BVwG I401 1418688-1

I401 1418688-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung, EU-Bürger,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG I401 1418688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.1418688.1.00

Spruch

I401 1418688-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.07.2015 mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.03.2010, Aktenzahl, 10 12.252, beschlossen (Spruchpunkt A. I. und B) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt A II. und B)):

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetztes (VwGVG) eingestellt.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender tunesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 29.12.2010 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Mit Bescheid vom 18.03.2011, Aktenzahl: 10 12.252, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).

4. Mit dem am 01.04.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.12.2011, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot wegen seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz (s. oben Pkt. 2.) erlassen.

6. In seiner Stellungnahme vom 02.10.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei und er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund dieser Eheschließung hätten sie bereits am 08.10.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers gestellt. Eine Entscheidung gebe es noch nicht. Eine Ausweisungsentscheidung in Fällen, in denen Asylwerber mit einem EU-Bürger verheiratet seien, sei unzulässig. Auch in seinem Fall müsse die Ausweisungsentscheidung mangels Zuständigkeit der Asylbehörde entfallen.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte per E-Mail vom 26.02.2014 ein Zertifikat der XXXX vom 30.01.2014 über den erfolgreichen Abschluss eines vom 23.09.2013 bis 30.01.2014 besuchten Deutschkurses für AnfängerInnen mit guten Vorkenntnissen, ein in französischer Sprache gehaltenes Leumundszeugnis aus Tunesien über seine Unbescholtenheit, eine Anmeldung zur Sozialversicherung über eine geringfügige Beschäftigung als Installationshelfer bei einer in Wien etablierten Firma sowie einen Antrag auf Saisonbewilligung dieser Firma für den Zeitraum vom 02.01.2013 bis 01.04.2013, wobei jedoch der Antrag des Arbeitgebers auf Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice abschlägig beschieden worden sei.

8. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung und nach Beratung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 18.03.2011 zurück; er hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, der seine Identität mit einem bis 26.03.2017 gültigen tunesischen Reisepass (in Kopie) bescheinigte, ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste (seinen Angaben folgend) am 29.12.2010 illegal nach Österreich ein.

1.2.1. Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

1.2.2. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.12.2011, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot infolge seiner (rechtskräftigen) Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz erlassen.

1.2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wurde durch Einstellung des Verfahrens gemäß § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob eine Säumnisbeschwerde sowie gegen die in der Folge erlassene abweisliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.03.2015 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, zu Ra 2015/22/0078-2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie noch nicht entschieden.

1.3. Am 06.09.2012 hat er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und lebt mit ihr seit 07.09.2012 in Wien in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, bei der er als Angehöriger in der Krankenversicherung mitversichert ist, steht als Sekretärin in einem Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und erhält für ihre Tätigkeit ein Entgelt in der Höhe von ca. € 1.350,-- (netto).

1.4. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung von Asyl) und gegen den Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien) des angefochtenen Bescheides zurückgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Darlegung des Verfahrensgangs sowie die getroffenen Feststellungen lassen sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den vorgelegten Urkunden entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) I.:

3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).

3.3. Durch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.07.2015 nach eingehender Beratung mit der rechtsfreundlichen Vertretung unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.03.2011 gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.

Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

3.4. Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Infolge der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde die negative Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine den in § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor (vgl. mit ausführlicherer Begründung die Entscheidungen des BVwG: I401 1406755-1/13E; I401 1421840-1/11E; u. a.).

3.4.2. Es ist daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren "die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist" oder ob "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird" oder die angefochtene Ausweisung - infolge einer (asylrelevanten) Änderung des Sachverhaltes - nach anderen Normen zu beurteilen ist.

3.4.3. § 75 Abs. 20 AsylG kann als eine Sonderbestimmung für jene Fälle angesehen werden, in denen die Erlassung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung rechtlich in Betracht kommt, jedoch noch von der näheren Prüfung des Sachverhaltes abhängig ist. In dem Fall, in dem die Sachlage insofern feststeht, als erwiesen ist, dass der Asylwerber ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 oder unmittelbar kraft Unionsrechts besitzt, kommt ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, von vornherein nicht in Betracht.

3.4.4. Der Beschwerdeführer ist seit 06.09.2012 mit einer in Österreich lebenden und einer (vollversicherungspflichten) Beschäftigung nachgehenden deutschen Staatsbürgerin verheiratet; seine Ehefrau macht somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der erwähnten Richtlinie gilt das Aufenthaltsrecht auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt als begünstigten Drittstaatsangehörigen (im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG) somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Selbst bei Wegfall eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist - nach den Bestimmungen des NAG - nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet (vgl. das Erk. des VwGH vom 18.06.2013, Zl. 2012/18/0005). Die Tatsache der Verehelichung mit einer deutschen Staatsbürgerin ist eine Neuerung, die das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen hat (vgl. § 10 VwGVG; das Erk. des VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044), zumal sich der Sachverhalt nach Erlassung des bekämpften Bescheides geändert hat (vgl. § 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung aus dem Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers findet schon wegen seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für sein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht keine Deckung im Gesetz. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweisung oder Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen als der fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt erlassen werden könnten, liegen nicht vor.

Die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers entspricht nicht dem Gesetz, ein gesonderter Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung (im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG bzw. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) hat in einem solchen Fall nicht stattzufinden.

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist durch diese Entscheidung zukünftig nicht gehindert, für den Fall, dass entsprechende Umstände hervorkommen sollten und bei Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen aus anderen Gründen ein allfälliges Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder Rückkehrentscheidung einzuleiten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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