BVwG I402 1422912-1

I402 1422912-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2015

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Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG I402 1422912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1422912.1.00

Spruch

I402 1422912-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 14.021-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 20.11.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab bei seiner am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, am

XXXX in XXXX, Deutschland geboren und habe von seiner Geburt bis zum Jahr XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Deutschland und danach, bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX in Marokko gelebt. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung; seine genaue Volksgruppenzugehörigkeit könne er nicht angeben. Zuletzt habe er in Marokko als Verkäufer in einem Bazar gearbeitet. Er habe Marokko 2006 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug Richtung Türkei verlassen. Seine Eltern seien geschieden und lebten derzeit in XXXX, ebenso wie zwei seiner Brüder. Zu seinem Fluchtgrund gab er anlässlich der Erstbefragung Folgendes an: "Ich bin in Deutschland geboren, genau in XXXX. Meine Familie ging damals nach Deutschland, weil mein Vater dort gearbeitet [hat]. Er war damals am XXXX tätig. Meine Mutter war Hausfrau. Das war XXXX bis XXXX, da wir nach Marokko zurück sind. Mein Vater ging dann wieder alleine nach Deutschland zurück und dort hatte er eine deutsche Frau, wo mein Halbbruder XXXX entstand. Ich, mein Vater, meine Schwester kamen dann aber XXXX wieder nach Deutschland zurück und wir blieben bis

XXXX. Meine Mutter blieb in Marokko. Wir sind dann aber eben XXXX wieder zurück nach Marokko und später ging mein Vater wieder zurück alleine nach Deutschland. Ich und der Rest der Familie blieben in Marokko. Mein Vater kam schon zwischendurch zu uns, arbeitete aber in Deutschland. Ich konnte nach Deutschland nicht mehr zurück bzw. bekam ich keinen Aufenthaltstitel mehr, weil ich über 18 Jahre alt bin und daher war dies der einzige Weg, um nach Europa zu gelangen bzw. nach Deutschland oder aber nach Österreich, wenn es möglich wäre, hier zu bleiben. Es gibt für mich zwei Gründe, der eine ist, dass ich nicht die Freiheit habe, mein Geburtsland einfach so zu besuchen und der andere Grund ist die schlechte Wirtschaft. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in meinem Heimatland nicht gesucht werde. Wenn ich in eine[m] Reisebüro zb. arbeiten würde, würde ich nicht mehr als EUR 150,- pro Monat verdienen". Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr nach Marokko zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wie gesagt, wenn man sauber ist und keine Probleme hat, befürchte ich nichts, aber wie soll [ich] zB. eine Familie oder meine Mutter erhalten? Meine Eltern sind geschieden."

2. Am 25.11.2011 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) statt. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Auf die Frage nach den Gründen, warum er seinen Herkunftsstaat Marokko verlassen habe, antwortete er: "Ich verdiente sehr wenig. Ich hatte mit der Ausreise die Absicht, meine Perspektiven in finanzieller Hinsicht in Europa zu verbessern. Weiters denke ich, als in Deutschland Geborener das Recht zu haben, dort zu leben. Mir ist aber zwischenzeitlich bewusst, in Deutschland dieses Recht nicht zu genießen. Anführen möchte ich, dass nunmehr aufgrund der aktuellen politischen Situation die Sicherheitslage schlechter wurde. Ich befürchte, im Falle der Rückkehr einer gewissen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Im Rahmen des arabischen Frühlings hörte ich von Auseinandersetzungen mit den Polizeibehörden, wobei Menschen geschlagen wurden. Auch gibt es Vermisste. Das alles, und auch die noch schlechter gewordenen wirtschaftlichen Bedingungen, bewegen mich zum Entschluss, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen". An anderer Stelle gab er an:

"Ich möchte nicht zurückkehren, da ich dort keine Möglichkeiten auf vernünftige Arbeit habe. Aufgrund der letzten Monate ist es weiters sehr unklar, was passieren könnte. Ich möchte diese Ungewissheit

keinesfalls erleben. ... Ich möchte feststellen, dass in den letzten

Monaten die Menschenrechte in Marokko geringer wurden, Demonstranten verletzt wurden, und es sogar Vermisste gibt. Die Gefahr kann sich auch auf deren Familienmitglieder erstrecken. Diese allgemein bestehende Gefahr könnte sich auch auf mich auswirken, zumal es nicht bloß die direkte Familie betrifft, vielmehr es durchaus möglich scheint, dass man bloß wegen einer Meinungsäußerung seines

Cousins oder sonstigen Verwandten vor Probleme gestellt wird ... Ich

weiß von Freunden, die bei Demonstranten geschlagen und verletzt wurden. Sie wurden unmenschlich behandelt. Damit meine ich behördliche Übergriffe und Festnahmen von bzw. gegen Freunde."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2011 (laut Übernahmebestätigung dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag ausgefolgt) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Marokko" gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. In seiner gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Namens des Beschwerdeführers, des Einleitungssatzes und eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) in arabischer Sprache verfassten, am 29.11.2011 eingebrachten und zu einem späteren Zeitpunkt in die deutsche Sprache übersetzten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: In seiner Heimat Marokko sei die wirtschaftliche Situation eine echte Tragödie für ihn und seine Familie. Sie würden in Marokko kein normales Leben führen können. Die Löhne seien niedrig und die Arbeitsmöglichkeiten rar. Darüber hinaus gebe es vom Arbeitsamt keine Versicherungen und kein Arbeitslosengeld. Das habe dazu geführt, dass seine Lage sehr schwierig geworden sei. Er frage sich, wovon er uns seine Mutter leben sollten und wie er eine Familie gründen soll. Der Sicherheitsfaktor spiele auch eine Rolle, denn sein Leben sei in Gefahr. Die Revolutionen in den arabischen Ländern seien entfacht worden und hätten auf Marokko übergegriffen. In Marokko gebe es gewalttätige Demonstrationen gegen das Regime, Korruption, Vetternwirtschaft, Schmiergelder, Unterschlagungen und Behördenwillkür. Diese Demonstrationen seien mit legitimen und nicht-legitimen Mitteln niedergeschlagen worden. Dadurch habe es Verwundete gegeben, andere seien verhaftet worden und würden vermisst. Einige hätten an der Demonstration vom 20. Februar teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei davon informiert worden, dass Freunde von ihm geschlagen und erniedrigt worden sind. Andere seien bis heute vermisst. Einer seiner Freunde (den er in der Beschwerde namentlich nennt) befinde sich in Österreich; auch dieser Freund sei geschlagen und gedemütigt worden und es seien ihm die Zähne eingeschlagen worden. Über die anderen Vermissten würde man nichts wissen. Im Fall seiner Rückkehr nach Marokko bekomme der Beschwerdeführer Angst um sein Schicksal. Die Berichte darüber seien spärlich, daher lägen diese Informationen im Dunkeln.

5. Am 06.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung persönlich teil und konnte sich aufgrund seiner hervorragenden Deutschkenntnisse ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers verständigen. Im Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Fragen des Richters folgende Antworten (auszugsweise Wiedergabe der Verhandlungsniederschrift): "RI: Bevor Sie Marokko verlassen haben, wo haben Sie gelebt und welchen Beruf haben Sie gehabt? BF: In XXXX ich habe außer dem Studium in einem Internetcafé gearbeitet. RI: Was war damals der Grund für Sie,

Marokko zu verlassen? BF: Ich wollte ein besseres Leben. ... RI: Im

Verfahren haben Sie angegeben, Sie wollten eigentlich nach Deutschland weiterreisen. Warum? BF: Ja, das ist richtig. Da meine Familie in Deutschland ist, wäre es für mich dort besser gewesen.

RI: Ist es richtig, wenn ich es so zusammenfasse, dass der ausschließliche Grund für die Ausreise aus Marokko jener war, um Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern? BF: Ja. RI: Im Verfahren haben Sie aber auch die politische Situation in Marokko angesprochen. BF: Ja, ich glaube diese beiden Themen hängen zusammen. Wenn die Politik korrupt ist, dann kann man sich auch wirtschaftlich nicht entfalten. RI: Wie würden Sie sich eine Zukunft vorstellen, wenn Sie nicht mehr in Österreich bleiben dürften, sondern zurückkehren müssten nach Marokko? BF: Seit 2007 habe ich alles gelassen. Daher habe ich keine Zukunft in Marokko. RI: Auch nicht mit der Hilfe Ihrer Familie? BF: Sie können mir kein eigenes Leben bzw. keine Zukunft geben, dass man selbständig ist und etwas aufbaut. RI: Welche Probleme würden sich ergeben, wenn Sie heute nach Marokko zurückkehren müssten? BF: Wenn man zurückkommt nach einem längeren Aufenthalt, kann man in Marokko vom Staat wahrscheinlich Probleme bekommen ...".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage insbesondere des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschrift über die Einvernahme durch das Bundesasylamt, des Beschwerdevorbringens und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Fluchtmotiven und seiner individuellen Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger; er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Er ist am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Er hat von seiner Geburt bis zum Jahr XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Deutschland gelebt und die übrige Zeit bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX in Marokko. Er hat die Schule bis zum Maturaniveau besucht, hat zwei Jahre lang in Marokko studiert und war in Marokko (konkret: in XXXX) auch erwerbstätig. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX bzw. der Umgebung von XXXX. Drei Geschwister des Beschwerdeführers leben außerhalb Marokkos, einer seiner Brüder lebt hingegen in Marokko, wo er als Handwerker im Bereich der XXXX arbeitet. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßig Kontakt mit seinen Familienmitgliedern.

Der Beschwerdeführer ist XXXX mit dem Flugzeug von Marokko legal unter Verwendung eines marokkanischen Reisepasses nach Istanbul ausgereist und hat sich anschließend von XXXX bis XXXX in Griechenland aufgehalten, wo er in einem Bazar gearbeitet hat. Er ist im November 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat dort im Zuge eines fremdenpolizeilichen Aufgriffs einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vor diesem Zeitpunkt hat er in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - auch vor dem Hintergrund der Länderberichte - keine Verfolgung oder sonstige Gefahr von erheblicher Intensität. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko weder das reale Risiko, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.

Der Beschwerdeführer muss vernünftiger Weise nicht damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

1.2. Zur Situation in Marokko (offenkundig nicht relevante Passagen der Länderinformationen werden ausgelassen) - Stand April 2015

Allgemeines und Politik

Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3, Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Sicherheitslage

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.

(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,

http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)

Todesstrafe

Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 25.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:

AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

FVJ ("Forum Vérité et Justice")

CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.

(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; CRS - Congressional Research Service: Morocco:

Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Religionsfreiheit

Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 25.03.2015])

Homosexualität

...

Berber

...

Westsahara

Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.

(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2013

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords%3 DWestsahara%26form_id%3Dai_search_form_block%26search_x%3D23%26search_y%3D8 [Zugriff 26.03.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014

http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [Zugriff 26.03.2015])

Wirtschaft

Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.

(Quelle: CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco:

Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015])

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015])

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Fluchtmotiven und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Schuldbildung und familiären sowie beruflichen Situation beruhen auf seinen eigenen Angaben (in der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung). Auf diese Beweismittel stützt sich auch die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auch die Feststellungen zu den Modalitäten und der Verlauf der Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko, seiner Aufenthalte in der Türkei und in Griechenland, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und den Umständen seines Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz ergeben aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass keine dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Marokko bestehende Bedrohung oder Verfolgung von maßgeblicher Intensität droht, ergibt sich letztlich aus seinen Aussagen und seinem Vorbringen. Der Grundtenor seiner Angaben war, dass er Marokko aus wirtschaftlichen bzw. familiären Gründen verlassen hat bzw. dorthin aus diesen Gründen nicht zurückkehren will. Soweit sich der Beschwerdeführer - vor allem in den Ausführungen seiner Beschwerde - auf politische Umstände und Turbulenzen in Verbindung mit Korruption, staatlicher Schlechtbehandlung von Demonstranten etc, beruft, kommt in seinem Vorbringen insgesamt zum Ausdruck, dass er Vorfälle zur Sprache bringt, von denen Bekannte betroffen waren oder die er generell zB aus Medien erfahren hat, ohne dass dabei jedoch ein konkreter Zusammenhang zu seiner Person und infolgedessen eine konkrete Gefährdung seiner Person behauptet wird oder auch nur naheliegend erscheint. Eine Stütze für diese Annahme findet das Bundesverwaltungsgericht auch in den Länderberichten, aus denen zwar einzelne Einschränkungen der Menschenrechte abgelesen werden könnten, jedoch keineswegs erkennbar ist, dass eine Person wie der Beschwerdeführer, die keinen entsprechenden Anlass gesetzt hat oder sonstwie besonders hervorgetreten ist, einer realen Gefährdung ausgesetzt wäre. Dieser Gesamteindruck hat sich schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, als der Beschwerdeführer seine Befürchtungen abermals zunächst nur der wirtschaftlichen Lage zuschrieb und auf die politische Situation erst zu sprechen kam, als er an sein Beschwerdevorbringen erinnert wurde, wobei er in diesem Zusammenhang keine konkret ihn betreffenden Gefährdungsmomente erwähnte, sondern sich - im Gegenteil - prinzipiell über die allgemein als korrupt empfundene politische Situation äußerte, die für ein wirtschaftliches Fortkommen der Bewohner keine gute Ausgangslage biete.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko

Die Feststellungen zu Marokko stützen sich auf Länderberichte der Staatendokumentation der belangten Behörde. Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen und vermitteln dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ; es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen, die ihm sowohl in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im November 2014 als auch (aktualisiert) als Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht.

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm.

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dieser Prüfungsmaßstab erfährt im Anwendungsbereich des österreichischen AsylG 2005 auch durch Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG und dessen jüngste Interpretation durch das Urteil des EuGH [Große Kammer] vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, keine Einschränkung (vgl. näher die dazu ergangene Rechtsprechung unter Hinweis auf Gesetzeswortlaut und -systematik sowie das Prinzip des Ausschlusses einer den Einzelnen entgegen dem innerstaatlichen Gesetzeswortlaut belastenden unmittelbaren Richtlinienwirkung BVwG 06.05.2015, I402 1434299-1; 15.05.2015 I402 1420248-1; 01.06.2015, I402 1401141-1; 09.06.2015, I402 1418705-1).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft gemacht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.

3.3.3. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Marokko erwerbstätig war und für den Beginn auf familiären Rückhalt zählen könnte. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.3.4. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Maroko nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.5. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.6. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.7. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Ob im Fall des Beschwerdeführers bereits eine derart nachhaltige Integration erfolgt ist (oder ein zu schützendes Familienleben in der Art vorliegt), dass die Achtung seines Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe, lässt sich anhand des aktuellen Verfahrensstands noch nicht abschließend klären.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der (in Punkt II. zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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