W123 2108493-1•BVwG W123 2108493-1
W123 2108493-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrollbericht, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W123 2108493-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008779, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 15.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter/Obmann der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102200753, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.829,98 gewährt. Dabei wurde von 21,92 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 24,93 ha ausgegangen.
3. Am 24.07.2012 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008779, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.292,90 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 21,92 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,93 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,76 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 4,16 ha. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 537,08 ausgesprochen. Da die 4-jährige Frist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 769/2004 bereits verstrichen war, wurde keine Flächensanktion verhängt.
5. Mit Schreiben vom 06.11.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den im Spruch zitierten Bescheid und brachte vor, dass der Futterflächenanteil der Alm laut Almleitfaden gemeinsam mit einem Experten der Agrarbezirksbehörde beurteilt worden sei; dabei seien 20,95 ha Futterfläche festgestellt worden. Als Bildmaterial habe dabei lediglich ein schwarz-weiß Luftbild zur Verfügung gestanden. Man könne die Qualität dieser Luftbilder mit den heutigen Standards nicht vergleichen. Es sei damals die einzige technische Möglichkeit zur Ermittlung der Almfutterfläche gewesen. Es sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter die Almfutterfläche stets anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt festgestellt habe.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass bis einschließlich dem Jahr 2009 auf der Schupfenalm auch Schafe aufgetrieben worden seien. Ab 2010 seien keine Schafe mehr aufgetrieben worden (nur Rinder), weshalb ab MFA 2010 die Futterfläche auch dementsprechend reduziert worden sei, weil weniger Weidegebiet benötigt worden sei. Bei der VOK am 24.07.2012 habe der Beschwerdeführer den Kontrolleur auf diesen Umstand hingewiesen, dass bis einschließlich 2009 noch Schafe aufgetrieben worden seien und daher noch mehr Fläche beantragt gewesen sei, als ab MFA 2010. Für den Kontrolleur sei das aber nicht relevant gewesen. Laut seiner damaligen Aussage müsse er nur den "Ist-Zustand" ermitteln; die vergangenen Jahre brauche er nicht zu beachten. Im September 2012 habe der Beschwerdeführer den elektronischen Prüfbericht per Post erhalten. In diesem Bericht sei nur das Jahr 2012 mit 12,16 ha angeführt gewesen. Über vergangene Jahre sei in diesem Prüfbericht nichts zu finden. Erst im Frühjahr 2013 habe der Beschwerdeführer einen historischen Prüfbericht erhalten, wo die ermittelnden 12,16 ha von 2012 auch auf die vergangenen Jahre 2007 bis 2011 übertragen worden seien, was aber nicht richtig sei, da bis 2009 noch Schafe aufgetrieben worden seien und daher ein größeres Weidegebiet genutzt worden sei.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer Verjährung gemäß Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 ein. Es sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Hinweise gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte. Daher habe der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX.
2. Auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX fand am 24.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm mit der Betriebsstättennummer 9530622 im Jahr 2008 um insgesamt 4,16 ha ab, woraus sich eine Flächenabweichung von über 20% errechnet. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 537,08 ausgesprochen, jedoch keine Flächensanktion verhängt.
3. Mit Erkenntnis vom 22.07.2015, W123 2105667-1/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850952, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
4. Mit Erkenntnis vom 27.07.2015, W123 2104154-1/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311634, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 11, 22, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in
die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags
oder Antragsteils befand."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht, sondern bringt zusammenfassend lediglich vor, dass bis einschließlich dem Jahr 2009 auf der Schupfenalm Schafe aufgetrieben worden seien. Ab 2010 seien jedoch keine Schafe mehr aufgetrieben worden, weshalb ab MFA 2010 die Futterfläche auch dementsprechend reduziert worden sei, weil weniger Weidegebiet benötigt worden sei.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum die Tatsache, dass auf einer Alm Schafe aufgetrieben werden, einen entscheidungsrelevanten Einfluss auf die Größe der zu bewirtschaftenden Almfläche haben soll. Zum anderen ist gegenständlich nur das Jahr 2008 (EBP/08) zu beurteilen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich allfälliger Änderungen ab 2010 ist somit für die gegenständliche Entscheidung ohne Belang.
2. Zum Vorbingen betreffend "Verjährung" ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Übererklärung jedenfalls in den Jahren 2009 und 2011 zumindest zum großen Teil fortgesetzt (vgl. dazu auch die oben unter 1., Feststellungen [Sachverhalt], zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts). Die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2011 zu laufen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um eine Frage der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Im Hinblick auf die Verpflichtung der AMA zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien kann exemplarisch mwN auf VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 und die weiteren unter zu A) angeführten Erkenntnisse verwiesen werden.
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