W134 1438570-1•BVwG W134 1438570-1
W134 1438570-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2015
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, Herkunftsstaat, Konversion,<br/>private Verfolgung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft, Todesstrafe,<br/>Verfolgungsgefahr
W134 1438570-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02. 07. 2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 7.1.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Der Beschwerdeführer erstatte zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen (Erstbefragung am 7.1.2013, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.2.2013):
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten angehört und sei zum Christentum konvertiert. Er stamme aus der Provinz Ghazni, XXXX, XXXX. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei verheiratet und habe eine Tochter, seine Frau sei mit einem zweiten Kind schwanger. Die Verwandten des Beschwerdeführers lebten noch in seinem Elternhaus in XXXX. Der Beschwerdeführer sei Landwirt und habe auf den Grundstücken seines Vaters gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, er habe noch seine Mutter und eine Schwester. Im April 2012 sei er über den Iran, wo er ca. 2 Monate aufhältig war, über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Er habe ca. 2 Monate in Athen und ca. 4 Monate in XXXX gearbeitet. Anfang Jänner 2013 sei er schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, wo er am 7.1.2013 angekommen sei.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle dahingehend, dass er vor ca. dreizehn Jahren im Iran seinen Glauben von Moslem (Schiite) zum Christentum gewechselt habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er in seinem Heimatort XXXX christliche Bücher verteilt und für den christlichen Glauben geworben. Später hätten Leute, die Bücher erhalten hätten, den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sich Behörden zu stellen, weshalb er über Ghazni, Kandahar und Herat in die Stadt Mashad (Iran) geflüchtet sei. Vom Iran sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er ca. Mitte Juni 2013 getauft worden sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland würde der Beschwerdeführer ermordet werden.
Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vor der Erstaufnahmestelle und gab außerdem an, dass er ca. 2001 im Iran einen Afghanen kennen gelernt habe, der ihn zum Christentum missioniert habe. Diese Person sei festgenommen worden, was zur Folge gehabt habe, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit anderen Christen gehabt habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan gab es ebenfalls keinen Kontakt mit Christen mehr, nach einer abermaligen Einreise in den Iran habe er aber dort mit Christen zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer, der illegal im Iran aufhältig gewesen sei, sei aufgrund einer fehlenden Aufenthaltserlaubnis wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er Freunde gehabt habe, die gläubige Christen gewesen seien. Mit diesen sei er manchmal nach Ghazni gefahren, wo seine Freunde mit Hilfe von ausländischen Organisationen Bibeln bekommen haben. Diese habe er nach XXXX gebracht, wo er sie an Schulkinder und Personen, denen er vertraut habe, verteilt habe. Er habe jenen erzählt, dass das Christentum die einzig richtige Religion sei. Er habe den Leuten, die eine Bibel erhalten haben, gesagt, sie mögen nichts von den Bibeln erzählen. Drei Monate sei nichts passiert, dann habe ein Kind erzählt, dass es eine Bibel bekommen habe, woraufhin die Familie die Schulbehörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht habe. Einige Tage später seien Leute aus dem Dorf in das Haus des Beschwerdeführers gekommen und haben dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bei der Behörde angezeigt und gesteinigt werden solle. Er sei beschuldigt worden, die Kinder zum Christentum missioniert und damit zu Ungläubigen gemacht zu haben. Er sei deshalb zu seinen christlichen Freunden nach Ghazni gefahren, welche ihm empfohlen haben, so schnell wie möglich das Land zu verlassen, woraufhin der Beschwerdeführer ausgereist sei. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. Mitte Juni 2012 in Kandahar arbeiten gewollt habe. Es haben ihm einige Personen Arbeit angeboten, dabei habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bei den Taliban gelandet sei, die von ihm verlangt haben, gemeinsam mit ihnen zu kämpfen. Sie haben gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen in den heiligen Krieg ziehe. Er sei daraufhin geflüchtet und nach Herat gelangt, wo er einen Schlepper gefunden habe, der ihn in den Iran gebracht habe. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Jaghuri und Ghazni in Gefahr gewesen sei, weshalb er kurze Zeit in Kandahar habe arbeiten wollen, um Geld für die Schleppung zu verdienen.
Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und werde auch behördlich nicht gesucht. Er habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei, habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen und sei auch nicht wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt. Er werde jedoch aufgrund seines religiösen Bekenntnisses in seinem Heimatland verfolgt.
Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom
XXXX wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
2.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und illegal eingereist. Seine Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer wie auch immer gearteten aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden Verfolgung ausgesetzt sei, welche Asylrelevanz erreiche. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Ghazni im XXXX in der Ortschaft XXXX geboren. Er sei Landwirt gewesen und habe auf den Grundstücken des Vaters gearbeitet. Vor fünf oder sechs Jahren habe er geheiratet. Er sei auch Vater einer Tochter, im Zeitpunkt seiner Flucht aus Afghanistan sei seine Frau erneut schwanger gewesen. Seine gesamte Familie lebe weiterhin im XXXX. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, volljähriger und arbeitsfähiger Mann.
Das Bundesasylamt führte dazu an, dass der Beschwerdeführer in sein Elternhaus zu seiner Familie zurückkehren könne, dort habe er Unterstützung und könne auch Gelegenheitsarbeiten verrichten. Außerdem gäbe es die Möglichkeit, Rückkehrhilfe durch Österreich in Anspruch zu nehmen. Es stünde auch die Möglichkeit offen, sich in Afghanistan an diverse nationale und internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Es existierten unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten.
Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Berufstätigkeit nach. Der deutschen Sprache sei er noch nicht mächtig, er habe aber eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich des Alphabetisierungskurses der Stufe 1 vorgelegt. Befragt zu den privaten Interessen und der erfolgten Integration in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen positiven Bescheid bekommen und in Österreich arbeiten wolle.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, im Heimatland Afghanistan bestünden starke familiäre Bindungen.
Die erstinstanzliche Behörde traf umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan und ging genau auf die Situation von Christen und Konvertiten im Land ein.
2.2. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien. Es sei nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer in Kandahar habe arbeiten wollen, wenn er Afghanistan in Richtung Iran oder Pakistan verlassen wolle, auch sei der Umstand der Gefährdung des Beschwerdeführers inXXXX und die große Entfernung nach Kandahar ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nur in Teilen Afghanistans Verfolgung zu befürchten habe.
Hinsichtlich der christlichen Missionstätigkeit seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, weil er nicht versucht habe, seine eigene Familie zum Christentum zu bekehren. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer noch nicht getauft gewesen, als er missioniert habe. Über elementare Feste und wichtige, die christliche Religion betreffende Ereignisse befragt, konnte der Beschwerdeführer nur rudimentäre Angaben machen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer Andersgläubige überzeugen könne, eine andere Religion anzunehmen, wenn ihm selbst grundlegende Kenntnisse fehlen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die iranische Christengemeinde besucht habe und seit nunmehr 6 Monaten die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten besuche, weshalb eine zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis der tatsächlichen inneren Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum beantragt wird. Allein aufgrund der für Christen katastrophalen Lage in Afghanistan müsse dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden. Aus demselben Grund bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.2.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der iranischen Christengemeinschaft vom 10.2.2013 vor, welches sowohl seine Besuche am Gottesdienst seit Anfang Jänner sowie seine Teilnahme an der christlichen Glaubensunterweisung der Gemeinde bestätige.
5. Mit Schreiben vom 27.6.2013, hg. eingelangt am 9.10.2013 bestätigte der Verein Begegnung Arcobaleno, dass der Beschwerdeführer an der Bildungsveranstaltung Alphabetisierungskurs-Stufe 1 im Ausmaß von 32 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.
6. Mit Bestätigung vom 29.7.2013, hg. eingelangt am 9.10.2013, bestätigte die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten, dass der Beschwerdeführer seit April 2013 zwei Mal wöchentlich zu je einer Doppelstunde Bibelunterricht (Taufunterricht) erhalte und die Gottesdienste der genannten Kirche regelmäßig seit April 2013 besuche.
7. Mit Schreiben vom 21.10.2013 bestätigt das BFI Oberösterreich Integration und Empowerment, dass der Beschwerdeführer am Basisbildungslehrgang im Rahmen des ESF Basisbildung Transferprojekt am BFI OÖ/Standort XXXX teilnehme.
8. Am 02.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
R: An welchen Gott glauben Sie?
BF: An Jesus.
R: Welcher Kirche sind Sie beigetreten?
BF: Der Kirche der Adventisten in XXXX.
R: Welchen Glauben hatten Sie vorher?
BF: Vor 16 Jahren, wenn nicht sogar früher, war ich Muslime.
R: Warum sind Sie konvertiert? Was gab den Ausschlag für die Konvertierung?
BF: Weil der beste und der kürzeste Weg zu unserem Gott über Jesus erfolgt. Weil die Geburt von Jesus Christus hat sich von der Geburt der anderen Propheten unterschieden. Jesus Christus ist wegen Gottes Willen auf die Welt gekommen. Jesus Christus ist durch eine jungfräuliche Mutter auf die Welt gekommen. Die Liebe die Jesus Christus gehabt hat, hat kein anderer Prophet gehabt. Das Erbarmen, das Jesus Christus seinen Feinden gegenüber gehabt hat, hat kein anderer Prophet gehabt. Alle Propheten sind gestorben und unter der Erde vergraben bis auf Jesus Christus denn Gott hat ihn lebendig zu sich geholt. Unser Gott lebt zwischen uns in unseren Herzen und ist unter uns. Ich verweise auf das Johannes-Evangelium, Kapitel 3 Vers 20: "Ich bin so nah bei euch, dass ich hinter euren Herzen stehe. Das einzige was ihr machen müsst ist die Tür aufzumachen und mich hineinzulassen. Lasst mich rein, damit ich mit euch Abendesse, so nah bin ich euch."
R: Welchen Grundgedanken und welche Lehre verkörpert das Christentum?
BF: Erst einmal wird man über die 10 Gebote von Gott belehrt. Du sollst diesen Gott lieben der dich aus der Gefangenschaft aus Ägypten befreit hat. Es gibt keinen Gott außer mir als Gott. Du sollst keine Statuen aus Fischen, Vögeln oder Pflanzen (Götzen) anbeten. Man sollte seine Eltern respektieren und keinen Diebstahl begehen. Man soll keinen Ehebruch begehen. Man soll keinen Neid auf das Eigentum oder die Frau des Nachbarn haben. Gott hat sechs Tage gebraucht um die Erde und die Welt zu erschaffen. Am siebten Tag hat er sich ausgeruht. Dieser Tag ist ein heiliger Tag.
R: Wie begehen Sie diesen siebten Tag?
BF: Gottes Ruhetag ist ein Tag an dem man beten sollte.
R: Was machen Sie am Sonntag?
BF: Ich bete zu meinem Gott. Nach drei Tagen ist Jesus auferstanden. Es ist unser sauberer Tag weil Jesus Christus ist nach drei Tagen von den Toten auferstanden.
R: Herr Eisinger, sind Sie bereit als Zeuge hier vor Gericht auszusagen?
Z: Ja.
R: Der Zeuge wird wahrheitserinnert und ersucht, seinen vollen Namen, Geburtsdatum und Adresse bekannt zu geben.
Z: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren, wohnhaft in XXXX, XXXX. Ich bin in der Diakonieleitung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in XXXX tätig. Ich habe die Funktion als Diakon, mir sind ca. 20-25 Gläubige zugeteilt zur persönlichen Betreuung. Ich bin in dieses Amt gewählt worden. Das umfasst selbstverständlich nicht nur den Glaubensbereich sondern auch alle anderen sozialen Dienste an diesen Menschen z.B. Krankenbesuche, Behördenwege, Ämtererledigungen, Einkäufe wenn erforderlich.
R: Was können Sie über den neben Ihnen sitzenden BF berichten, insbesondere über sein religiöses Bekenntnis?
Z: Ich habe den BF im Frühling des Jahres 2013 kennen gelernt. Er hat mich gebeten ihn in die Kirche aufzunehmen. Nachdem er Moslem war, ist es zunächst üblich dass die Bibel unterrichtet wird. Das dauert ein Jahr wo die 28 Glaubenspunkte unserer Kirche erklärt werden und alles was an der biblischen Lehre zu erklären sei. Wir können nach diesem Jahr abschätzen ob derjenige wirklich interessiert ist Adventist bzw. Christ zu werden. Betreffend dem BF war es so, dass er 3x in der Woche Bibelunterricht bekommen hat, über das ganze Jahr, unabhängig vom Gottesdienst. Bei uns findet der Gottesdienst am Samstag statt.
R: In welcher Sprache unterrichten Sie den BF?
Z: Ich spreche Deutsch, wir haben einen Dolmetsch der übersetzt.
R: Sind Sie zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich bei dem BF um einen überzeugten und gläubigen Christen handelt?
Z: Nachdem er regelmäßig ein Jahr lang an den Gottesdiensten und Bibelstunden teilgenommen hat, können wir davon ausgehen, dass er die Grundbegriffe des Christentums verstanden hat. Am 07. Juni 2014 wurde er dann getauft, das war sein öffentliches Bekenntnis, dass er sich zum Christentum bekennen will und Jesus Christus als seinen Schöpfer und Erlöser angenommen hat. Nach der Taufe hat der BF aber auch weiterhin regelmäßig 2x in der Woche Bibelunterricht bei uns.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 07.01.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Frühjahr 2013 begonnen, Bibelstunden zu nehmen. Er wurde über den Inhalt der Bibel unterrichtet. Zudem hat er wöchentlich den Gottesdienst besucht. Am 07.06.2014 hat der Beschwerdeführer in der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten das heilige Sakrament der Taufe empfangen. Nach der Taufe erhält der Beschwerdeführer weiterhin Bibelunterricht. Er ist zum christlichen Glauben konvertiert.
1.2. Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2. 1 Zur Lage von Konvertiten in Afghanistan
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (zur Situation von Konvertiten vgl. das jüngst in BVwG 25.03.2014, W172 1432004-1/9E, erstattete Sachverständigen-Gutachten).
2. 2 Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter sowie die weiteren getroffenen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen.
2. 3 Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt auszugehen: Bei der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in XXXX handelt es sich um eine "eingetragene, religiöse
Glaubensgemeinschaft(Bekenntnisgemeinschaft)" und somit um eine in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Die aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Religionsgemeinschaft, sein absolvierter einjähriger Vorbereitungskurs zur Taufe, sowie die Taufe und Mitgliedschaft in der Gemeinde wurden durch den Zeugen XXXX, der die Diakonieleitung der besagten Kirche innehat, unter Wahrheitspflicht bestätigt. Es bestand kein Grund, an der Richtigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Glaubenswechsel detailreich und ausführlich beschrieben und war auch seine tatsächliche innere Konversion glaubwürdig.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.2. 2 Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2. 3 Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
3.2. 4 Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
3.2. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
3.2.6. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht hat und der begründeten Furcht des Beschwerdeführer vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Asylrelevanz zukommt. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben.
Somit war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.