BVwG W216 2107285-1

W216 2107285-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W216 2107285-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2107285.1.00

Spruch

W216 2107285-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.12.2014 - mit Gültigkeit für den 10.01.2015 - beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft wurde der Beschwerdeführer am 16.01.2015 von der belangten Behörde niederschriftlich befragt. Er gab im Rahmen dessen an, während seiner Beschäftigung in Österreich monatlich in seinen Heimatstaat Slowakei zurückgekehrt zu sein. Sein Wohnsitz in der Slowakei sei eine Stunde, 100 km, von seinem österreichischen Wohnsitz entfernt. Sein PKW sei in der Slowakei zugelassen. Als Kontaktdaten gab er seine ausländische Telefonnummer bekannt. Er habe seit 2009 einen Wohnsitz in XXXX . Er lebe in einer Wohnung, die Größe seiner Unterkunft betrage 15 m². Die Wohnung gehöre der Zuckerfabrik und er würde € 120,- Miete für ein Zimmer bezahlen. In der Wohnung lebe er noch mit fünf weiteren Kollegen. Seine Familienangehörigen seien in der Slowakei aufhältig. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten aus.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 19.01.2015, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.01.2015 gemäß § 44 AlVG iVm § 46 Abs 1 AlVG iVm Art. 1 lit. f sowie Art. 65 Abs. 2 EG-VO 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er einmal im Monat in seinen Heimatstaat Slowakei zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich seine Familie in der Slowakei aufhalte. Da der Beschwerdeführer weiters angegeben habe, dass er in der angegebenen Wohnung ein Zimmer von 15 m² bewohne und mit fünf weiteren Kollegen zusammen wohne, könne davon ausgegangen werden, dass außer der Beschäftigung kein weiterer Bezugspunkt des Beschwerdeführers zu Österreich bestehe. Der Lebensmittelpunkt liege daher in der Slowakei. Da der Beschwerdeführer somit seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe, sei er im Sinne der Definition des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren. Für die Leistungsgewährung sei somit gemäß Art. 65 Abs. 2 der oben zit. Verordnung der Wohnmitgliedstaat Slowakei zuständig.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.02.2015 - am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führt er aus, er bewohne das Zimmer alleine und nicht, wie im Bescheid angegeben, zu fünft. Derzeit fahre er öfters nach Hause, weil er seine Tochter zum Arzt bringen müsse, weil diese ein Kind bekommen habe. Ansonsten lebe er in Österreich. Der Beschwerdeführer beantragte, die Aufhebung des Bescheides, die Durchführung einer mündliche Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Mit Schreiben vom 12.02.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass infolge geänderter gesetzlicher Bestimmungen seine Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung habe. Eine bescheidmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung komme mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Werde ein Antrag auf eine Leistung abgewiesen, sei die Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens so zu beurteilen, als ob über den Antrag noch nicht entschieden worden wäre. In diesem Fall komme eine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung nicht in Betracht.

5. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2015 der festgestellte Sachverhalt und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Ergänzend wurde der Beschwerdeführer um Auskunft hinsichtlich der Anzahl, dem Alter und des Wohnortes seines/r Kindes/er ersucht. Weiters ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Größe der Wohnung/des Zimmers und um Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages, aus welchem die Größe und die zur Verfügung gestellten Räume und die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes hervorgingen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, ob ihm in seinem Zimmer eine Küche bzw. eine Waschmaschine zur Verfügung stünden. Weiters ersuchte die belangte Behörde, um Bekanntgabe seiner Wohnverhältnisse in der Republik Slowakei (Wohnung oder Haus, Größe). Hinsichtlich seines letzten Beschäftigungsverhältnisses in Österreich ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe der wöchentlichen Arbeitszeiten. Auch wurde die Frage an den Beschwerdeführer gerichtet, was er während seiner freien Zeit in Österreich gemacht habe. Er wurde ersucht, Belege vorzulegen, die beweisen könnten, dass er sich an seinen freien Tagen bzw. an Wochenenden in Österreich - während seiner Beschäftigungszeit und auch danach - aufgehalten habe. Die belangte Behörde ersuchte weiters um Bekanntgabe, welche Tätigkeit seine Ehefrau in der Republik Slowakei ausübe und wo sich seine Eltern bzw. Geschwister aufhielten.

Der Beschwerdeführer ließ die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

6. Die belangte Behörde erhob bei der Marktgemeinde XXXX die Wohnsituation an der Meldeadresse des Beschwerdeführers. Diese teilte mit Schreiben vom 27.03.2015 der belangten Behörde mit, dass sich an der verfahrensgegenständlichen Adresse zwei vollwertige Wohnungen, eine Rettungsstation und drei Zimmer für Saisonarbeiter, welche eine Größe von 8 m² hätten, befänden. Die Waschräume würden gemeinsam benutzt. Laut Auskunft des Hauseigentümers, XXXX , würden die Zimmer einzeln vermietet. Der Beschwerdeführer bewohne dieses Arbeiterzimmer alleine.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 14.04.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen im Wesentlichen aus, zur Bestimmung des Wohnortes sei unter anderem der Mittelpunkt der Interessen der arbeitslosen Person entscheidungsrelevant. Dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Beschäftigung in Österreich, eine Bindung zu Österreich habe, sei nicht festgestellt worden. Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer am 16.01.2015 gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben, dass sich seine Gattin in der Slowakei aufhalte. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern in Österreich habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 16.01.2015 verneint. Laut Auskunft der Marktgemeinde XXXX befänden sich an der angegebenen Adresse des Beschwerdeführers zwei vollwertige Wohnungen, eine Rettungsstation und drei Zimmer für Saisonarbeiter, welche eine Größe von ca. 8 m² hätten. Die Waschräume würden gemeinsam benutzt. Die Zimmer würden einzeln vermietet. Die Angaben des Beschwerdeführers, ein Zimmer alleine zu bewohnen, sei von der Marktgemeinde bestätigt worden und werde seitens der belangten Behörde auch nicht angezweifelt.

Die belangte Behörde gehe aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar während seiner Beschäftigung in Österreich aufgehalten habe, jedoch seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt/Wohnsitz bei seiner Familie - d.h. seiner Gattin und zumindest einer Tochter - in der Slowakei habe und regelmäßig in die slowakische Republik zurückgekehrt sei. Seine Meldeadresse in XXXX in Österreich sei von seiner Wohnadresse in der Slowakischen Republik nur 57,4 km entfernt und mit dem PKW in 55 Minuten erreichbar. Wie unbestritten feststehe, habe der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ein Zimmer in der Größe von ca. 8 m². Dieser Wohnsitz sei eindeutig ein auf die Beschäftigung in Österreich ausgerichteter Wohnsitz. Aufgrund der dargelegten Feststellungen - so insbesondere dass der Beschwerdeführer in Österreich nur einen Nebenwohnsitz habe, sein PKW in der Slowakei zugelassen sei, er einen slowakischen Telefonanbieter habe, seine Familie in der Slowakei lebe, sowie keinerlei Indizien vorlägen, die auf einen Lebensmittelpunkt in Österreich (außer der Beschäftigung) schließen ließen - und er keinerlei Nachweise bezüglich der Gestaltung seiner Freizeit in Österreich vorgelegt habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass er regelmäßig in die Slowakei zu seiner Familie zurückgekehrt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, GZ: W209 2007916-1/5E, ausgesprochen, dass auch bei nicht regelmäßiger Heimreise Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung komme. Art. 65 Abs. 2 sei nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwendbar. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel sei, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der voll arbeitslosen Person auseinanderfielen. Als Wohnort gelte nach der Definition des Art. lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Dieser sei nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Ort handle, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befände. Da die Familie den Mittelpunkt der Interessen einer Person darstelle, sei der Aufenthaltsort der Familie ein wichtiges Indiz zur Feststellung des Wohnortes. Der Beschwerdeführer habe während seiner Beschäftigung in Österreich lediglich einen Firmenwohnsitz gehabt. Eine Absicht seinerseits seinen Wohnort gänzlich nach Österreich zu verlegen, sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht erkennbar und sei von ihm auch nicht behauptet worden. Die belangte Behörde habe über seine berufliche Tätigkeit hinaus keine persönliche oder soziale Einbindung in Österreich feststellen können.

Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liege im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Beschwerdeführer laut Ermittlungen und festgestelltem Sachverhalt der belangten Behörde seinen Wohnort in der Slowakei nicht aufgegeben habe und somit regelmäßig - zumindest monatlich - an seinen Wohnort zurückkehre.

Die belangte Behörde sei aufgrund der Feststellungen zur Ansicht gekommen, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 3. Satz EG-Verordnung 883/2004 für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorlägen.

8. Mit Schreiben vom 19.04.2015, bei der belangten Behörde am 29.04.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - den Antrag, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Vorlageantrag führt Beschwerdeführer aus, dass er seit mehr als zehn Jahren in Österreich als Maurer arbeite bzw. im Baugewerbe beschäftigt sei. Er sei immer vom Arbeitgeber ordentlich angemeldet gewesen. Dies sei bestimmt aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Es treffe zu, dass seine Familie in der Slowakischen Republik ihren Wohnsitz habe, doch während seiner Arbeitszeit habe er sich immer angemeldet in Österreich aufgehalten. Die von der belangten Behörde festgestellten Angaben bezüglich seines Wohnsitzes in Österreich träfen nicht ganz zu. Er bewohne alleine ein separates Zimmer, welches seinen Ansprüchen entspreche, habe die Möglichkeit, zu kochen und er verfüge über hygienische Einrichtungen. Dass er sich während der Schwangerschaft seiner Tochter an manchen Wochenenden bei seiner Familie aufgehalten habe, betrachte er als keinen Verstoß gegen die von der belangten Behörde bestimmten Bedingungen. Es treffe aber zu, dass er während seiner Freizeit in Österreich keinem Verein (Feuerwehr, Sportclub usw.) beigetreten sei. Er sei sich sicher, dass diese Bestimmung, beim Verein mitzuwirken, keine gesetzliche Vorschrift darstelle. Die von der belangten Behörde geforderten Angaben zu seiner Person, Angaben über die Familie usw., stellten für ihn einen Eingriff in seine Privatsphäre dar. Ansonsten könnten diese Angaben im Rahmen der EU bei den zuständigen Ämtern in der Slowakischen Republik bestimmt angefordert werden. Da er als Ernährer der Familie auf ein Einkommen, sei es Lohn oder auch Notstandshilfe, angewiesen sei, bitte er höflichst den Bescheid nochmals zu überprüfen.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 15.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, hat am XXXX , gültig für den XXXX , beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Er war zuletzt vom XXXX bei der Firma XXXX voll versichert beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom XXXX mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit 11.02.2015 bis laufend ist er in XXXX , mit Nebenwohnsitz gemeldet. Es handelt sich dabei um ein Zimmer in der Größe von 8 m². Dieses befindet sich in einem Objekt, welches aus zwei vollwertigen Wohnungen, einer Rettungsstation und drei Zimmern für Saisonarbeiter (jeweils ca. 8 m²) besteht. Der Beschwerdeführer bewohnt das Zimmer alleine; die Waschräume werden gemeinsam benutzt.

Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Die Ehefrau und (zumindest) eine Tochter des Beschwerdeführers leben in der Slowakei.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen eigenen PKW, der in der Slowakei zugelassen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Telefonnummer eines slowakischen Netzanbieters.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Mobiltelefon eines österreichischen Netzanbieters, keinen österreichischen Festnetzanschluss und über kein Auto mit österreichischem Kennzeichen. Er nimmt in Österreich an keinerlei gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten teil.

Die Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich liegt von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Slowakischen Republik lediglich 57,4 km entfernt und ist mit dem PKW in 55 Minuten erreichbar.

Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür vorgelegt, dass er seine Wochenenden in Österreich verbringt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Wochenenden an seinen Wohnort in der Slowakei zurückgekehrt ist.

Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Festgestellt wird weiters, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Kernfamilie in der Slowakei liegen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschäftigung in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.

Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und zumindest eine Tochter hat sowie den Wohnort seiner Familie hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Ermittlungen bei der XXXX , die sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit seinem PKW und seiner Telefonnummer eines slowakischen Netzanbieters ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers; es besteht kein Grund an diesen zu zweifeln.

Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich über derartige Bindungen verfügt.

Aufgrund der von der belangten Behörde festgestellten Distanz zwischen dem Arbeitswohnsitz/Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Heimatort in der Slowakei von lediglich 57,4 km ist davon auszugehen, dass eine zumindest regelmäßige Heimreise aufgrund dieser Distanz jedenfalls möglich ist und dies daher ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer auch regelmäßig während seiner Beschäftigung in Österreich in die Slowakei zu seiner Familie gefahren ist. In seinem Vorlageantrag vom 09.04.2014 führt der Beschwerdeführer sogar selbst aus, dass er sich während der Schwangerschaft seiner Tochter an manchen Wochenenden bei seiner Familie in der Slowakei aufgehalten habe.

Bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich um ein kleines Arbeiterzimmer im Ausmaß von 8 m² handelt, das er zwar alleine bewohnt, bei dem er sich die Sanitäreinrichtungen jedoch teilen muss, ist davon auszugehen, dass das Zimmer vom Beschwerdeführer nur während der Arbeitswoche genutzt wird und dass er seine Freizeit in der Slowakei mit seiner Ehefrau und seiner Tochter verbringt, zumal er keine sozialen Kontakte in Österreich pflegt (Vereine, Projekte). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Zimmer nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt.

Auch, wenn der Beschwerdeführer nicht ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in der Slowakei zurückgekehrt ist, war aus den eben dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich zumindest regelmäßig in die Slowakei gefahren ist.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein in Österreich angemeldetes Kfz und kein österreichisches Mobiltelefon, aber eine slowakische Rufnummer verfügt, untermauert die Ansicht der belangten Behörde, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und ihn zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befragt hat. Es ist ihr in ihrer Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung dieser Einvernahme des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (in der Slowakei lebende Ehefrau und [zumindest] eine Tochter, Zimmer von 8 m² in Österreich, kein österreichisches Mobiltelefon, kein in Österreich angemeldetes Kfz, keine Mitgliedschaft bei einem Verein sowie dem Fehlen jeglicher Belege, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner Kernfamilie in der Slowakei hat. Auch sein Vorbringen im Vorlageantrag, wonach er "als Ernährer der Familie auf ein Einkommen" angewiesen sei, stützt diese Ansicht.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag, wonach er die von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.03.2015 geforderten Angaben zu seiner Person und seiner Familie als Eingriff in seine Privatsphäre betrachte, ist auszuführen, dass die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht hat, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt, maßgeblichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 06.08.2013, 2013/08/011).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF lautet:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) - (e) (...)

(f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

(g) - (z) (...)"

"Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es zutreffe, dass seine Familie in der Slowakischen Republik ihren Wohnsitz habe, er sich jedoch während seiner Arbeitszeit immer angemeldet in Österreich aufgehalten habe. Dass er sich während der Schwangerschaft seiner Tochter an manchen Wochenenden bei seiner Familie aufgehalten habe, betrachte er als keinen Verstoß gegen die von der belangten Behörde bestimmten Bedingungen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Familie, bestehend aus seiner Gattin und (zumindest) einer Tochter. Diese ist in der Slowakei wohnhaft. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über ein Zimmer in der Größe von 8 m², das er gemietet hat. Der PKW des Beschwerdeführers ist in der Slowakei zugelassen. Er verfügt über eine Telefonnummer eines slowakischen Netzanbieters. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seine Meldeadresse (Nebenwohnsitz) in Österreich liegt von seiner Wohnadresse in der slowakischen Republik 57,4 km entfernt und ist mit dem PKW in 55 Minuten erreichbar. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in der Slowakei, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Slowakei.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in der Slowakei gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Slowakei für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in der Slowakei aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.

Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

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