BVwG W199 1411994-1

W199 1411994-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W199 1411994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1411994.1.00

Spruch

W 199 1411994-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2010, Zl. 09 10.701-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2013, am 22.05.2014 und am 25.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 4.9.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Grenzpolizeiinspektion Marchegg) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 21.10.2009 an, er sei wie seine Familienangehörigen Anhänger der Jamaat-e-Islami (in der Folge: JI) bzw. der BNP (di. die Bangladesh Nationalist Party) und sei deshalb von der regierenden Awami League (in der Folge: AL) verfolgt worden. Überdies habe er ein nicht-muslimisches Mädchen geschwängert und befürchte auch deshalb Schwierigkeiten.

Bei der Einvernahme am 21.10.2009 bestritt der Beschwerdeführer, dass die Niederschrift über die Befragung vom 4.9.2009 - auch nur in Teilen - rückübersetzt worden sei. Am 22.10.2009 wurde der Dolmetscher, welcher der Befragung am 4.9.2009 beigezogen worden war, als Zeuge einvernommen. Er gab an, er könne sich an die Befragung konkret erinnern (der Beschwerdeführer habe die Niederschrift auch in Bengali gewünscht, aber nicht erhalten), er habe die Angaben des Beschwerdeführers rückübersetzt. Der Beamte, der am 4.9.2009 die Befragung durchgeführt hatte, erklärte per e-mail eidesstattlich, dass die Niederschrift über die Befragung rückübersetzt worden sei.

Am 5.11.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde.

Am 6.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war, den Text der eidesstattlichen Erklärung und der Zeugenaussage zur Stellungnahme. Am 9.11.2009 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch diesen Jugendwohlfahrtsträger, eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen ab und übermittelte nochmals eine Kopie der Geburtsurkunde. Zu der eidesstattlichen Erklärung und zu der Zeugenaussage äußerte er sich nicht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem - mittlerweile volljährigen - Beschwerdeführer am 22.2.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 8.3.2010.

4. Am 2.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 22.05.2014 und am 25.06.2015 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme am ersten und am dritten Verhandlungstermin verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 25.06.2015 erörtert wurden:

  • Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

  • Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

  • U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

  • Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

  • Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

  • Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

  • die AL und

  • die BNP.

Andere Parteien sind:

  • die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

  • die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JI). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JI unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JI namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JI wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

  • die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in XXXX 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JI- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JI-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JI behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JI und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JI. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den XXXX der JI, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JI-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JI ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den ChittagongHill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JI-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

Die Religionsgemeinschaft der Ahmadis (etwa 100.000 Personen) wird von manchen Muslimen für häretisch gehalten, und obwohl sie seit 2009 verstärkten staatlichen Schutz genießen, kommt es zu körperlichen Attacken, Boykotten und der Forderung, dass der Staat sie zu Nicht-Muslimen erkläre.

Es gibt etwa 580.000 Christen verschiedener Glaubensrichtungen. Es kommt zu Übergriffen muslimischer Fundamentalisten.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JI und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.1.6. Echtheit der Dokumente

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er neun Klassen die Schule besucht. Er hält sich seit Herbst 2009 in Österreich auf. Er geht seit 2012 einer Tätigkeit als Küchenhilfe nach, er arbeitet knapp sechs Monate im Jahr. Im Monat verdient er etwas mehr als 800,-- Euro netto. Bis vor etwa zwei Jahren bezog er, wenn er nicht beschäftigt war, Leistungen aus der Grundversorgung. Er beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer führt den Vornamen " XXXX ". Er hat keine familiären Bezüge in Österreich.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Angehöriger einer Familie von Mitgliedern oder Sympathisanten der JI von Mitgliedern der AL oder von den Behörden Bangladesh' verfolgt werde, sowie dass er Verfolgung zu befürchten habe, weil er ein (christliches) Mädchen geschwängert habe.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Der Vorname des Beschwerdeführers wird im Akt verschieden geschrieben, nämlich als " XXXX " oder als " XXXX ". In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2014 gab der Beschwerdeführer auf eine Frage des erkennenden Richters dazu an:

"Ich wurde an der Schule als XXXX bezeichnet. Da ‚ XXXX ' die Bezeichnung des Propheten ist und ich nicht so heißen wollte, habe ich angestrebt, ‚ XXXX ' zu heißen, und habe daher ‚ XXXX ' gesagt. Es wurde daher so geschrieben."

Die Schreibung " XXXX " entspricht jedoch der vorgelegten Geburtsurkunde, daher wird der Name des Beschwerdeführers im Kopf des Erkenntnisses so geschrieben.

Zu seiner beruflichen Situation in Österreich und zu seinen Sprachkenntnissen legte der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens folgende Unterlagen vor:

Am 10.09.2013 legte er folgende Unterlagen vor: eine Bestätigung vom 08.03.2010 über die Teilnahme an einem Deutsch-Grundkurs im November 2009 bis Jänner 2010; eine Bestätigung vom 24.03.2010 über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Jugendliche (Stufe 1) vom 18.01.2010 bis zum 24.03.2010; eine Bestätigung vom 01.07.2010 über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Jugendliche (Stufe 2) vom 20.04.2010 bis zum 01.07.2010; eine Bestätigung vom 12.12.2012 über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Niveau A2/1) vom 05.11.2012 bis zum 18.12.2012; eine Bestätigung vom 04.03.2013 über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Niveau A2/2) vom 14.01.2013 bis zum 06.03.2013; eine Prüfungsanmeldung vom 29.08.2013 für eine "A2-Prüfung" am 28.09.2013; einen Versicherungsdatenauszug vom 27.08.2013, wonach der Beschwerdeführer seit 13.05.2013 beschäftigt ist; ein Arbeitszeugnis vom 25.10.2012 (für den Zeitraum 09.05.2012 bis zum 25.10.2012); eine Arbeitsbestätigung vom 29.08.2013, wonach er vom 09.05.2012 bis zum 25.10.2012 beschäftigt gewesen sei und seit 13.05.2013 als Küchengehilfe beschäftigt sei; handschriftliche Bestätigungen seiner Dienstgeberin und seiner Kollegen über seine Verlässlichkeit; eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG vom 04.05.2012, wonach einem Unternehmen die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 04.05.2014 bis 25.10.2015 für eine Beschäftigung als Küchengehilfe erteilt worden ist; das monatliche Entgelt solle 920 Euro brutto für eine Teilzeitbeschäftigung (30 Stunden je Woche) betragen; eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG vom 07.05.2013, wonach einem Unternehmen die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 08.05.2013 bis zum 29.10.2013 für eine Beschäftigung als Küchengehilfe erteilt worden ist; das monatliche Entgelt solle 975 Euro brutto für eine Teilzeitbeschäftigung (30 Stunden je Woche) betragen; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Mai 2012, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 705,30 Euro und netto 596,10 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Juni 2012, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 920 Euro und netto 780,16 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Juli 2012, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 951 Euro (plus eine Sonderzahlung von 616 Euro) und netto (einschließlich der Sonderzahlung) 1334,97 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für August 2012, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 951 Euro und netto 806,44 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für September 2012, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 951,09 Euro und netto 806,44 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Oktober 2012, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 792,50 Euro (plus eine Sonderzahlung von 267 Euro) und netto (einschließlich der Sonderzahlung) 901,12 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Mai 2013, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 635,50 Euro und netto 538,90 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Juni 2013, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 1003 Euro und netto 850 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Juli 2013, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto 1003 Euro (plus eine Sonderzahlung von 402 Euro) und netto (einschließlich der Sonderzahlung) 1195 Euro verdiente; eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für August 2013, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer brutto etwas mehr als 1000 Euro (die Kopie ist abgeschnitten und daher nicht vollständig lesbar) und netto etwas mehr als 850 Euro verdiente.

Am 11.02.2014 legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung eines Unternehmens vom 10.02.2014, wonach er von Anfang Mai 2014 bis Ende Oktober 2014 beschäftigt werde, und ein Arbeitszeugnis vom 29.10.2013 (für den Zeitraum 09.05.2013 bis 29.10.2013) vor.

In der Verhandlung vom 23.05.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vom 09.05.2014 vor, wonach einem Unternehmen die Beschäftigungsbewilligung für ihn für die Zeit vom 09.05.2014 bis zum 30.10.2015 für eine Beschäftigung als Küchengehilfe erteilt worden ist. Das monatliche Entgelt solle 1003,50 Euro brutto für eine Teilzeitbeschäftigung (30 Stunden je Woche) betragen. Weiters legte er eine Beitrittserklärung zum XXXX und ein "Diplom" vom 18.03.2014 darüber vor, dass er die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe.

Mit Schreiben vom 19.12.2014 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen vom 24.10.2014 und vom 27.10.2014 über die verbindliche Anmeldung zur Prüfungsvorbereitung B1 Zertifikat Deutsch Österreich bzw. zur ÖSD-Prüfung B1 Zertifikat Deutsch Österreich vor.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 12.02.2015 über die Teilnahme an einem 16stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs vor, ebenso eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Workshopreihe "Engagementfit" (Workshopreihe für Freiwillige mit Migrationsgeschichte) im Feber und März 2015 und ein Arbeitszeugnis vom 10.03.2015; der Beschwerdeführer habe vom 14.05.2014 bis 30. Oktober 2014 gearbeitet.

In der Verhandlung vom 25.06.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vom 05.05.2015 vor, wonach einem Unternehmen die Beschäftigungsbewilligung für ihn für die Zeit vom 10.05.2015 bis zum 31.10.2015 für eine Beschäftigung als Hilfskoch erteilt worden ist. Das monatliche Entgelt solle 1025,30 Euro brutto für eine Teilzeitbeschäftigung (30 Stunden je Woche) betragen. Weiters legte er vor: eine "Lohn-Gehaltsabrechnung" für Mai 2015, aus der sich ergibt, dass er brutto 752 Euro und netto 637 Euro verdiente; Bestätigungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse über die Anmeldung des Beschwerdeführers für Beschäftigungen ab dem 15.05.2014 (30 Stunden je Woche), ab dem 10.05.2015 (30 Stunden je Woche) und ab dem 11.05.2015 (40 Stunden je Woche); und eine Bestätigung einer gemeinnützigen Organisation, dass sich der Beschwerdeführer dort auf ehrenamtlicher Basis (von Dezember 2014 bis Juni 2015) etwa 15 Stunden in der Woche engagiert habe (Warenübernahme und Regalbetreuung in einem Sozialmarkt).

In der Verhandlung vom 25.06.2015 schilderte der Beschwerdeführer seine Situation in Österreich im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt: "Arbeiten Sie in Österreich?" - "Ja." - "Wo arbeiten Sie?" - "In der Küche eines Restaurants." - "Wie viel verdienen Sie etwa im Monat?" - "Etwas mehr als 800,-- Euro netto."

  • "Seit wann arbeiten Sie?" - "Ich habe die Beschäftigungsbewilligung am 10. des letzten Monats erhalten. Das ist bereits die vierte Saison." - "Heißt das, dass Sie 2012 zu arbeiten begonnen haben?" - "Ja." - "Arbeiten Sie das ganze Jahr über?" - "Etwas weniger als sechs Monate im Jahr." - "Beziehen Sie Geld von der Caritas oder vom Staat?" - "Seit zwei Jahren wohne ich privat. Davor habe ich Geld vom Staat erhalten, aber nur, wenn ich nicht beschäftigt war." - "Meinen Sie Arbeitslosengeld?" - "Nein, ich habe von der Caritas Geld bekommen." - "Haben Sie Deutschkurse besucht?" - "Ich bin zur B1-Prüfung angetreten, habe sie aber nicht geschafft, da ich keinen Kursplatz erhalten habe und daher keinen Kurs besuchen konnte. Ich möchte jetzt einen Kurs besuchen und dann die Prüfung nochmals ablegen."

Auf diese Urkunden und Aussagen stützen sich die Feststellungen über die Situation des Beschwerdeführers in Österreich (berufliche Situation; Sprachkenntnisse).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bezüge in Österreich hat, stützt sich auf seine Aussage in der Verhandlung vom 25.06.2015.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Sympathien für die JI und wegen einer sexuellen Beziehung zu einem Mädchen) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4.9.2009 an, er sei wie seine Familienangehörigen Anhänger der JI. Deshalb sei er von der regierenden AL verfolgt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Als Adresse seines Vaters gab er die seine an (Ortschaft XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , Distrikt XXXX ), er habe seine "Reisebewegungen" - wie es in dem Formularvordruck heißt - am 10.3.2009 in XXXX begonnen; die Reise habe sein Vater mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Aus Indien sei er "schlepperunterstützt" mit einem Schiff weitergebracht worden.

2.2.2.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 21.10.2009 bestritt der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung (dh. bei der Befragung am 4.9.2009) angegeben habe, er habe bei seinem Vater gelebt. Er gab als seine Adresse eine andere an, und zwar XXXX , XXXX , XXXX . Von 2002 bis 2007 habe er eine Koranschule besucht. Er habe von seinen Eltern gelebt; sein Vater sei Händler. Seine Mutter sei schon verstorben; er habe bis zum 5.1.2009 bei seinem Vater gewohnt, danach, als er Probleme bekommen habe, in XXXX . Sein Vater - zu dem er keinen Kontakt mehr habe - sei Lebensmittelhändler auf dem XXXX gewesen. Wo er jetzt sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Am 30.12.2008 - damals sei der Beschwerdeführer noch zu Hause gewesen - hätten einige AL-Leute das Geschäft des Vaters zerstört. Dass es AL-Leute gewesen seien, wisse er, da die AL an diesem Tag ihren Wahlsieg gefeiert habe. Zwei Gruppen seien von zwei Seiten gekommen. Die BNP und die JI hätten Parteibüros gegenüber dem Geschäft des Vaters gehabt. In diesen Parteibüros seien einige Leute gesessen; die AL-Leute hätten diese Menschen attackieren wollen und dabei auch das Geschäft seines Vaters zerstört. Das habe der Beschwerdeführer gesehen ("Wir haben gesehen"); er sei, gab er unmittelbar darauf an, bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen.

Sein Vater, seine Schwester und ein Bruder lebten noch in seiner Heimat. Der Bruder habe eine eigene Landwirtschaft und bestreite davon seinen Lebensunterhalt; sein Vater habe vier Geschäfte in XXXX gehabt und drei davon vermietet. Auf die Frage, wovon seine Schwester lebe, antwortete der Beschwerdeführer, sein Schwager arbeite nicht, dürfte aber etwas gespart haben; er sei politisch aktiv. Der Vater habe, nachdem sein Geschäft zerstört worden sei, nichts mehr gemacht; er habe "Probleme mit Leuten" und könne nicht "irgendwohin gehen". Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinem Vater und zu seinem Bruder; mit seiner Schwester habe er das letzte Mal vor ungefähr einem Monat telefoniert. Sie habe ihm erzählt, dass sein Vater und sein Bruder im Gefängnis seien. Auf die Frage nach dem Grund dafür antwortete der Beschwerdeführer, am Tag, als die AL die Wahl gefeiert habe, sei auf der Straße ein Mann getötet worden. Die Leiche habe sich vor dem Geschäft seines Vaters befunden. Einige Leute hätten gesagt, dass sein Vater den Mann ermordet habe. Die AL-Leute hätten eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer, seinen Bruder und seinen Vater erstattet; angeblich hätten sie den Mann ermordet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe zuvor gesagt, dass er nicht wisse, wo sein Vater sei, jetzt spreche er davon, dass er im Gefängnis sei; er antwortete, er habe das von seiner Schwester erfahren.

Seine Heimat habe er am 10.3.2009 verlassen. In Indien, wo er etwa zehn Tage gewesen sei, habe er einige Leute aus Bangladesh getroffen. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht in Indien bleiben könne. Sein Bruder, der im Libanon wohne, habe alles organisiert. Jemand habe ihn mit dem Auto nach Österreich gebracht. Auf den Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er mit einem Schlepper nach Österreich gekommen sei, widersprach der Beschwerdeführer und gab an, er sei ohne Schlepper nach Österreich gekommen, es seien einige Leute bei ihm gewesen. Er sei mit dem Bus von seinem Heimatdorf XXXX nach XXXX gefahren; er berichtigte sich:

er sei von XXXX mit dem Bus nach XXXX gefahren. Am 10.3.2009 sei er nach Indien gekommen und habe dort Kontakt mit seinem Bruder und seiner Schwester aufgenommen. Dann habe er mit dem Schiff Indien verlassen. Der Beschwerdeführer stimmte zu, seine Geburtsurkunde vorzulegen, hielt eine Frist von drei Wochen aber für zu kurz.

Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlungen, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief usw. bestünden, gab der Beschwerdeführer an, er glaube, dass es einen FIR (First Information Report) gebe, da sein Vater und sein Bruder im Gefängnis seien. Die Gründe, aus denen er seine Heimat verlassen habe, schilderte er wie folgt: "Ich wollte meine Heimat nicht verlassen. Nach der Wahl haben AL Leute (Awami League) gegen meine Familie eine falsche Anzeige erstattet. Aufgrund dieser Anzeige konnte mein Vater nicht mehr zu Hause bleiben. Mein Bruder sagte, dass ich meine Heimat verlassen soll. Ich wäre noch jung, es wäre besser, wenn ich meine Heimat verlassen werde. Ich möchte nicht im Gefängnis leben. Nach der Wahl macht AL alles was sie wollen. Ich habe meine Heimat wegen der Sicherheit meines Lebens verlassen. Ich habe Probleme, mein Vater hat auch Probleme."

Auf die Frage nach weiteren Gründen antwortete der Beschwerdeführer:

"Die AL Leute sagten zu uns, wir wären schlechte Leute. Sie haben uns immer als ‚Rajakar' bezeichnet. Ich bin ganz jung. Ich habe den Krieg nicht gesehen. Ich bin kein Rajakar. Ich bin in die Koranschule gegangen, ich trug ein moslemisches Gewand (Payjama (Hose) Panjabi (Hemd) Tuppe (Haube). Wenn ich das anhatte, bezeichnete man mich als Rajakar. Wegen dieser Probleme habe ich meine Schule nicht abgeschlossen. Sie haben uns immer beschimpft. Ich kann wegen der AL Leute nicht normal leben. Ich hatte eine Mädchen mit dieser war ich verlobt, und deshalb hatte ich auch Probleme", weil das Mädchen schwanger geworden sei. In Bangladesh werde es nicht akzeptiert, wenn ein Mädchen vor der Heirat schwanger sei. Da es einer anderen Religion angehört habe, sei es von seiner Familie nicht akzeptiert worden. Er habe es daher auch nicht heiraten können.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe alle Fluchtgründe geschildert. Nach der Rückübersetzung gab er an, sein Vater sei Mitglied der BNP und sein Bruder Mitglied der JI. Dort, wo sein Vater das Geschäft gehabt habe, habe nun die AL ein Parteibüro eröffnet. Da seine Freundin schwanger sei, könnte er im Falle einer Rückkehr auch deshalb Probleme bekommen. Die Gesellschaft akzeptiere das nicht und es sei ihm unmöglich, das Mädchen zu heiraten. Dass die AL ihr Parteilokal eröffnet habe, habe er vor etwa einem Monat von seiner Schwester erfahren.

Als das Geschäft seines Vaters zerstört worden sei, sei er selbst nicht anwesend gewesen; er sei mit seinem Vater zu Hause in dessen Haus gewesen, ebenso seine Schwägerin, nicht aber sein Bruder; wo dieser gewesen sei, wisse er nicht. Als das Geschäft zerstört worden sei, sei niemand dort gewesen; es sei leer und zugesperrt gewesen. Die AL-Leute hätten seinen Bruder, seinen Vater und ihn selbst aus Rache beschuldigt, jemanden ermordet zu haben. Er vermute, dass die Polizei seinen Vater und seinen Bruder im Auge gehabt und dass man auch nach ihm gesucht habe, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Auf die Frage, ob die Polizei nun nach ihm, seinem Vater und seinem Bruder gesucht habe oder ob er dies nur vermute, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe sie ("uns") nicht erwischt. Nach zwei Tagen habe sie seinen Vater und seinen Bruder erwischt. Zuerst sei der Vater und dann der Bruder verhaftet worden. Auf die Bitte, dies konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er sei "nach diesem Vorfall" nach XXXX geflohen und habe daher von der Verhaftung des Vaters und des Bruders durch jemanden erfahren. Als sein Vater verhaftet worden sei, sei er selbst in XXXX gewesen. Beide seien noch immer im Gefängnis. Er könne darüber Unterlagen vorlegen. (Als er in der Einvernahme später - nach der Niederschrift ist nicht klar, ob vom Beamten des Bundesasylamtes oder vom gesetzlichen Vertreter - nochmals darauf angesprochen wurde, bestritt er, das gesagt zu haben.) Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe zuvor angegeben, dass er vor einem Monat über seine Schwester von der Verhaftung erfahren habe, jetzt gebe er an, dass er davon bereits in Bangladesh gewusst habe; der Beschwerdeführer bestritt, das gesagt zu haben. (Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer nur gesagt, seine Schwester habe ihm vor einem Monat erzählt, dass sein Vater und sein Bruder im Gefängnis seien.)

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass sein Vater seine Reise mit Hilfe eines Schleppers organisiert habe, jetzt aber, sein Bruder und seine Schwester hätten das getan, während sein Vater nirgendwohin gehen könne und im Gefängnis sei. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er gesagt habe, sein Vater habe einen Schlepper organisiert; seine Schwester und sein Bruder, der im Libanon lebe, hätten seine Ausreise organisiert.

Auf die Frage, warum er glaube, dass auch er von der Polizei gesucht werde, antwortete der Beschwerdeführer, in Bangladesh gebe es eine Tradition; wenn ein Angehöriger einer Familie angezeigt werde, dann würden alle Familienmitglieder in der Anzeige als "Täter" hinzugefügt. Seine Schwester werde in der Anzeige nicht erwähnt, da sie nicht bei ihnen wohne.

Auf die Frage, wer ihn als "Rajakar" beschimpft habe, nannte der Beschwerdeführer die Namen XXXX und XXXX , beide wohnten in seinem Dorf. Es gebe noch andere, deren Namen er aber nicht kenne. Außer der Beschimpfung sei nichts geschehen, er habe nichts dagegen unternommen, sondern nur geantwortet, dass man das nicht tun dürfe.

Das Mädchen, das er vorhin erwähnt habe, heiße XXXX , er kenne es seit 2006. Er habe seine Schwester - die drei km von ihm entfernt wohne - besucht und XXXX dort kennengelernt. Danach habe er sie etwa ein Mal in der Woche auf der Straße getroffen. Seine Familie sei streng muslimisch, das Mädchen dagegen sei Katholikin. Auf die Frage, wie er das Mädchen dann habe treffen können, meinte der Beschwerdeführer zunächst, Frauen und Männer dürften einander nicht so einfach treffen, und dann, bei der Liebe gebe es keine Grenzen. Seine Familie habe die Treffen nicht beobachtet; er habe das Mädchen in XXXX getroffen, wenn es in die Schule gegangen sei, und ab und zu im Haus ihrer Eltern. Sie wohne 300 oder 400 Meter von seiner Schwester entfernt. Seine Schwester habe von der Beziehung gewusst, er habe ihr aber gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Familienangehörigen Anhänger der JI seien; heute sage er, dass sein Bruder der JI und sein Vater der BNP angehöre. Der Beschwerdeführer erwiderte, er sei nicht so konkret gefragt worden und habe nur gesagt, dass sein Bruder Mitglied der JI sei. Auf die Frage, warum er das bei der Rückübersetzung nicht berichtigt habe, erklärte er, das sei nicht rückübersetzt worden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung angegeben, seine Familie sei von den AL-Leuten verfolgt worden, weil sie Anhänger der JI seien, heute gebe er an, dass das ursprüngliche Ziel der AL-Leute nicht das Geschäft seines Vaters, sondern die Parteibüros der BNP und der JI gewesen seien. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe das in der Erstbefragung nicht so gesagt.

Zu den Befürchtungen, was seine Freundin betreffe, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was kommen werde. Wenn er sie heiratete, würde das seine Familie nicht akzeptieren; er würde dann alleine bleiben. Das Kind sei vor etwa einem Monat geboren worden, davon habe er von seiner Schwester erfahren.

Auf weitere Fragen - nach der Niederschrift ist nicht klar, ob sie vom Beamten des Bundesasylamtes oder vom gesetzlichen Vertreter gestellt wurden - gab der Beschwerdeführer an, er kenne die Person nicht, deren Tötung seinen Familienangehörigen angelastet werde; er wisse auch nicht, ob sein Vater oder sein Bruder sie kennten. Sein Vater und sein Bruder hätten keine Funktionen in ihren Parteien gehabt, sondern seien einfache Mitglieder gewesen. Dass sie Mitglieder gegnerischer Parteien seien, hätten die AL-Mitglieder gewusst, da sie an verschiedenen Demonstrationen und Umzügen teilgenommen hätten. Er selbst wolle Mitglied der JI werden, habe aber nicht beitreten dürfen, da er noch minderjährig sei.

Auf den Vorhalt, er habe des Öfteren Angaben bestritten, die er in der Erstbefragung gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Niederschrift darüber sei nicht rückübersetzt worden, auch nicht in Teilen.

Nachdem die Niederschrift über die Einvernahme rückübersetzt worden war, erklärte der Beschwerdeführer, seine Angaben seien richtig und vollständig. Er wolle ergänzen, dass sein Vater XXXX der BNP seines Dorfes gewesen sei, sein Bruder sei in XXXX als "Shati" bei der JI tätig gewesen. (Die Niederschrift vermerkt zu der Bezeichnung "Shati" in Klammern: "Bezeichnung einer Parteifunktion".)

2.2.2.1.3. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2.10.2013 schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter - dem nunmehrigen erkennenden Richter - wie folgt:

"Ich habe Bangladesh verlassen, weil ich dort politische Probleme gehabt hatte. Damals war ich klein. Ich war nicht politisch aktiv. Mein Vater und mein Bruder waren politisch tätig und aktive Politiker. Ich habe ein ganz normales Leben gehabt. Ende 2008 war eine Parlamentswahl. Bei dieser Wahl hat die AL gewonnen. Deswegen haben sie überall Meetings und Siegeskundgebungen durchgeführt. Die gegnerische Partei hat gegen die AL Kundgebungen und Protestkundgebungen durchgeführt. Wir haben Geschäfte im Basar. Der Basar hatte drei Ein- und Ausgänge. Wir haben drei Geschäfte im Basar. Von allen drei Richtungen kamen die AL und die gegnerische Partei gleichzeitig in den Basar. Plötzlich wurde die AL von der gegnerischen Partei angegriffen und es begann eine gegenseitige Schlägerei und Schießerei. Im Zuge dessen kam eine Person ums Leben. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine große Schlägerei. Es wurden mehrere Geschäfte beschädigt, auch unseres. Unser Geschäft war zu diesem Zeitpunkt zu. Nein, es war nicht zu. Die Leute aller Parteien waren zu einem Zeitpunkt dann weg. Eine einzige Leiche blieb auf dem Basar liegen. Dann kam die Polizei und wollte uns fragen, wer oder wie die Person ums Leben gekommen ist. Die Polizei hat die Leiche in unserem Geschäft gefunden, halb drinnen, halb draußen. Deswegen hat uns die Polizei gesucht. Die Polizei glaubte, dass wir die Person umgebracht hätten. Deswegen haben sie uns gesucht. Wir wurden von der Polizei angezeigt. Die Polizei war auch bei uns zu Hause. Sie waren schon ein paar Mal bei uns zu Hause. Wir hatten Angst. Deshalb waren wir nicht zu Hause. Zu diesem Zeitpunkt waren wir auf der Flucht und nicht mehr zu Hause. Mein Vater und mein älterer Bruder haben mir gesagt, sie hätten schon genug Probleme. Ich sei jung und sie seien schon alt geworden. Daher solle ich das Land verlassen. Mein Bruder lebt im Libanon. Meine ältere Schwester lebt in Bangladesh. Diese beiden haben mir gesagt, ich solle das Land verlassen. Ich war noch vier oder fünf Tage in unserer Stadt versteckt. Dann bin ich nach

XXXX gegangen. Dort war ich fünf Tage lang. Dann bin ich nach Indien gegangen. Dort war ich zehn Tage lang. Dann bin ich mit dem Schiff gefahren, manchmal mit dem Auto und manchmal zu Fuß gegangen. So kam ich hierher. Ich wusste nicht, in welchem Land ich war." - "Sie haben gesagt, dass Ihr Vater und Ihr Bruder politisch aktiv waren. Bei welcher Partei waren sie?" - "Mein Vater war bei der BNP. Mein Bruder war bei der Jamaat-e-Islami." - "Wie viele Brüder haben Sie?"

2.2.2.1.4. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2014 schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt [BAA = Bundesasylamt]:

"Ist Ihnen die Niederschrift über die Befragung vor der Polizei am 4.9.2009 rückübersetzt worden?" - "Es waren nur ein paar Seiten. Es wurde mir vorgelesen, Wohnort, Name der Eltern. Es wurde auch ein Geburtsdatum vorgelesen. Dann haben sie gesagt, ich solle unterschreiben. Sie haben es mir auf Bengali vorgelesen, ich habe nicht gewusst, was dort steht." - "Ist Ihnen Ihre Aussage [...] rückübersetzt worden?" - "Ja." - "Beim BAA haben Sie gesagt, dass das nicht rückübersetzt worden ist [...]." - "Ja, sie haben schon rückübersetzt, aber nicht alles. Sie haben nur ganz kurz übersetzt. Sie haben nicht alle Details übersetzt. [...] Beim BAA haben sie beim zweiten Mal genau gefragt und ich habe die richtige Antwort gegeben. 18 Parteien sind zusammen die gegnerischen Parteien gegenüber der Regierung." - "Sie wissen vielleicht, dass der Dolmetscher, der bei der Polizei gedolmetscht hat, als Zeuge ausgesagt hat, dass die Niederschrift rückübersetzt worden ist, und dass auch der Polizeibeamte, der die Befragung durchgeführt hat, dies angegeben hat." - "Ja." - "Wollen Sie von sich aus etwas zu Ihrem Vorbringen aus der letzten Verhandlung ergänzen?" - "Nein." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 haben Sie zunächst angegeben, Sie wüssten nicht, wo Ihr Vater sei [...]; bald darauf haben Sie erzählt, Ihr Vater sei im Gefängnis [...]. Warum haben Sie das nicht gleich gesagt?" - "Das ist logisch. Damals, in Bangladesh, war die ganze Familie auf der Flucht. Ich habe damals nicht gewusst, wo mein Vater war. Nachher habe ich gehört, dass er im Gefängnis ist." - "Sie haben diese beiden Aussagen in derselben Einvernahme in Linz gemacht." - "Ich weiß das eigentlich nicht. Ob ich am 21.10.2009 im gleichen Interview gesagt habe, dass ich nicht weiß, wo mein Vater ist, und danach, dass er im Gefängnis ist, das weiß ich nicht mehr, davon habe ich keine Ahnung. Damals habe ich nicht alles gleich gewusst. Ein bis zwei Monate lang habe ich nicht gewusst, wo mein Vater war. Deswegen haben sie immer wieder gefragt. Ich sagte, dass mein Vater auf der Flucht war und dass er im Gefängnis war. Diese Angaben sind richtig. Meine ganze Familie war auf der Flucht." - "Auch bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 ist Ihnen das vorgehalten worden; Sie haben darauf geantwortet, Sie hätten das von Ihrer Schwester erfahren; mit ihr hatten Sie einen Monat zuvor telefoniert [...]. Später haben Sie gesagt, Sie hätten schon, als Sie noch in XXXX waren, von der Verhaftung Ihres Vaters erfahren [...]." - "Vielleicht hat das jemand falsch verstanden. Als ich in XXXX war, habe ich nicht mit meinem Vater telefoniert. Als ich in Österreich war, habe ich mit meiner Schwester telefoniert und sie hat mir das gesagt." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 haben Sie zunächst angegeben: ‚Wir haben gesehen, dass einige Leute in deren Parteibüros saßen, die Leute von AL wollten diese Leute attackieren ...' Demnach wären Sie in der Nähe der Parteilokale und daher auch des Geschäftes Ihres Vaters gewesen. Unmittelbar darauf haben Sie die Frage, ob Sie bei dem Vorfall anwesend waren, verneint [...]. Auch später haben Sie diese Frage nochmals verneint und gesagt, Sie seien mit Ihrem Vater zu Hause in dessen Haus gewesen [...], ebenso in der Verhandlung vom 2.10.2013 [...]." - "Ich war schon in der Früh beim Wahllokal. Nachher war ich fast den ganzen Tag in der Nähe des Wahllokals, 500 Meter weit. Nur die Leute, die zur Wahl gehen, dürfen näher herangehen. Gegen 17.00 Uhr bin ich dann nach Hause gegangen. Der Vorfall ist erst später passiert, als ich schon zu Hause war." - "Der Vorfall war am Abend des Wahltages?" - "Ja." - "Wie geht es Ihrem Kind?" - "Ich weiß es nicht ganz genau. Im Dezember habe ich mit meiner Schwester telefoniert, sie will von mir Geld haben. Ich habe schon 150 Euro geschickt. Jetzt rufe ich nicht mehr an, weil ich kein Geld habe." - "Wer soll Ihrer Meinung nach für den Unterhalt des Kindes zahlen?" - "Vom Staat bekommen wir in Bangladesh keine Hilfe. Meine Schwester ist arm und hat eine eigene Familie. Eigentlich muss ich von hier aus helfen. Diese Möglichkeit habe ich aber nicht." - "Wissen Sie, wie es Ihrem Kind geht?" - "Im Moment weiß ich es nicht. Ich hoffe, dass es meinem Kind bei meiner Schwester gut geht. Meine Schwester hat Geldprobleme, aber irgendwie können sie überleben." - "Kümmert sich die Mutter Ihres Kindes um das Kind?" - "Nein, sie ist schon gegangen." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 haben Sie angegeben, Sie hätten eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen gehabt, von der zwar Ihre Schwester gewusst habe, nicht aber Ihre (sonstige) Familie; die Schwester habe niemandem davon erzählen dürfen [...].

Da Ihr Schwager wohl mit Ihrer Schwester zusammengelebt hat: Wie ist es möglich, dass Ihr Schwager nicht davon erfahren hat?" - "Wir haben eine Beziehung miteinander gehabt. Das Mädchen war meine Freundin. Sie hat bei ihrer Familie gelebt und ich bei meiner. Mein Schwager hat damals nicht in Bangladesh, sondern im Ausland gelebt. Unsere Beziehung dauerte ungefähr zwei Jahre lang. Meine islamische Schule und ihre Schule waren nicht weit voneinander entfernt. Deswegen haben wir einander öfters gesehen. Von unserer Beziehung hat anfangs niemand gewusst, später aber schon." - "Was meinen Sie damit?" - "Am Schluss habe ich geplant, Bangladesh zu verlassen. Innerhalb von vier oder fünf Tagen habe ich alles vorbereitet. Genau zu diesem Zeitpunkt haben dann alle von uns erfahren." - "Wie haben die Leute das erfahren?" - "Meine Schwester hat schon ein bisschen etwas von uns gewusst. Sie hat mit mir darüber gesprochen. Meine Freundin ist auch zu meiner Schwester gekommen und hat darüber gesprochen. Meine Schwester hat mich gefragt, was ich jetzt machen wolle. Wenn ich in das Ausland gehen wolle, was solle dann mit meiner Freundin geschehen? Sie war schwanger zu diesem Zeitpunkt. Davon war ich aber zu diesem Zeitpunkt nicht sicher." - "Woher haben die anderen Leute von dieser Beziehung erfahren?" - "Ich bin in die islamische Schule gegangen. Sie ist in die normale Schule gegangen. In der Schule haben ein paar Leute ein bisschen davon gewusst. [...]

Ein paar Leute haben uns miteinander gesehen." - "Hat Ihr Vater nicht auch bald davon erfahren?" - "Nein." - "Hat die JI eine Jugendorganisation?" - "Es ist eine einzige Partei, aber es gibt Teile, zum Beispiel die Studentenpartei, die Chattra Shibir heißt."

2.2.2.1.5. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2015 schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt:

"Wir haben in den letzten Verhandlungen auch darüber gesprochen, wie es Ihrem Kind geht [...]. Möchten Sie dazu etwas ergänzen?" - "Meine Schwester kümmert sich um mein Kind. Ich kann nicht nach Hause fahren. Ich schicke hin und wieder meiner Schwester ein wenig Geld zur Unterstützung." - "Wie alt ist Ihr Kind jetzt?" - "Mein Kind ist jetzt etwa 4 1/2 Jahre alt." - "Sie haben bei der Verhandlung vom 2.10.2013 erzählt, dass die AL Siegeskundgebungen durchgeführt und dass die ‚gegnerische Partei' dagegen Protestkundgebungen durchgeführt habe; den Vorfall im Basar haben Sie so geschildert, dass die AL und ‚die gegnerische Partei' gleichzeitig in den Basar gekommen seien und dass schließlich die AL von der ‚gegnerischen Partei' angegriffen worden sei [...]. Wen meinen Sie mit der ‚gegnerischen Partei'?" - "Mit der gegnerischen Partei meinte ich:

Unsere Gegner sind die AL-Leute, wir waren in einer Allianz von mehreren Parteien." - "Damals haben Sie mit der ‚gegnerischen Partei' die Gegner der AL gemeint. Welche Partei haben Sie da gemeint?" - "Die Gegner der AL sind die JI und die BNP, sie sind Partner einer Allianz." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 haben Sie angegeben, am 30.12.2008 hätten einige AL-Leute das Geschäft Ihres Vaters zerstört. Dass es AL-Leute gewesen seien, wüssten Sie, da die AL an diesem Tag ihren Wahlsieg gefeiert habe. Zwei Gruppen seien von zwei Seiten gekommen. Die BNP und die JI hätten Parteibüros gegenüber dem Geschäft Ihres Vaters gehabt. In diesen Parteibüros seien einige Leute gesessen; die AL-Leute hätten diese Menschen attackieren wollen und dabei auch das Geschäft Ihres Vaters zerstört [...]. Da haben Sie also nicht davon gesprochen, dass die AL angegriffen worden wäre." - "Als bekannt geworden ist, dass die AL Siegerin war, hat sie gefeiert. Im Basar waren auch einige Gegner der AL anwesend. Dort gibt es auch Parteilokale. Natürlich kam es zu einer tumultartigen Auseinandersetzung, dabei wurde das Geschäft meines Vaters zerstört." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 haben Sie angegeben, am 30.12.2008 [hätten] [...] die AL-Leute die Leute attackieren wollen, die in den Parteibüros der BNP und der JI gesessen seien [...]. Davon haben Sie in der Verhandlung vom 2.10.2013 nichts erzählt." - "Ich weiß nicht, ob ich damals diesbezüglich befragt wurde." - "War das ursprüngliche Ziel der AL-Leute das Geschäft Ihres Vaters oder waren es die Parteilokale der Gegenparteien?" - "Hauptsächlich waren es die Parteilokale. Das Geschäft befand sich in der Nähe. Auch Menschen, die sich in der Nähe der Parteilokale aufhielten, wurden angegriffen. Eine Person kam sogar ums Leben. Ich war nicht dort anwesend, ich kann das nicht genau beschreiben." - "In der Verhandlung vom 2.10.2013 haben Sie angegeben, es habe im XXXX eine große Schlägerei gegeben; am Schluss sei eine Leiche auf dem Basar gelegen, und zwar im Geschäft Ihres Vaters, halb drinnen, halb draußen. Deswegen habe die Polizei Sie gesucht; sie habe geglaubt, dass Sie - dh. Ihre Familie - den Mann umgebracht habe, und habe Sie deshalb gesucht und angezeigt [...]. Meinen Sie nicht, dass die Polizei mit dem Besitzer eines Geschäftes, in dem eine Leiche gefunden wird, wird sprechen wollen?" - "Falls ich gesagt habe, dass die Leiche halb drinnen und halb draußen gelegen sei, habe ich mich geirrt. Ich war ja nicht dort. Auf jeden Fall ist diese Person in der Nähe des Geschäftes ums Leben gekommen. Die Polizei konnte meinen Vater nicht fragen, weil sie ihn nicht getroffen hat." - "Ist es nicht möglich, dass die Polizei Ihren Vater einfach fragen wollte, um den Vorfall aufzuklären? Ist das schon ein Grund, Verfolgung zu fürchten?" - "Die Polizei in Bangladesh agiert ganz willkürlich, sie nimmt Leute fest, sie kassiert Schmiergelder. Man geht nicht freiwillig zur Polizei. Man hat Angst vor der Polizei." - "In der Verhandlung vom 2.10.2013 haben Sie angegeben, die Polizei sei ein paarmal bei Ihnen zu Hause gewesen, habe Sie aber nicht erwischt [...]. Wie haben Sie davon erfahren?" - "Wenn die Polizei in die Gegend kommt, dann wissen alle, dass die Polizei da war. Dann bleiben die Leute, die vor der Polizei Angst haben, fern." - "Wie haben Sie davon erfahren, dass die Polizei Sie gesucht hat?" - "Es ist bei uns üblich, dass die Leute, wenn die Polizei kommt, um einen Beschuldigten bzw. Verdächtigen festzunehmen, schon im Vorfeld wissen. Dann bleiben sie nicht zu Hause." - "Wer hat Ihnen gesagt, dass die Polizei kommen würde?" - "Leute auf der Straße oder Kinder, wenn sie die Polizeiautos sehen, laufen dort hin, man wird dadurch informiert und ergreift die Flucht." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 haben Sie angegeben, Ihr Vater habe vier Geschäfte besessen und drei davon vermietet [...]. In der Verhandlung vom 2.10.2013 haben Sie dagegen angegeben, Ihr Vater habe insgesamt drei Geschäfte gehabt, in einem habe Ihr Bruder gearbeitet, in einem anderen Ihr Vater, ein Geschäft sei vermietet gewesen [...]." - "Ich weiß nicht, ob ich gesagt habe, dass mein Vater vier Geschäftslokale besitze. Tatsache ist, dass es um drei Geschäftslokale gegangen ist. Wie ich bei der letzten Verhandlung angegeben habe, führt eines mein Bruder, eines mein Vater und eines ist vermietet." - "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 4.9.2009 angegeben, die Reise habe Ihr Vater mit Hilfe eines Schleppers organisiert [...]. Bei Ihrer Einvernahme [...] am 21.10.2009 haben Sie dann gesagt, Ihr Bruder, der im Libanon lebe, habe Ihre Ausreise organisiert [...]."

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer stützt seine Verfolgungsbehauptung auf zwei Umstände: darauf, dass er Anhänger der JI gewesen sei, ebenso wie seine Familienangehörigen, und dass deshalb Mitglieder der AL gegen die Familie vorgegangen seien, und darauf, dass er ein christliches Mädchen geschwängert habe.

2.2.2.2.1. Was die Behauptung betrifft, der Beschwerdeführer sei als Anhänger der JI bzw. als Angehöriger einer Familie von Sympathisanten der JI Verfolgung ausgesetzt, so hat er sich in mehrere Widersprüche verwickelt:

So gab er am 21.10.2009 an, er habe gesehen, wie AL-Leute das Geschäft seines Vaters zerstört hätten; gleich darauf gab er an, er sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen. Etwas später gab er an, als das Geschäft zerstört worden sei, sei niemand (dh. kein Familienangehöriger) dort gewesen, es sei leer und zugesperrt gewesen. Am 23.05.2014, als ihm dieser Widerspruch vorgehalten wurde, gab er wieder an, der Vorfall sei geschehen, als er bereits zu Hause gewesen sei. Etwas später wiederholte er, er sei dort nicht anwesend gewesen.

Bei seiner Befragung am 04.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei wie seine Familienangehörigen Anhänger der JI. Am 21.10.2009 gab er dagegen an, sein Vater sei Mitglied der BNP und sein Bruder Mitglied der JI. Als ihm der Widerspruch vorgehalten wurde, gab er an, er sei bei der Erstbefragung nicht so konkret gefragt worden und habe nur gesagt, dass sein Bruder Mitglied der JI sei. Er habe das bei der Rückübersetzung nicht berichtigen können, weil es nicht rückübersetzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sehr wohl rückübersetzt worden ist; dies ergibt sich aus der Erklärung des damals anwesenden Dolmetschers, der dem Bundesverwaltungsgericht als verlässlich bekannt ist, ebenso aus der Erklärung des Beamten, der den Beschwerdeführer befragt hatte. Auch der Beschwerdeführer räumte in der Verhandlung vom 23.05.2014 ein, es sei zumindest teilweise rückübersetzt worden, was er zuvor bestritten hatte. - Bei dieser Einvernahme vom 21.10.2009 ergänzte der Beschwerdeführer zuletzt - nachdem die Niederschrift rückübersetzt worden war - gar noch, sein Vater sei XXXX der BNP seines Dorfes gewesen. Am 23.05.2014 versuchte er, diesen Widerspruch als Missverständnis zu erklären: Die BNP und die JI seien gemeinsam gegen die Regierungspartei gewesen; die JI habe keinen eigenen Kandidaten gehabt, deshalb habe die Familie "automatisch" die BNP gewählt. In derselben Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am 21.10.2009 gesagt, dass sein Vater und sein Bruder keine Funktionen in ihren Parteien gehabt hätten, später habe er seinen Vater aber als XXXX der BNP seines Dorfes bezeichnet. Dazu gab er nunmehr an, der Vater sei XXXX der BNP (nicht des Dorfes, sondern) im BNP-Komitee im Bazar. Er habe aber "in der Haupt-BNP" keine Funktion.

Am 21.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe (nur) eine Schwester ("Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?" - "Ich habe einen Vater, eine Schwester und einen Bruder. Ich habe auch weiters einen Onkel und Tanten und Cousinen."). Am 23.05.2014 erklärte er dazu, er habe zwei Schwestern; er konnte nicht erklären, wie es zu jener Aussage gekommen war.

Zu dem Vorfall im Bazar gab der Beschwerdeführer am 02.10.2013 an, am Schluss der Schlägerei sei eine Leiche am Bazar gelegen, und zwar im Geschäft seines Vaters, halb drinnen, halb draußen. Dazu gab er am 23.05.2014 an, falls er das gesagt habe, habe er sich geirrt; er sei nicht dort gewesen.

Am 21.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe vier Geschäfte besessen und drei davon vermietet; am 02.10.2013 gab er dagegen an, der Vater habe insgesamt drei Geschäfte gehabt, in einem habe der Bruder des Beschwerdeführers gearbeitet, in einem anderen der Vater selbst, ein Geschäft sei vermietet gewesen. Sie seien im selben Bazar in einer Reihe gelegen gewesen. Dazu gab der Beschwerdeführer am 23.05.2014 an, er wisse nicht, ob er das gesagt habe; tatsächlich sei es um drei Geschäftslokale gegangen.

Bei diesen Widersprüchen handelt es sich nur zT um Details, die - jedes für sich - unwesentlich erscheinen mögen; zT betreffen sie den Kern der Fluchtgeschichte, so die parteimäßigen Sympathien bzw. gar Mitgliedschaften und Parteifunktionen der Familienangehörigen oder die Zahl der Geschäftslokale, die dem Vater des Beschwerdeführers gehört haben sollen - immerhin wurde vor oder in einem nach den Angaben des Beschwerdeführers eine Leiche gefunden.

2.2.2.2.2. Aber auch die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Freundin erzählt hat, ist nicht frei von Widersprüchen: So gab er am 2.10.2013 an, er habe sich mit ihr "immer draußen getroffen", dh. außerhalb eines Hauses. Am 21.10.2009 hatte er dagegen angegeben, er habe sie getroffen, wenn sie in die Schule gegangen sei, und ab und zu im Haus ihrer Eltern. Als ihm dieser Widerspruch am 23.05.2014 vorgehalten wurde, konnte er ihn nicht erklären, sondern gab nur an, es treffe zu, dass er nie bei ihr (zu Hause) gewesen sei. Da das Mädchen nach seinen Angaben von ihm schwanger geworden sein und ein Kind geboren haben soll, handelt es sich dabei nicht um vernachlässigenswerte Widersprüche.

2.2.2.3. Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in beiden Beziehungen nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.1.2010 und dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der AL oder durch die Behörden wegen seiner Sympathien für die JI sowie Verfolgung wegen der geschlechtlichen Beziehung zu einem Mädchen, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Selbst wenn man aber die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung zu einem Mädchen als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. In der Verhandlung vom 25.06.2015 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt:

"Könnten Sie sich in Bangladesh außerhalb Ihrer engeren Heimat niederlassen?" - "Wo soll ich leben? Wovon soll ich leben? Man muss auch arbeiten, um sich irgendwie erhalten zu können." - "Könnten Sie nicht wo anders in Bangladesh arbeiten?" - "Ich war fast nie woanders in Bangladesh, ausgenommen in XXXX oder in XXXX ." - "Das schließt doch nicht aus, dass Sie in XXXX arbeiten." - "Man kann jederzeit überall Probleme bekommen."

Mit diesem allgemeinen Hinweis wird nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative hätte. Dasselbe gilt schließlich für die befürchtete Verfolgung, weil er eine religiöse Schule besucht habe und wegen seiner Kleidung beschimpft worden sei; er räumte selbst ein, dass er nicht (mehr) als Schüler einer solchen Schule zu erkennen sei. Dazu gab er in der Verhandlung vom 25.06.2015 im Gespräch mit dem erkennenden Richter an: "Ich ging zur Madrasa, man hat mich deshalb als Rajakar bezeichnet und beschimpft. Was ich im Kopf denke, weiß ja niemand. Sie sehen äußerlich nur, dass ich ein Madrasa-Schüler bin und aus welcher Familie ich stamme." - "Dass Sie ein Madrasa-Schüler waren, ist ja jetzt schon etwas länger her." - "Die Meinung in der Bevölkerung ist generell so, dass wenn man zur Madrasa geht, dann sei man gegen die AL und für die JI." - "Das ist doch jetzt schon längere Zeit her." - "In Bangladesh ist es üblich, dass jemand, wenn er Macht hat, seine Gegner durch irgendwelche fingierten Anzeigen hinter Gitter bringt oder sie als Verdächtige durch die Behörde verfolgen lässt." - "Glauben Sie, dass gerade Sie das Ziel solcher erfundenen Vorwürfe sein würden?" - "Ja, ich denke das. Es ist möglich."

Hier gilt noch mehr, dass damit die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht dargetan wird.

Auch wenn man also die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung mit einem Mädchen und zu Beschimpfungen, weil er eine Koranschule besucht habe, als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. damals durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (und nunmehr durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;

17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;

26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;

8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; ebenso VfSlg. 19.086/2010). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).

Nach den Feststellungen hält sich der Beschwerdeführer seit Herbst 2009 in Österreich auf. Er geht seit 2012 einer Tätigkeit als Küchenhilfe nach, er arbeitet knapp sechs Monate im Jahr. Im Monat verdient er etwas mehr als 800 Euro netto, das entspricht einem Jahreseinkommen von (netto) etwa 5600 Euro und damit einem durchschnittlichen Monatseinkommen (zwölfmal im Jahr) von durchschnittlich 470 Euro. Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bezüge in Österreich.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit mehr als knapp sechs Jahren; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht zwar geregelten Arbeit nach, verdient damit aber im Jahr nur netto 5600 Euro (da er nur knapp ein halbes Jahr arbeitet), das wäre im Monat durchschnittlich 470 Euro. Bei dieser Situation kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig wäre. Er verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht und dass er über soziale Kontakte zB zu seinen Kollegen verfügt, fällt insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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