BVwG W124 2100005-1

W124 2100005-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard,<br/>Sicherheitslage, staatlicher Schutz, Tod, Verfahrenshilfe

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BVwG W124 2100005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2100005.1.00

Spruch

W124 2100005-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashai an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am XXXX zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Bruder eines Nachts im Jahr XXXX oder XXXX gegen die Taliban gekämpft habe, die regelmäßig den Heimatbezirk attackiert hätten. Am nächsten Tag sei dann eine Leiche eines Taliban dagelegen. Dorfbewohner hätten den Taliban gesagt, dass der Bruder des BF diesen Mann umgebracht habe. 15 Tage danach sei der Bruder des BF getötet worden. Die Taliban hätten vorgehabt, die ganze Familie des BF zu vernichten. Diese habe sich bei einem Freund des Vaters versteckt gehalten und sei nach einer Woche nach Pakistan gegangen, wohin seine Eltern schon einmal - vor der Machtergreifung der Taliban - geflüchtet und erst zurückgekommen wären, als es in Afghanistan wieder ruhiger gewesen sei. Der BF sei in Pakistan geboren worden. In Afghanistan habe der BF mit seinen beiden Brüdern und seinen Eltern im Elternhaus zusammengelebt. In Pakistan, wo er in einem Schülerheim gewohnt habe, habe er acht Jahre die Schule besucht. In den Ferien - auch zum Zeitpunkt des Vorfalls - sei er zu Hause gewesen. Gearbeitet habe er noch nicht. In Pakistan habe die Polizei den BF immer wieder mitgenommen, weil er Afghane sei. In die Schule habe er auch nicht mehr gehen können, da man für die Prüfung vor der neunten Klasse Dokumente brauche und er keine gehabt habe. Der BF sei auf Initiative seines Vaters schlepperunterstützt nach Europa geflüchtet. Seine Familie habe nicht mitkommen können, da sie kein Geld gehabt habe. Vor dem Vorfall mit dem Bruder des BF habe es keine Probleme mit den Taliban gegeben, doch würden in ihrem Dorf seit vielen Jahren Feindschaften wegen Grundstücksstreitigkeiten bestehen. Die Familie des BF habe Grundstücke, von denen die anderen meinten, dass sie ihnen gehörten. Viele Onkel des BF seien deswegen schon umgebracht worden. Einer der Cousins des BF habe vor ungefähr drei Monaten einen der Feinde umgebracht. Dazu erklärte der BF: "Wenn sie einen von uns erwischen, töten sie uns, und wenn wir einen von ihnen sehen, töten wir ihn". Im Heimatdorf würden bereits Zehnjährige Waffen haben. Zwischendurch seien die Feinde gut zu ihnen gewesen. Es gebe immer diese Volksversammlung, die entscheide, wenn es wieder irgendein Problem gebe, dass man Strafe zahlen müsse. Im Moment habe keiner ein Recht auf die Grundstücke, weder die Familie des BF noch die Gemeinde. Der BF fürchte, die Taliban würden ihn bei einer Rückkehr umbringen. Er befürchte aber auch Gefahr wegen der Grundstücksstreitigkeiten. In Afghanistan sei es nirgends sicher, auch die Behörden hätten Angst vor den Taliban. Zu seiner Familie in Pakistan halte der BF telefonischen Kontakt, zu weiteren in Afghanistan verbliebenen Verwandten habe er keine Verbindung. Seine Familie habe in Pakistan Probleme, weil sie dort illegal leben würde.

1.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätte. Seine Angaben zu den Fluchtgründen bezüglich der Taliban und der Feinde seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten zeige einerseits die Erklärung des BF zur Volksversammlung, dass das Rechtssystem in seinem Dorf gut funktioniere und diese "angeblichen" Streitigkeiten offensichtlich von den Dorfobersten relativ gut im Griff gehalten würden, andererseits sei es nicht glaubhaft, dass die Familie des BF seit so langer Zeit derartige Schwierigkeiten gehabt habe und dem BF trotzdem nie etwas zugestoßen sei. Zu den Taliban wurde ausgeführt, es könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom BF vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass diese gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden. Festgestellt wurde, der BF sei in Pakistan geboren worden und habe sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan gelebt. Aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben verfüge der BF über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und über Familienmitglieder in Pakistan. Mangels angemessenen Wohnraums, Vermögens und familiären Anschlusses sowie aufgrund seines jugendlichen Alters und weil der BF den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht habe und deshalb erhebliche Schwierigkeiten hätte, sich in die Gesellschaft zu integrieren, würde der BF in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich derzeit eine Rückkehrgefährdung in die Heimatregion, die Situation nach seiner Rückkehr wäre unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des BF durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen gehabt. Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung entsprächen nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd §§ 37ff AVG. Auch hätte die Behörde bei der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen und es würde sie im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Zur vom BF erwähnten Volksversammlung wurde ausgeführt, dass diese nur dabei behilflich sei, Streit zu schlichten, aber nicht verhindern könne, dass jemand getötet werde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen wie etwa auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte miteinschließe. So sei es unerlässlich, die Standards der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren.

Mit der Beschwerdeergänzung vom XXXX wurde ein behördliches Schreiben aus dem Heimatdistrikt des BF vorgelegt. Dieses sei dem BF von seinem Onkel väterlicherseits übermittelt worden. Laut diesem Dokument habe im XXXX ein Cousin väterlicherseits des BF im Zuge einer bewaffneten Auseinandersetzung einen Mann getötet. Die Angehörigen des Cousins seien aus Angst vor der Familie des Opfers und der Taliban gezwungen gewesen, die Ortschaft zu verlassen und zu fliehen. Der BF, der sich momentan in Österreich aufhalte, sei als Familienmitglied im Herkunftsland in Gefahr. Falls er wieder in die Heimat zurückkehre, werde er entweder durch die Taliban oder von den Familienmitgliedern des Ermordeten getötet. Der Beschwerdeergänzung beigelegt wurden auch Berichte zum Thema Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der afghanische Staat in Bezug auf Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren schutzunfähig sei und der Zweck des Asylrechts dahingehend gesehen werden müsse, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen.

1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt:

"[...]

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So stellte sie zwar einerseits selbst allgemein fest, die Lage in Afghanistan bzw. in der Heimatprovinz des BF sei unverändert weder sicher noch stabil, führte aber andererseits keine aussagekräftigen konkreten Länderberichte zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren ein. Vor allem fehlen konkrete Aussagen über die Bedrohung durch die Taliban in dieser Region, deren Vorgehensweise, deren Kämpfe mit Regierungstreuen sowie darüber, inwieweit staatliche Stellen Schutz vor Übergriffen der Taliban bieten können. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Übersicht über die "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" ohne die Provinz des BF auch nur namentlich zu erwähnen (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 11).

Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach den Angaben des BF zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban jegliche Substanziiertheit fehle und dass die individuelle Bedrohung des BF nur allgemein und oberflächlich geltend gemacht worden sei, reichen nicht aus, um von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen, umso mehr als sich die schlagwortartige Beurteilung des Vorbringens mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben des BF auch nicht nachvollziehen lässt (vgl. VwGH 29.06.2006, Zl. 2004/01/0237). Darüber hinaus lassen sich im Einvernahmeprotokoll vom XXXX aber auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF unter entsprechenden Nachfragen dazu aufgefordert worden wäre, seine allenfalls oberflächlichen Angaben zu präzisieren bzw. sein Fluchtvorbringen detaillierter zu schildern (VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0160). Das Bundesasylamt hat es somit aber unterlassen, den BF in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausreichend zu befragen. Dies gilt auch für das Argument, es sei nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass die Familie des BF seit so langer Zeit Schwierigkeiten wegen der Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe und dem BF trotzdem nie etwas zugestoßen sei. Die Einschätzung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid, wonach das Rechtssystem im Dorf des BF gut funktioniere und die "angeblichen" Streitigkeiten offensichtlich von den Dorfobersten relativ gut im Griff gehalten würden, stützt sich lediglich auf die Bemerkung des BF, dass es aufgrund der Volksversammlung "zwischendurch" auch zu friedlichen Perioden gekommen sei. Hierbei wurde vom Bundesasylamt aber gänzlich ausgeblendet, dass der BF diesbezüglich von offenbar nicht dauerhaften Phasen ausgegangen ist (vgl. As 143). Das Vorbringen des BF, wonach zuletzt ein Cousin väterlicherseits im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit ein Mitglied der gegnerischen Familie ermordet habe (vgl. As 143), wurde vom Bundesasylamt gänzlich ignoriert. Es fehlen aber auch entsprechende Ermittlungen zum Thema Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan, deren Folgen und Art der Austragung sowie darüber, inwieweit das örtliche Rechtssystem - insbesondere auch die Volksversammlungen - tatsächlich imstande ist, diese Streitigkeiten beizulegen und ob durch dieses Rechtssystem tatsächlich Gewalttaten verhindert werden können.

Ohne weitere Ermittlungen erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten letztlich ausgeschlossen, zumal dem Vorbringen a priori weder eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre zumal der in XXXX wohnhafte BF zur mündlichen Verhandlung nach Wien reisen müsste.

Unter Zugrundelegung des unter Punkt 1.5. Ausgeführten wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF unter Mitberücksichtigung der Gefährdung durch die Taliban sowie der Schutzfähigkeit der staatlichen Institutionen zu treffen haben. Auch werden aktuelle Ermittlungen zum Thema Grundstücksstreitigkeiten, deren Austragung und darüber, inwieweit das örtliche Rechtssystem - insbesondere die Volksversammlungen - tatsächlich tödliche Übergriffe verhindern können, durchzuführen sein. Letztlich wird der BF in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens unter Würdigung seiner Angaben beim Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung samt nachgereichtem Beweismittel ausführlich zu befragen sein.

[...]"

1.5. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am XXXX in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer nach Vorlage von Integrationsunterlagen und seiner Tazkira auf Befragen zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX zu stammen und Afghanistan XXXX/XXXX endgültig verlassen zu haben. Er sei bis zur achten Klasse in Pakistan zur Schule gegangen, habe in einem Internat gelebt und die Ferien in Afghanistan verbracht.

In Afghanistan lebe noch ein Onkel väterlicherseits, seine Eltern und ein Bruder würden seit XXXX durchgehend in Pakistan leben. Dort wo sie im Gebirge gelebt hätten, hätten die Taliban alles im Griff, die Regierung habe dort keine Macht. Es gebe schon einen Distriktkommandanten, aber die seien sehr schwach und könnten die ein bis zwei Mal wöchentlichen Angriffe der Taliban auch nicht abwehren; mache Dorfbewohner würden zu den Taliban gehören, andere seien kriminell. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nach seiner Rückkehr aus dem Iran (XXXXXXXXXXXXXXXX) ein Taxi gekauft und als Taxifahrer gearbeitet, als er eines Abends an der Verteidigung gegen die Taliban mitgewirkt habe. Danach habe man einen toten Talib entdeckt und den Bruder des Beschwerdeführers verdächtigt, diesen getötet zu haben. Etwa zwei Wochen später sei das Auto seines Bruders angehalten und dieser getötet worden.

Der Beschwerdeführer sei daraufhin eine Woche zum Freund seines Vaters gegangen, danach sei er nach Pakistan gereist und habe sich dort illegal aufgehalten bis sein Vater jemand gefunden hatte, um ihn nach Europa zu bringen. Auf Befragen gab er an, dass es im Dorf auch Kriminelle gebe, welche die Behauptung aufgestellt hätten, dass der Bruder des Beschwerdeführers für den Tod des Talib verantwortlich gewesen sei, möglicherweise wegen bestehender Grundstücksstreitigkeiten. Die Taliban hätten einem Gerücht zufolge gesagt, dass sie den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten, und sie hätten auch seinen Onkel väterlicherseits darüber telefonisch informiert, welcher möglicherweise auch Kontakte zu den Taliban gehabt habe. Dieser Onkel sei zu ihnen gekommen und hätte ihnen gesagt, dass sie dort bleiben könnten und ihnen nichts passieren würde. Da sie gewusst hätten, dass das nicht stimmen würde, seien sie nicht länger dort geblieben. Sie hätten sich mit dem Onkel eigentlich nicht verstanden; seither bestehe kein Kontakt mehr zu diesem.

Er habe erfahren, dass das Haus im Heimatdorf zerstört worden sei. Sein Leben sei dort ebenfalls in Gefahr. Zur Beziehung zum Onkel väterlicherseits führte er im Wesentlichen aus, dass dieser immer wieder versucht habe, dem Vater des Beschwerdeführers das Haus und das Grundstück wegzunehmen. Dieser habe dem Beschwerdeführer auch gedroht, ihn umzubringen, falls er sich dagegen wehre. In die Grundstücksstreitigkeiten seien aber noch andere Leute involviert gewesen aus der Zeit des Großvaters. Diesbezüglich sei einmal für ein oder zwei Jahre Ruhe, wenn sie wollten, könne aber wieder etwas passieren.

Zum Vorhalt, dass nach dem Tod seines Bruders aus Rache für den Tod eines Talib kein Grund für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich sei, gab dieser an, dass nach seiner Ausreise zwei Onkel mütterlicherseits, ein Cousin mütterlicherseits und ein Cousin väterlicherseits ums Leben gekommen seien, weil diese auf ihr Haus und das Grundstück hätten aufpassen wollen. Beweismittel dafür habe er nicht; in Afghanistan gebe es keine Sterbeurkunden. Anschließend verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erörterung der Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt vom 19.11.2014). Im Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban oder den Feinden umgebracht zu werden. Es gebe dort keine Regierung.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits subsidiär schutzberechtigt sei und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde. Sodann wurden Feststellungen zu Afghanistan (zur politischen Lage, Sicherheitslage- Sicherheitsabkommen, Rebellengruppen, Taliban und Frühlingsoffensive, Sicherheitslage in Kabul und XXXX-, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, NGO's, Ombudsmann, allgemeine Menschenrechtslage, Medizinische Versorgung-Gynäkologie, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr) getroffen. Es fehlten jedoch eingehendere Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung der Gefährdung durch die Taliban sowie der Schutzfähigkeit der staatlichen Institutionen sowie zum Thema Grundstücksstreitigkeiten, deren Austragung und darüber, inwieweit das örtliche Rechtssystem (insbesondere Volksversammlungen) tatsächlich tödliche Übergriffe verhindern können. Beweiswürdigend wurde die vorgelegte Tazkira berücksichtigt und ausgeführt, dass trotz zahlreicher krimineller Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Ansicht vertreten werden könne, die Taliban würden gleichsam im gesamten Staatsgebiet in Afghanistan unvermindert und unumschränkt die tatsächliche Macht ausüben. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen (Grundstücksstreitigkeiten, Familienstreit) handle es sich um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht in den Gründen der GFK liege, sondern insbesondere aus kriminellen Motiven erfolge. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus den Gründen der GFK habe dieser nicht behauptet. Zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan, etwa in Kabul. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei, stelle dies keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ergebe sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den Länderfeststellungen, dass die staatlichen Institutionen in Afghanistan tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären (XXXXXXXX). (Echte oder gefälschte) Schriftstücke könnten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan - allenfalls gegen Entgelt - ohne größeren Aufwand beschafft werden. Die Verfolgung auf Grund der Grundstückstreitigkeiten beruhe auf einem Konflikt um die Eigentumsverhältnisse und bestehe keine Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (VwGH 14.01.2003,2001/01/0432).

1.7. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom XXXX. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde den ausdrücklich und unmissverständlich vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom XXXX angeordneten Ermittlungen, Feststellungen zu Grundstücksstreitigkeiten bzw. zum örtlichen Rechtssystem zu treffen, nicht entsprochen habe. Sodann wurden Berichte zu Grundstücksstreitigkeiten von ACCORD: Information zu Grundstücksstreitigkeiten, insbesondere zwischen Verwandten (a-8975) 10.12.2014 (verfügbar auf ecoi.net) zitiert, sowie zur Anfragebeantwortung von ACCORD: Information zur Streitschlichtung bzw. der Problematik von Grundstücksstreitigkeiten (a-8093-2), 10.08.2012 (verfügbar auf ecoi.net) und weiters zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden ua. aus den Richtlinien von UNHCR ausgeführt. Darüber hinaus wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bemängelt; soweit die Behörde dem Beschwerdeführer eine oberflächliche Schilderung vorwerfe, wäre sie zu konkreten Nachfragen verpflichtet gewesen. Ferner habe die Behörde das Vorbringen hinsichtlich der Ermordung eines Cousins erneut gänzlich ignoriert. Schließlich wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt sowie ua. in eventu die neuerliche Zurückverweisung des Verfahrens zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt gemäß § 66 ABs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hatte daher das Bundesverwaltungsgericht bereits das erste Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.XXXX, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.XXXX, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, als aus Sicht des BVwG das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstößt. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den

maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Das BFA hat dem Ermittlungsauftrag des BVwG neuerlich in wesentlichen Punkten nicht bzw. nicht vollständig entsprochen, als u. a. von den erforderlichen Feststellungen, wie bereits unter Punkt

1.4. wiedergegeben, Abstand genommen wurde. So wurde es beispielsweise von Seiten des BFA neuerlich verabsäumt eingehende Feststellungen bzw. in eventu entsprechende Recherchen betreffend der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung der Gefährdung durch die Taliban sowie der Schutzfähigkeit der staatlichen Institutionen sowie zum Thema Grundstückstreitigkeiten, deren Austragung und darüber, inwieweit das örtliche Rechtssystem (insbesondere Volksversammlungen) tatsächlich tödliche Übergriffe verhindern können, zu treffen bzw. in Auftrag zu geben. Es ist neuerlich unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13 darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen keine hinreichende Aktualität mehr zukommt. So wie das BVwG bereits im Beschluss vom XXXX ausdrücklich angeführt hat, dass es das BFA gänzlich unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen, wonach ein Cousin väterlicherseits im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit ein Mitglied der gegnerischen Partei ermordet hat, auseinanderzusetzen und es nach wie vor nicht nachgeholt hat, hat es das BFA in der Folge hinsichtlich der Angaben in der Niederschrift vom XXXX des weiteres verabsäumt auf die Ausführungen, dass zwei Onkel mütterlicherseits, ein Cousin mütterlicherseits und ein Cousin väterlicherseits umgebracht worden wären, näher einzugehen bzw. entsprechende Recherchen zu tätigen, als im gegenständlichen Fall völlig offen bleibt, in welchem Zusammenhang die Ermordung dieser Personen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Unabhängig davon kann auch der Argumentation des BFA, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen unter Verweis auf ein Erkenntnis des AsylGH aus dem Jahr XXXX, ergeben würde, dass die staatlichen Institutionen in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären nicht gefolgt werden, als nicht nachvollziehbar ist, inwieweit dies unter Berücksichtigung des gegenständlichen Fluchtvorbringens aktuell noch Bedeutung hat.

Insofern ist es nunmehr Aufgabe des BFA, gegebenenfalls unter Durchführung entsprechender geeigneter Recherchen, taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.

Dass das BFA keine entsprechenden Recherchen vorgenommen hat, zeigt sich u.a. auch in den divergierenden Ausführungen, als das BFA einerseits in der Begründung des Bescheides nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil von Afghanistan, wie etwa in Kabul annimmt, andererseits in Widerspruch dazu am XXXX den subsidiären Schutz erteilt, welcher in der Folge den Ausführungen des BFA auf Grund der angespannten Sicherheitslage, von der das BFA ausging, dass sich diese in absehbarer Zeit nicht ändern würde, verlängert wurde. § 11 AsylG 2005 sieht die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative allerdings nur dann als gegeben an, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016)

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

4. Zum Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird Folgendes bemerkt:

In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Parteien verpflichtet ist. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien jedoch ohne einen ihnen unentgeltlich beigegebenen Verfahrenshelfer nicht in der Lage ihre Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder ihre Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr in seinem Erkenntnis G 7/2015-8 vom 25.06.2015 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 40 VwGVG mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft tritt. Insofern kann ein aufgehobenes Gesetz oder eine aufgehobene Verordnung nicht Gegenstand einer neuerlichen Normprüfung sein, auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist; sie sind in dieser Zeit "unangreifbar". Der Gesetzgeber kann die Norm allerdings schon vor Ablauf einer allenfalls gesetzten Frist ändern. (vgl. Verfassungsrecht, Öhlinger Rz 1035).

Unabhängig davon bringt der Gesetzgeber durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum 3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend ein Verfahren auf Erteilung eines internationalen Schutzes kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.

Auch die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 7/2015-8 vom 25.6.2015, gegen § 40 VwGVG im Hinblick auf Verfahren über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK getroffenen Ausführungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein kostenloser - und gemäß § 48 BFA-VG ausgebildeter - Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegeben.

Der Gesetzgeber hat den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 58 ff. BFA-VG normierte Rechtsberatung Rechnung getragen (VfSlg. 19.372/2011 zu §§ 64, 66 AsylG 2005; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40 Anm. 3).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Normen ein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.

Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater - dem der Beschwerdeführer gemäß § 10 AVG eine umfassende Vollmacht erteilte - brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein, und nahm damit seine Vertretung wahr.

5. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Verfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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