09.2014 eingelangt, begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Im Antragsformular findet sich das Feld "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, insbesondere:" Das zum Ausfüllen vorgesehene Feld füllte die Beschwerdeführerin handschriftlich mit den Worten "Unzumutbarkeit der öffentl. Verkehrsmittel, Begleitperson" aus.
4.1. Als Beilagen zu diesem Antrag fanden sich zum Einen Atteste, Befunde bzw. Arztbriefe, die mit Daten aus der Zeit vor Erlassung des Bescheides vom 29.07.2014 versehen sind (Schreiben Dr. Se vom 26.09.2011 [AS 126], Befund Dr. Th vom 31.10.2013 [AS 127], Befund Dr. Sch vom 21.01.2014 [AS 129], Befund Dr. VE vom 23.06.2014 [AS 130]).
4.2. Zum Anderen finden sich als Beilagen zum Antrag Unterlagen, die nach Erlassung des Bescheides vom 29.07.2014 datiert sind. Dabei handelt es sich um
4.3. Das Schreiben des Dr. Ma vom 23.08.2014 (AS 131) enthält eine "Auflistung bekannter Krankheiten"; darin werden ausschließlich Gesundheitsstörungen wiedergegeben, die bereits in dem dem Bescheid vom 29.07.2014 zugrunde liegenden Gutachten vom 02.12.2013 genannt sind.
4.4. Das Schreiben des Dr. Ve vom 18.09.2014 (AS 132) attestiert eine "psychische Erkrankung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit begleitend anhaltender somatoformer Schmerzstörung laut ICD 10" (und beschreibt in weiterer Folge die bisherigen Therapie- und Behandlungsschritte). Diesen Aussagen entspricht im Wesentlichen die bereits in dem dem Bescheid vom 29.07.2014 zugrunde liegenden Gutachten vom 02.12.2013 angeführte "Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Reaktion" und der "chron Migräne mit rez Migräneattacken". Darüber hinaus sind die Aussagen des Schreibens des Dr. Ve vom 18.09.2014 im Wesentlichen gleichlautend mit einem im Akt befindlichen Befund des Dr. Ve vom 23.06.2014 ("Die Patientin erfüllt die Kriterien einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung lt ICD 10"). Das Schreiben des Dr. Se vom 23.09.2014 (mit dem Betreff "psychiatrisches Attest auf Wunsch von Frau [Name der Beschwerdeführerin] zur Vorlage beim AMS") attestiert eine "Anpassungsstörung mit lange dauernder depressiver Reaktion, chronische Schmerzstörung".
5. Die belangte Behörde veranlasste zur Beurteilung des Antrags auf Neufestsetzung des im Behindertenpass eingetragenen Grades der Behinderung eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen medizinischen Sachverständigen. Dieser erstattete am 30.04.2015 ein Gutachten, in dem er einen neuen Grad der Behinderung (von nunmehr 70 %) feststellte, zugleich aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie "bedarf einer Begleitperson") verneinte.
Die belangte Behörde trug den neuen Grad der Behinderung (von 70 %) in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin ein.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2015 wies die belangte Behörde - gestützt auf das genannte Gutachten vom 30.04.2015 - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" ab.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde (soweit sich die Beschwerde darüber hinaus auch gegen den Bescheid vom selben Tag über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" richtet, erging darüber bereits ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 02.07.2015, I402 2108875-1/3E).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass sich ihre "Krankheiten sehr verschlechtert" hätten und damit, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten mangelhaft sei, weil bei der Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und sie sich mangels ausreichender Deutschkenntnisse mit dem Gutachter nicht ausreichend verständigen habe können.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des genannten Sachverständigen zur Frage ein, inwiefern die mündliche Verständigung bei der Untersuchung für das im Gutachten erreichte Untersuchungsergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" aus medizinischer Sicht relevant war.
10. Der Sachverständige beantwortete diese Frage wie folgt (Anonymisierung in eckigen Klammern durch das Bundesverwaltungsgericht; Hervorhebung im Original):
"Die sprachlichen Probleme bei der Anamneseerhebung bezeichnen eine schwierige Gesprächsführung, allerdings wurden die angeführten Beschwerden zweifelsfrei von Fr [D] - sprachlich abgehackt und in ‚holprigem' Deutsch - angeführt. Die Diagnose der ‚Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion' stützt sich u.a. auch auf den vorliegenden FA Befund Fr Dr Zeynep Vetter (FA für Psychiatrie mit Migrationshintergrund) die sich mit der Patientin in ihrer Muttersprache unterhalten kann. Die Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat ist bei nachgewiesenen Veränderungen in der Wirbelsäule - und viel geringer in der Schulter - objektiviert. Aus medizinischer Sicht stellen die sprachlichen Probleme bei der Anamneseerhebung die Ausführungen bzgl. der Notwendigkeit einer Begleitperson nicht in Frage. Eine kognitive Einschränkung ist im GA nicht angeführt - mir auch aus der Untersuchung nicht erinnerlich - die Patientin allseits orientiert (im GA angeführt), allerdings depressiv gestimmt. Die angeführten Beeinträchtigungen - einerseits die Anpassungsstörung, aber speziell im Bewegungsapparat - führen zur Beurteilung dass die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht gegeben ist".
11. Diese schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen (sowie das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten) teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Frist zur Äußerung mit. Die Beschwerdeführerin ließ diese Möglichkeit der Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen ungenutzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist erwachsen.
Im Behindertenpass der Beschwerdeführerin findet sich weder die Eintragung, dass diese "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist" (§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) noch die Eintragung, dass sie "blind oder hochgradig sehbehindert ist" (§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der zitierten Verordnung).
Die Beschwerdeführerin ist kein bewegungseingeschränkter Mensch, der zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf.
Die Beschwerdeführerin weist keine kognitiven Einschränkungen in der Art auf, dass sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf.
Diese Feststellungen ergeben sich einerseits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (zu ihrem Alter) und aus dem Verwaltungsakt (Nichtvorliegen bestimmter Zusatzeintragungen im Behindertenpass), anderseits aus dem Gutachten des Sachverständigen und der vom Sachverständigen abgegebenen Gutachtensergänzung, aus der hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine kognitive Einschränkung noch eine solche Bewegungseinschränkung vorliegt, dass sie im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Im Übrigen wurde Derartiges von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet oder durch die vorgelegten Befunde attestiert.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG (s. auch § 28 Abs. 2 VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
Zu A)
3.3. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
3.4. Die für die hier strittige Zusatzeintragung relevante Bestimmung der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
...
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei
Die in dieser Bestimmung zitierten Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a und lit. b der Verordnung sehen Zusatzeintragungen für folgende Fälle vor:
"1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
[...]
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
[...]"
3.5. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des ersten und zweiten Teilstrichs des § 1 Abs. 2 Z 2 der Verordnung (Vorliegen der Zusatzeintragung "Gebrauch eines Rollstuhles" oder "blind oder hochgradig sehbehindert" im Behindertenpass) evidentermaßen nicht. Evident ist auch, dass sie kein Kind ist (vierter und sechster Teilstrich). Die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" käme im Fall der Beschwerdeführerin daher nur in Betracht, wenn sie "bewegungseingeschränkt" (dritter Teilstrich) oder "kognitiv eingeschränkt" (fünfter Teilstrich) in einem Ausmaß wäre, dass sie zur Fortbewegung im öffentlichen Raum der Hilfe einer zweiten Person bedürfte. Dies ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht der Fall.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten wegen unterlassener Beiziehung eines Dolmetschers mangelhaft gewesen wäre, handelt es sich bei den ausschlaggebenden gutachterlichen Feststellungen um Aussagen, welche der Sachverständige (wie dies von ihm schriftlich bestätigt wurde und von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge unwidersprochen blieb) ohne erforderliche mündliche Kommunikation mit der Beschwerdeführerin - allein aufgrund des Augenscheins und der vorgelegten Befunde (Aktenlage) - treffen konnte und für die die unvollkommenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin daher ohne Einfluss waren. Die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers (§ 39a AVG, §§ 52, 53 AVG) bildet daher keinen Mangel, der die Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zöge. Anderes hätte gegolten, wenn die einwandfreie mündliche Kommunikation mit dem Arzt eine notwendige Voraussetzung der Befunderhebung gewesen wäre (vgl. dazu BVwG 12.06.2014, I402 2004279-1 und 22.05.2015, I402 2017844-1).
Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" abgewiesen wurde, erging daher zu Recht. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
3.6.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.
3.6.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten, nachdem ihr die dazu ergänzend abgegebene Stellungnahme des Sachverständigen mitgeteilt wurde, nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen wurde das Vorliegen einer kognitiven Einschränkung oder Bewegungseinschränkung von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch in Attesten oder Befunden nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.6.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Das Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet und die diese Voraussetzungen verneinende Stellungnahme des Sachverständigen nicht konkret (und nach Einräumung von Parteiengehör zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen: gar nicht mehr) bestritten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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