BVwG W135 2006964-1

W135 2006964-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2006964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2006964.1.00

Spruch

W135 2006964-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.02.2014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.

Herr XXXX gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 14.10.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie sowie einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anwendung der Richtsatzverordnung. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2010 erfolgten im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 21.06.2010 die folgende Zuordnung der vorliegenden Funktionseinschränkungen und Einschätzung nach der Richtsatzverordnung:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

Chronifiziertes depressives Syndrom / Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom Fünf Stufen über unterem Rahmensatz, trotz intensiver Therapie keine Besserungstendenz, jedoch bislang keine stationären Aufenthalte

585

50

2

Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz berücksichtigt als zusätzliche Risikofaktoren den Bluthochdruck und die Adipositas

383

20

3

Schuppenflechte Unterer Rahmensatz bei geringgradiger Ausprägung an Extremitäten und Stamm; berücksichtigt auch den Juckreiz

696

20

4

Taubheit links bei normalem Hörvermögen rechts Oberer Rahmensatz der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt

642

20

5

Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz bei häufiger Schmerzsymptomatik; berücksichtigt auch den Zustand nach Kompressionsfraktur des 2. lumbalen Wirbelkörpers

190

20

6

Ausfall eines oberen Quadranten im Gesichtsfeld des linken Auges Fixer Rahmensatz"

623

10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die weiteren funktionellen Einschränkungen nicht erhöht werde, weil keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es sei eine Nachuntersuchung im Februar 2013 durchzuführen, weil nach dem Abwarten der Heilungsbewährung eine Besserung von Leiden 1 zu erwarten sei.

Mit Bescheid vom 01.07.2010 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 14.10.2009 ab 14.10.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.06.2010. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 14.10.2009 wirksam, weil der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Datum beim Bundessozialamt eingelangt sei.

Auf Grund der Empfehlung des Sachverständigen im Gutachten vom 21.06.2010, im Februar 2013 eine Nachuntersuchung durchzuführen, veranlasste die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.12.2012 von Amts wegen eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2013 wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 12.11.2013 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos.Nr.

GdB %

1

Chronifiziertes depressives Syndrom / Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom 3 Stufen über unterem Rahmensatz, da depressive Stimmungslage, jedoch keine entsprechende Therapie

585

30

2

Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da Therapie mit Tabletten ausreichend. Inkludiert auch den Bluthochdruck

383

20

3

Schuppenflechte Unterer Rahmensatz da geringgradig

696

20

4

Taubheit links bei normalem Hörvermögen rechts Oberer Rahmensatz der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt

642

20

5

Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da häufige Schmerzsymptomatik. Berücksichtigt auch den Zustand nach Kompressionsfraktur des 2. lumbalen Wirbelkörpers

190

20

6

Ausfall eines oberen Quadranten im Gesichtsfeld des linken Auges

623

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives Zusammenwirken mit Leiden 1

...

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Leiden 1 wurde um 2 Stufen reduziert, die übrigen Leiden wurden übernommen. Das Gesamtleiden hat sich verbessert und beträgt nunmehr 30 v.H.

Dauerzustand.

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2013 wurde dem durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgendland (KOBV) vertretenen Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gegeben.

Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 05.12.2013 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, er widerspreche der Rückstufung des Grades seiner Behinderung. Die psychische Belastung und die damit verbundenen Verschlechterungen seien in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dem Schreiben schloss der Beschwerdeführer einen neurologisch-psychiatrischen Befund vom 05.12.2013 an.

Die belangte Behörde legte dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen die Stellungnahme sowie den Befund vom 05.12.2013 zur neuerlichen Prüfung vor. Dazu führte der Sachverständige am 04.02.2014 wie folgt aus:

"Herr Ing. M. wurde nach Anamneseerhebung von mir untersucht und mit einem GdB von 30 v.H. eingestuft, wogegen Einspruch erhoben wurde.

Neue Befunde werden nachgereicht: s. Abl.: 94-95 Prof. P., Psychiater vom 5.12.2013, mit den Diagnosen chron. rezidiv. Depressionen mit Insomnie, art. Hypertonie und Diabetes mellitus II. Eine Therapie mit Trittico und Zoldem bei Bedarf wird vorgeschlagen.

Aus gutachterlicher Sicht ist festzuhalten, dass auch nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen und unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes einer Änderung des GdB leider nicht zugestimmt werden kann, dieser beträgt weiterhin 30 v.H."

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gemäß §§ 2 und 14 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

In der Begründung verweist die Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 25.11.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass einer Änderung des Grades der Behinderung nicht zugestimmt werden könne. Dieser betrage weiterhin 30 v.H. In der Beilage zu dem Bescheid vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme vom 04.02.2014 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.04.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wird darin, dass bei der Feststellung, dass sich das Gesamtleiden verbessert hätte und daher der Grad der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v.H. herabzusetzen sei, die belangte Behörde völlig verkenne, dass keinerlei Verbesserung im Leiden des Beschwerdeführers eingetreten sei. Das Leiden unter der laufenden Nummer 1 "depressives Syndrom/psychovegetatives Erschöpfungssyndrom" sei schon seit 2009 beim Beschwerdeführer chronifiziert. Er nehme seither deswegen Medikamente. Er leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen und einem reduzierten Ernährungszustand. Es liege bei ihm eine beträchtliche Beeinträchtigung im Arbeits- und Alltagsleben vor. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer nun auch an einem grünen Star an beiden Augen, dies sei bisher nicht eingestuft worden. Neu hinzugekommen seien außerdem ein Knochenmarksödem, Morbus Ahlbäck sowie Abnützungen am linken Knie. Der Beschwerdeführer leide dadurch an einer Gehbehinderung, daher könne er sich nur hinkend fortbewegen, um das Bein bzw. Knie zu schonen. Weiters liege beim Beschwerdeführer eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung zwischen der psychischen Situation und der Schuppenflechte sowie der Schmerzsymptomatik von Seiten der Wirbelsäule vor. Es sei von der belangten Behörde weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die genannten Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen entsprechend eingegangen worden. Neben der Vertretungsvollmacht für den KOBV wurde der Beschwerde ein augenfachärztlicher Befund eines Krankenhauses vom 27.03.2014 beigelegt.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer weitere Befunde vor:

Auf Grund der Beschwerdeausführungen und der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Befunde befasste das Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 08.04.2015 wurde im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.04.2015 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Beurteilung

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB %

1

Chronische Depressio mit Insomnie Wahl dieser Richtsatzposition bei affektiver Störung, 5 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei Störung von Stimmung und Antrieb, sozialem Rückzug

585

50

2

Diabetes mellitus Typ 2 Unterer Rahmensatz bei oraler Medikation und guter Einstellung

383

20

3

Psoriasis vulgaris Wahl dieser Richtsatzposition bei Hauterkrankung/Ekzem, unterer Rahmensatz bei begrenzter Ausdehnung

g.Z.696

20

4

Taubheit links, normales Hörvermögen rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt die Diskrimationsstörung gemäß HNO-Aktengutachten vom 6.5.2010 (Abl. 40) und HNO-Befund (Abl. 14)

642

20

5

Degenerative bzw. posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen, unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit und seltenen Schmerzen

190

20

6

Relativ-Bogenskotom im oberen Halbfeld rechts, Bogenskotom im oberen Halbfeld links bei Normaldruckglaukom mit beginnender Opticusatrophie beidseits aber normaler Sehschärfe Wahl dieser Richtsatzposition bei beidseitigem Gesichtsfeldausfall, oberer Rahmensatz bei der Schwere nach einem homonymen Ausfall eines oberen Quadranten entsprechend und Notwendigkeit einer Tropftherapie

g.Z.623

20

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Der Zustand nach Knochenmarksödem des linken Kniegelenkes 2014 bedingt mangels funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung (normale Beweglichkeit, Bandstabilität, gelegentliche Schmerzen, keine Dauerhaftigkeit zu erwarten).

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2009.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers und zu den erstinstanzlichen Gutachten, Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:

1. erhöht um 2 Stufen im Vergleich zum Amtsgutachten vom 12.11.2013, Abl. 87-90, die angegebene Besserung im Vergleich zum Amtsgutachten vom 21.6.2010, Abl. 42-52 kann nicht nachvollzogen werden.

2. bis 5. unverändert

6. erhöht um eine Stufe bei Verschlechterung

Dauerzustand, eine Besserung ist bei langjährigem Verlauf nicht zu erwarten.

Zusatzeintragungen: keine

Folgende Gesundheitsschädigungen, die Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung bedingen, liegen vor:

D1 GdB 20% ab 2009 (Befunde Abl. 17, 18, 24-25)"

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015, dem KOBV sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 21.05.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 12.05.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 16.07.2013 Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) bezieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer gehört seit 14.10.2009 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die belangte Behörde veranlasste von Amts wegen eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, setzte mit angefochtenem Bescheid vom 28.02.2014 den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. fest und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. Er gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 14.10.2009 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2010, dem ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 21.06.2010 zugrunde gelegt wurde, wonach beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.

Auf Grund der Stellungnahme des Sachverständigen im Gutachten vom 21.06.2010, wonach eine Nachuntersuchung im Februar 2013 durchzuführen sei, weil nach dem Abwarten der Heilungsbewährung eine Besserung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers zu erwarten sei, wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2013 erneut begutachtet. In dem auf dieser persönlichen Untersuchung basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 12.11.2013 wurde das als Leiden mit der laufenden Nummer 1 eingestufte "Chronifizierte depressive Syndrom/psychovegetatives Erschöpfungssyndrom" statt zuvor mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. nur mehr mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Auf Grund dessen wurde auch der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. eingestuft, die Einstufung der übrigen Leiden wurde im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.06.2010 nicht geändert. Auch nach Einwendungen und der Vorlage eines neuen Befundes im Rahmen des Parteiengehörs bestätigte der allgemeinmedizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 20.01.2014 das Ergebnis des Gutachtens vom 12.11.2013, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.02.2014 den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festsetzte und feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte.

Auf Grund der Einwendungen in der Beschwerde und der mit dieser neu vorgelegten medizinischen Befunde, wurden vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere persönliche Begutachtung und die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens veranlasst. In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 29.04.2015 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter erstellte nach eingehender persönlicher Untersuchung jeweils einen umfassenden Untersuchungsbefund. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und schlüssig mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander.

Im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 12.11.2013 wurde darin das psychische Leiden mit der laufenden Nummer 1 als "Chronische Depressio mit Insomnie" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, da eine affektive Störung und Störung von Stimmung und Antrieb sowie sozialem Rückzug vorliege. Der Sachverständige führt aus, dass die im Vorgutachten vom 12.11.2013 angegebene Besserung des Leidens nicht nachvollzogen werden könne.

Eine Besserung des Leidens war auch für das Bundesverwaltungsgericht insofern nicht nachvollziehbar, als der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige keinerlei Gründe für die um zwei Stufen verbesserte Einschätzung angegeben hat, auch in der ergänzenden Stellungnahme unterblieb jegliche nachvollziehbare Erklärung, worin die Veränderung des seit dem 21.06.2010 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuften psychischen Leidens bestehe. Hingegen wurde die Einschätzung des führenden Leidens mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig begründet, diese entspricht auch der festgestellten Funktionseinschränkung und deckt sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden.

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das unter der laufenden Nummer 6 eingestufte Augenleiden nunmehr als "Relativ-Bogenskotom im oberen Halbfeld rechts, Bogenskotum im oberen Halbfeld links bei Normaldruckglaukom mit beginnender Opticusatrophie beidseits aber normaler Sehschärfe" mit der Richtsatzposition g.Z. 632 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Im Vorgutachten wurde das Leiden als "Ausfall eines oberen Quadranten im Gesichtsfeld des linken Auges" mit der Richtsatzposition 623 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Der Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde begründete die neue Einschätzung mit der durch die vorgelegten Befunde belegten Verschlechterung des Leidens. Eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades wurde dadurch aber nicht bewirkt, da die führende funktionelle Einschränkung durch die anderen funktionellen Einschränkungen mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung nicht erhöht wird. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Das nunmehr vorliegende schlüssige, ausführliche und widerspruchsfreie Gutachten wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.04.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Aus dem schlüssigen Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.04.2015 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I 22/1970 idF BGBl. I 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Das gegenständliche Verfahren wurde von Amts wegen vor dem 31.08.2013 eingeleitet. Über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.07.2010 rechtskräftig abgesprochen. Im Beschwerdefall war der Grad der Behinderung daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 BEinstG nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit 50 v.H. eingeschätzt. Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.

Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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