BVwG G307 1317122-2

G307 1317122-2Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2015

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Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz

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BVwG G307 1317122-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1317122.2.00

Spruch

G307 1317122-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch den XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl 800134503-14599985, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 10.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

In der am 12.05.2014 durchgeführten Erstbefragung gab die BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX im Kosovo geboren und verheiratet zu sein, goranisch und serbisch zu sprechen, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und acht Jahre die Grundschule besucht zu haben.

Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu könne und gesund zu sein, brachte die BF vor, am 09.05.2014 zusammen mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Sohn den Herkunftsstaat verlassen und am 10.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem LKW versteckt, schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Im Herkunftsstaat lebten weiterhin ihre Eltern und Geschwister und verfüge sie über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, sich im Herkunftsstaat nicht frei bewegen gekonnt zu haben und aufgrund der Fluchtgründe ihres Ehegatten den Kosovo verlassen zu haben.

Im Falle ihrer Rückkehr müsse sie um ihr Leben und das ihrer Familie fürchten.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, gab die BF nach Beteuerung bisher die Wahrheit gesagt zu haben und gesund zu sein an, dass ihr Mann bei seinem Onkel am Bau gearbeitet, seine Erwerbstätigkeit jedoch im März oder April stressbedingt aufgegeben habe. Vom Übergriff auf ihren Sohn habe sie erst in Österreich erfahren und sich ihr Mann dagegen gewehrt, ihr den Vorfall zu schildern. Der Mann der BF leide an Depressionen, sei sein Zustand in Österreich besser und sei dieser im Herkunftsstaat behandelt worden.

Seit ihrer Rückkehr im Jahre 2010 in den Kosovo, nach erfolgter Abschiebung aus Österreich, hätten die BF und ihr Mann schon öfter den Entschluss gefasst, den Kosovo erneut zu verlassen und sich einige Monate vor der tatsächlichen gegenständlichen Ausreise endgültig dazu entschlossen.

Die BF habe bis zum Tod ihrer beiden Töchter, die einem Herzleiden erlegen seien, als Friseurin gearbeitet und danach als Hausfrau tätig gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe sich durch die Erwerbstätigkeit ihres Mannes und durch finanzielle Unterstützungen seitens der Familie ihres Mannes bestreiten können und hätte sie daher nie finanzielle Probleme gehabt.

Die BF habe lange versucht schwanger zu werden, nach Geburt ihres Sohnes Probleme mit der Galle bekommen und aufgrund der Probleme ihres Mannes versucht, so wenig wie möglich aus dem Haus zu gehen. Notwendige Erledigungen habe ihr Mann vorgenommen und sie lediglich ihre Nachbarinnen aufgesucht.

Die Eltern, Geschwister und Verwandte der BF sowie ihres Mannes lebten weiterhin im Kosovo und ginge es ihnen gut. Die BF halte sowohl zu ihren Verwandten als auch jene ihres Mannes im Kosovo Kontakt und hätte sie mit ihrer Familie immer im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt.

Die BF sei im Herkunftsstaat schikaniert worden, habe jedoch, im Gegensatz zu ihrem Mann, keine Probleme mit Privatpersonen gehabt.

Konkret auf ihre Fluchtgründe angesprochen, brachte die BF vor, sie sei im Grunde aufgrund der Probleme geflohen, welchen ihr Mann im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit mit seinem Onkel im XXXX der Gemeinde XXXX ausgesetzt gewesen sei. Konkret hätten sie sich im Jahre 2014 zur Ausreise entschieden, nachdem der Mann der BF immer gestresster nach Hause gekommen sei und der BF sowie ihrem Sohn das Verlassen des Hauses verboten habe. Den Schilderungen ihres Mannes zufolge sei es im März 2013 oder 2014 zu einem Übergriff auf ihren Sohn gekommen und dieser immer wieder bedroht worden.

Über die genauen Vorfälle könne die BF keine Angaben machen, außer dass sie und ihr Mann bei einem Besuch auf dem Markt, glaublich beschimpft worden seien, ihr Mann immer nervös nach Hause gekommen und dieser - glaublich -auch telefonisch bedroht worden sei. Über tatsächliche Angriffe auf ihren Ehemann oder ihre Familie könne sie keine Angaben machen. Selber habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet und könne sie auch nicht sagen, ob ihr Mann dies getan hätte.

Die BF verfüge über eine große Anzahl an Cousinen und Cousins im Bundesgebiet und werde von diesen finanziell unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gehe die BF nicht nach und lebe diese von der Grundversorgung.

Persönliche Bedrohungen könne die BF nicht vorbringen. Zudem sei sie bei keinem der Übergriffe auf ihren Mann anwesend gewesen und habe sie mit ihrem Mann ein Haus im Kosovo gebaut, dieses aber noch nicht bewohnt,

In einem brachte die BF ein Konvolut an Unterlagen bezüglich ihrer beruflichen Ausbildung zur Damenfrisörin und des erfolgreichen Abschlusses eines Deutschkurses in Vorlage.

2. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 nahm der RV der BF zum Sachverhalt Stellung und brachte vor, der Entscheidungsgrundlage (gemeint wohl den Länderfeststellungen des BFA) der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der Minderheit der Goraner, zuzustimmen, einen Befund von XXXX in Bezug auf ihren Mann nachzureichen und mit dessen Begutachtung einverstanden zu sein.

3. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2015, gab die BF an, über zahlreiche Verwandte im Kosovo zu verfügen, dass ihr Mann bis kurz vor ihrer Ausreise auf Baustellen für seinen Onkel, gearbeitet habe, die Fluchtgründe ihres Mannes auch die ihren seien, sie selbst keine Fluchtgründe habe, ihr Mann seit dem Jahre 2006 an Depressionen leide, im Herkunftsstaat diesbezüglich seinen Hausarzt aufgesucht und erst in Österreich im Jahre 2007 sich zum ersten Mal an einen Psychiater gewandt habe.

In einem brachte die BF Unterstützungsschreiben in Vorlage, wonach diese sich an Treffen von Frauen aus aller Welt beteilige.

4. Mit dem im Spruch angeführten, der BF am 13.06.2015 zugestellten, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die Entscheidung begründend, führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die BF habe keine asylrelevanten Gründe zu nennen vermocht, sondern lediglich deren Diskriminierung und die Erkrankung wie auch Probleme ihres Mannes ins Zentrum ihrer Fluchtgeschichte gerückt. So könne diesen nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint, trotz unbehelligten Fortkommens ihrer Verwandten im Kosovo Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei es nicht nachvollziehbar, dass die BF bei geschildertem Gefahrenszenario über Jahre hinweg weiterhin im Kosovo verblieben sei. Jedoch selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung käme dem Vorbringen der BF keine Asylrelevanz zu, zumal eine Verfolgung aufgrund der in der GFK genannten Konventionsgründe nicht erkannt werden konnten. Vielmehr sei der Herkunftsstaat der BF schutzwillig und -fähig.

Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, familiärer Anknüpfungspunkte sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet und schwerer wiegender öffentlicher Interessen an der Ausreise als am Verbleib der BF im Bundesgebiet, erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins intensiver familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.

Aufgrund nicht fassbarer Bedrohung der BF im Falle ihrer Rückkehr und der Stellung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung der BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.

5. Mit dem per Telefax beim BFA am 07.07.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, der BF den Status der Asylberechtigten, jedenfalls jenen der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde näher ausführend wurde unter Verweis auf die Fluchtgründe des Mannes der BF nach Wiedergabe des diesen betreffenden Verfahrensverlaufes, zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde hätte es unterlassen, den RV des Mannes der BF (im Folgenden: Ehegatten) zu den weiteren Einvernahmen zu laden, und sei diesem der gegenständliche Bescheid nur unter Aufbringung von Eigeninitiative zugekommen. Es entbehre zudem jeglicher Nachvollziehbarkeit, wenn die belangte Behörde vermeine, der seinerzeit nach Serbien geflüchtete Onkel des Ehegatten könne ein friedliches Leben führen. Vielmehr könne einem Erkenntnis des AGH entnommen werden, dass den Verwandten des genannten Onkels aufgrund dessen Aktivismus Asyl gewährt worden sei. Angesichts der Verwandtschaft des Ehegatten zum Genannten und dessen seinerzeitigen Tätigkeit für diesen, könne sohin nicht gesagt werden, dass dieser keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde näher auf dessen Vorbringen und jenes der BF eingehen sowie den Sachverhalt näher erheben müssen. So spräche auch der Verbleib des Ehegatten nicht für das Fehlen von Bedrohungen, sondern habe dieser immer wieder versucht, sein Leben im Kosovo zu meistern und erst nach dem Vorfall im Jahre 2013 sich zur Ausreise entschlossen. Der Besitz eines Neubaus im Kosovo könne der BF und dem Ehegatten nicht nachteilig angerechnet werden und widerspräche sich die Behörde wenn sie vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche dem Staate Kosovo dessen Schutzfähigkeit absprächen, dennoch eine solche behaupteten.

Die Hinzuziehung von behördengefälligen Gutachtern behauptend, wurde vorgebracht, dass es zwar im Kosovo eine medizinische Behandlung gebe, dieser Umstand aber noch nicht bedeute, dass der Ehegatte gesund sei. Vielmehr liege beim Mann der BF eine chronische Erkrankung vor, und ergebe sich der festgestellte Überbestand an Medikamenten aus einem Restbestand noch nicht verbrauchter Tabletten.

Letztlich, das Vorgehen der belangten Behörde als willkürlich bezeichnend, wurde die Vornahme einer Vorortuntersuchung im Kosovo beantragt.

In einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

  • Länderberichte zu Kosovo und Serbien aus dem Jahre 2006

  • Arztbrief des Klinikum XXXX vom XXXX, wonach der Ehegatte der BF, wegen akuter Verschlechterung seiner Stimmungslage am XXXX ebendort stationär behandelt werden musste und am XXXX wieder, bei verbesserter Stimmungslage entlassen werden konnte.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Die BF ist kosovarische Staatsbürgerin, moslemischen Bekenntnisses, verheiratet und Angehörige der goranischen Volksgruppe. Die Muttersprache der BF ist goranisch und spricht diese auch serbisch und bosnisch.

Die BF reiste eigenen Angaben zufolge am 10.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Die BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, verheiratet und Mutter des gemeinsamen Sohnes, XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren des Mannes und des minderjährigen Sohnes der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

1.2. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF weist eine 8jährige Schul- sowie Berufsausbildung zur Friseurin auf und war zuletzt als Hausfrau tätig. Die BF erhielt finanzielle Unterstützung seitens der Familie ihres Mannes und trug dieser durch Erwerbstätigkeiten zum Unterhalt bei.

1.3. Im Herkunftsstaat leben weiterhin ihre Eltern sowie Verwandte, lebte die BF mit ihrer Familie im Hause ihrer Schwiegereltern und verfügt aufgrund in Österreich aufhältiger Cousinen und Cousins, zu welchen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Die BF ist der deutschen Sprache trotz abgeschlossenen Deutschsprachkurses nicht hinreichend mächtig.

1.4. Die BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF legte zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden kosovarischen Personalausweis im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der BF.

Die Erwerbstätigkeiten, Ausbildungen und familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Die festgestellten Deutschsprachkenntnisse beruhen auf den Angaben der BF, wonach diese kaum Deutsch spreche und den in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Deutschsprachkursbestätigungen.

Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF, wonach diese vorbrachte, bis auf Cousinen und Cousins, über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, sich im Herkunftsstaat Teile ihrer Familie aufhielten und sie gegenwärtig keiner Beschäftigung oder sonstigen Fortbildungs- oder Sozialmaßnahmen nachgehe. Der bloße Besuch von Treffen mit fremdsprachigen Frauen vermag mangels fehlenden Bezuges zu Österreich keine hinreichende Integration im Bundesgebiet zu vermitteln und spricht zudem der erst kurze Aufenthalt in diesem gegen eine solche.

Die Nichtfeststellbarkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses beruht, trotz behaupteter finanzieller Unterstützung seitens der im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten auf der eingestandenen Tatsache von der Grundversorgung zu leben und mit den Genannten keinen gemeinsamen Wohnsitz aufzuweisen.

Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf ihren eigenen Angaben sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen der BF:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und erachtet dieses Vorbringen - im Hinblick auf die behauptete Verfolgung des Mannes der BF und der damit einhergehen sollenden Betroffenheit der BF - aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Insofern die Einvernahme der BF in Abwesenheit ihres Rechtsvertreters in der Beschwerde moniert wird, ist festzuhalten, dass diese auf Befragen das Vorgehen der belangten Behörde genehmigt und auf die Beiziehung ihres RV verzichtet hat. Zudem merkte die BF vor der belangten Behörde an, dass ihr RV aufgrund von Terminproblemen von sich aus nicht teilnehmen habe können.

Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass die BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in ihrer Beschwerde zwar im Grunde übereinstimmend ihre Furcht vor Verfolgung aufgrund der ihren Mann betroffen habenden Drohungen durch Privatpersonen vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Vielmehr vermeinte die BF bis auf die Fluchtgründe ihres Mannes keine eigenen solchen vorbringen zu können.

So war für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Ehegatten zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr auch der Umstand von entscheidender Bedeutung, dass dieser im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde in wesentlichen Punkten seines diesbezüglichen Vorbringens sich immer wieder in Widersprüchlichkeiten verstrickt hat und nicht immer übereinstimmende Angaben getätigt hatte. Wesentlich ist dabei auch der Umstand, dass der Ehegatte in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Unschlüssigkeiten in nicht unwesentlichen Punkten seines Fluchtvorbringens überhaupt nicht entgegengetreten ist, obwohl kein Grund ersichtlich ist, warum es diesem in der Beschwerde nicht möglich gewesen wäre, die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten allenfalls aufzulösen.

Wenn der Ehegatte sohin vermeint, aufgrund des Verweises auf in vorangegangen Asylverfahren geschilderte sowie seinen Onkel betreffende Bedrohungen, eine gegen sich gerichtete Verfolgung aufzeigen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bisher weder in der Lage war, diesbezüglich übereinstimmende Angaben zu tätigen noch eine sich aus diesen ergebende konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person nachvollziehbar darzulegen. So verstrickte sich der Ehegatte wiederholt in widersprüchlichen Vorbringen, insofern als dieser einerseits von einer Vorfallfreiheit aufgrund gezielten Vorsichtsmaßnahmen sprach und in weiterer Folge wiederholte Übergriffe auf seine Person behauptete. So gab dieser durch die Aussagen der BF gestützt - wiederholt vor der belangten Behörde an, über Jahre hinweg erwerbstätig gewesen und trotz behaupteten Übergriffes auf seine Person weiterhin im Kosovo aufhältig gewesen zu sein, was gegen das tatsächliche Vorliegen einer Bedrohung spricht. In diesem Kontext ist auch anzumerken, dass der Ehegatte sich dabei im Hinblick auf dessen Bedrohung insofern wiedersprach, als er vermeinte, sich gegen Übergriffe derart erwehren gekonnt zu haben, indem er sein Haus nicht verlassen habe, was aber im Hinblick auf die behauptete Erwerbstätigkeit und der Behauptung der BF, wonach dieser regelmäßig das Haus im Beisein ihres Sohnes verlassen habe, nicht nachvollzogen werden kann.

Selbst auf Vorhalt dieser Widersprüchlichkeit seitens des BFA vermochte der Ehegatte diese nicht zu entkräften. Vielmehr tat der Ehegatte mit seiner Antwort eine weitere Ungereimtheit auf, indem er vorbrachte, lediglich auf Baustellen in goranischen Dörfern gearbeitet zu haben, jedoch in weitere Folge vermeinte, dass die ihm gedroht habenden Albaner auch in seinen Heimatort, sohin in ein goranisches Dorf, gekommen seien, weshalb der behauptete Umstand nur in solchen Dörfern gearbeitet zu haben, kein nachvollziehbares Argument darstellt, welches geeignet ist aufzuzeigen, eine Bedrohung durch die genannten Täter zu verhindern. Nicht die geschilderte Bedrohung habe den Ehegatten in weiterer Folge davon abzuhalten vermocht seiner Arbeit nachzugehen, sondern habe er aufgrund seines Gesundheitszustandes dessen Erwerbstätigkeit eingestellt, was jedoch aufgrund der Angaben der BF, wonach diese in ihrer zweiten Einvernahme ihren vorangehenden Angaben entgegentretend, vor dem BFA vorbrachte, dass ihr Ehegatte bis kurz vor ihrer gemeinsamen Ausreise gearbeitet habe, zu einer weiteren Relation der Glaubwürdigkeit des Ehegatten führt.

Nicht nachvollzogen kann auch werden, wenn der Ehegatte im Verfahren vor dem BFA vermeinte, unmittelbar nach der letzten Drohung den Entschluss zur Ausreise gefasst und in die Tat umgesetzt zu haben, in weitere Folge jedoch vermeinte, einerseits bereits im Jahre 2013, andererseits ein Monat vor der tatsächlichen Ausreise aufgrund von Vorfällen diesen Entschluss getroffen zu haben. Dem stehen auch die Angaben der BF insofern entgegen, als diese vermeinte, sich bereits im Jahr 2010 mit dem Gedanken der Ausreise beschäftigt, ihr Ehegatte sich jedoch erst kurz vor der tatsächlich erfolgten Ausreise dazu entschlossen zu haben.

Was das Vorbringen des Ehegatten hinsichtlich der gegen einen seiner nunmehr in Serbien wohnhaften, Onkel gerichteten Bedrohungen und dessen damit einhergehenden Betroffenheit betrifft, ist festzuhalten, dass aus dem dazu vom Ehegatten genannten bezughabenden Erkenntnis des AGH in der Sache für diesen und die BF nichts gewonnen werden kann. Einerseits fehlt es einer zeitlichen Nähe zu den dem Erkenntnis zugrunde liegenden Vorfällen und andererseits am Vorliegen eines mit den Vorbringen des Ehegatten in Einklang zu bringenden, gleichgearteten Sachverhaltes. So vermochte der bezughabende Beschwerdeführer vor dem AGH glaubhaft seine erlebten körperlichen Übergriffe darzulegen und dessen Betroffenheit aufgrund direkter Abstammung von seinem Vater glaubhaft machen.

Die von der BF und ihrem Ehegatten vorgebrachten Umstände, nämlich das jahrelange Verbleiben im Herkunftsstaat trotz behaupteter Bedrohungen und angeblich bereits erfolgter Angriffe auf das Leben ihres Sohnes sowie das unbehelligte Leben ihrer Familien im Kosovo, sprechen gegen eine tatsächliche Bedrohung der BF und ihres Ehegatten. Es lässt sich nämlich nicht logisch nachvollziehen, wieso die genannten Personen es unterlassen haben sollten, die derselben Volkgruppe angehörenden Familienmitglieder der BF und ihres Ehegatten unbehelligt im Kosovo leben zu lassen und die BF und ihren Ehegatten nicht zu Hause aufsuchen hätten sollen. Dies umso mehr, wenn, wie in der Beschwerde behauptet, das Ziel dieser Personen, welche der UCK angehören sollen, die Vertreibung von Minderheiten aus dem Kosovo wäre. So erscheint es den Vorbringen des Ehegatten widersprechend, dass einer seiner Onkel als Arzt tätig sein soll und ein anderer Onkel selbstständig ein Bauunternehmen, in welchem der Ehegatte Arbeit gefunden habe, betreiben hat können, sowie die Verwandten der BF den Beruf des Händlers ausüben hätten können, obwohl eine Gruppierung ehemaliger UCK Anhänger die Vertreibung der Goraner und der Angehörigen des zuvor genannten Onkels des Ehegatten vorantreiben wollten. Drüber hinausgehende Probleme wurden seitens der BF jedoch nicht vorgebracht.

Im Ergebnis vermochte die BF sohin deren Verfolgung durch Privatpersonen angesichts der sich ergebenden Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Ehegatten, welche in der - emotional aufgeladenen - auf die einzelnen Vorhalte der belangten Behörde nicht näher eingehenden Beschwerde nicht widerlegt oder aufgeklärt werden konnten, nicht glaubhaft darzustellen.

Unbeschadet dessen, hätte eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen gegenständlich unterbleiben können, zumal - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen war.

Letztlich ergibt sich, dass die BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der kosovarische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt der BF Schutz zu gewähren, zeigt diese keinerlei nachhaltig wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf, vermochte die BF nämlich keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage zu bringen und vermag die unsubstantiierte, in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findende Behauptung, den kosovarischen Polizeibehörden kein Vertrauen schenken zu können, keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln.

So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich kosovarischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu verweisen. Zudem garantiert die kosovarische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann, liegt eine interethnische Besetzung der kosovarischen Polizeikräfte vor, und kann die Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo als gesichert angesehen werden.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF, selbst unter Verweis auf jene ihres Ehegatten, ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Die allfällig angespannte Lage der Goraner im Kosovo wird seitens des erkennenden Gerichtes keinesfalls verkannt, doch vermochte die BF eine konkrete Betroffenheit ihrer Person nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr vermeinte diese, ihr Lebensunterhalt sei durch Erwerbstätigkeiten ihres Mannes und finanzielle Zuwendungen ihrer Schwiegereltern gesichert gewesen, habe sie eine Ausbildung zur Friseurin absolviert und sei im Besitz von Realitäten gewesen

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA am 09.02.2015 und 30.04.2015 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. die BF führte dazu lediglich aus, den Feststellungen beizutreten und keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen.

Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Mit der Vorlage von veralteten, aus dem Jahre 2006 stammenden Länderberichten, vermochte die BF der Glaubwürdigkeit der aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde keinesfalls entgegenzutreten. Angesichts der Bekräftigung der Länderfeststellungen seitens der BF und unterbliebener weiterer Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde dazu, lässt sich der in der Beschwerde - unsubstantiiert - behaupteten Unvollständigkeit dieser Berichte nicht beitreten. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund und des hinreichenden Umfangs der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, welche einen Bezug zur konkreten Situation des BF zulassen, von der Vornahme einer Länderrecherche, mangels zu erwartenden Mehrgewinns, Abstand genommen werden.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 07.07.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Im Falle dessen, dass ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde, normiert § 9 Abs. 3 ZustG, dass diesem alle behördlichen Schriftstücke - mit Auswirkung auf deren rechtliche Bestandswirkung - zuzustellen sind. Im Zusammenhang damit stehende Zustellmängel können jedoch gemäß dieser Norm durch den tatsächlichen Zugang des jeweiligen behördlichen Schriftstückes (hier Bescheid) an den Zustellbevollmächtigten heilen.

Angesichts des dem RV der BF tatsächlichen Zukommens des gegenständlich angefochtenen Bescheides - wie von diesem in der Beschwerde eingestanden - kann von einer Heilung eines allfälligen Zustellmangels ausgegangen und sohin die Beschwerde als zulässig und rechtzeitig eingebracht angesehen werden.

Da sich die gegenständliche - zulässige und auch gegenständlich rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht

(VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet

(VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von dieser weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, seitens Angehörigen der albanischen Bevölkerung schikaniert und bedroht worden und sohin einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass der BF selbst eingestand, sich zu keinem Zeitpunkt an die kosovarische Polizei gewandt zu haben, weshalb sie der den in den getroffenen Länderfeststellungen dargestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Kosovo keinesfalls substantiiert entgegenzutreten vermochte.

Auch die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Goraner alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den der BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung weder der Volksgruppe der Goraner noch sonst einer Minderheit im Kosovo zu entnehmen ist.

Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des

Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären

(VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.

Bei der BF handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige, über eine langjährige Schul- sowie Berufsausbildung verfügende Frau im Alter von 39 Jahren, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF in der Lage sein wird, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt die BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz in Form ihrer Eltern, Schwiegereltern und Verwandten sowie über eine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo, und stünde ihr, im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des

§ 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.4.2. Die BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - bis auf ihre im Bundesgebiet aufhältigen Cousinen und Cousins, sowie Geschwister ihres Mannes, zu jenen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte die BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder soziale Bemühungen innerhalb des Bundesgebietes nachzuweisen, sodass angesichts ihres erst seit dem 10.05.2014 andauernden Aufenthaltes in Österreich unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet

(vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration der BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.5. 1 Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Letztlich ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt wurde.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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