L511 2003552-1•BVwG L511 2003552-1
L511 2003552-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2015
Dienstnehmereigenschaft, familiäre Situation, Gefälligkeitsdienst,<br/>Unentgeltlichkeit
L511 2003552-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Heinrich SCHELLHORN, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.08.2012, DG-Kontonummer: XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/155 idgF (ASVG), stattgegeben und festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für Herrn XXXX am 20.10.2011 nicht der Versicherungspflicht (Teilversicherung in der Unfallversicherung) gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Einleitung des gegenständlichen Verfahrens
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch den Strafantrag der Finanzpolizei vom 24.10.2011, FA-GZ: XXXX, eingeleitet.
1.1.1. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, dass anlässlich einer Kontrolle am 20.10.2011 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Dienstnehmer XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger beschäftigt habe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei Herr XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers, mit einem Tablett in der Hand aus einem der Gasträume gekommen. Der Sohn des Beschwerdefürhers, Herr XXXX, habe sich in der Restaurantküche befunden und sei mit dem Kochen beschäftigt gewesen.
1.1.2. Der telefonisch herbeigerufene Beschwerdeführer [und Betriebsinhaber] habe niederschriftlich zu Protokoll gegeben, sein Sohn sei heute Koch, da er selbst krank sei. Normalerweise koche seine Schwester, die heute frei habe. Er koche ab und zu selber, sei aber heute krank. Sein Bruder habe eine eigene Arbeit und sei nur wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers hier. Es könne sein, dass er freiwillig abserviert habe. Weder der Bruder noch der Sohn bekämen für ihre Hilfe Geld. Der Sohn wohne und esse beim Beschwerdeführer gratis, darum sei er heute auch freiwillig gekommen. Auch der Bruder dürfe - wie die ganze Familie des Beschwerdeführers - im Restaurant kostenlos essen. Er sei der älteste in der Familie und sei daher für die restlichen Familienmitglieder verantwortlich.
1.2. Mit Bescheid vom 25.11.2011, DG-Kontonummer: 1033051, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 20.10.2011 festgestellt worden sei, dass er hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX, und XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
1.2.1. Die Landeshauptfrau von Salzburg setzte auf Grund des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruches mit Bescheid vom 14.05.2012, GZ: XXXX, bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht gemäß § 38 AVG aus.
1.2.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 16.05.2012.
2. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse
2.1. Am 27.06.2012 wurde Herr XXXX zum Vorfall vom 20.10.2011 durch die SGKK niederschriftlich befragt und gab dabei an, er sei am 20.10.2011 mit einem Freund im Lokal seines Bruders gesessen. Er habe an diesem Tag nicht gearbeitet und auch kein Geld bekommen, sondern nur am Weg zur Toilette das leere Brotkörberl auf die Theke stellen wollen, als die Finanzpolizei zur Tür herein gekommen sei.
2.1.1. Sein Neffe XXXX habe zu diesem Zeitpunkt eine weiße Kochjacke getragen und sei an der Bar gesessen. Er habe an diesem Tag das Essen für den Freund zubereitet und habe auch nach der Kontrolle weiter gekocht, da der Bruder [der Beschwerdeführer] an diesem Tag krank gewesen sei.
2.2. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 01.08.2012, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, stellte die SGKK in Spruchpunkt I fest, dass Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, auf Grund der für den Betrieb von XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege. In Spruchpunkt II stellte die SGKK fest, dass Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, am 20.10.2011 nicht der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlag.
2.2.1. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX, der Sohn des Beschwerdeführers, mit einer weißen Kochjacke in der Restaurantküche beim Kochen angetroffen worden sei. Er habe die Schwester des Beschwerdeführers vertreten, weil diese auf Urlaub gewesen sei und der Beschwerdeführer wegen Erkrankung nicht selbst habe kochen können. Diese (abhängige) Tätigkeit sei auch nicht bestritten worden.
2.2.2. Nach Ansicht der SGKK liege keine familiäre Mithilfe vor, da Herr XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dem Beschwerdeführer eine (zusätzliche) Arbeitskraft ersetzt habe und im Zweifel ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen anzunehmen sei.
2.2.3. Hinsichtlich XXXX, dem Bruder des Beschwerdeführers, stellte die SGKK hingegen fest, dass keine Dienstnehmereigenschaft zum Beschwerdeführer vorliege, da sich dieser als Gast im Lokal aufgehalten habe.
2.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24.08.2012.
3.1. Mit Schreiben vom 17.09.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der SGKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde).
3.1.1. Darin wurde ausgeführt, dass Herr XXXX als Koch in einer Pizzeria arbeite und dort auch angemeldet sei. Am 20.10.2011 habe er im Betrieb seines Vaters lediglich freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Bei dieser Aushilfe habe es sich um eine freiwillige Hilfe im Rahmen des familiären Verhältnisses für seinen kranken Vater gehandelt. Herr XXXX wohne auch noch bei seinen Eltern zu Hause und es sei durchaus üblich, dass im Krankheitsfall ein Familienmitglied aushelfe.
4. Verfahren vor dem Landeshauptmann von Salzburg
4.1. Die GKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 18.09.2012 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
4.1.1. Darin wurde im Wesentlichen angegeben, dass die (abhängige) Tätigkeit des Herrn XXXX auch im Einspruch des Beschwerdeführers nicht bestritten worden sei. Herr XXXX sei zwar der Sohn des Beschwerdeführers, sei jedoch zum Zeitpunkt der Betretung bereits 24 Jahre alt und selbsterhaltungsfähig gewesen und es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung. Es könne daher gegenständlich keine familiäre Mithilfe vorliegen. Seine Tätigkeit habe dem Dienstgeber eine zusätzliche, bei der GKK anzumeldende Arbeitskraft ersetzt und es liege daher ein abhängiges Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der betretenen Person vor.
4.1.2. Die SGKK stellte die Anträge, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
4.2. Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 21.09.2012, Zahl:
XXXX, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5.1. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichnete, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen, Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 20.10.2011 wurde Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, bei der Tätigkeit als Aushilfskoch im Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen.
1.1.1. Zum Zeitpunkt der Betretung war er nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.
1.2. Am 20.10.2011 hatte die Köchin frei und der Beschwerdeführer, der an diesem Tag die Köchin ersetzen sollte, fiel krankheitsbedingt aus.
1.3. Herr XXXX ist der Sohn des Beschwerdeführers und Betriebsinhabers und ist im elterlichen Haushalt wohnhaft. Zum Zeitpunkt der Betretung war er in einer Pizzeria sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
1.3.1. Die Tätigkeit im Betrieb seines Vaters am 20.10.2011 war freiwillig und es wurde kein Entgelt vereinbart.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2.1. Die Feststellung, dass Herr XXXX am 20.10.2011 bei der Tätigkeit als Aushilfskoch im Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei, aus den Niederschriften vom 20.10.2011 und 27.06.2012 und blieb im Verfahren ebenso unbestritten wie der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer an jenen Tagen kocht, an denen die Köchin frei hat, ist im Verfahren von der SGKK ebensowenig in Zweifel gezogen worden, wie der Umstand, dass die Köchin am Betretungstag frei hatte und der Beschwerdeführer an diesem Tag krankheitsbedingt ausfiel.
2.2.3. Dass Herr XXXX der Sohn des Beschwerdeführers ist, und im Hause der Eltern wohnhaft ist ergibt sich aus den diesbezüglich stringenten Aussagen des Beschwerdeführers (Niederschrift der Finanzpolizei vom 20.10.2011) und seines Bruders (Niederschrift der SGKK vom 27.06.2012) und wurde auch von der SGKK nicht in Zweifel gezogen.
2.2.4. Es lassen sich dem Akt keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn XXXX für die Tätigkeit am 20.10.2011 ein Entgelt vereinbart worden wäre.
2.2.4.1. Soweit die SGKK davon ausgeht, dass für die Tätigkeit des Sohnes eine Gegenleistung in Form von Verpflegung und Unterkunft geleistet wurde, weshalb Entgeltlichkeit vorliege und das Anspruchslohnprinzip zum Tragen komme, ist festzuhalten, dass diese Ansicht jeglicher Grundlage entbehrt. Aus den getätigten Aussagen - welche von der SGKK im Verfahren nicht in Zweifel gezogen wurden - ergibt sich klar, dass Herr XXXX ein junger Erwachsener ist, der nach wie vor bei seinen Eltern wohnt und darüber hinaus wie die gesamte Familie - was der Beschwerdeführer auch glaubwürdig auf Grund seiner Position als ältestes Familienmitglied darlegte - im Restaurant seines Vaters versorgt wird. Die ganzjährige Unterkunft samt Verpflegung stellt also keinesfalls eine Gegenleistung für seine Tätigkeit an einem einzelnen Tag dar, sondern resultiert aus dem Umstand, dass er als junger Erwachsener - wie viele andere junge Erwachsene auch - noch nicht ohne elterlichen Beistand eigenständig lebt.
2.2.4.2. Die unselbständige Erwerbstätigkeit des Herrn XXXX, welche sich ebenfalls aus den stringenten Aussagen ergibt und auch im SV-Auszug Deckung findet (OZ 2), spricht ebenfalls für das kurzfristige Einspringen für den erkrankten Vater und die Unentgeltlichkeit.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach 4, unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist ua Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
3.3. zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Herr XXXX aufgrund der Erkrankung seines Vaters in dessen Betrieb am 20.10.2011 als Aushilfskoch tätig war und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war. Unstrittig blieb im Verfahren auch, dass die Tätigkeit dem Grunde nach ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis darstellt. Bestritten wurde gegenständlich aber, dass diese Tätigkeit die Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer begründet hat.
3.3.2. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unentgeltliche Tätigkeit handelte, welche aus familiären Gründen, ohne dass dazu eine Verpflichtung bestand, durchgeführt wurde.
3.3.2.1. Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Wird jemand arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht in Form eines ausreichend substantiierten Vorbringens trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (06.08.2013, 2013/08/0111; 23.05.2012, 2010/08/0179).
3.3.2.2. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer derartige atypische Umstände - nämlich die aus der engen verwandtschaftlichen Beziehung resultierende Unentgeltlichkeit - glaubhaft vorgebracht.
3.3.2.3. Die SGKK verneinte die unentgeltliche Gefälligkeit, da der Sohn des Beschwerdeführers volljährig und selbsterhaltungsfähig sei, weshalb auch keine familiäre Mithilfepflicht gegeben sein könne. Das Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht rechtfertigt allerdings noch nicht ohne weiteres den Schluss, dass schon deshalb ein anmeldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG vorliegt (vgl. dazu VwGH 12.09.2012, 2011/08/0127 unter Hinweis auf VwGH 10.10.1980, 1205/78). Bei der Abgrenzung familienhafter, auf bloße Gefälligkeit beruhender Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, kommt es darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht. (VwGH 30.01.2006 2004/09/0217 mHa VwGH 10.10.1980, 1205/78).
3.3.2.4. Auf Grund der gegenständlich unbestrittenen Konstellation, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Köchin angestellt hat, diese an ihren freien Tagen selber vertritt und am Betretungstag die Köchin frei hatte und der Beschwerdeführer gerade an diesem Tag krankheitsbedingt ausgefallen ist, ist daher gegenständlich die Mitarbeit des Sohnes an diesem einen Tag in den familiären Bereich einzuordnen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.09.2012, 2011/08/0127 aber auch 23.05.2012 2010/08/0183 mwN). Im Gegensatz zur SGKK geht das BVwG auch davon aus, dass die Tatsache, dass Herr XXXX immer wieder für mehrere Monate bei seinem Vater in angemeldeter Beschäftigung steht, ebenfalls dafür spricht, dass er an diesem Tag tatsächlich aus familiären Gründen unentgeltlich eingesprungen ist, da er offenbar, wenn er länger bei seinem Vater im Betrieb arbeitet auch ordnungsgemäß angemeldet wird.
3.3.2.5. Zusammenfassend geht das BVwG daher davon aus, dass Herr XXXX seinem Vater und Betriebsinhaber einen unentgeltlichen familiären Gefälligkeitsdienst erwiesen hat, indem er ihn während seiner Erkrankung an einem Tag vertrat.
3.3.3. Da somit zum Betretungszeitpunkt am 20.10.2011 kein entgeltliches Dienstverhältnis von Herrn XXXX zum Beschwerdeführer vorlag, ist der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
4.1.2. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
4.1.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig - bei der im Verfahren strittigen Frage, ob durch die Tätigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstand, handelt es sich um eine rechtliche Subsumtion - und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
5.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Einordnung einer Tätigkeit im Rahmen eines familiären Naheverhältnisses bzw. von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
5.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter
A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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