I408 2101441-1•BVwG I408 2101441-1
I408 2101441-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
I408 2101441-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zahl 1050353106/150068490, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommenen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er aus familiären Problemen Nigeria verlassen habe. Er solle - so wie seine Schwestern - im Rahmen einer Kult-Mitgliedschaft seines Vater geopfert werden. Auch im Falle der Rückkehr befürchte er geopfert zu werden.
3. Bei der am 30.01.2015 durch einen Organwalter des BFA vorgenommenen Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und berichtete, dass seine drei Schwestern geopfert worden seien und er Zeuge eines Gesprächs geworden sei, wonach nunmehr er im Rahmen der Kult-Mitgliedschaft seines Vaters als Opfer vorgesehen sei.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2015, Zl. 1050353106/150068490wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf von internationalen Schutz vom 20.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 02.02.2015, wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 02.02.2015 persönlich ausgefolgt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem per Fax am 12.02.1015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundes-verwaltungsgericht am 23.02.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, ledig und ohne Sorgepflichten, bekennt sich zum Christentum bzw. zu den Zeugen Jehovas und gehört der Volkgruppe der Ibo an. Er hat in Nigeria 12 Jahre die Schule besucht und war vor seiner Ausreise zuletzt als Bauer bzw. am Bau erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig und verfügt in Österreich über keine Verwandten bzw. über kein Familienleben. Seine Familie lebt in Nigeria. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.01.2015 in das Bundesgebiet ein.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat dieser seinen Herkunftsstaat nicht aus Furcht davor verlassen, für Opferzwecke im Rahmen der Kult-Mitgliedschaft seines Vater geopfert zu werden.
Feststellungen zu den tatsächlichen Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Ein Fluchtvorbringen wurde nicht glaubhaft erstattet. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria:
Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis gewonnen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der jeweiligen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers; den Erwägungen im bekämpften Bescheid sowie den Ausführungen im den Beschwerdeschriftsatz; durch Einbeziehung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichte sowie der gerichtsbekannten aktuellen Entwicklungen in Nigeria nach Bescheiderlassung des BFA. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde sowie in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitäts-bezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität allerdings nicht fest.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholen Strafregisterauskunft.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind als widersprüchlich, vage sowie unplausibel und daher als nicht glaubwürdig zu qualifizieren. Dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1.1. Zunächst brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung am 20.01.2015 vor, aus familiären Problemen Nigeria verlassen zu haben, zumal er befürchtet habe, so wie seine Schwestern, geopfert zu werden. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen führte er aus, dass sein Vater Ifeanyi zwischen 50 und 60 Jahre alt und seine Mutter Mary 1988 verstorben sei. Er habe vier Schwestern, und zwar Joy, Nikiru, Nwakaego und Uche. Joy, Nikiru und Nwakaego seien bereits verstorben. Uche, 1996 geboren, sei noch am Leben.
Bei seiner Einvernahme am 30.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter 1998 verstorben sei. An dieses Sterbedatum könne er sich erinnern. Das Sterbedatum seiner Schwester wisse er nicht, aber Joy sei 1999 verstorben, in dem Jahr als er die Sekundarschule abgeschlossen habe. Joy sei die älteste Schwester gewesen und als erste gestorben. Nikiru sei zwei bis drei Jahre nach Joy gestorben und weitere zwei bis drei Jahre nach ihrem Tod sei dann Nwakaego gestorben. Joy sei 1984 geboren, Nikiru vermutlich 1990, Nwakaego 1993 und Uche 1996. Sein Vater sei Kult-Mitglied und als seine Schwestern Joy, Nikiru und Nwakaego - welche an sich völlig gesund gewesen seien - plötzlich nacheinander gestorben seien, habe er das vorerst so hingenommen. Uche sei in die Stadt gezogen. Er selbst sei ebenfalls 2003 oder 2004 nach Lagos gezogen. Als er von der Stadt ins Dorf zurückgekommen sei, habe er mitbekommen, dass sein Vater mit dieser Kult-Gruppe Diskussionen über ihn führe. Dabei sei es um Opfer gegangen und er habe dann sofort gewusst, dass sein Vater die Töchter als Opfer missbraucht habe und nun auch ihn als Opfer missbrauchen wolle. Er habe sich vier Tage im Dorf aufgehalten und am vierten Tag habe er das Gespräch mitgehört.
Auf Nachfrage brachte er dazu vor, dass das Gespräch der Kultmitglieder im Wohnzimmer von seinem Zimmer aus mitgehört habe. Die anderen Kult-Mitglieder würden seinen Vater ohne Gnade dazu gedrängt haben, seinen einzigen Sohn zu opfern, weil sonst seine Schwester Uche geopfert werde. Danach sei er ins Wohnzimmer gegangen und die Kult-Mitglieder haben mitbekommen, dass er bei ihrem Gespräch zugehört habe. Als er dann aus dem Haus gegangen sei, habe er einen Freund getroffen und ihm alles erzählt. Sein Freund habe gemeint, dass es die Kult-Mitglieder sicherlich ernst meinen und er sofort das Land verlassen solle. Sie würden ihn ansonsten überall finden und töten.
Auf insistierendes Nachfragen des Organwalters hin gab der Beschwerdeführer dazu an, dass ihm die genaue Uhrzeit dieses Gesprächs nicht mehr erinnerlich sei. Es sei am frühen Abend gewesen. Als er ins Wohnzimmer gegangen sei, seien die meisten aufgestanden und verärgert weggegangen. Nicht mehr als ein bis zwei Stunden später sei er mit einem Transporter weggefahren, nachdem ihm sein Freund noch Geld gegeben habe. Das sei alles sehr schnell gegangen.
Er könne auch nicht sagen, wie viele Personen sich im Wohnzimmer befunden haben. Er habe sie nicht gezählt und er könne auch keine ungefähre Anzahl nennen.
Er wisse nicht, welchem Kult sein Vater angehöre, er wisse nur, dass diese Kulte irgendwelche Rituale haben und sein Freund gesagt habe, dass die Sache ernst sei. Diese Kulte seien überall im Land. Wenn er zurückkehre würde er getötet werden, egal wo er sich in Nigeria aufhalte.
2.2.1.2. Zunächst lässt sich nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich das Geburtsdatum seiner jüngsten Schwester zu nennen vermochte, während er bei der Einvernahme wenige Tage später im Stande war, drei der Geburtsjahrgänge seiner Schwestern exakt zu nennen und bezüglich seiner vierten Schwester Nikiru angab, dass diese "glaublich" 1990 geboren worden sei.
Fragwürdig scheint auch, dass der Beschwerdeführer das Alter seines Vaters mit 50 bis 60 Jahre angibt, er also sein tatsächliches Alter nicht kenne, während er andererseits die Geburtsjahre seiner vier Geschwister zu kennen vorgibt und auch das Todesjahr seiner Mutter in der Erstbefragung mit 1988 und in der Einvernahme mit 1998 konkret anzugeben im Stande scheint.
2.2.1.4. Unglaubwürdig erscheint darüber hinaus - und hier ist den Ausführungen des BFA beizutreten -, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein Todesjahr von seinen drei verstorbenen Schwestern zu nennen vermag, während er - wie oben unter Punkt 2.2.1.2. und 2.2.1.3 ausgeführt - andere Jahreszahlen sehr wohl klar in Erinnerung haben will und ihm auch das Jahr seines Sekundarschulabschlusses sofort präsent war.
2.2.1.5. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen trotz Nachfrage keine konkreten Angaben zu der Kult-Gesellschaft seines Vaters machen konnte und er sinngemäß ausführte, dass er bis zum Tag seiner Flucht nichts davon gewusst habe, dass sein Vater ein Kultmitglied gewesen sein könnte. Im Beschwerdeschriftsatz vom 12.02.2015 führte der Beschwerdeführer aber dann aus, dass sein Vater Mitglied des Kultes namens "XXXX" gewesen sei.
2.2.1.6. Des Weiteren ist vom erkennenden Richter im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer nur ein oberflächliches, mit gravierenden logischen Brüchen und Ungereimtheiten durchsetztes Vorbringen erstattet hat. Wie bereits oben beispielhaft dargestellt, zeigen sich die ersten Unplausibilitäten in der dargetanen Fluchtgeschichte bereits in den Angaben zu seinen Familienangehörigen. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer den plötzlichen Tod seiner - wie behauptet an sich völlig gesunden Schwestern - in den Jahren 1999 (Joy), 2001-2002 (Nikuru), 2004-2007 (Nwakaego) einfach so hingenommen habe, ohne jedoch deren genaue Todesursachen einmal zu hinterfragen. Das erscheint völlig lebensfremd.
2.2.1.7. Zudem sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Einvernahme zum Todeszeitpunkt seiner drei Schwestern keine näheren Angaben machen konnte und vorbrachte, seine Schwester Joy sei in jenem Jahr, als der Beschwerdeführer seine Sekundarschule abgeschlossen habe, also im Jahr 1999, verstorben, während im Hinblick auf die Zweit- und Drittverstorbene angab, dass diese jeweils zwei bis drei Jahre nacheinander verstorben seien und er sich nicht näher daran erinnern könne.
Im Beschwerdeschriftsatz wird jedoch ausgeführt, dass Joy ungefähr im Jahr 2003 - also nicht wie in der Einvernahme angegeben im Jahr 1999 - verstorben sei, sodann Nikiru im Jahr 2006 und zuletzt Nwakaego im Jahr 2008 verschieden seien. Auch hier zeigen sich gravierende Widersprüche in den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.2.1.8. Auch die Situation, wo der Beschwerdeführer das Gespräch seines Vaters mit den anderen Kult-Mitglieder mitgehört haben will, erscheint unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Einerseits hätte er geopfert werden sollen, andererseits hätten sein Vater und die restlichen Kult-Mitglieder vergegenwärtigt, dass der Beschwerdeführer nun vom Plan seiner Opferung Bescheid wisse und hätten ihn dennoch völlig unbehelligt gehen lassen.
Völlig unglaubwürdig anmutend ist auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der im Wohnzimmer aufhältigen Personen nicht nennen, ja nicht einmal zu schätzen vermag.
Keineswegs nachvollziehbar ist außerdem die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nach diesem Gespräch zufällig einen Freund getroffen, dieser ihm Geld gegeben und zur sofortigen Flucht geraten habe und er die Flucht mit einem Transporter bereits ein bis zwei Stunden nach dem Gespräch - offenbar ohne zuvor zur in Lagos befindlichen Wohnung des Beschwerdeführers zurückzukehren, um dort allfällige Habseligkeiten an sich und mit auf die Flucht zu nehmen - direkt über die Libyen-Route in Richtung Norden angetreten habe.
2.2.1. 9 Insgesamt zeigt sich zudem, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter insistierender Fragestellungen des Organwalters bei der Einvernahme nicht bereit bzw. auch nicht in der Lage gewesen war, konkrete und nachvollziehbare Einzelheiten bezüglich seines Fluchtvorbringens zu nennen. Vielmehr fehlte den einzelnen Vorbringen zu einem generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste.
Seine Ausführungen weisen bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt ihnen sowohl die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und ein entsprechender quantitativer Detailreichtum. Und so blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. jede Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. die anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen auftreten, zur Gänze schuldig.
Und dies, obwohl drei seiner Schwestern bereits geopfert worden seien, ihm selbst unmittelbar die eigene Opferung bevorgestanden und er in direktem Kontakt mit dem ihn ermorden wollenden Vater bzw. den restlichen auf seine Tötung bedachten Kultmitgliedern gestanden sei. Im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung wäre nach Ansicht des erkennenden Richters bei solchen tiefgreifenden und dramatischen Ereignissen eine, zumindest auf einzelne Erlebnisfragmente bezogene, detailreiche Wiedergabe von Geschehnissen in jedem Fall zu erwarten gewesen.
2.2.2. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgericht kommt daher in der Zusammenschau dieser vorangestellten Fakten übereinstimmend mit den Erwägungen der belangten Behörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen.
Die belangte Behörde hat auf den Seiten 12 bis 31 des bekämpften Bescheides umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria getroffen. Dieser Länderfeststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung am 30.01.2015 erörtert. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer diesen Länderfeststellungen weder in der Vernehmung noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegen getreten ist.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, lauten wie folgt:
§ 3 Asylgesetz : "Status des Asylberechtigten"
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
§ 8Asylgesetz : "Status des subsidiär Schutzberechtigten"
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
§ 10 Asylgesetz: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme"
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
3.3.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:
Zur Gewährung von Asyl:
(Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass drei seiner Schwestern im Rahmen einer Kultmitgliedschaft seines Vaters bereits geopfert worden seien und er aufgrund eines zufällig mitgehörten Gesprächs der Kultmitglieder befürchte, selbst geopfert zu werden.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Widersprüchlichkeit von wesentlichen Teilen seines Vorbringens (insbesondere zum fluchtauslösenden Ereignis) die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Einer solchen Bedrohung mangelt es überdies an der Asylrelevanz, weil damit keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht wird.
Wie bereits dargelegt, gründet sich die behauptete Verfolgung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater für eine Kultgruppe geopfert werden solle und drei seiner Schwestern durch seinen Vater bereits getötet worden seien. Selbst bei Wahrunterstellung läge sohin eine Privatverfolgung vor, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht und insofern wäre diese Verfolgung auch nicht auf seine politischen Gesinnung oder religiöse Einstellung, oder auf den Umstand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder zur Volksgruppe der Ibo zurückzuführen. Eine ihm unterstellte oppositionelle politische Gesinnung ist auch vor dem Hintergrund nicht anzunehmen, weil die Bedrohung von seiner eigenen Familie ausgehen soll. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ibo oder seines Bekenntnisses zum Christentum bzw. zu den Zeugen Jehovas ist im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zutage getreten.
Somit haben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben, die unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnte.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Nigeria - aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz:
Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.5. 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.
Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.3.2011, Zl. 2008/01/0047). Im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen.
Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Gewährung von subsidiärem Schutz:
(Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Im konkreten, hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde eine Gefährdungslage iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zwar behauptet, jedoch hat die Beweiswürdigung zweifelsfrei ergeben, dass dieses Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinausgeht, zumal der Beschwerdeführer der angeblichen Bedrohung nicht ausgesetzt war.
Darüber hinaus ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufgrund der unbedenklichen Länderberichte gerichtsbekannt, dass für die Bevölkerung eine allfällige Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 jedenfalls nicht im gesamten Staatsgebiet gegeben ist. Selbst wenn es also lokal zu einer solcher Gefährdungslage kommen sollte - was für Nigeria im Übrigen nicht ausgeschlossen werden kann -, führt dies für sich allein noch nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Schließlich besteht für den Beschwerdeführer in Nigeria selbst die Möglichkeit, durch ein Ausweichen in einen anderen Teil des Landes Abhilfe zu schaffen. Der belangten Behörde kann daher mit Blick auf § 8 Abs. 3 Asylgesetz 2005 schon deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat, zumal ihm - wie oben ausgeführt - eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 offensteht.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Nigeria vor seiner Ausreise als Landwirt und Bauarbeiter bestritten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht auch nach seiner Rückkehr wieder ausüben können sollte.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers:
(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Jänner 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nigeria kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise (16.01.2015) sowie seiner Asylantragstellung (20.01.2015) ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und er verfügt auch über keine berücksichtigungswürdigenden Kenntnisse der deutschen Sprache.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, die Sprachen seines Heimatlandes auf Muttersprachenniveau spricht und der mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates gut vertraut ist und er erst vor kurzer Zeit Nigeria verlassen hat, lässt erkennen, dass immer noch eine enge Verbindung zu Nigeria besteht. Dies umso mehr, als vor dem Hintergrund seiner äußert kurzen Abwesenheit aus Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, umgehend nach seiner Rückkehr sich in jenes soziales und gesellschaftliches Umfeld zu reintegrieren, in welchem er sich vor dem Verlassen seiner Heimat befunden hatte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist ist, er einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat und er seinen bisherigen Aufenthalt nicht für qualifizierte Deutschkurse oder sonst zu berücksichtigende Integrationsschritte genützt hat, spricht nach Ansicht des erkennenden Richters zudem gegen einen beim Beschwerdeführer erkennbaren Integrationswillen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Insofern sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.