BVwG W104 2104252-1

W104 2104252-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2015

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verfall, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

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BVwG W104 2104252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2104252.1.00

Spruch

W104 2104252-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 29.4.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.545,09 gewährt. Dabei wurden 28,31 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 30,96 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,31 ha zugrunde gelegt.

Am 10.7.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 594,29 nur 488,30 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,11 ha bedeutet.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Reduktion der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche nur mehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.119,56 gewährt und eine Rückforderung von EUR 425,53 ausgesprochen, wobei 26,84 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,99 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,84 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als er selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe er sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe wegen Verjährung nicht mehr. Es wird der Antrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Prüfberichte "sämtlicher betreffender Almen" mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, und im Rahmen des Parteiengehörs übermitteln.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft bei, wonach im Jahr 2000 die einzelnen Schläge vom Waldaufseher der Gemeinde anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes festgelegt worden seien. Diese Fläche sei bei Erhalt eines neuen Luftbildes jeweils angepasst worden. Bezüglich des Feldstücks Nr. 7 wird ausgeführt, dass für die Galtviehweide die derzeitige Bewertung nicht erkennbar gewesen sei. Die AMA habe in ihrem Referenzflächenvorschlag das Feldstück um 71 ha reduziert, daraufhin sei das Feldstück im Mehrfachantrag-Flächen 2013 eigentlich entgegen der tatsächlichen Einschätzung der Almbauern und vor dem Hintergrund der Sanktionsandrohung ebenfalls angepasst worden. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Bescheides, die Durchführung eines Augenscheines vor Ort und den Ausspruch der Alm-Referenzfläche durch einen eigenen Bescheid.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde, zur Beschwerde detailliert Stellung zu nehmen, insbesondere zum Vorbringen in Bezug auf das Feldstück 7 sowie zur Frage warum die Ergebnisse der vor-Ort-Kontrolle 2013 unverändert auch der Beurteilung des Antrages für frühere Wirtschaftsjahre zu Grunde gelegt wurden und ersuchte die AMA zu einer diesbezüglichen verbalen Beurteilung mit kartographischer Untermauerung.

Mit Schreiben vom 11.6.2015 nahm die Behörde wie folgt Stellung:

Zur Ermittlung der Almfutterflächen werde ein "Pro-Rata-System" angewandt, das auf beantragten Bruttoflächen unter Abzug von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche (unproduktive Flächen wie Geröll-, Fels-, Schuttflächen, offene Erosionsstellen wie vermurte Flächen, Anbruchstellen etc., Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholder, Moosen oder Farnen und sonstigen Gewächsen bedeckt sind und nicht als Futter herangezogen werden können, Waldflächen, Straßen und Wege, sofern diese nicht ausgezäunt sind, sonstige Flächen, stark vernässte Flächen und Naturschutzflächen, die nutzungsfrei gestellt sind) jene Fläche feststelle, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen auch landwirtschaftlich genutzt werden kann. Sowohl die Beantragung als auch die Ermittlung erfolge auf Schlagebene, wobei als Schlag eine Teilfläche mit einheitlichem Bewuchs bezeichnet werde. Bei der Ermittlung der Futterfläche bei baumbestandenen Flächen und zur Abgrenzung zwischen Wald und Futterfläche werde der Überschirmungsgrad als Kriterium herangezogen. Aus dem Überschirmungsgrad und dem Prozentsatz der nicht landwirtschaftlichen Nutzfläche werde die ermittelte Futterfläche auf der Alm errechnet. Aufgrund von unterschiedlichem Bewuchs sei bei der Vor-Ort-Kontrolle eine differenziertere Schlagbildung unter Anwendung beider Reduktionsfaktoren (Überschirmung und nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) notwendig gewesen. Die Differenzfläche aus der im Jahr 2013 beantragten Futterfläche (503,93 ha) und der bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 festgestellten Futterfläche (497,21) sei sehr gering und auf der gesamten Almfläche auf den zu geringen Abzug von nicht landwirtschaftlichen Flächen im Zuge der Beantragung zurückzuführen. Das Feldstück 11 sei im Jahr 2013 erstmals beantragt worden. Die Agrargemeinschaft habe im Jahr 2013 eine Reduzierung der Futterfläche durchgeführt, eine rückwirkende Korrektur bis 2008 sei aus unbekanntem Grund nicht erfolgt. In den Jahren 2008 - 2012 gebe es aus diesem Grund sehr große Differenzen zwischen der beantragten und ermittelten Fläche. Am Feldstück 7 sei auf einer Gesamtfläche des Feldstücks von 346,77 ha im Vergleich zum Antrag (210,71 ha Futterfläche) nur eine sehr geringe Abweichung von 7,42 ha Futterfläche festgestellt worden (Futterfläche bei der Vor Ort Kontrolle 203,29 ha). Eine ausreichende Futtergrundlage für die in der Beschwerde angeführte Bestoßung mit 100 Rindern sei als gegeben anzusehen. Eine Zuordnung der Abweichung auf Schlagebene sei nicht relevant, da die festgestellte Futterfläche auf beantragten Feldstücken berücksichtigt bzw. dem Auftreiber anteilig zugerechnet werde. Eine Darstellung der beantragten und ermittelten Schläge sei aufgrund der Anzahl der Feldstücke (11) und der Gesamtgröße (ca. 1400 ha) der Alm nicht zielführend. Noch dazu habe es ja im Jahr 2013 eine nur sehr kleine Abweichung gegeben. Bereits im Jahr 2008 und 2009 hätten nur Flächen als Futterfläche berücksichtigt werden, die den genannten Kriterien entsprechen. Der Abzugsfaktor für Überschirmung und Besteinung aus dem laufenden Jahr sei, wenn es den Tatsachen in der Vergangenheit entspreche, auch historisch anzuwenden.

Diese Stellungnahme der Behörde wurde dem Beschwerdeführer seinerseits zur Stellungnahme übermittelt, der jedoch keine Stellungnahme abgegeben hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 29.4.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 zunächst eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.545,09 gewährt, wobei 28,31 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 30,96 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,31 ha zugrunde gelegt wurden.

Am 10.7.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 594,29 nur 488,30 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,11 ha bedeutet.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Reduktion der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche nur mehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.119,56 gewährt und eine Rückforderung von EUR 425,53 ausgesprochen, wobei 26,84 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,99 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,84 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - lautet:

Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

[...]

erhalten haben."

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."

Art. 49 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet:

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage von Zahlungsansprüchen des Beihilfeempfängers, die diesem aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zugeteilt wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gekürzt. Diese Kürzung stellt eine Anpassung an den Bescheid dar, mit dem dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle auf der oben angeführten Alm nachträglich abgeändert, wobei von den bisher zur Verfügung stehenden 30,37 Zahlungsansprüchen 4,81 wegen Nichtnutzung verfallen sind.

Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Änderungen bei den Zahlungsansprüchen wirken sich daher direkt auf die Folgejahre aus. Dies betrifft auch die Kürzung der Zahlungsansprüche auf 25,56 für das Antragsjahr 2009. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Über die Beschwerde gegen den Bescheid über den Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tag, GZ W104 2100746, rechtskräftig entschieden. Da die Kürzung der Zahlungsansprüche somit rechtskräftig festgestellt wurde, können die Gründe, warum es zu dieser Kürzung kam, im Rahmen der Beschwerde gegen einen ein Folgejahr betreffenden Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden. Die Beschwerde geht mit ihrer Argumentation in Bezug auf die Übernahme der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm daher ins Leere.

Da für die vom Beschwerdeführer beantragte Fläche nur insoweit Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden kann, als Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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