W224 2103468-2•BVwG W224 2103468-2
W224 2103468-2Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2015
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Wirtschaftsstudium
W224 2103468-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 09.03.2015, Zl. B/2724/03/14-14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 17.02.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" im Masterstudium Wirtschaftsrecht. Einer weiters beantragten Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der Lehrveranstaltung "PI Fachseminar aus Strafrecht - Vertiefungsfach Rechtswissenschaften (2 SSt; 4 ECTS)" wurde seitens der Vizerektorin für Lehre an der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) stattgegeben.
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der Universität Innsbruck im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften absolvierten Lehrveranstaltungen "Diplomprüfung Bürgerliches Recht einschließlich des internationalen Privatrechts (19 SSt)", "Diplomprüfung Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts (8 SSt)", "Übungen im Handelsrecht für Juristen (2 SSt)" sowie "Seminar aus Handelsrecht (2 SSt)" insgesamt der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" gleichwertig seien. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein als Bestätigung tituliertes Schreiben des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck vom 09.10.2014 vor, in welchem die Lehrinhalte der handelsrechtlichen Lehrveranstaltungen dargestellt wurden.
2. Die belangte Behörde holte im Zuge der Beweisaufnahme zur Prüfung der Gleichwertigkeit mit der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" ein Gutachten ein. Dieses kam mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass mangels Gleichwertigkeit eine Anerkennung nicht zu befürworten sei.
3. Am 26.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit näherer Begründung übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
4. In seiner am 02.03.2015 erstatteten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass gerade die in den Gutachten bemängelte "schriftliche Falllösung im Gesellschaftsrecht" durch die absolvierten Übungen abgedeckt sei, weil - wie die Bestätigung des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck vom 09.10.2014 ausführe - in der Übung "Übungen im Handelsrecht für Juristen (2 SSt)" die in den Vorlesungen erworbenen Kenntnisse vertieft und anhand von praktischen Fällen Problemstellungen von Studierenden sowohl individuell als auch gemeinsam in Gruppen analysiert und gelöst würden. In der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" würden schriftliche Falllösungen lediglich bei der Eingangs-, Zwischen- und Endklausur gefordert, hingegen seien in der von ihm absolvierten Übung an der Universität Innsbruck wöchentlich Fälle schriftlich gelöst worden. Um "seinen Schwerpunkt in der Falllösung zu untermauern" ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag um zwei Klausurenübungen aus Bürgerlichem Recht an der Universität Innsbruck ("Übung aus Bürgerlichem Recht: Klausurenkurs; 2 SSt"; "Übung aus Bürgerlichem Recht: Klausurenkurs für Fortgeschrittene; 2 SSt"). Der Umfang der von ihm zur Prüfung der Gleichwertigkeit angegebenen Prüfungen betrage - so der Beschwerdeführer - nunmehr 35 SSt, wobei die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" lediglich 2 SSt betrage. Dies solle nachweisen, dass die Ausbildung deutlich über das gesellschaftsrechtliche Grundwissen hinausgehe. Die gutachterliche Stellungnahme, welche die Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" als "Markenzeichen" des Masterstudiums Wirtschaftsrecht bezeichne, lasse "von vornherein keine Anerkennungen zu". Dies sei mit dem "Recht auf Anerkennung" nicht vereinbar. Letztlich zog der Beschwerdeführer in Zweifel, dass tatsächlich ein Sachverständiger das Gutachten erstellt habe und beantragte die Bestellung eines Sachverständigen.
5. Auf Grund des vom Beschwerdeführer ergänzten Antrags holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein, welches dem Beschwerdeführer abermals im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen Frist übermittelt wurde. Das Gutachten führte im Wesentlichen aus, dass die Absolvierung einer Pflichtübung zum Bürgerlichem Recht lediglich die Falllösungskompetenz im allgemeinen Zivilrechtrecht belege, speziell unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Kenntnisse würden in einer derartigen Übung nicht vermittelt. Aus diesem Grund sei keine Gleichwertigkeit gegeben.
6. In seiner dazu am 05.03.2015 erstatteten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den zwei Klausurenübungen aus Bürgerlichem Recht an der Universität Innsbruck ("Übung aus
Bürgerlichem Recht: Klausurenkurs; 2 SSt"; "Übung aus Bürgerlichem
Recht: Klausurenkurs für Fortgeschrittene; 2 SSt") nicht um "Pflichtübungen", sondern um "Übungen" handelte, welche er freiwillig zur Verbesserung seiner Falllösungskompetenz absolviert habe. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf das als Bestätigung titulierte Schreiben des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck vom 09.10.2014. Aus seiner Sicht decke die Kombination aus zivilrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Falllösungskompetenz die Anforderungen der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" "gleich mehrfach ab". Letztlich "erinnerte" der Beschwerdeführer daran, dass er Lehrveranstaltungen im Umfang von 35 SSt absolviert habe, die Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" jedoch nur 2 SSt umfasse.
7. Mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl. B/2724/03/14-14, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" baue auf der Lehrveranstaltung "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht auf und vertiefe deren Inhalte, wobei der Schwerpunkt auf der Falllösungskompetenz liege. In der beantragten Lehrveranstaltung würden die Regelungen für die Unternehmensführung und die Unternehmenskontrolle behandelt. Diese Themenbereiche seien vor allem Gegenstand der Grundsätze für gute Corporate Governance, deren Entwicklung und praktische Auswirkungen ebenfalls Gegenstand der Lehrveranstaltung seien. Besonders werde die enge Vernetzung zwischen Kapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht betont. Das eingeholte Gutachten belege, dass die an der WU Wien angebotene Ausbildung deutlich über das gesellschaftsrechtliche Grundwissen, das im Rahmen des Faches Handels- bzw. Unternehmensrecht vermittelte werde, hinausgehe. Außerdem stehe die Verbindung zwischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht im Vordergrund, welche in dieser Form an anderen Universitäten nicht angeboten werde. Diese Lehrveranstaltung sei gewissermaßen "Markenzeichen" des Wirtschaftsrechtsstudiums im Privatrecht. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit sei aus diesem Grund nicht gegeben gewesen. Auch die Erweiterung des Antrags des Beschwerdeführers um zwei Übungen aus Bürgerlichem Recht (Klausurenübungen) ändere nichts an dieser Einschätzung, weil die Absolvierung einer Übung zum Bürgerlichem Recht (Klausurenübung) nur die Falllösungskompetenz im allgemeinen Zivilrecht belege, speziell unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Kenntnisse würden in einer derartigen Übung nicht vermittelt. Die Übung könne daher weder für sich noch zusammen mit den anderen absolvierten Lehrveranstaltungen die Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" ersetzen. Die zum gegenständlichen Antrag erstatteten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar, weshalb keine Zweifel gegen die Richtigkeit derselben entstanden seien. Soweit der Beschwerdeführerin seiner Beschwerde behaupte, er hätte mehr SSt/ECTS abgelegt als die beantragte Prüfung aufweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass es gemäß § 78 Abs. 1 UG sowohl auf die inhaltliche als auch auf die umfangmäßige Gleichwertigkeit der Prüfungen ankomme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit darüber hinaus darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt werde. Eine bloße Übereinstimmung oder ein "Überschuss" an Semesterstunden allein könne keine Gleichwertigkeit bewirken. Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Recht auf Anerkennung" führte die belangte Behörde aus, dass ein derartiges Recht nicht im Universitätsgesetz 2002 verankert sei. Vielmehr sei neben dem Umfang die inhaltliche Gleichwertigkeit ausschlaggebend. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, das Ergebnis des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen sei unrichtig, sei ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten sei. Die bloße Behauptung, das Ergebnis des Gutachtens sei unzutreffend, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit des Gutachtens zu geben, reiche nicht aus, das Gutachten des Sachverständigen zu entkräften. Letztlich spiele es für die inhaltliche Gleichwertigkeit keine Rolle, ob die absolvierten Übungen "Pflichtübungen" oder freiwillig absolvierte Übungen seien.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Auf Grund einer Akteneinsicht habe er feststellen können, dass es sich bei jenem Professor, der die Gutachten erstellte, um den Programmdirektor des Masterstudiums Wirtschaftsrechts und Vorstand der Abteilung Unternehmensrecht handle. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser Professor befangen und könne kein unabhängiges Gutachten erstellen. Auf Grund der Funktionen des Gutachters sei es "offensichtlich", dass die Anerkennung von an anderen Universitäten abgelegten Prüfungen nur in Ausnahmefällen gewährt würde. Dadurch könne das Masterstudium Wirtschaftsrecht und auch Prüfungen am eigenen Institut "abgeschottet" werden. Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf den Umfang der von ihm absolvierten Prüfungen im Ausmaß von 35 SSt und die Wertigkeit der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" im Ausmaß von 2 SSt. Letztlich sei auch die inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben, weil die Ausbildung an der Universität Innsbruck - unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen - "deutlich über das gesellschaftsrechtliche Grundwissen" hinausginge. Zum Thema "Falllösungskompetenz" gab der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das als Bestätigung titulierte Schreiben des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck vom 09.10.2014 an, dass die in den Vorlesungen erworbenen Kenntnisse in der Übung vertieft worden wären. Anhand von praktischen Fällen sollten Problemstellungen von Studierenden sowohl individuell als auch gemeinsam in Gruppen analysiert und gelöst werden. In der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" würden schriftliche Falllösungen nur bei der Eingangs-, Zwischen- und Endklausur gefordert. In den vom ihm angeführten Übungen wären wöchentlich Fälle des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts schriftlich analysiert und gelöst worden. Der Umfang der von ihm absolvierten Falllösungen sei also erneut mehr als zehnfach so hoch und auch der Inhalt der Fälle sei zumindest gleichwertig. Soweit der Professor, der das Gutachten über die Gleichwertigkeit erstellt habe, von der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" als "Markenzeichen" des Wirtschaftsrechtsstudiums im Privatrecht spreche, schließe er eine Anerkennung praktisch von vornherein aus. Der Gutachter sei befangen. Der Beschwerdeführer habe zur Vertiefung die Vorlesung "Wertpapierrecht" an der Universität Innsbruck besucht und ein Seminar sowie drei Übungen absolviert. Insbesondere im Seminar im Handels- und Wertpapierrecht hätten die Teilnehmer ein Referat in der Dauer von etwa einer halben Stunde abhalten müssen. Durch diese Lehrveranstaltung hätten die Teilnehmer in die Lage versetzt werden sollen, "eigenständig und strukturiert eine Präsentation zu einem wissenschaftlichen Thema" halten zu können. In diesem Seminar seien auch gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Themen besprochen worden. In der Info-Broschüre des Masterstudiums Wirtschaftsrecht der WU Wien würde die Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" in keiner Weise als "Markenzeichen" des Wirtschaftsrechtsstudiums hervorgehoben. Er habe seiner Ansicht nach eindeutig nachgewiesen, dass der Stoff sowohl im Schwierigkeitsgrad als auch im Umfang zumindest gleichwertig und "die Begründung im Bescheid" rechtswidrig sei.
9. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 13.04.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.05.2015, eingelangt am 20.05.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen. Die vom Beschwerdeführer an der Universität Innsbruck im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften absolvierten Lehrveranstaltungen "Diplomprüfung Bürgerliches Recht einschließlich des internationalen Privatrechts (19 SSt)", "Diplomprüfung Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts (8 SSt)", "Übungen im Handelsrecht für Juristen (2 SSt)", "Seminar aus Handelsrecht (2 SSt)", "Übung aus
Bürgerlichem Recht: Klausurenkurs (2 SSt)" sowie "Übung aus
Bürgerlichem Recht: Klausurenkurs für Fortgeschrittene (2 SSt)" sind insgesamt der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)", welche ein Pflichtfach im Rahmen des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien ist, nicht gleichwertig.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten, dessen Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete das Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die im Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
Zu A)
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem einer berufsbildenden höheren Schule oder in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).
Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).
1.2. Die Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" soll laut dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien für das Sommersemester 2015 eine tiefergehende Betrachtung der Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht vermitteln und grundlegende und aktuelle Rechtsfragen auf diesem Gebiet behandeln. Als Lernergebnisse (Learning Outcomes) sollen erzielt werden, dass Studierende nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage sind, schwerpunktmäßig das Kapitalgesellschaftsrecht, das Kapitalmarktrecht und in Grundzügen das Personengesellschaftsrecht zu erläutern und zu erklären, Fälle des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts eigenständig und praxisrelevant zu lösen und zu bewerten, sowohl prospektive Gestaltungen als auch bereits Geschehenes in den Falllösungen auszuarbeiten und letztlich auch eigenständig gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Lösungen zu entwickeln.
Das als Bestätigung titulierte Schreiben des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck vom 09.10.2014 beschreibt die Lehrinhalte der Diplomprüfung "Handels-, Wertpapierrecht und Grundzüge des Immaterialgüterrechts (8 SSt)", welche der Beschwerdeführer - samt den "Übungen aus Handelsrecht für Juristen (2 SSt)" sowie dem "Seminar aus Handelsrecht (2 SSt)" - am 23.06.1997 absolvierte und für die Gleichwertigkeitsprüfung ins Treffen führte. So deckt das allgemeine Handelsrecht das "Gesellschaftsrecht, Handelsgeschäfte, Rechnungslegung etc." ab. Im Wertpapierrecht sollten die Studierenden die Normen, mit denen die Verbriefung von Rechten und die jeweils damit einhergehenden Wertpapierfunktionen geregelt werden beherrschen (Aktien, Anleihen, Wechsel, Scheck etc.). Studierende sollten sich weiters Wissen über Immaterialgüterrechte (Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrecht) aneignen und dieses auch auf praktische Fälle anwenden können, wobei auf die "zunehmende Wichtigkeit des geistigen Eigentums" Wert gelegt wurde. Im Wirtschaftsrecht stellte der Wettbewerb (Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) den Schwerpunkt dar. Studierende sollten im Hinblick auf dessen Wirkung sensibilisiert werden. Die Übung dient zur Vertiefung der in den Vorlesungen erworbenen Kenntnisse, Problemstellungen sollen anhand von praktischen Fällen von den Studierenden sowohl individuell als auch gemeinsam in Gruppen analysiert und gelöst werden. Im Seminar hielten die Teilnehmer ein Referat in der Dauer von etwa einer halben Stunde, über welches anschließend diskutiert wurde. Die Studierenden sollten in die Lage versetzt werden, eigenständig und strukturiert eine Präsentation zu einem wissenschaftlichen Thema halten zu können.
Inwiefern die Lehrveranstaltungen "Diplomprüfung Bürgerliches Recht einschließlich des internationalen Privatrechts (19 SSt), "Übung aus
Bürgerlichem Recht: Klausurenkurs (2 SSt)" sowie "Übung aus
Bürgerlichem Recht: Klausurenkurs für Fortgeschrittene (2 SSt)" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" deckungsgleich sein sollen, geht aus dem gänzlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen insgesamt nicht hervor. Der Beschwerde gelingt es nicht, substantiiert darzulegen, inwieweit die genannten absolvierten Lehrveranstaltungen über das Vermitteln einer Falllösungskompetenz im allgemeinen Zivilrecht - wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt - hinausgehen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die inhaltliche Gleichwertigkeit sei gegeben, weil die Ausbildung an der Universität Innsbruck "deutlich über das gesellschaftsrechtliche Grundwissen" hinausgehe, so ist nicht zu erkennen, inwieweit dadurch die gleichen Lernergebnisse (Learning Outcomes) wie bei Absolvierung der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" erzielt werden sollten. Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, speziell die geforderte Falllösungskompetenz durch die absolvierten Übungen im Handelsrecht und im Bürgerlichem Recht aufzuweisen, so ist dem entgegen zu halten, dass eine Bestätigung über erworbene (Falllösungs)Kompetenzen in einem thematisch fremden Sachgebiet niemals zum Nachweis der Gleichwertigkeit führen kann.
Was das Ausmaß der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen von in Summe 35 SSt betrifft, verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass allein eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterwochenstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
Damit zeigt sich, dass wesentliche Bereiche der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" durch die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt wurden, weshalb keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliegt. Mit dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die im Gutachten hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle darauf, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.
1.3. Zu dem seitens der Beschwerde erstattetem Vorbringen, die Bezeichnung der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" als Markenzeichen des Wirtschaftsrechtsstudiums im Privatrecht schließe eine Anerkennung praktisch von vornherein aus und schotte das Masterstudium Wirtschaftsrecht und die Prüfungen des Instituts des Gutachters ab, verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die WU Wien für das Masterstudium Wirtschaftsrecht eine Anerkennungsliste im Rahmen von Austauschprogrammen erstellte (Stand: Mai 2015). Bei dieser Liste handelt es sich um eine Sammlung von Erfahrungswerten der letzten Jahre. Jede dieser Lehrveranstaltungen wurde auf ihre inhaltliche Gleichwertigkeit überprüft. So wird der Lehrveranstaltung "PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (2 SSt; 4 ECTS)" beispielsweise Folgendes gleichgehalten und als gleichwertig anerkannt:
Gesellschaftsrecht und Steuern in Transaktionen an der University of St. Gallen, Schweiz
Advanced European and Comparative Company Law an der Jönköping University - Jönköping Business School, Schweden
European Company Law an der Jönköping University - Jönköping Business School, Schweden
Corporate Governance, Company Law and Labour Law an der University College Dublin, Irland
Company Law an der University of Aberdeen, Schottland
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.
1.4. Letztlich erweisen sich auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bedenken ob der Unabhängigkeit des Gutachters als unzutreffend. Der Gutachter, welcher für die belangte Behörde die Gleichwertigkeit der beantragten Lehrveranstaltungen überprüfte, ist einerseits nicht - wie die Beschwerde vermeint - Programmdirektor des Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien, andererseits würde auch die Tatsache, dass es sich um den Programmdirektor handelt, nicht bereits dazu führen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (die Z 1, 2 und 4 kommen denkmöglich wohl ohnehin nicht in Frage) sind Organwalter befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dieser Befangenheitsgrund kann jedoch nur vorliegen, wenn bei vernünftiger Würdigung aus den konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Organwalters gefolgert werden kann (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 86; Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14ff, mwN; vgl. auch VwGH 16.6.1992, 92/09/0120; 29.11.2000, 98/09/0204). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die Unbefangenheit des von der belangten Behörde zugezogenen Gutachters in Zweifel zu ziehen wäre. Eine diesbezüglich begründete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 27.05.2014, 2013/10/0186; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
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