BVwG W211 2017361-1

W211 2017361-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2015

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Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reisedokument, Zeitpunkt

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BVwG W211 2017361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2017361.1.00

Spruch

W211 2017361-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 07.12.2014, XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 23.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen dreiundvierzigtägigen Aufenthalt in Österreich vom 23.11.2014 bis zum 04.01.2015. Als Zweck wurde der Besuch von Freunden und Tourismus angegeben. Als Einlader wurde ein Ehepaar in Österreich angeführt.

Im Antrag gab die beschwerdeführende Partei weiter an, eine Autovermietung zu führen.

2. Die beschwerdeführende Partei verfügte bereits über mehrere österreichische Schengen Visa der Kategorie C.

3. Im Akt liegen deutsche Übersetzungen der folgenden Dokumente auf:

4. Mit undatiertem Schreiben wurde seitens der Österreichischen Botschaft (in Folge: "ÖB") Kairo ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, dass der Reisezweck schriftlich detaillierter und zwei höhere Geldbeträge auf dem Kontoauszug erklärt werden sollten.

Die österreichische Einladerin führte dazu mit Schreiben vom 30.09.2014 aus, dass ein größerer Betrag auf dem Konto vom Verkauf der Wohnung der beschwerdeführenden Partei herrühre. Mit diesem Erlös habe sie sich eine günstigere Wohnung gekauft, in der sie nun auch wohne. Kleinere Eingänge würden von ihrer beruflichen Tätigkeit stammen. Zum Reisezweck wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in den vergangenen Jahren wie ein Kind für die Einlader geworden sei. Die beschwerdeführende Partei wolle ihren Freund, den Einlader, der sich zur Zeit im Pflegeheim befinde, gerne wiedersehen und der Einladerin zu Weihnachten Gesellschaft leisten. Eine Einladung im Herbst habe bereits verschoben werden müssen, weil der beschwerdeführenden Partei damals kein Visum erteilt worden sei.

5. Am 16.10.2014 wurde die beschwerdeführende Partei von der ÖB Kairo dahingehend informiert, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen würden: angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei sei es zweifelhaft, dass sie für den Reisezeitraum von mehr als sechs Wochen zu rein privaten Zwecken nach Österreich reisen würde. Es bestehe der Verdacht der verdeckten Arbeitsaufnahme. Die beschwerdeführende Partei könne zu diesen Bedenken innerhalb einer Woche Stellung nehmen.

6. Mit einer Eingabe vom 21.10.2014 nahm die beschwerdeführende Partei dahingehend Stellung, dass sie bereits sieben Mal von jenem Ehepaar eingeladen worden sei. Sechs Mal habe die beschwerdeführende Partei die Besuche machen dürfen, nur das letzte Mal sei ihr ein Visum verweigert worden. Wie solle die beschwerdeführende Partei beweisen, dass sie in Österreich keiner verdeckten Arbeit nachgehen wolle. Sie wolle diesem Schreiben Emails über Buchungen für Aufträge in Ägypten beilegen und habe ein Angebot aus Hong Kong erhalten. Beigelegt war ein Email eines angeblichen Geschäftsmannes in Hong Kong mit einer allgemeinen Nachricht über eine Geschäftsanbahnung vom 14.10.2014, eine Anfrage für eine Tour für den 01. und für den 09.09.2014 sowie ein Schreiben der Einladerin vom 20.10.2014, nach welchem die beschwerdeführende Partei für ihren Mann und sie zu einem Wunschsohn geworden sei. Weiters waren Fotos, wohl von früheren Aufenthalten in Österreich, beigelegt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2014, übernommen am 29.10.2014, verweigerte die ÖB Kairo das Visum mit der im Formblatt vorgedruckten Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.

8. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei diesem Besuch um einen reinen Freundschaftsbesuch handeln würde. Die vorgelegten Beilagen würden beweisen, dass die Einlader gemeinsam mit der Familie der beschwerdeführenden Partei bereits vier Reisen nach Ägypten unternommen hatten, und die beschwerdeführende Partei selbst sechs Mal in Österreich gewesen sei. Sie sei in Österreich ausschließlich als Tourist unterwegs gewesen, was die Fotos belegen würden. Der Einlader wäre in einem Pflegeheim untergebracht, weshalb eine verdeckte Arbeit in Zusammenhang mit seiner Pflege auszuschließen sei. Auch habe sie vorgeschlagen, notfalls die Dauer des Aufenthalts zu kürzen. In der Entscheidung der ÖB Kairo sei nicht auf die vorgebrachten Argumente eingegangen worden. Ihre Arbeit in Ägypten habe die beschwerdeführende Partei mithilfe zweier Auftragsemails belegt. In ihrer Abwesenheit werde sie von ihren Brüdern vertreten. Die übermittelten Unterlagen seien ausreichend gewesen, um einen reinen Freundschaftsbesuch in Österreich glaubhaft zu machen.

9. In der Folge erließ die ÖB Kairo am 07.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die ÖB Kairo führte darin zusammengefasst aus, dass auch die ausgeführte Stellungnahme die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht ausräumen habe können. Diese Zweifel würden auf dem Umstand beruhen, dass die beschwerdeführende Partei nicht im ausreichenden Maße habe darlegen können, dass die Reise reinen Besuchszwecken diene, nichtsdestotrotz der mehreren gegenteiligen schriftlichen Eingaben. Es sei nicht glaubwürdig und schwer nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei in Hinblick auf ihre soziale, familiäre und finanzielle Lage der Gastfamilie in Österreich bis zu 180 Tage im Jahr, wie im Jahr 2013, zur Verfügung gestanden habe, ohne dass sie hier auch ökonomische Interessen geltend mache. Um nachzuweisen, dass sie während der in Ägypten verbrachten Zeit (in den letzten Jahren teilweise nur 50 % des Jahres) einer geregelten Beschäftigung, nämlich als Taxifahrer und Inhaber einer Pkw Vermietung, nachgehe, habe die beschwerdeführende Partei, neben einer einzelnen E-Mail Korrespondenz mit einer Privatperson aus dem April 2014, eine klar als Spam-Mail zu identifizierende Geschäftsanbahnung eines angeblichen Geschäftsmannes aus Hong Kong vorgelegt. Die Steuerkarte des Finanzministeriums sei außerdem bereits im Mai 2014 abgelaufen. Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei derartige Nachweise, deren Plausibilität für jeden im Geschäftsleben stehenden Unternehmer fraglich sei, als zur Vorlage bei einer Behörde geeignet betrachte, müsse als Nachweis gewertet werden, dass diese über keinen seriösen beruflichen Hintergrund verfüge und sie versucht habe, die Behörde über den beruflichen Status zu täuschen. Die unternehmerische Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Ägypten erscheine aufgrund der vorgelegten zweifelhaften Belege und der sehr langen Aufenthaltsdauer in Österreich unglaubwürdig. Da die unternehmerische Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei wenig glaubwürdig sei, dränge sich, angesichts der doch im ausreichenden Maße vorhandenen Finanzmittel der beschwerdeführenden Partei, der begründete Verdacht auf, dass diese während ihrer Österreich- bzw. Schengenaufenthalte auch einer illegalen Erwerbstätigkeit nachging und nachgehen werde. Die Analyse der Kontenbewegungen des ägyptischen Girokontos, auf das darüber hinaus hohe Einzahlungen in zeitlicher Nähe zu Österreichaufenthalten erfolgt seien, untermauere diesen Verdacht. Eine weitere, später erfolgte hohe Einzahlung habe die beschwerdeführende Partei mit einem angeblichen Wohnungsverkauf begründet, der jedoch nicht nachgewiesen worden sei.

Die beschwerdeführende Partei lege dem Antrag weiters eine Heiratsurkunde bei, aus der hervorgehe, dass sie am 15.09.2014 XY geehelicht habe, bzw. von der früheren Ehefrau geschieden sei. Dies sei relevant, weil die Einladerin in einer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eingebrachten Eingabe vom 20.10.2014 noch die Ehefrau XX erwähne, ohne anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei von dieser geschieden sei. Die Tatsache, dass die Einladerin über die Hochzeit ihres Wunschsohnes nicht Bescheid wisse, sei wenig nachvollziehbar und mehre den Verdacht, dass die Einladerin über die persönlichen und familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wenig Bescheid wisse. Eine Hochzeit sei ein großes Ereignis im Freundeskreis, für einen Arbeitgeber aber wohl weniger wichtig. Zweitens werfe diese vor kurzem erfolgte Eheschließung die Frage auf, warum die beschwerdeführende Partei nur wenige Monate nach der Hochzeit zu einem mehrmonatigen Freundschaftsbesuch ausreisen würde und ihre Frau alleine zurückließe. In Hinblick auf die Anführung bereits erteilte Visa werde angemerkt, dass jeder dieser Anträge individuell auf der Basis der aktuellen vorgelegten Nachweise und getätigten Angaben zu bewerten sei. Darüber hinaus habe sich bei den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Partei erst nach mehrfachen Aufenthalten manifestiert, dass diese auffallend lange und stets unter Angaben desselben wenig plausiblen Zwecks im Bundesgebiet verblieben sei. Zusammenfassend sei es nicht plausibel, dass die beschwerdeführende Partei, ein angeblicher Kleinunternehmer im erwerbsfähigen Alter, bis zu sechs Monate seiner Heimat, seiner Familie und seinem angeblichen Unternehmen fernbleiben würde, nur um gute Freunde zu besuchen. Seine ökonomische und familiäre Situation ließe derartig extensive Freundschaftsbesuche angeblich ohne Erwerbsabsicht nicht zu. Es seien daher zu Recht der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Frage zu stellen gewesen.

10. Mit Schreiben vom 08.12.2014 informierte die Einladerin darüber, dass ihr Mann verstorben sei. Im Schreiben wurde weiter ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei den Vorschlag gemacht habe, die Dauer ihres Aufenthalts zu verkürzen. Es wäre vermutet worden, dass die beschwerdeführende Partei bei einem früheren Aufenthalt an der Sanierung des Hauses mitgewirkt habe. Dies sei völlig falsch. Die Einladerin habe in ihrem Schreiben an die Behörde betreffend die Frau der beschwerdeführenden Partei nur darauf verwiesen, dass jene erste Frau bei der Ägypten Reise im Jahr 2010 hochschwanger gewesen sei. Von den späteren Eheproblemen habe die Einladerin gewusst. Den Vertrag über den Verkauf der ehelichen Wohnung habe die beschwerdeführende Partei bei den Besuchen in der Botschaft dabei gehabt, allerdings nicht in deutscher Übersetzung. Dass sie seit der Revolution weniger Aufträge habe, wolle niemand bestreiten; da sei sie wohl nicht der einzige in diesem von Krisen gebeutelten Land.

11. Die beschwerdeführende Partei, vertreten durch ihre Einladerin, beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte weitgehend die Angaben aus den bisherigen Stellungnahmen und der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C bei der ÖB Kairo für den Zweck eines Besuchs in Österreich vom 23.11.2014 bis zum 04.01.2015.

Der beschwerdeführenden Partei wurden bereits Visa für die folgenden Reisedaten erteilt: 20.12.2010 - 12.01.2011, 15.12.2011 - 26.01.2012, 09.07.2012 - 29.08.2012, 25.12.2012 - 24.03.2013, 25.06.2013 - 23.09.2013, 25.01.2014 - 23.04.2014.

Wie auch für die gegenständliche Antragstellung wurde die beschwerdeführende Partei jeweils von einem Ehepaar in Österreich eingeladen.

Die ÖB Kairo informierte die beschwerdeführende Partei darüber, dass sie Zweifel am Zweck des Besuchs hege und davon ausgehe, dass die beschwerdeführende Partei eine verdeckte Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet anstrebe. Die beschwerdeführende Partei ging mit einer schriftlichen Stellungnahme auf diese Bedenken ein.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter_in.

3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3.1.3. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller_innen unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Die/der Antragssteller_in hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung einer/einer Dolmetscherin/Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt der/der Antragstellerin/des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich die/der Antragsteller_in.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift der/der Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität der/des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass die/der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Der/dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der sie/ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Die/der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern die/der Antragsteller_in, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn die/der Antragsteller_in trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von der/vom Antragsteller_in nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die/der Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr/ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum

festgelegt. [ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr/ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie/er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie/er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob die/der Antragsteller_in die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben der/des Antragstellerin/Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob sie/er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre/seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob die/der Antragsteller_in im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob die/der Antragsteller_in keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob sie/er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob die/der Antragsteller_in, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. (...)

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn die/der Antragsteller_in:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass sie/er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre/seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn sie/er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass sie/er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der/vom Antragsteller_in vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer/seiner Aussagen oder der von ihr/ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden der/dem Antragsteller_in unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragsteller_innen, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller_innen über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende

Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits mehrfach aus, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen seien, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (siehe VwGH, 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).

Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Dieses Verständnis eines "begründeten Zweifels" im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, hier betreffend eine Wiederausreise, kann sicher auch für die Beurteilung herangezogen werden, ob über den Zweck des Besuchs in Österreich ein "begründeter Zweifel" vorliegt. Gegenständlich zog die belangte Behörde den reinen Besuchszweck in Zweifel.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Meinung, dass der ÖB Kairo als der belangten Behörde im gegenständlichen Fall kein Vorwurf zu machen ist, dass sie die Verfahrensvorschriften im gegenständlichen Verfahren eingehalten hat und ihre Entscheidung betreffend jene "begründeten Zweifel" im Rahmen des ihr diesbezüglich eingeräumten Ermessens getroffen hat.

Fraglos ist anzuerkennen, dass sich die beschwerdeführende Partei bemühte, die Bedenken der ÖB Kairo unter Vorlage von Unterlagen auszuräumen. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass sich die ÖB Kairo sehr wohl mit diesen Unterlagen auseinandersetzte und sie entsprechend würdigte. Dieser Würdigung der vorgelegten Unterlagen wie auch des entsprechenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und ihrer Einladerin kann im Ergebnis nicht entgegen getreten werden.

Die vorgelegten Unterlagen über eine selbständige Berufstätigkeit in Ägypten mit einer Autovermittlung und als Fahrer stehen der Annahme der ÖB Kairo, dass während der langen Aufenthalte in Österreich und des wiederum für sechs Wochen geplanten Besuchs (auch) einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen werden könnte, nicht entgegen. Während die niedrige Auftragslage als Fahrer sicher auch auf die volatile politische und Sicherheitslage in Ägypten zurückzuführen sein kann, kann dieses Argument den Verdacht einer verdeckten Arbeitsaufnahme in Österreich nicht entkräften, genauso wenig wie die zweifellos bestehenden familiären Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Ägypten.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Begründung der ÖB Kairo insbesondere dahingehend nachvollziehen, dass die jeweils sehr langen Aufenthalte der beschwerdeführenden Partei in Österreich und auch der gegenständlich geplante Besuch von über 40 Tagen gerade auch in Hinblick auf die familiären Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Ägypten gegen einen reinen Besuch von Freunden im Bundesgebiet sprechen und als entsprechendes Indiz gewertet werden können.

Im Ergebnis muss im gegenständlichen Fall anerkannt werden, dass die belangte Behörde die Verweigerung des Visums tatsächlich auf begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex fußte.

3.2.3. Der beschwerdeführenden Partei war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344).

3.2.4. Wenn die beschwerdeführende Partei und ihre Vertreterin wiederholt anführen, dass vorgeschlagen worden sei, den Besuchszeitraum zu kürzen und damit eventuelle Bedenken darüber, dass eine verdeckte Arbeitsaufnahme geplant sei, aus dem Weg zu räumen, so seien sie darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren einer jederzeit möglichen neuen Antragstellung - mit eventuell einem kürzeren Besuchszeitraum - nicht im Wege steht.

3.2.5. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.

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