G301 2013734-1•BVwG G301 2013734-1
G301 2013734-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2015
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden des Vertreters,<br/>Verspätung, Zustellung
G301 2013734-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zl. 13-47295304+14099589, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG als verspätet
z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter am 19.09.2014 zu eigenen Handen (RSa) zugestellt.
2. Mit dem am 22.10.2014 per E-Mail beim BFA, RD Kärnten, eingelangten und mit 21.10.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 06.11.2014 (OZ 3) wurde dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. Mit dem am 18.11.2014 eingelangten und mit 18.11.2014 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 06.11.2014 erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 18.09.2014 am 19.09.2014 dem ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtswirksam zugestellt worden sei. Der Rechtsvertreter habe danach umgehend versucht, mit dem BF in Kontakt zu treten, um den Inhalt des Bescheides und die allfällige Ergreifung einer Beschwerde samt der dazu notwendigen Begründung zu besprechen. Trotz umgehender Kontaktaufnahme habe der BF dem ausgewiesenen Rechtsvertreter keine Antwort übermittelt, sodass eine Kontaktaufnahme nicht notwendig war und daher die Vollmacht als aufgelöst betrachtet werden musste. In weiterer Folge habe die Behörde den Bescheid dem BF direkt zugestellt, da davon ausgegangen werden musste, dass dieser den Bescheid nie erhalten hat. Erst nachdem er von der Behörde direkt zugestellt worden war, habe der BF die Beschwerde an den nunmehrigen Vertreter mit dem Ersuchen übermittelt, dagegen eine Beschwerde auszuführen, sodass davon auszugehen sei, dass der BF den Bescheid erst frühestens am 08.10.2014 erhalten habe und somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde noch offen gestanden sei. Der Vorhalt der Verspätung erfolge daher zu Unrecht. Schließlich wurde der Antrag wiederholt, der Beschwerde stattzugeben.
6. Mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2014, GZ: G301 2013734-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
7. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 01.07.2015, Zl. E 106/2015-18, dem BVwG zugestellt am 23.07.2015, den unter Punkt 6. angeführten Beschluss aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, Zl. G 171/2015 u.a., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und der BF somit durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.
Damit ist das Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht getreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieser als erwiesen anzunehmende Sachverhalt wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2.2. Zu Spruchpunkt A. (Zurückweisung wegen Verspätung):
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
2.2.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl. G 171/2015 u. a., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und auch frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG vier Wochen.
Bei Bescheidbeschwerden beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG die Beschwerdefrist dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene - nicht mündlich verkündete - Bescheid dem damals der belangten Behörde gegenüber ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 19.09.2014 nachweislich zu eigenen Handen mit RSa zugestellt und daher gemäß §§ 13 und 21 iVm. § 9 Abs. 3 ZustG rechtswirksam erlassen wurde. Dies wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter auch im Zuge der Stellungnahme vom 18.11.2014 (OZ 4) nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt.
Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag 19.09.2014 begonnen und mit Ablauf des Freitages 17.10.2014 geendet.
Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF erst am 22.10.2014 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an die belangte Behörde per E-Mail übermittelt.
Daran vermag auch der Einwand in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.11.2014 nichts zu ändern, dass dieser nicht umgehend mit dem - in Strafhaft befindlichen - BF in Kontakt treten habe können, zumal es - ungeachtet der Frage der Beachtlichkeit der vorgebrachten Einwendungen - hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsache nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Partei oder deren Rechtsvertreter und Zustellungsbevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, Zl. 96/20/0334; 23.05.2002, Zl. 2002/03/0029).
Der Umstand, dass der Rechtsvertreter nicht rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Frist eine Beschwerde erhoben hat, muss auch dem Vertretenen zugerechnet werden.
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches auch eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
2.2.3. Was die neuerliche Zustellung an den in der XXXX aufhältigen BF am 08.10.2014 anbelangt, ist auf § 6 ZustG zu verweisen, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments, das bereits zugestellt wurde, keine Rechtswirkungen auslöst. Demnach konnte die neuerliche Zustellung auch nicht neuerlich den Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist auslösen.
2.2.4. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
2.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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