BVwG W119 1427020-1

W119 1427020-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2015

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Regest

Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, politische Gesinnung, Zwangssterilisierung

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BVwG W119 1427020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1427020.1.00

Spruch

W119 1427020-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lenart Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 5. 2012, Zl. 12 03.587-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. 6. 2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 3. 2. 2012 nach Österreich ein und stellte am 26. 3. 2012 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am 26. 3. 2012 durchgeführten Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien gab die Beschwerdeführerin zunächst an, chinesische Staatsangehörige zu sein und der "chinesischen" Volksgruppe sowie dem buddhistischen Glauben anzugehören. Sie stamme aus der Provinz Zhejiang, habe drei Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Verkäuferin erwerbstätig gewesen. Ihre Eltern seien bereits verstorben. In China lebten ihr Ehemann, ihr Sohn und ihre Tochter. Ihre Tochter sei am XXXX geboren. Ihre Kinder lebten bei einem Nachbarn, welcher sich um diese kümmere. Sie sei am 3. 2. 2012 in Österreich angekommen. Erst nach ihrer Festnahme habe sie von Landsleuten erfahren, dass sie einen Asylantrag stellen könne. Ohne Festnahme hätte sie keinen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie zwei Kinder habe, was gegen die Ein-Kind-Politik verstoße. Deshalb hätte die zuständigen Behörden sie bestrafen wollen. Wer diese Behörden seien, könne sie nicht sagen. "Sie" hätten eine Geldstrafe in der Höhe von "50.000 bis 60.000 RMB" verhängen wollen. Weiters hätten "sie" sie zwangsweise sterilisieren wollen. Die Beamten seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr das alles nur mündlich mitgeteilt. Dies sei im September 2011 gewesen. Sie hätten ihr zehn Tage Zeit gegeben. Der zweite Besuch sei im Dezember 2011 gewesen. Ihr sei eine Haft angedroht worden, sollte sie (die Geldstrafe) nicht bezahlen. Aus Angst vor den Behörden habe sie das Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie die erwähnte Geldstrafe und eine Zwangssterilisation.

Am 7. 5. 2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihrer Tochter an, dass diese am XXXX geboren sei. Die Beschwerdeführerin habe sich ab dem Jahr 1992 bis zum Tag ihrer Ausreise in der Stadt XXXX (Provinz Zhejiang) aufgehalten. Von 1992 an bis Dezember 2011 sei sie mit Gelegenheitsarbeiten als Schneiderin und Verkäuferin erwerbstätig gewesen. Ihr Ehemann sei ebenfalls erwerbstätig. Es sei zwar immer knapp gewesen, aber sie hätten ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sie sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich habe sie weder Verwandte noch Familienangehörige und sie führe keine Lebensgemeinschaft. Sie wisse nicht, ob sie von den Behörden in China gesucht werde. Mitte September und Ende Dezember 2011 habe sie mit Personen vom Familienplanungsbüro der Stadt XXXX zu tun gehabt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im XXXX, nach der Geburt ihrer Tochter, aufgefordert worden sei, zur Sterilisation zu gehen. Dies weil sie bereits zwei Kinder habe. Dem sei sie nicht nachgekommen. Auch habe man eine Geldstrafe über sie verhängen wollen. Im Dezember 2012 sei sie erneut aufgefordert worden, sich sterilisieren zu lassen und die Geldstrafe zu bezahlen. Sie habe jedoch kein Geld gehabt und sei deshalb im Jänner 2012 ausgereist. In China müssten Frauen zur Sterilisation gehen, wenn sie zwei Kinder hätten. Mehr wisse sie über die Familienplanungspolitik nicht. Zu konkreten Zeitpunkten befragt, wann die Vertreter der Familienplanungsbehörde bei ihr gewesen seien, gab sie schließlich an: "Anfang, Ende oder Mitte September oder Dezember, ich weiß es doch auch nicht mehr."

Die Geldstrafe habe 60.000 RMB ausgemacht und hätte auf einmal bezahlt werden müssen. Eine Ratenzahlung sei nicht vorgesehen. Befragt, weshalb sie die Geldstrafe nicht beglichen habe, zumal sie dieselbe Summe für ihre Ausreise aufgewendet habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht sterilisiert werden habe wollen. Deshalb habe sie China verlassen müssen. Befragt, wo sie sich, nachdem sie im Dezember 2011 von Beamten des Familienplanungsbüros aufgesucht worden sei, (wohl: versteckt habe), gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich bei einem Freund versteckt habe und bei ihm bis zur Ausreise wohnhaft gewesen sei. Sie habe niemanden in Österreich gekannt und sich nicht ausgekannt, deshalb habe sie ihren Antrag auf internationalen Schutz erst zwei Monate nach der Einreise gestellt. Gegen Ende der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in der VR China zur Übersetzung angeboten, was sie ablehnte.

Mit Bescheid vom 7. 5. 2012, Zl. 12 03.587-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe höchst abstrakt dargestellt habe und dabei widersprüchliche Angaben getätigt habe. So habe sie bei der Erstbefragung angegeben, dass sie im September und Dezember 2011 von Beamten aufgesucht worden sei. Hingegen habe sie im Widerspruch dazu vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie im XXXX, nach der Geburt ihrer Tochter, aufgefordert worden sei, sich sterilisieren zu lassen. Andererseits habe sie wiederum behauptet, dass die Behörden erst im XXXX von der Geburt ihres zweiten Kindes Kenntnis erlangt hätten. Entgegen allgemeiner Lebenserfahrung habe die Beschwerdeführerin über die tatsächliche Familienplanungspolitik keinerlei substantiierte Auskünfte erteilen können. Wäre sie tatsächlich von der chinesischen Familienpolitik betroffen gewesen, hätte sie dazu zwangsläufig fundierte Auskünfte erteilen können. Zudem sei es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung das Geburtsdatum ihrer Tochter mit XXXX angegeben habe, während sie vor dem Bundesasylamt den XXXX genannt habe. Es sei davon auszugehen, dass Mütter stets widerspruchsfreie Angaben zu ihren Kindern tätigen könnten. Bei der Einvernahme am 5. 7. 2012 habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Aufnahme der Daten zu ihrer Person angegeben, dass sie von ihrem 24. Lebensjahr an (richtig: ab dem Jahr 1992) bis zum Tag ihrer Ausreise an ihrer genannten Wohnanschrift gelebt habe. Hingegen habe sie im Laufe der Einvernahme angegeben, dass sie sich ab Dezember 2011 bis zu ihrer Ausreise bei einem Freund versteckt habe. Daher habe sie eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin familiäre Beziehungen im Heimatland habe "(Ehemann, Kinder, Mutter)". Sie sei gesund, in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihr zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführerin, die sich erst seit einem sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte und keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt habe, an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und legte gleichzeitig dessen Vollmacht vor. In der Beschwerde wurde zunächst ihr Fluchtvorbringen zusammengefast wiederholt. Aus dem Zusammenhang der Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich ohne Zweifel, dass sie mit XXXX die Geburt ihrer Tochter angegeben habe, und den ersten "Besuch" der Familienplanungsbehörde mit September. Das Bundesasylamt reiße manche Aussagen der Beschwerdeführerin selektiv aus dem Zusammenhang, während es andere ignoriere. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ein-Kind-Politik würden von den Länderberichten bestätigt. Aus diesen gehe hervor, dass Geldstrafen und Zwangssterilisationen regelmäßig die Konsequenz der Geburt eines zweiten Kindes seien. Darüber hinaus gebe es nichts, was die Beschwerdeführerin noch hinzuzufügen hätte, was ihre Glaubwürdigkeit erhöht hätte. Aus den Länderberichten ergebe sich auch, dass ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe. Es beruhe offensichtlich auf einem Tippfehler, dass bei der Erstbefragung der XXXX und nicht der XXXX als Geburtsdatum ihrer Tochter vermerkt worden sei. Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, deshalb der Beschwerdeführerin Unglaubwürdigkeit zu unterstellen, sei nicht naheliegend. Zusammenfassend sei es dem Bundesasylamt nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Auf ihre Fluchtgründe sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin entspreche der Wahrheit und sei gründlich substantiiert. Ihr wäre Asyl zu gewähren gewesen. Da das Bundesasylamt sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen.

Beantragt werde daher a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Lage in China befasse; f) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; g) allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.

Am 1. 6. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen und gab darüber hinaus an, dass die Mitarbeiter des Familienplanungsbüros bei ihrem dritten Besuch sie "ins Gefängnis stecken" hätten wollen. Daraufhin sei sie geflüchtet. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, diese Personen seien nur zwei Mal zu ihr gekommen, antwortete sie, dass dies stimme, sie seien zwei Mal gekommen. Sie habe gemeint, beim zweiten Mal hätte man ihr gedroht, sie ins Gefängnis zu stecken, wenn sie sich weder zwangssterilisieren lasse noch die Geldstrafe bezahle. Nach dem zweiten Besuch im Dezember 2011 sei sie zu ihrer Freundin geflüchtet und habe sich bei ihr versteckt. Im Jänner (2012) sei sie dann ausgereist. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt gesagt habe, sie sei im XXXX, nach der Geburt ihrer Tochter, von Vertretern des Familienplanungsbüros aufgefordert worden, sich einer Zwangssterilisation zu unterziehen, was im Widerspruch zu ihren Angaben stehe, wonach sie erst im XXXX Kontakt zu dieser Behörde gehabt habe, antwortete sie, dass dies glaublich falsch protokolliert worden sei. Die Besuche hätten im September und Dezember 2011 stattgefunden. Die Mitarbeiter des Familienplanungsbüros seien erst acht Monate nach der Geburt ihrer Tochter zu ihr gekommen, weil sie das Kind in XXXX geboren habe während ihr Hauptwohnsitz in XXXX sei. In XXXX sei sie gewesen, weil ihr Mann dort gearbeitet habe und sie Angst gehabt habe, das Kind in ihrer Heimatstadt zur Welt zu bringen. Beide Ortschaften befänden sich in der Provinz Zhejiang. Sie sei nach XXXX zurückgekehrt, weil sie nicht ständig in einer anderen Stadt habe leben können und zuhause noch ein anderes Kind gehabt habe. In der Zwischenzeit habe ihre Nachbarin, die auch ihre Verwandte sei, auf ihren Sohn aufgepasst. Die Familienplanungsbehörde habe vom zweiten Kind erfahren, weil sie mit diesem Kind wieder ein paar Monate zuhause gewesen sei und die Nachbarn sie angezeigt hätten.

Befragt, ob ihre Tochter im Haushaltsregister eingetragen worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies nunmehr der Fall sei. Auf den Vorhalt, dass den Länderberichten zufolge ein Kind, wenn das Bußgeld nicht bezahlt werde, nicht in das Haushaltsregister eingetragen werde, ihre Tochter jedoch schon eingetragen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Geldstrafe vor ihrer Ausreise noch nicht bezahlt worden sei. Nach ihrer Ausreise habe ihr Mann über Beziehungen veranlasst, dass ihre Tochter doch ins Haushaltsregister eingetragen werde. Dies sei im letzten Jahr erfolgt. Freunde eines Freundes ihres Mannes hätten interveniert. Ihr Mann habe ein wenig Bußgeld bezahlen müssen. Auch wenn das Bußgeld nunmehr bezahlt sei, drohe ihr noch die Zwangssterilisation.

Sie sei ein Einzelkind. Ihr Ehemann habe noch einige Geschwister. Zum Vorhalt, dass es seit dem Jahr 2014 eine Gesetzesänderung gebe, wonach es Paaren erlaubt sei zwei Kinder zu haben, sofern ein Elternteil ein Einzelkind gewesen sei, und dies in ihrem Fall zutreffe, gab sie an, dass sie sich "über die Politik" nach ihrer Ausreise nicht auskenne.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht Deutsch spreche und keine Deutschkurse besucht habe. Sie arbeite seit Mai 2014 in einem Massagesalon und wohne auch dort. Dazu legte sie einen Ausweis gemäß der Prostitutionsverordnung vor. Eine Partnerschaft oder österreichische Freunde habe sie nicht. Sonstige Umstände, die ihre Integration belegten, gebe es nicht. Auf den Vorhalt, dass sie nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen bei einer Rückkehr nach China nichts zu befürchten hätte, antwortete sie, dass sie nicht nach China zurück wolle. Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in China übersetzt. Dazu gab sie keine Stellungnahme ab. Zudem wurden ihr die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der VR China sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Ein-Kind-Politik in China vom 10. 7. 2014 übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tag nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige buddhistischen Glaubens. Sie stammt aus der Provinz Zhejiang. Am 3. 2. 2012 reiste sie nach Österreich ein und stellte am 24. 3. 2012, aus dem Stande der Schubhaft, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Sie war in China mit Gelegenheitsarbeiten als Schneiderin und Verkäuferin erwerbstätig.

Die Beschwerdeführerin ist ein Einzelkind, ihr Ehemann hat mehrere Geschwister. Zusammen haben sie einen XXXX geborenen Sohn und eine XXXX geborene Tochter.

Nach der Geburt ihres zweiten Kindes drohten Funktionäre der Familienplanungsbehörde der Beschwerdeführerin mit einer hohen Geldstrafe und übten auf sie Druck aus, sich einer Sterilisation zu unterziehen, sodass sie die Flucht nach Österreich angetreten ist.

Obwohl ihre Tochter mittlerweile, nach Bezahlung einer stark herabgesetzten Geldstrafe durch deren Vater, ins Haushaltsregister eingetragen worden ist, kann für die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China die Gefahr einer Zwangssterilisation nicht ausgeschlossen werden.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verfolgt wäre.

Situation in der Volksrepublik China:

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen (AA 15.10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China;

DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong,

http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html

TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong,

http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020

Rechtsschutz und Justizwesen

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B.

gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden;

ährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a;

AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und lang ährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Sicherheitsbehörden und Dokumente

Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).

Für die innere Sicherheit sind zuständig: (1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen; (2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet; (3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).

Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen

1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, ZhejiangXXXX und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html

Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014). In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 23.1.2014a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.10.2014

ÖB Peking (8.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Haftbedingungen inklusive Umerziehungslager

Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und " wangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun-Gong-Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("lao iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die " wangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).

Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html

ÖB Peking (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law:

Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419,

Korruption

Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen können (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2013 wurden allerdings viele Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten (FH 23.1.2014a). Im Jahr 2013 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 155.144 Fälle. Gegen 160.718 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 27.2.2014).

Quellen

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.

Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black ail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.10.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 20.10.2014

Todesstrafe

China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Experten schätzen sie auf 4.000 jährlich (HRW 21.1.2014; vgl. AA 15.10.2014). Seit 1. Januar 2007 müssen alle Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung vom Obersten Volksgericht überprüft werden. Dies hat Beobachtern zufolge zu einem Rückgang der Hinrichtungszahlen geführt, die jedoch weiterhin hoch bleiben. Offizielle Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht; Nichtregierungsorganisationen gehen von mehreren Tausend Hinrichtungen pro Jahr aus (AA 3.2014a). Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Zahl der Todesstrafen-Delikte soll nach Beschlüssen des 3. Plenums des Zentralkomitees vom November 2013 weiter reduziert werden. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014).

Es wird eine Ton- oder Videoaufzeichnung der Verhöre von Verdächtigen, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte, Anklagebehörden und die Polizei müssen die Rechtshilfebüros benachrichtigen, damit sie allen Straftatverdächtigen und Angeklagten, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht und die noch keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, einen Verteidiger zuweisen. Chinesische Juristen forderten, dass Rechtshilfe in allen Phasen des Strafverfahrens, in dem ein Todesurteil gefällt werden kann, gewährleistet sein sollte (AI 23.5.2013)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013: Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - China, http://www.ecoi.net/local_link/247926/374045_de.html

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Frauen und Kinder

Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 27.2.2014).

In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 27.2.2014). Eine nationale gesetzliche Regelung über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht (AA 15.10.2014). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeizellen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, schränkte sie die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen ein (HRW 21.1.2014).

Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränktem Zugang zur Justiz führt (HRW 21.1.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 21.1.2014).

Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 27.2.2014).

Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html,

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html

Ein-Kind-Politik

Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 27.2.2014). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013). 18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 23.1.2014a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 27.2.2014). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014).

Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 27.2.2014).

Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 15.10.2014).

Die überregionale deutsche Tageszeitung FAZ berichtet in ihrem Artikel vom 27.01.2014 über eine rücksichtslose Ein-Kind-Politik, die auch vor Zwangsabtreibungen nicht zurückschreckt. Wer sich beschwert, muss mit weiteren Schikanen rechnen. FAZ schrieb in diesem Artikel über eine Frau, die mit ihrem zweiten Kind im neunten Monat schwanger war. Sie wurde von Funktionären der Familienplanungsbehörde von Honghu abgeholt und in ein Krankenhaus gebracht, wo zu einer Zwangsabtreibung kam. Zehn Tage später wurde in einem anderen Krankenhaus festgestellt, dass der Frau auch ihre Gebärmutter samt Gebärmutterhals und der rechte Eierstock entfernt worden waren. Sie beschwerte sich beim lokalen Familienplanungsamt. Ein Funktionär sagte ihr, sie habe diese Behandlung verdient, weil sie gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen habe.

FAZ berichtet weiter, dass China Ende 2013 die Ein-Kind-Politik gelockert hat. Jetzt dürfen Ehepaare, von denen ein Partner ein Einzelkind ist, zwei Kinder bekommen. Weiterhin müssen Ehepaare für jedes Kind umständlich eine Geburtserlaubnis beantragen, weiterhin werden "außerplanmäßige Geburten" mit hohen Bußgeldern bestraft oder durch Abtreibungen verhindert. Und weiterhin wird die staatliche Politik auf Kosten der Gesundheit der Frauen ausgetragen. Die staatlich verordnete Familienplanung habe über die 30 Jahre ihrer Existenz mehr als 300 Millionen Geburten in China verhindert.

Das deutsche Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.06.2013 berichtet, dass die Familienplanungspolitik vorsieht, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Verheiratete Paare müssen vor der Geburt eines Kindes eine Genehmigung einholen. Neben den seit der Einführung der Familienplanungspolitik geltenden Sonderregelungen für nationale Minderheiten gilt seit Mitte der 1980er Jahre, dass auf dem Land lebende Ehepaare ein zweites Kind haben dürfen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit dem Jahr 2000 dürfen auch Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für bestimmte Personengruppen, Rückkehrer etc.).

Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen der Eltern gekoppelt ist. Grundlage hierfür ist das am 1. September 2002 in Kraft getretene "Bevölkerungs-und Familienplanungsgesetz", das in §41 die Entrichtung sog. "sozialer Unterhaltsbeiträge" vorsieht. Inwiefern eine fehlende Geburtsgenehmigung für ein zweites oder weiteres Kind sanktioniert wird, hängt maßgeblich von den am Ort der Registrierung des Kindes geltenden Vorschriften zur Familienplanung ab.

Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Familienplanungspolitik erhoben werden, variieren ebenfalls lokal. Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden. Eine fehlende Eintragung im Haushaltsregister hat Auswirkungen u. a. auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen. Darüber hinausgehende staatlich gelenkte Maßnahmen im Fall von Verstößen gegen die Familienplanungsbestimmungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden.

Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik obliegt den regionalen und lokalen Behörden. Die einschlägigen Durchführungsbestimmungen sind in den verschiedenen Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten und Autonomen Regionen unterschiedlich. Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung.

Die US-amerikanische Congressional-Executive Commission on China (CECC) berichtet in ihrem Jahresbericht vom Oktober 2012 (Berichtszeitraum Herbst 2011 bis Herbst 2012) über die Strafen bei Verstößen gegen die Ein-Kind-Politik. In diesem Bericht wurden einige konkrete Fälle von Zwangsabtreibungen angeführt sowie die Strafen, die dabei verhängt worden sind. Die Höhe der Strafen der in dem Bericht befassten Fälle beläuft sich zwischen USD 6,284,- und USD 23,563,-. Dem CECC-Bericht zufolge wurde den betroffenen hoch schwangeren Frauen eine Substanz, die Abtreibung verursacht, verabreicht.

Quellen

AA-Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

CECC - Congressional-Executive Commission on China (10.10.2012):

Annual Report 2012,

http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/CHRG-112shrg76190/pdf/CHRG-112shrg76190.pdf

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.1.2014): Politik, Ausland, Asien, Chinas Ein-Kind-Politik: Als sie zu sich kam, war alles vorbei,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/chinas-ein-kind-politik-als-sie-zu-sich-kam-war-alles-vorbei-12772307.html, Zugriff 20.6.2014

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (22.4.2010): Thousands at risk of forced sterilization in China,

www.amnesty.org/en/news-and-updates/thousands-risk-forced-sterilization-china-2010-04-22

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html

ÖB Peking (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html

Geburtenkontrolle in der Provinz Zhejiang, XXXX

Die Congressional-Executive Commission on China (CECC), schreibt in ihrem Jahresbericht vom Oktober 2014 (Berichtszeitraum: Herbst 2013 bis Herbst 2014), dass es in China gesetzliche Vorschriften gebe, die es BeamtInnen verbieten würden, bei ihrer Umsetzung der Maßnahmen zur Familienplanung in die "legitimen" Rechte und Interessen von BürgerInnen einzugreifen. Allerdings sei der Begriff "legitime" Rechte und Interessen im Gesetz nicht definiert.

Trotz dieser Vorschriften sei es im Laufe des Berichtszeitraums weiterhin zu Missbräuchen gekommen. In mindestens 22 der insgesamt 31 Jurisdiktionen auf Provinzniveau, die es in China gebe, würden die Regelungen zur Bevölkerungsplanung BeamtInnen ausdrücklich dazu anweisen, in Fällen von "ungeplanten" Schwangerschaften Abtreibungen vorzunehmen. Bei diesen Abtreibungen, die oftmals als "Abhilfemaßnahmen" (bujiu cuoshi) bezeichnet würden, sei das Einverständnis der Eltern offenbar nicht erforderlich. Chinesische BeamtInnen hätten bei der Umsetzung von Familienplanungsmaßnahmen laut Berichten weiterhin auch auf andere Zwangsmaßnahmen wie Zwangsabtreibung, Zwangsimplantierung von Geräten zur langfristigen Verhütung oder Zwangssterilisierung zurückgegriffen.

Auch die in offiziellen Reden und Regierungsberichten im ganzen Land verwendete Sprache würde die gewichtige Rolle von harten Maßnahmen zur Durchsetzung der Familienplanungspolitik widerspiegeln. So hätten während des Berichtsjahres mehrere Provinzen und Gemeinden im Land, darunter auch die Provinz Zhejiang, die Umsetzung der Familienplanungsmaßnahmen mit Sätzen wie "Scheut keine Mühen" oder "Macht von allen nötigen Mitteln Gebrauch" beworben, um BeamtInnen dazu zu drängen, strenge und in die Privatsphäre eingreifende Maßnahmen zu ergreifen. Die in diesen Berichten beworbenen Umsetzungsziele seien "erbarmungslos" und würden teilweise fordern, dass 100 Prozent aller Personen, die gegen die Familienplanungsvorschriften verstoßen würden, sich "Abhilfemaßnahmen" oder den sogenannten "vier Prozeduren" (Implantierung eines Intrauterinpessars, Abtreibung in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten, Abtreibung im mittleren oder späten Schwangerschaftsstadium, Sterilisierung) unterzögen.

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Länderbericht zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2013), dass manche lokale Regierungen weiterhin alleinstehende schwangere Frauen zur Abtreibung verpflichten würden. Provinzen und Ortsgemeinden würden unverheirateten Müttern Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe auferlegen. In beinahe allen Provinzen sei es alleinstehenden Frauen verboten, ein Kind zur Welt zu bringen, und bei Verstößen würden Geldstrafen erhoben

Im Jänner 2014 berichtet Xinhua, dass der Ständige Ausschuss des Volkskongresses der Provinz Zhejiang einer Änderung der Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetze der Provinz zugestimmt habe. Diese Gesetzesänderung erlaube es Paaren, zwei Kinder zu haben, sofern ein Elternteil Einzelkind sei. Zuvor sei es notwendig gewesen, dass beide Elternteile Einzelkinder seien, um zwei Kinder haben zu dürfen. Die Lockerung der Geburtenpolitik war im November 2013 auf der Dritten Vollversammlung des 18. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas erstmals beschlossen worden. Auf der zweimonatlichen Vollversammlung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses im Dezember 2013 sei dann eine Resolution zu Familienplanung verabschiedet worden. Die Umsetzung sei den Provinzkongressen und deren ständigen Ausschüssen überlassen worden.

Caixin, ein auf Berichterstattung zu Wirtschaftsthemen spezialisiertes Medienunternehmen mit Sitz in Peking, erwähnt in einem Bericht vom Juli 2014, dass es in 16 Provinzen, darunter auch in Zhejiang, per Gesetz möglich sei, jede in einem staatlichen Betrieb oder einer Behörde tätige Person im Falle eines Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik zu entlassen.

Im Februar 2013 berichtet BBC News, dass BeamtInnen der Familienplanungsbehörde in Mayu, einer Nachbargemeinde der Stadt XXXX (Provinz Zhejiang), eine Familie mit drei Kindern aufgesucht hätten, um die Eltern zur Zahlung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik zu bewegen. Laut Angaben des Familienvaters hätten die BeamtInnen ihnen mit Festnahme im Fall einer Nichtzahlung gedroht. Während der heftigen Diskussionen sei eines der Kinder, ein 13-monatiger Junge, auf den Boden gefallen, unter die Räder eines der Fahrzeuge der BeamtInnen geraten und zu Tode gekommen. Laut der Nachrichtenagentur Xinhua seien in der Folge der Fahrer des Wagens und der örtliche Parteisekretär verhaftet worden. Es sei indes nicht bekannt, mit welchen Anklagen zu rechnen sei.

Die Global Times, eine Tageszeitung, die unter Aufsicht der chinesischen Regierungszeitung People's Daily herausgegeben wird, berichtet im Juni 2013, dass in der Provinz Zhejiang eine neue Verordnung in Kraft getreten sei, der zufolge sich die Eltern von Kindern im Alter von über einem Jahr einem Elternschaftstest unterziehen müssten, um eine Geburtsurkunde für das Kind zu erhalten. Dieser Test sei von den Eltern selbst zu bezahlen. Diese neue Regelung ziele laut den Gesundheitsbehörden der Provinz in erster Linie darauf ab, Kinderhandel zu verhindern und den Schutz von Kinderrechten zu gewährleisten. Indes würden zahlreiche Internet-User vermuten, dass die Vorschrift dazu diene, härter gegen Verstöße gegen die Ein-Kind-Politik vorzugehen. Laut dem Gesundheitsamt der Provinz müssten Eltern normalerweise innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt des Kindes ihre Identitätsnachweise vorlegen, um eine Geburtsurkunde zu beantragen. Laut Angaben einer für Geburtshilfe zuständigen Krankenschwester in einem Krankenhaus in der Stadt Hangzhou würden nur wenige Eltern die Beantragung der Geburtsurkunde länger als ein Jahr aufschieben. Wenn dies geschehe, handle es sich zumeist um Fälle von unehelicher Geburt oder eines Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik

Im Jänner 2014 berichtet die australische Tageszeitung Sydney Morning Herald (SMH) über den zwei Jahre zurückliegenden Fall einer Frau in der nahe der Stadt XXXX gelegenen Stadt Rui'an (Provinz Zhejiang), die mit einem zweiten Kind im siebenten Monat schwanger gewesen sei und ihre Schwangerschaft vor den Behörden verheimlicht habe. Die Frau sei von Dutzenden Beamten, die ihre Familie überwältigt hätten, mit Gewalt in das Amt für Familienplanung der Stadt gebracht worden. Dort habe ein Arzt mittels einer Injektion eine Zwangsabtreibung an ihr vorgenommen. Wie der SMH weiters bemerkt, komme es regelmäßig zu derartigen Spätabtreibungen, über die meisten dieser Fälle werde jedoch in den lokalen Medien nicht berichtet

Radio Free Asia (RFA), ein privater, nichtkommerzieller Rundfunksender, der von einer Medieneinrichtung der US-Regierung finanziert wird, berichtet im August 2012, dass eine Frau, die sich im siebenten Schwangerschaftsmonat befinde, im Bezirk Wuyi in der Provinz Zhejiang laut eigenen Angaben von BeamtInnen der Familienplanungsbehörde aufgegriffen worden sei. Diese würden ihr mit Abbruch ihrer Schwangerschaft drohen, sollte sie kein Bußgeld in Höhe von 157.000 Yuan zahlen. Rund ein Dutzend Personen würden sie im örtlichen Familienplanungsbüro überwachen. Laut dem Ehemann der Frau hätten die BeamtInnen angegeben, dass sie nach erfolgter Zahlung des Bußgelds die Geburtspapiere für das erwartete zweite Kind ausstellen würden und danach eventuell einen Teil der Geldsumme zurückerstatten würden. Die Frau habe zuvor ihre Schwangerschaft aus Furcht vor einer Zwangsabtreibung verborgen

Quellen (Zugriff auf alle Quellen am 21. November 2014)

BBC News: Arrests over China baby's death in one-child policy row, 6. Februar 2013 http://www.bbc.com/news/world-asia-china-21359962

Caixin: Hard Choices for Family Planners and Parents, 3. Juli 2014 http://english.caixin.com/2014-07-03/100699063.html

CECC - Congressional-Executive Commission on China: Annual Report 2014, 9. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412919632_cecc-annual-report-2014-china.pdf

Global Times: Birth cert plan to combat child trafficking, 7. Juni 2013 (verfügbar auf Factiva)

RFA - Radio Free Asia: Abortion Threatened at 7 Months, 3. August 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/255417/379980_de.html

SMH - Sydney Morning Herald: The enduring agony of China's one-child policy, 11. Jänner 2014

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - China, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html

Xinhua: New birth policy goes into force in E China province, 17. Jänner 2014

http://news.xinhuanet.com/english/china/2014-01/17/c_133053629.htm

Xinhua: Most Chinese provincial areas relax one-child policy, 10. Juli 2014

http://news.xinhuanet.com/english/china/2014-07/10/c_133474572.htm

Grundversorgung / Wirtschaft

2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).

Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen: 1) Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  1. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5

AA- Auswärtiges Amt (3.2014b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).

Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (22.10.2014): China: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-

amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere: der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans. Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Befragungen vor dem Landespolizeikommando Wien und dem Bundesasylamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 1. 6. 2015.

Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der VR China zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.

Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China folgt das Bundesverwaltungsgericht den glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der VR China zwei Kinder geboren hat, ergibt sich aus ihren überzeugenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Aus dem bloßen Umstand, dass im Erstbefragungsprotokoll das Geburtsdatum ihrer Tochter mit XXXXvermerkt ist, während die Beschwerdeführerin ansonsten im Verfahren durgehend das Geburtsdatum ihrer Tochter mit XXXXangegeben hat, kann nicht ihre Mutterschaft zu ihren beiden Kindern für unglaubhaft erklärt werden.

Die Gefahr einer Strafzahlung besteht für die Beschwerdeführerin, ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge, nicht mehr. Davon unabhängig schilderte sie in der Beschwerdeverhandlung überzeugend, widerspruchsfrei und in sich stimmig, dass für sie weiterhin die Gefahr der Zwangssterilisation besteht.

Diese von ihr geschilderte Gefahr findet auch in den Länderfeststellungen in Bezug auf die in der VR China vorherrschende Ein-Kind-Politik Deckung. Auch wenn es mit Jahresanfang 2014 zu einer Lockerung der Ein-Kind Politik gekommen ist, indem Paare zwei Kinder haben dürfen, wenn nunmehr lediglich ein Elternteil (früher beide Elternteile) ein Einzelkind war, kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer beiden Kinder zwangssterilisiert werden würde. Gerade aus der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin gibt es Berichte, dass es im Zeitraum Herbst 2013 bis Herbst 2014, somit auch nach der Lockerung der Ein-Kind Politik zu Zwangsmaßnahmen wie Zwangsabtreibung, Zwangsimplantierung von Geräten zur langfristigen Verhütung oder Zwangssterilisierung gekommen ist (siehe oben S 25.). Überdies ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über lediglich drei Jahre Schulbildung verfügt, sodass die während der Einvernahme beim Bundesasylamt aufgetretenen Ungereimtheiten auf diesen Umstand zurückzuführen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21. 5. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich unter Zugrundelegung der Schilderungen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen. Es liegt ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen die chinesische Familienplanungspolitik gezielte Menschenrechtsverletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen können. Die der Beschwerdeführerin drohende Zwangsterilisation würde einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre darstellen.

Somit befindet sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb der VR China und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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