BVwG L507 1410068-1

L507 1410068-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2015

Abrir fonte

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Texto completo

BVwG L507 1410068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1410068.1.00

Spruch

L507 1410068-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zl. 09 04.463-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 und 19.03.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 15.04.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 16.04.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er zur Präsidentengarde des Ex-Regimes gehört habe und deshalb zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sei. Während der Haft sei er geschlagen, gefoltert und bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte er, getötet zu werden.

2. Am 24.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Februar 2009 von Einheiten des Innenministeriums verhaftet und bis XXXX 2009 inhaftiert worden sei. Zuvor habe er sich noch drei Tage bei einem Onkel versteckt gehalten. Im Gefängnis sei er geschlagen und als Ungläubiger, als Verräter und als einer von der Baath-Partei beschimpft worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, dass er schiitische iranische Moslems im Krieg getötet habe und dass er ein Verbrecher sei. Von Zeit zu Zeit sei er verlegt worden, jedoch wisse er nicht in welche Gefängnisse, zumal ihm die Augen verbunden worden seien. Im Gefängnis sei er aufgrund seines Bluthochdruckes öfter in Ohnmacht gefallen und habe er durch die Misshandlungen mehrmals Nasenbluten gehabt. Mit der Hilfe eines Wärters habe er seine Flucht organisiert. Der Wärter habe vom Beschwerdeführer dafür USD 100.000,-- erhalten, die er durch den Verkauf seines Hauses lukriert habe. Der Wärter habe dem Beschwerdeführer geraten, den Irak zu verlassen, zumal ihm bei einer erneuten Verhaftung die Hinrichtung drohen würde. Nach seiner Flucht habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei einem Freund aufgehalten.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zl. 09 04.463-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2010 erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Republikanischen Garde aufgrund mehrerer Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft dargelegt habe.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

4. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2009 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 18.11.2009 fristgerecht von der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass entgegen der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer erst nach seiner Entlassung aus dem Militär Sympathisant der Baath Partei geworden sei, der Beschwerdeführer bereits vor seinem Einzug in die Republikanische Garde Mitglied der Baath Partei gewesen sei. Dem Bundesasylamt sei vorzuwerfen, dass es den Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme jene Gründe vorgehalten habe, welche es in der Beweiswürdigung angeführt habe. Zudem habe es dem Beschwerdeführer die Gründe nicht vorgehalten, welche dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit absprechen würden. Hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schon bei der Einvernahme die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, hätte er den Widerspruch aufklären können. Die Verwehrung dieser Möglichkeit ziehe die Stichhaltigkeit der Beweiswürdigung insgesamt in Zweifel, zumal sich die Beweiswürdigung an sich nur auf einen einzigen Satz des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt beschränkt habe (Bescheidseite 8: "F: sei wann sind sie Sympathisant der Partei?" A: Nachdem ich vom Militär entlassen wurde, also circa seit dem Jahr 1991"). Wenn das Bundesasylamt ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht angeben hätte könne, warum gerade er zu der Republikanischen Garde eingezogen worden sei, übersehe es völlig lebensfremd, dass es sich dabei um Vorfälle zu Kriegszeiten gehandelt habe. Zudem beziehe sich das Bundesasylamt bei der Begründung auf eine einzige Quelle und habe nicht mehrere berücksichtigt (VwGH vom 11.11.2008, 2007/19/0279). Darüber hinaus stamme die Quelle aus dem Jahr 1996 und sei nicht geeignet um auf die Situation zu Kriegszeiten zurückzuschließen. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Abschrift der Niederschrift vor dem Bundesasylamt ausgehändigt worden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, bereits im Ermittlungsverfahren vor der ersten Instanz zur Aufklärung beizutragen. Das Bundesasylamt hätte den rechtsunkundigen Beschwerdeführer dahingehend anleiten müssen, dass ihm auf sein Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen sei, weshalb es diesbezüglich seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei. Im Weiteren versuchte der Beschwerdeführer den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens richtigzustellen. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass er bereits zu Schulzeiten Mitglied der Baath-Partei gewesen und er während der Ableistung seines Militärdienstes von Leuten der Republikanischen Garde ausgewählt worden sei, dieser beitreten zu müssen. Bei der Antwort auf die Frage: "Seit wann sind sie Sympathisant der Partei?" habe es sich klar um ein Missverständnis, ein Kommunikationsproblem mit dem Dolmetscher oder um eine Unachtsamkeit während der lang andauernden Einvernahme gehandelt. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er rangniedrigere Mitglieder über Veranstaltungen zu benachrichtigen gehabt habe. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass er sofort nach Austritt aus der Armee und Eintritt in die Partei einen Rang "überspringen" hätte können. Deshalb sei eindeutig davon auszugehen, dass die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme keinesfalls als Grundlage für eine tragfähige Begründung herangezogen werden könne, sondern im Kontext anders zu verstehen sei. Auch die Brüder des Beschwerdeführers seien Mitglieder der Baath-Partei gewesen. Im Laufe der Zeit seien diese aber nicht mehr so aktiv tätig gewesen. Auch den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Rang kann keinerlei Gewicht beigemessen werden, zumal er die Angaben aus eigenem Antrieb richtig gestellt habe. Tatsachenwidrig und nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer nur allgemein gehaltene Aufzählungen getätigt habe. Sein Vorbringen zeichne sich durch äußerst detaillierte Angaben aus. So sei er im Stande gewesen präzise Angaben zur Kommandostruktur seiner Einheit zu machen und zeuge auch die Schilderung des Tagesablaufes im Gefängnis von wirklich Erlebten. Gleiches gelte für die Angaben bezüglich der Übergabe des Geldes durch seine Familie. Die Annahme, dass es sich dabei um allgemein gehaltene Aufzählungen handle, sei verfehlt und die Beweiswürdigung insgesamt in höchstem Maße unschlüssig und willkürlich. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2010, Zl. 09 04.463/1-BAE wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 02.11.2011 erteilt.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2011, Zl. 09 04.463/2-BAE wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Ab.s 4 AsylG 2005 bis zum 02.11.2012 erteilt.

7. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011wurde aufgrund des am 25.10.2011 beim Asylgerichtshof fristgerecht eingelangten Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 09 04.463/4-BAE. wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 02.11.2014 erteilt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zl. 790446300-1132479, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 02.11.2016 erteilt.

10. Am 20.03.2014 und am 19.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 wurden der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers gem. § 45 (3) AVG die Länderfeststellungen zum Irak zugestellt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 eingeräumt.

12. Mit Schriftsatz vom 21.05.2014 erfolgte seitens der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers eine Dokumentenvorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde in Bagdad geboren, wo er die Grundschule, die Hauptschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte. Nach seinem Schulabschluss war der Beschwerdeführer im Familienbetrieb, einem Geschäft für Herrenstoffe, als Buchalter tätig. Von 1985 bis 1991 leistete der Beschwerdeführer als einfacher Soldat seinen Militärdienst. Im Jahr 1992 heiratete der Beschwerdeführer und entstammen dieser Ehe zwei Töchter. Im Jahr 2005 übersiedelte der Beschwerdeführer aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak mit seiner Familie nach Ägypten und kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in den Irak zurück. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter lebt in Jordanien bei der Schwester des Beschwerdeführers. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Ägypten aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Arbil. Die Ehegattin sowie die zwei Töchter des Beschwerdeführers sind seit Juli 2011 in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat ab XXXX 1994 Gewerkschaftsmitglied der "Buchhalter und Überprüfer".

Am 27.02.2009 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers zugunsten des Beschwerdeführers eine Generalvollmacht unterfertigt.

Am XXXX 2009 verkaufte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Immobilie mit einer Grundfläche von 315 m² zu einem Preis in Höhe von einhundert Millionen irakische Dinar.

Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.

Minderheiten

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die

unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.

Sicherheitslage

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.

Ausweichmöglichkeiten

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran, Ägypten, Libanon und die arabischen

Golfstaaten. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz;

  • Mündliche Verhandlung am 20.03.2014 und 19.03.2015;

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014).

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie der vorgelegten Heiratsurkunde.

Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Gewerkschaft war, ergibt sich aus dem Mitgliedsausweis der Gewerkschaft der "Buchhalter und Überprüfer".

Die Erteilung einer Generalvollmacht der Ehegattin des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer geht aus der Vollmacht vom 27.02.2009 hervor. Der Verkauf einer Immobilie im Irak durch die Ehegattin des Beschwerdeführers geht aus dem Verkaufsvertrag vom XXXX 2009 hervor.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur republikanischen Präsidentengarde im Rahmen der er von 1985 bis März 1991 unter anderem am Krieg gegen den Iran teilgenommen habe. Zudem sei er Mitglied der Baath-Partei gewesen, weshalb er von Februar 2007 bis XXXX 2009 inhaftiert worden sei.

Über den Verfahrensverlauf hinweg machte der Beschwerdeführer jedoch unterschiedliche Verfolgungsgründe geltend. Verwies er vorerst in der Erstbefragung zu den Ausreisegründen alleine darauf, dass er als ehemaliges Mitglied der Präsidentengarde des Ex-Regimes inhaftiert worden sei, erweiterte er dieses Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahin gehend, dass er auch wegen seiner Mitgliedschaft zur Baath-Partei zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei.

Hinsichtlich der Mitgliedschaft zur republikanischen Garde bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Der Beschwerdeführer führte sowohl vor dem Bundesasylamt (AS 79) als auch in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 aus, dass er lediglich einfacher Soldat gewesen sei. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 anmerkte, keine militärische Ausbildung, sondern nur eine eineinhalbmonatige Grundausbildung absolviert zu haben und lediglich ca. 100 USD in der Woche verdient zu haben. Diese Ausführungen lassen sich jedoch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass es sich bei der republikanischen Garde um eine Eliteeinheit gehandelt hat, welche aus hochbezahlten und bestausgebildeten Berufssoldaten bestand. Diese Soldaten hatten innerhalb des Irak eine Sonderstellung und Vorzüge gegenüber der gewöhnlichen Bevölkerung, indem ihnen eine bessere Wohnung zugeteilt sowie eine bessere Ausbildung der Kinder ermöglicht wurde und sie das drei- bis vierfache eines Durchschnittsbürgers bzw. das ca. achtfache eines Beamten mit Hochschulabschluss verdienten.

Die Tätigkeit als einfacher Soldat, die geringe Bezahlung sowie die sehr kurze Grundausbildung sprechen daher eindeutig gegen eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur republikanischen Garde.

Wenn der Beschwerdeführer weiters seine Mitgliedschaft zur Baath-Partei als Haftgrund ins Treffen führt, so ist vorweg anzumerken, dass der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hat und tätigte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Aussagen dahingehend.

So vermeinte er vor dem Bundesasylamt noch, dass er seit dem Verlasen des Militärs, somit seit ca. 1991 Sympathisant der Baath-Partei sei (AS 91). Er habe einmal wöchentlich das Parteibüro bewacht und die rangniedrigen Mitglieder über Veranstaltungen benachrichtigt. Bevor er inhaftiert worden sei, habe er deshalb jedoch nie Probleme gehabt (AS 91). In der mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 führte er hingegen aus, dass die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei eine obligatorische Mitgliedschaft sei und man bereits in der Grundschule Baathist sei. Auch in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Schulzeiten Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, diesbezügliche Nachweise oder Beweismittel wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht.

Abgesehen davon, dass die widersprüchlichen Angaben zur Dauer der Parteimitgliedschaft eine solche bereits in Frage stellt, erweckte der Beschwerdeführer durch dieses nachgeschobene und widersprüchliche Vorbringen auch den Eindruck, das ursprüngliche Vorbringen, mit weiteren konstruierten individuellen Gefährdungsmomenten steigern zu wollen.

Was den vorgelegten Drohbrief angeht, so tätigte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt diesbezügliche Angaben. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 wurde dieser vorgelegt, wobei der Beschwerdeführer ausführte, dass er nicht wisse, ob der darauf befindliche Polizeistempel schon immer da war oder erst durch eine Anzeige bei der Polizei nachträglich angebracht wurde. Dem Inhalt des Drohbriefes ist zu entnehmen, dass dieser von den Al Imam Brigaden stamme und der Beschwerdeführer darin als korrupter, wahabitischer, dreckiger, sunnitischer Baathist beschimpft werde. Zudem werde er aufgefordert sein Haus zu verlassen und aus dem Viertel zu verschwinden.

Die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen folglich nicht mit dem Inhalt des Drohbriefes überein, zumal darin mit keinem Wort auf die Mitgliedschaft bei der Republikanischen Garde eingegangen wurde, was Zweifel an der Authentizität des Drohbriefes aufwirft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie Probleme mit der Al Imam Brigade vorbrachte und er - wie bereits erwähnt - einen Drohbrief in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte, was ebenfalls gegen den tatsächlichen Erhalt eines solchen spricht.

Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine dem vorgelegten Drohbrief implizit zu entnehmende systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe auf dem gesamten irakischen Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Widersprüche finden sich aber auch zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie. Vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von 1992 bis zu seiner Verhaftung 2007 in Bagdad gelebt habe (AS 83). In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 führte er hingegen aus, dass seine Ehegattin nach dem Verkauf des Hauses am XXXX 2009 mit den beiden Kindern nach Ägypten gegangen sei. Auch der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Brüder seien 2005 nach Ägypten gegangen, wobei der Beschwerdeführer ca. 2006 wieder in den Irak zurückgekehrt sei.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seine Flucht durch den Verkauf seines Hauses finanziert habe. Vor dem Bundesasylamt vermeinte er, dass sein Haus auf den Namen seiner Ehegattin "geschrieben" gewesen sei und seine Familie dieses verkauft habe. Als Nachweis dafür wurden seitens des Beschwerdeführers die Vollmacht zum Verkauf des Hauses sowie der Verkaufsvertrag in Vorlage gebracht. Aus der vorgelegten Vollmacht geht jedoch hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ( XXXX) dem Beschwerdeführer eine Generalvollmacht erteilt hat, was dem Vorbringen, wonach das Haus durch die Familie des Beschwerdeführers verkauft worden sei, widerspricht. Sollte tatsächlich die Ehegattin Eigentümerin (nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es auf ihren Namen "geschrieben" gewesen) des Hauses gewesen sein, so hätte sie ohnehin keine Vollmacht benötigt. Wenn das nicht der Fall gewesen sei, so hätte seitens des Beschwerdeführers eine Vollmacht an seine Ehegattin oder dessen Familie ausgestellt werden müssen und nicht umgekehrt. Aus dem vorgelegten Verkaufsvertrag geht zudem hervor, dass die Immobile unter der laufenden Nummer XXXX im Viertel XXXX verkauft worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer jedoch, dass sein Haus die Adresse XXXX , Haus Nummer XXXX gehabt habe und seine Eltern im Haus Nr. XXXX gewohnt hätten (AS 89). Folgt man diesen Ausführungen sowie dem vorgelegten Verkaufsvertrag, so wäre nicht das Haus des Beschwerdeführers, sondern jenes seiner Eltern verkauft worden, was wiederum dagegen spricht, dass der Verkauf des Hauses des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin die Flucht des Beschwerdeführers finanziert habe.

Fraglich scheint aber auch, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Bezahlung des Gefängniswärters zeitlich möglich war. Der Beschwerdeführer brachte vor, am XXXX 2009 mit Hilfe eines Gefängniswärters geflohen zu sein und dass dieser an diesem Tag USD 100.000,-- erhalten habe. Der vorgelegte Verkaufsvertrag wurde zwar am XXXX 2009, somit sechs Tage vor der Flucht, unterzeichnet, jedoch geht daraus hervor, dass die Anzahlung lediglich 45 Millionen irakische Dinars ausmache und die restliche Summe (100 Millionen irakische Dinar, entspricht ungefähr USD 85.000,--) erst zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung bezahlt werde. Sollte eine Grundbuchseintragung nicht innerhalb der relativ kurzen Dauer von sechs Tagen erfolgt sein, so hätte der Beschwerdeführer lediglich 45 Millionen irakische Dinars zur Verfügung gehabt, was nicht ausgereicht hätte, um den Gefängniswärter für dessen Fluchthilfe zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er mehr als nur ein einfacher Soldat im Iran-Krieg war und bestehen erhebliche Zweifel, ob er tatsächlich Mitglied der Baath-Partei war.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der einschlägigen Berichtslage zum Irak nicht entnommen werden kann, dass ehemalige Mitglieder der Armee Saddam Husseins nach dem Fall des Regimes des Saddam Hussein im Jahr 2003 einer systematischen Verfolgung weder von staatlicher noch von dritter Seite ausgesetzt gewesen seien. Teilweise haben Offiziere und Militärangehörige ihre Posten und Positionen behalten und teilweise wurden sie pensioniert. Offiziere und Militärangehörige, die für verschiedenartige Verbrechen unter dem Regime von Saddam Hussein oder der Baath Partei verantwortlich gemacht wurden, wurden dafür zur Verantwortung gezogen. Ebenso ist der allgemeinen Berichtslage nicht zu entnehmen, dass Familienangehörige von ehemaligen Offizieren des Saddam Hussein oder Mitgliedern der Baath Partei nach dem Jahr 2003 einer systematischen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien.

Im Übrigen wäre im Hinblick auf ein mögliches Naheverhältnis zur ehemaligen Staatspartei aus den aktuellen länderkundlichen Informationen zu entnehmen, dass mit Ausnahme exponierter Mitglieder des früheren Regimes bzw. von Personen, die zu Zeiten des Regimes für Verfolgungshandlungen verantwortlich waren, welche ihrerseits nach 2003 Opfer von Rachehandlungen wurden, das Gros der früheren gewöhnlichen, mehrheitlich sunnitischen Parteimitglieder und Sympathisanten mittlerweile wieder in die irakische Gesellschaft integriert ist. Hinzu kommt, dass bei der Tätigkeit als Bewacher eines Parteibüros und Informant über Parteiveranstaltungen jedenfalls nicht von einem exponierten Mitglied des früheren Regimes gesprochen werden kann.

Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks - mangels Glaubwürdigkeit seines (Verfolgungs) Vorbringens - keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.

Insoweit von Seiten des Beschwerdeführers in der Beschwerde moniert wurde, dass ihm das Bundesasylamt Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt jedenfalls nicht angehalten war, den Beschwerdeführer zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45)

Hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes sei zudem erwähnt, dass die darin enthaltene Behauptung, wonach sich die Ausführungen des Bundesasylamtes auf nur eine einzige Quelle beziehen würden, dahingestellt bleiben kann, zumal die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen. Es besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so betrifft dies lediglich die Feststellungen zur Baath-Partei und deren Bedeutung in Bezug auf die irakische Armee bzw. zu den Schutztruppen des Saddam Hussein, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt wurde, dass er diese 1991 verlassen habe, weshalb die Darstellung der Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt relevant waren.

Weiters wurde in der Beschwerdeschrift moniert, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, bereits im Ermittlungsverfahren vor der Erstinstanz zur Aufklärung beizutragen, zumal ihm keine Abschrift der Niederschrift vor dem Bundesasylamt ausgehändigt wurde. Dazu ist auszuführen, dass dies zwar richtig ist und der Beschwerdeführer dahingehend auch nicht belehrt wurde, jedoch ist dem Beschwerdeführer die Niederschrift übersetzt worden und hatte der Beschwerdeführer danach die Möglichkeit Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte (AS 99).

Zudem wäre gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine Verletzung des Parteiengehörs ohnehin saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wäre daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde und in weiterer Folge auch in der mündlichen Verhandlung als saniert anzusehen, zumal ausgeführt wurde, dass lediglich die Niederschrift nicht ausgehändigt wurde und er sohin nicht ausreichend Möglichkeit gehabt habe, Widersprüche aufzuklären. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hatte der Beschwerdeführer aber ohnehin die Möglichkeit, nach der Rückübersetzung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, allfällige Widersprüche aufzuklären.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt. Gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH XXXX 1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; XXXX 1999, Zl. 98/01/0318;

XXXX 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH XXXX 1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; XXXX 1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH XXXX 1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.