W106 2102687-1•BVwG W106 2102687-1
W106 2102687-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2015
Dienstalterszulage, Gutgläubigkeit, objektive Erkennbarkeit,<br/>Sorgfaltspflicht, Übergenuss, Universitätsprofessor,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
W106 2102687-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des em. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian GEPART, Gymnasiumstraße 56/13, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 23.01.2014 (richtig wohl 2015), Zl. 771/75501/112/HW, betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG in Angelegenheit einer Dienstalterszulage gemäß § 50 GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13a GehG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.07.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand vom 01.08.1978 bis 31.03.2014 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.03.1992 zum außerordentlichen Universitätsprofessor für XXXX ernannt. Seine Dienststelle war die Medizinische Universität Wien. Er hat durch Erklärung gemäß 236b BDG seinen Übertritt in den Ruhestand mit 01.04.2014 bewirkt.
Mit Bescheid vom 16.12.2010 wurde aufgrund des Antrags des BF der Vorrückungsstichtag des BF durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit 24.07.1970 neu festgesetzt. Aufgrund dessen wurde die Gehaltseinstufung des BF mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 rückwirkend in der Weise angepasst, dass ihm bereits ab 01.01.2004 ein Gehalt der Gehaltsstufe 10 gebührte und die nächste Vorrückung am 01.07.2005 festgestellt wurde. Dem BF gebührte daher ab 01.07.2005 die Gehaltsstufe 11, ab 01.07.2007 die Gehaltsstufe 12 und ab 01.07.2009 die Gehaltsstufe 13.
Diese auf Grund der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages notwendig gewordenen Änderungen wurden im für die Bezugsauszahlung relevanten EDV-System (PM-SAP) entsprechend eingepflegt.
Da die Gehaltsstufe 13 die höchste Gehaltsstufe eines Universitätsprofessors ist, hätte dem BF ab 01.07.2013 eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage (DAZ) gemäß § 50 Abs. 2 GehG gebührt. Im System wurde jedoch versehentlich der 01.07.2011 statt richtig der 01.07.2013 als nächster Vorrückungstermin eingegeben. Infolge dieser fehlerhaften Eingabe erhielt der BF die DAZ um zwei Jahre verfrüht.
Im Zuge der Bemessung der Ruhebezüge machte die Pensionsbehörde die Dienstbehörde mit Schreiben vom 17.02.2014 auf den Fehler aufmerksam, demnach der BF erst ab 01.07.2013 Anspruch auf die DAZ gehabt hätte.
Dieser Umstand wurde dem BF am 27.02.2014 zunächst telefonisch und in Folge schriftlich mittels E-Mail mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die Bezüge rückwirkend mit 01.07.2011 richtig gestellt wurden und dadurch eine offene Forderung in Höhe von € 16.877,18 netto bestehe. Mit Schreiben vom 03.03.2014 erging darüber eine nochmalige schriftliche Mitteilung an den BF mit dem Ersuchen, sich zwecks Festsetzung der Rückzahlungsmodalitäten mit dem Personalreferat in Verbindung zu setzen.
Im Zuge des Gesprächs vom 19.03.2014 wurde vereinbart, die bestehende Forderung durch Abzug von der dem BF zustehenden Jubiläumszuwendung zu begleichen.
Mit Antrag vom 01.09.2014 begehrte der BF die Auszahlung des seines Erachtens rechtswidrig einbehaltenen Übergenusses, in eventu die Rückforderung des gegenständlichen Betrags durch Bescheid festzusetzen.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2015 wurde wie folgt verfügt:
"Aufgrund des Antrags von Herrn XXXX vom 01.09.2014 wird gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 festgestellt:
1. Herr XXXX hat im Zeitraum von 01.07.2011 bis 01.07.2013 Leistungen der Medizinischen Universität Wien (Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 2 GehG) zu Unrecht empfangen, wodurch ein Übergenuss in der Höhe von EUR 16.877,18 netto entstanden ist. Diese zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) sind dem Bund gemäß § 13a GehG zu ersetzen.
2. Die durch Abzug von der Jubiläumszuwendung (§ 20c GehG) veranlasste Hereinbringung der genannten EUR 16.877,18 netto erfolgte gemäß § 13a Abs. 2 GehG zu Recht."
In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens und der §§ 13a und 50 Abs. 2 GehG unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum gutgläubigen Empfang zu Unrecht bezogener Leistungen wie folgt aus:
"Die Auszahlung der seit 01.07.2011 gewährten Dienstalterszulage beruhte auf der - offensichtlich - falschen Anwendung des § 50 Abs. 2 GehG, dem zufolge dem Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage gebührt. Der normative Gehalt dieser Norm, dass die Dienstalterszulage nämlich erst nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe gebührt, erschließt sich zweifelsfrei und ohne Schwierigkeiten. Der Übergenuss und Irrtum der auszahlenden Stelle, demzufolge dem Antragsteller die Dienstalterszulage bereits nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe ausbezahlt wurde, war somit objektiv erkennbar.
Folglich kann - unter Beachtung der zitierten Judikatur des VwGH und der dargelegten Umstände- der Ansicht des Antragstellers, er habe die Leistungen im guten Glauben empfangen, nicht gefolgt werden, da es sich bei § 50 Abs.2 GehG um eine klare, der Auslegung nicht bedürfenden Norm handelt und der Antragsteller somit bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen haben musste. Das bedeutet, dass es dem Antragsteller bereits aufgrund der Eindeutigkeit des Wortlautes des § 50 Abs.2 GehG möglich und zumutbar gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit der angewiesenen Dienstalterszulage zu erkennen.
Selbst wenn dem Antragsteller die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GehG betreffend den Zeitpunkt des Gebührens der Dienstalterszulage unbekannt gewesen wäre, berührt dieser Umstand nur die Frage der aktuellen Kenntnis des Normenbestands, nicht jedoch die nach der Rechtsprechung wesentliche Frage der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle. Die subjektive Gesetzeskenntnis oder gar eine bestimmte Erwartungshaltung des Antragsstellers ist dafür allerdings nicht maßgebend (vgl. dazu VwGH 25.3.2002, 2000/12/0093; 25.6.2008, 2007/12/0132).
Dem Antragsteller war im Übrigen auch aus seinen Bezugszetteln erkennbar, dass er zusätzlich zu seinen bisherigen Bezügen die Dienstalterszulage ausbezahlt erhielt. Diese ist in der Monatsabrechnung zwar nicht gesondert angeführt, ist aber aufgrund des Ausmaßes von ca. EUR 700 pro Monat erkennbar. Darüber hinaus ist aus dem monatlichen Entgeltnachweis die Gehaltseinstufung sowie die nächste Vorrückung ersichtlich, sodass auch hier für den Antragsteller ersichtlich war, dass er ab 01.07.2011 statt in der Gehaltsstufe 13 in der Gehaltsstufe DA (=Gehaltsstufe 13 + DAZ) eingestuft worden war. Da das Feld, aus dem die nächste Vorrückung ersichtlich ist, leer geblieben ist, musste dem Antragsteller bewusst gewesen sein, dass es nach der genannten Gehaltsstufe DA (= Gehaltsstufe 13 + DAZ) keine weitere Vorrückung mehr gab. Dem Antragsteller war es somit möglich und zumutbar, aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. VwGH 26.1.2005, 2004/12/0145 mwN).
Dass die Ausbezahlung der Dienstalterszulage unrechtmäßig über einen Zeitraum von 2 Jahren erfolgte, führt nicht zwangsläufig zum Vorliegen von gutem Glauben iSd. § 13a Abs. 1 GehG. Vielmehr schließt ein objektiv erkennbarer Irrtum, wie er im gegenständlichen Fall vorliegt, den guten Glauben auch dann aus, wenn der Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte (VwGH 5.9.2008, 2007/12/0160).
Somit wird festgestellt, dass der Antragsteller die im Zeitraum 01.07.2011 bis 01.07.2013 zu Unrecht empfangen Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 16.877,18 brutto nicht im guten Glauben iSd. § 13a Abs. 1 GehG empfangen hat, diese somit rückforderbar und dem Bund vom Antragsteller zu ersetzen sind.
Die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von der Jubiläumszuwendung sei daher zu Recht erfolgt. Das Recht auf Rückforderung sei gemäß § 13b Abs. 2 GehG auch nicht verjährt, das der Umstand des entstandenen Übergenusses dem BF gegenüber jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist in mehrfacher Weise erkennbar geltend worden sei."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:
Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt wird außer Streit gestellt.
Hervorgehoben wird vom BF, dass die DAZ - im Gegensatz zur Gefahrenzulage und zu Aufwandsentschädigungen - am Bezugszettel nicht gesondert ausgewiesen werde. Ab Juli 2011 habe sich die "Grundvergütung" des BF um € 687,60, erhöht, außerdem seien Sonderzahlungen zur Auszahlung gelangt, sodass die erstmalige Erhöhung der Grundvergütung nicht anhand einer erhöhten Nettoauszahlung im Vergleich zum Nettobezug des Vormonats - ohne weiteres - ersichtlich gewesen war.
Die rechtlichen Überlegungen der Behörde seien unrichtig.
Der VwGH habe in einem mit der gegenständlichen Angelegenheit durchaus vergleichbaren Fall (Erk. v. 27.09.2000, 98/12/0098) der Beschwerde eines ao. Universitätsprofessors stattgegeben, dem durch irrtümliches Gutschreiben eines zusätzlichen Vorrückungsbetrages irrtümlich eine Dienstzulage für einen Zeitraum von ca. drei Jahren bezahlt worden sei. In diesem Fall - wie auch im Beschwerdefall - habe der Dienstgeber die Zulage nicht aufgeschlüsselt. Der VwGH habe dabei die Ansicht vertreten, dass es die bestehenden Sorgfaltspflichten überspannen würde, würde man einen der Behörde durch Jahre hindurch unterlaufenen Irrtum als - bei normaler Sorgfalt - objektiv erkennbar werten. Der VwGH habe sich auch nicht der Argumentation der Behörde angeschlossen, dass einem Akademiker und lang gedienten Universitätsassistenten ein "erhöhtes Perzeptionsniveau" zugebilligt werden müsse. Der VwGH habe in diesem Erkenntnis ergänzend ausgeführt, dass der am Bezugszettel als Bezug angegebene Betrag (welcher einen Übergenuss beinhaltete) bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt nicht ohne nähere Erkundigungen mit den im GehG angegebenen Gehaltsstufen und sonstigen Zulagen in Einklang gebracht werden könne. Wenn aus der Darstellung der Abrechnung nicht ersichtlich sei, von welchen im Gesetz enthaltenen Gehaltsansätzen ausgehend der angegebene Bezug unter Berücksichtigung welcher Zulagen ermittelt werden, würde es ein Überziehen der Sorgfaltspflicht des Empfängers bedeuten, den der Behörde durch Jahre hindurch unterlaufenen Irrtum als - bei normaler Sorgfalt - objektiv erkennbar zu werten.
Für die Frage, ob der Übergenuss rückgefordert werden könne, sei die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0165; 12.05.2010, 2009/12/0095.
Genau die vom VwGH mehrfach in seiner Rechtsprechung herangezogenen Argumente für die Gutgläubigkeit längen im Beschwerdefall vor. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Es werde beantragt,
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die empfangenen Leistungen gemäß § 13a GehG nicht zu ersetzen sind, weiters die veranlasste Hereinbringung durch Abzug von der Jubiläumszuwendung nicht zu Recht erfolgt ist;
3. in eventu den Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 10.03.2015) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Übergenuss durch die versehentlich unrichtige Eingabe des maßgeblichen Vorrückungstermines für den Anspruch auf die Dienstalterszulage mit 01.07.2011, anstatt richtig mit 01.07.2013, im für die Bezugsauszahlung relevanten EDV-System entstanden ist. Der der Höhe nach nicht strittige Übergenuss im Ausmaß von € 16.877,18 netto wurde durch Abzug von der Jubiläumszulage hereingebracht.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen
(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Entscheidungsrelevant ist im Beschwerdefall die Rechtsfrage, ob bei dem unstrittigen Sachverhalt dem BF guter Glauben beim Empfang des Übergenusses im Sinne des § 13a GehG zuzubilligen ist.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Nach § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Gemäß § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 140/2011 gebührt dem Universitätsdozenten und dem Universitätsprofessor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Gemäß Abs. 4 leg.cit. beträgt die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors 707,9 €. Die Erhöhung des Betrages von € 687,60 auf € 707,90 erfolgte mit BGBl. I Nr. 140/2011.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der VwGH seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, 1278/63 = VwSlg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 12.05.2010, 2009/12/0095; 20.10.2014, 2011/12/0154; mwN).
Dass für den Empfang der gegenständlichen, an den BF geleisteten DAZ kein gültiger Titel bestanden hat, wird vom BF ebenso wenig bestritten wie die Höhe des festgestellten Übergenusses. Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass die DAZ am Bezugszettel nicht gesondert ausgewiesen gewesen sei. Außerdem sei im Juni 2011 noch die quartalsmäßig vorgesehene Sonderzahlung zur Auszahlung gelangt, sodass die erstmalige Erhöhung der Grundvergütung im Vergleich zum Nettobezug des Vormonats nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen war. Der BF vergleicht seinen Fall mit dem dem Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2000, 98/12/0098, zugrunde liegenden Beschwerdefall, in welchem es um die fehlerhafte Anweisung einer Dienstzulage über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren ging. Der VwGH billigte in diesem Fall dem BF Gutgläubigkeit zu, weil aus den Bezugszetteln für den zunächst maßgebenden Zeitraum (August bis Oktober 1987) die angewiesene Dienstzulage jedenfalls nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur für September und die Folgezeit im Vergleich der "Bezugszettel" ein höherer Bezug erkennbar war und auch aus einer Mitteilung der Behörde an den BF über die Gebührlichkeit der Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages weder ein konkreter Betrag der Dienstzulage noch nähere Angaben über die besoldungsrechtliche Einstufung zu entnehmen waren. Der am "Bezugszettel als "Bezug" angegebene Betrag habe bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt nicht ohne nähere Erkundigungen mit den im Gehaltsgesetz angegebenen Gehaltsstufen und sonstigen Zulagen in Einklang gebracht werden können.
Bei diesem Vergleich übersieht der BF, dass die Bezugszetteln im vorliegenden Beschwerdefall - im Gegensatz zum dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt - sehr wohl Hinweise auf die Einstufung und den Vorrückungstermin 01.07.2013 für die DAZ enthalten (Näheres in den nachfolgenden Ausführungen).
Im Erkenntnis vom 05.09.2008, 2005/12/0269 - das ebenfalls einen Übergenuss auf Grund der vorzeitigen Anweisung der DAZ gemäß § 50 GehG zum Gegenstand hatte - gelangte der VwGH zu folgendem Ergebnis:
"Dem Beschwerdeführer musste auf Grund seines Vorrückungsstichtages iVm den eindeutigen Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 55 Abs. 1 GehG auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf dem Bezugszettel bekannt sein, dass er seit 1. Juli 1998 die letzte Gehaltsstufe 18 erreicht hat. Aus dieser heraus gibt es keine Vorrückung mehr, womit zum 1. Juli 2000 eine Gehaltserhöhung aus diesem Grund ausscheidet. Es gab auch zum 1. Juli 2000 keine allgemeine Gehaltserhöhung.
Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die Gewährung einer ruhegenussfähigen Dienstalterszulage ab 1. Juli 2000 auf der offensichtlich falschen Anwendung des § 50 Abs. 1 iVm § 56 GehG - Normen, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet - beruhte.
...
Angesichts der erheblichen Differenz von insgesamt S 8.276,50 zum Monatsbezug Juni hätte der Beschwerdeführer aus den dargestellten Gründen bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen haben müssen. Auf Grund der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses ist dem Beschwerdeführer Gutgläubigkeit nicht zuzubilligen. Daran vermag im Beschwerdefall auch die gewählte Art der Darstellung des Monatsbezuges auf den vorgelegten Bezugszetteln (kein gesonderter Ausweis der beschwerdegegenständlichen Zulagen) nichts zu ändern, mag diese Darstellungsform auch nicht der wünschenswerten Erkennbarkeit der einzelnen möglichen Bezugsbestandteile entsprechen. Die vom Beschwerdeführer schließlich ins Treffen geführten betragsmäßigen periodischen Schwankungen ergeben sich aus dem Umstand, dass die Lehrzulage zum einen von den Bezügen umfasst, zum anderen durch Nachtragszahlungen abgegolten wird."
Im Beschwerdefall eines ordentlichen Universitätsprofessors, bei dem durch irrtümliche Auszahlung der besonderen DAZ nach § 50a GehG über drei Jahre ein Übergenuss entstanden ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.10.2014, 2011/12/0154, ausgeführt:
"So kann von einem verständigen Beamten, der seit vier Jahren im Bezug einer Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 GehG steht, die Kenntnis dieses Umstandes ebenso erwartet werden wie die Kenntnis seiner Verwendungsgruppe. Im Übrigen bedarf die Auslegung des § 50a Abs. 1 GehG weder eines erheblichen Aufwandes noch erweist sie sich als besonders schwierig. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die besondere Dienstalterszulage jenen Universitätsprofessoren gebührt, die - abgesehen von der im Beschwerdefall unbestritten erfüllten Voraussetzung des vierjährigen Bezuges der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 4 GehG - eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe aufweisen. Auf eine Auslegungsbedürftigkeit des § 50a Abs. 4 GehG, der die Anrechenbarkeit von in einem Mitgliedstaat des EWR, der Türkei oder der Schweiz zurückgelegten Zeiten regelt, kommt es im Beschwerdefall nicht an, da der Beschwerdeführer solche Zeiten unbestritten nicht aufgewiesen hat.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Irrtum der auszahlenden Stelle, die die besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG bereits nach einer nur zehnjährigen Dienstzeit des Beschwerdeführers als Universitätsprofessor angewiesen hat, auf einer offensichtlich falschen Anwendung der betreffenden Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, beruhte und somit objektiv erkennbar war. Daran vermag auch das Schreiben der Dienstbehörde vom 20. Oktober 2005 nichts zu ändern, weil selbst eine ausdrückliche Mitteilung der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger nicht schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0165, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat die belangte Behörde zutreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des solcherart entstandenen Übergenusses bejaht."
Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Mit Bescheid vom 16.12.2010 wurde der Vorrückungsstichtag des BF auf seinen Antrag verbessert und mit 24.07.1970 neu festgesetzt. Infolge dieser Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wurde die Gehaltseinstufung des BF mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 rückwirkend korrigiert und ergaben sich daraus folgende Gehaltsstufen und Vorrückungstermine:
01.07. 2013 - Gehaltsstufe 13 + DAZ
Infolge der fehlerhaften Eingabe des 01.07.2011 als nächsten Vorrückungstermin im EDV-System (PM-SAP) erfolgte die Auszahlung der DAZ bereits ab diesem Zeitpunkt, obwohl auf diese erst nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe, nämlich ab 01.07.2013, ein Anspruch bestanden hätte.
Zu den Bezugszetteln für den maßgebenden Zeitraum:
Der Bezugszettel für Juni 2011 weist die Gehaltsstufe 13 und als nächste Vorrückung den 01.07.2013 aus; als Grundbezug wird der Betrag € 6.448,20 angegeben.
Die Bezugszettel für Juli 2011, August und September 2011 geben als Gehaltsstufe "DA" und als nächste Vorrückung jeweils 01.07.2013 sowie einen Grundbezug von € 7.135,80 an.
Angesichts der nicht unerheblichen Differenz von € 687,60 zum Monatsbezug Juni 2011, welcher genau der DAZ zum damaligen Zeitpunkt entsprach, der Angabe der Gehaltsstufe mit "DA" für Dienstalterszulage sowie der (korrekten) Angabe der nächsten Vorrückung mit 01.07.2013 hätte es nach objektiver Betrachtung keines Übermaßes an Sorgfalt bedurft, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten DAZ bereits ab 01.07.2011 zu haben und den Irrtum der auszahlenden Stelle zu erkennen. Dass die DAZ betragsmäßig beim Grundbezug nicht gesondert ausgewiesen wurde, vermochte daran nichts zu ändern, wären doch bereits aus der Angabe der Gehaltsstufe mit "DA" sowie aus dem Differenzbetrag zum Vormonat aus Sicht eines verständigen Beamten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhöhten Grundbezuges angebracht gewesen. Auch die vom BF ins Treffen geführte Sonderzahlung im Juni 2011 lässt keine andere Beurteilung zu, ist im Bezugszettel für Juni 2011 die Sonderzahlung nämlich getrennt vom Grundbezug ausgewiesen. Es gab zum 01.07.2011 auch keine allgemeine Gehaltserhöhung.
Im Beschwerdefall kommt hinzu, dass der BF erst zufolge der mit Bescheid vom 16.12.2010 erfolgten Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages besoldungsrechtlich neu eingestuft wurde und ihm daher bekannt sein musste, dass er mit 01.07.2009 in die Gehaltsstufe 13 als die höchste für ihn erreichbare Gehaltsstufe vorgerückt ist und damit keine weitere zweijährige Vorrückung in Betracht komme, ihm vielmehr erst nach einer vierjährigen Verweildauer in der Gehaltsstufe 13, somit erst ab 01.07.2013 die DAZ gebühre. Bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt hätte er jedenfalls durch Nachfrage bei der Dienstbehörde die entsprechenden Informationen über seine neue besoldungsrechtliche Einstufung einholen können.
Die vom BF vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Gerade dies widerspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von dem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).
Der BF kann sich infolgedessen nicht auf Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a GehG berufen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 13a GehG verneint werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.
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