BVwG W213 2017253-1

W213 2017253-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2015

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Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten

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BVwG W213 2017253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017253.1.00

Spruch

W213 2017253-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter XXXX und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Günter GSELLMANN, 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, vom 05.12.2014, GZ. PRB/PEV-650590/13-A06, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war zuletzt im Contact Center Graz als Referentin im Kundendienst tätig. Mit Schreiben vom 23.04.2013 teilte ihr die belangte Behörde mit, dass sie innerhalb des letzten Jahres überdurchschnittlich häufig im Krankenstand gewesen sei. Es werde daher beabsichtigt, ihre gesundheitliche Verfassung durch Beauftragung der Pensionsversicherungsanstalt zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung einer Überprüfung unterziehen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 26.04.2013 mit dass sie sich gesundheitlich voll in der Lage fühle, ihren dienstlichen Aufgaben ohne Einschränkungen nachzukommen.

In weiterer Folge wurde das mit Schreiben vom 17.07.2013 die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beauftragt.

Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden im zusammenfassenden Gutachten vom 08.08.2013

  • eine Erschöpfungsdepression, mäßiger Krankheitswert,

  • Chronischer Schulterschmerz rechts, ohne Funktionseinschränkung sowie

  • ein Zustand nach Anlage eines Blasenbandes 2010

festgestellt.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung wurde für möglich erachtet. Dazu sei es erforderlich die medikamentöse Therapie zu adaptieren sowie die Durchführung begleitender psychotherapeutischer Maßnahmen. Eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten wurde empfohlen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin dann wieder Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie Intellektuelle verantwortungsvolle Leistungsvermögen erbringen könnte.

Die belangte Behörde leitete daraufhin ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren ein und forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.08.2013 auf gemäß § 51 BDG die von der PVA vorgeschlagenen Krankenbehandlungen in Anspruch zu nehmen und Befundberichte bzw. Bestätigungen über die in Anspruch genommenen Therapiemaßnahmen vorzulegen.

Am 25.03.2014 wurde die PVA mit einer aktuellen Nachuntersuchung und neuerlichen Erstellung eines Gutachtens zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beauftragt. Die Beschwerdeführerin daraufhin am 22.05.2014 durch XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie untersucht.

In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 26.05.2014 wurden als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • eine Erschöpfungsdepression, unter Therapie in Teilremission, geringer Krankheitswert und

  • gelegentliche Lendenwirbelsäulenbeschwerden, ohne Funktionseinschränkung

festgestellt.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der oben angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Im Hinblick auf das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin seien ständige Bildschirmarbeiten zumutbar. Bezüglich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit ergebe sich allerdings keine wesentliche Veränderung. Mit einer solchen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen.

Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass aus dem Gutachten der PVA vom 6. 20.05.2014 hervorgehe, dass sie nicht mehr in der Lage sei die Anforderungen ihres zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes als Sachbearbeiterin/administrativer Dienst zu erfüllen. Ihr seien Tätigkeiten mit verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen und sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich und zumutbar. Ein anderer ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung. Es sei daher beabsichtigt, die Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu versetzen.

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 18.08.2014 vor, dass als Hauptursache der Minderung ihrer Dienstfähigkeit, Erschöpfungsdepression unter Therapie in Teilremission bei geringem Krankheitswert und gelegentliche Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung diagnostiziert habe. Die PVA verneine die Besserungsfähigkeit und stelle ihre Leistungskalkül der wie folgt fest:

  • Arbeitshaltung ständig im Sitzen, Stehen und Gehen;

  • körperliche Belastbarkeit ständig leicht, überwiegend mittel;

  • ständig in geschlossenen Räumen und im Freien auch unter starker Lärmeinwirkung;

  • Lenken eines Kraftfahrzeuges (berufsbedingt) ständig, Arbeiten ständig höhenexponiert und auch allgemein exponiert (z.B. offen laufende Maschine);

  • Hebe-und Trageleistungen überwiegend leicht und mittelschwer;

  • Zwangshaltungen überwiegend überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend;

  • überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub;

  • überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit rechts und links bei rechter Gebrauchshand;

  • bildschirmunterstützte Arbeitsplatz;

  • reine Bildschirmarbeit;

  • Schichtarbeit und Kundenkontakt (keine Nachtarbeit);

  • geringer, durchschnittlicher und auch fallweise besonderer Zeitdruck;

  • geringe und durchschnittliche psychische Belastbarkeit;

  • sehr einfaches, einfaches und auch mäßig schwieriges geistiges Leistungsvermögen.

Mit diesem Leistungskalkül sei die Beschwerdeführerin noch für zahlreiche Verwendungen im Bereich der österreichischen Post AG und auch im "Back Office" ihrer Dienststelle, dem Post Kundenservice, voll geeignet. Gemäß § 14 Abs. 2 BDG liege eine dauernde Dienstunfähigkeit nur dann vor, wenn ihr im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung erfüllen könne und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Ob solche Ersatzarbeitsplätze vorhanden seien, sei ihr nicht bekannt. Sie beantrage daher ihr solche Verwendungsmöglichkeiten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen. Im Hinblick auf die Bestimmung des §§ 14 Abs. 5 BDG beantrage sie auch die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung zu überprüfen und ihr eine solche Verwendungsmöglichkeit vor einer Ruhestandsversetzung mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass für den primären Prüfung der Frage der Dienstfähigkeit die der Beschwerdeführerin zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Tätigkeit "Code 401 Sachbearbeiterin/administrativer Dienst" herangezogen werde. Diese Tätigkeit sei mit verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbunden und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Diese Anforderungen seien ihr jedoch nicht mehr möglich und es ergebe sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass die Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne.

Die Untersuchung durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am selben 20.05.2014 habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die psychische Belastbarkeit und die Stresstoleranz eingeschränkt seien. Hinsichtlich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit hätten sich keine wesentlichen Veränderungen zum Vorgutachten ergeben. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr damit zu rechnen.

Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anamnese angegeben, dass sie mit dem Streifen der Arbeit nicht mehr umgehen könne und keinen direkten Kontakt mit den Kunden am Telefon haben möchte, dass er das nicht mehr schaffen würde. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei aber mit viel Kundenverkehr verbunden. Damit bestätige sie selbst, dass sie die Anforderungen auf ihrem Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen könne.

Bei der Prüfung eines allfälligen verweisend Arbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien nur die örtlich im Bereich des Personalamtes der Unternehmenszentrale und des Personalamtes Graz als Behörde 1. Instanz gelegenen Arbeitsplätze in die verweisend Prüfung einbezogen worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen worden sei.

Dabei habe sich ergeben, dass es noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 4 gebe:

Code

Bezeichnung

0418

Sachbearbeiter/Distribution

0419

Sachbearbeiter/Logistik

0446

Verteildienst für Geld-und Wertsendungen

0447

Verteildienst für Auslandspostsendungen

0457

Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice

4044

Steuerungstechniker

4050

Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte

4051

Fachberater Bank

Von diesen Arbeitsplätzen würden die Tätigkeiten

  • Verteildienst für Geld-und Wertsendungen

  • Verteildienst für Auslandspostsendungen

ausscheiden, da diese mit verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen sehr guter Konzentrationsfähigkeit verbunden seien sowie unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen seien. Diese Anforderungen könnten von der Beschwerdeführerin nicht mehr erbracht werden.

Die Tätigkeiten

  • Sachbearbeiter/Distribution

  • Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice

  • Steuerungstechniker

würden als mögliche Verweisungstätigkeiten ausscheiden, da diese Tätigkeiten mit verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen und sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit Urkunden seien. Die Tätigkeit Sachbearbeiter/ Logistik erfordere ebenfalls ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen.

Die Anforderungen der Tätigkeit Spezialverkäufer Telekom, Produkte, könnte die Beschwerdeführerin nicht erfüllen, weil diese Richtigkeit mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbunden sei und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen sei. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Fachberater Bank.

Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychotherapeutischen Attest vom 15.05.2014 werde festgestellt, dass bei der letzten Untersuchung durch die PVA bereits medizinisch gewürdigt worden sei. Die Psychotherapeutin befürworte für die Beschwerdeführerin keinen direkten Kundenkontakt und bestätige damit die ärztlichen Aussagen der PVA betreffend ihrer Dienstunfähigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 5 BDG sei die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung durch eigene Initiative des Beamten wahrzunehmen. Der Beamte habe grundsätzlich selbst einen Alternativ Arbeitsplatz zu suchen. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert seien, könnten schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechende Sondierungen durchführen. Dabei stehe jedenfalls die Jobbörse zur Verfügung. Eine Verpflichtung der Behörde, ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten zu prüfen bzw. eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes bestehe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Die Beschwerdeführerin gab hiezu keine Stellungnahme ab.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 i.d.g.F., von Amts wegen in den Ruhestand versetzt."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 01.07.2013 durchgehend im Krankenstand befinde.

Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA seien der Beschwerdeführerin nur mehr Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigem Leistungsvermögen unterdurchschnittlicher psychischer Belastung unter fallweise besonderem Zeitdruck möglich und zumutbar.

Für die Primärprüfung der Dienstfähigkeit sei die der Beschwerdeführerin zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Tätigkeit "Code 0401 Sachbearbeiterin/administrativer Dienst" herangezogen worden. Diese Tätigkeit sei mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbunden und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen. Diese Anforderungen seien ihr gemäß den erstellten Gesamtrestleistungskalkül jedoch nicht mehr möglich und es ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX halte anlässlich ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2014 fest, dass deren psychische Belastbarkeit und ebenso die Stresstoleranz eingeschränkt seien. Bezüglich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit hätten sich keine wesentlichen Veränderungen zum Vorgutachten ergeben und seien aus psychiatrisch-neurologischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin selbst habe im Rahmen der Anamnese angegeben, dass sie mit dem Stress in der Arbeit nicht mehr umgehen könne und keinen direkten Kontakt mit dem Kunden am Telefon haben möchte, da sie das nicht mehr schaffen würde. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei aber mit viel Kundenverkehr verbunden. Die Beschwerdeführerin selbst bestätige somit, dass sie die Anforderungen auf ihrem Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen könne.

Gemäß § 14 Abs. 2 BDG sei die Möglichkeit geprüft worden die Beschwerdeführerin auf einem in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplatz zu verwenden. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien nur die örtlich im Bereich des Personalamtes der Unternehmenszentrale und des Personalamtes Graz als Behörde 1. Instanz gelegenen Arbeitsplätze in die verweisend Prüfung einbezogen worden, weil eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen worden sei.

Dabei habe sich ergeben, dass es noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 4 gebe:

Code

Bezeichnung

0418

Sachbearbeiter/Distribution

0419

Sachbearbeiter/Logistik

0446

Verteildienst für Geld-und Wertsendungen

0447

Verteildienst für Auslandspostsendungen

0457

Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice

4044

Steuerungstechniker

4050

Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte

4051

Fachberater Bank

Von diesen Arbeitsplätzen würden die Tätigkeiten

  • Verteildienst für Geld-und Wertsendungen

  • Verteildienst für Auslandspostsendungen

ausscheiden, da diese mit verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen sehr guter Konzentrationsfähigkeit verbunden seien sowie unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen seien. Diese Anforderungen könnten von der Beschwerdeführerin nicht mehr erbracht werden.

Die Tätigkeiten

  • Sachbearbeiter/Distribution

  • Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice

  • Steuerungstechniker

würden als mögliche Verweisungstätigkeiten ausscheiden, da diese Tätigkeiten mit verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen und sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit Urkunden seien. Die Tätigkeit Sachbearbeiter/ Logistik erfordere ebenfalls ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen.

Die Anforderungen der Tätigkeit Spezialverkäufer Telekom, Produkte, könnte die Beschwerdeführerin nicht erfüllen, weil diese Richtigkeit mit verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbunden sei und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erbringen sei. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Fachberater Bank. Ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin entsprechender Arbeitsplatz, dessen Aufgaben sie unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls aus gesundheitlicher Sicht noch erfüllen könne, stehe nicht zur Verfügung und könne auch in absehbarer Zeit nicht zugewiesen werden.

Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychotherapeutischen Attest vom 15.05.2014 werde festgestellt, dass bei der letzten Untersuchung durch die PVA bereits medizinisch gewürdigt worden sei. Die Psychotherapeutin befürworte für die Beschwerdeführerin keinen direkten Kundenkontakt und bestätige damit die ärztlichen Aussagen der PVA betreffend ihrer Dienstunfähigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 5 BDG sei die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung durch eigene Initiative des Beamten wahrzunehmen. Der Beamte habe grundsätzlich selbst einen Alternativ Arbeitsplatz zu suchen. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert seien, könnten schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechende Sondierungen durchführen. Dabei stehe jedenfalls die Jobbörse zur Verfügung. Eine Verpflichtung der Behörde, ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten zu prüfen bzw. eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes bestehe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

In der Begründung führte sie aus, dass seitens der Pensionsversicherungsanstalt am 26.05.2014 als Hauptursache der Minderung ihrer Dienstfähigkeit Erschöpfungsdepression unter Therapie in Teilremission bei geringem Krankheitswert und gelegentliche Lendenwirbelsäulenbeschwerden, ohne Funktionseinschränkung diagnostiziert habe. Ferner sei angemerkt worden, dass ihr im Hinblick auf das Leistungskalkül ständige Bildschirmarbeiten zumutbar seien. Bezüglich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keiner wesentlichen Veränderung zu rechnen. Die PVA mit stelle ihre Leistungskalküle wie folgt fest:

  • Arbeitshaltung: ständig im Sitzen, Stehen und Gehen;

  • körperliche Belastbarkeit: ständig leicht, überwiegend mittel;

  • ständig in geschlossenen Räumen und im Freien auch unter starker Lärmeinwirkung;

  • Lenken eines Kraftfahrzeuges (berufsbedingt), höhenexponiert und allgemein: ständig;

  • Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer;

  • Zwangshaltungen: überwiegend überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend;

  • Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub: überwiegend;

  • Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit: überwiegend rechts und links bei rechter Gebrauchshand;

  • Bildschirmunterstützte Arbeitsplatz und reine Bildschirmarbeit:

möglich;

  • Schichtarbeit und Kundenkontakt: möglich;

  • Arbeitstempo: geringer, durchschnittlicher und auch fallweise besonderer Zeitdruck;

  • Psychische Belastbarkeit: gering und auch durchschnittlich;

  • Geistiges Leistungsvermögen: sehr einfach, einfach und auch mäßig schwierig.

Die belangte Behörde verweise angesichts dieser Leistungskalkül auf die Feststellungen der PVA, wonach

  • eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei und

  • dass sich bezüglich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit keine wesentliche Änderung zum Vorgutachten ergeben habe und mit einer solchen auch nicht mehr zu rechnen sei.

Daraus ergebe sich schlüssig, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin so stabil sein dass sie auf allen Arbeitsplätzen im Bereich ihres Dienstgebers verwendet werden könne, die bezüglich Ihrer Anforderungen die oben festgestellten Leistungskalkül nicht überschreiten würden.

Abweichend von diesen durch die PVA festgestellten Leistungskalkülen vermeine die belangte Behörde, dass ihr Tätigkeiten mit "verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen" und "sehr guter Auffassungsgabe" und "Konzentrationsfähigkeit" und "überdurchschnittlichem Zeitdruck" nicht mehr möglich und zumutbar seien. Es sei nicht nachvollziehbar aufgrund welcher ärztlichen Beurteilung die Dienstbehörde zu diesen Schlüssen komme.

In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 26.05.2014 werde als Hauptursache der Minderung ihrer Dienstfähigkeit eine Erschöpfungsdepression unter Therapie in Teilremission mit geringem Krankheitswert mit der "Klassifikationszuordnung" ICD-10, 43.2: Anpassungsstörung (deren Auslöser laut diesem Code "ein hohes berufliches Engagement über einen längeren Zeitraum" sei) festgestellt. Im Vergleich dazu habe die langjährige Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin mit Attest vom 15.05.2014 eine rezidivierende depressive Störung F 33.10, Mitte der Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2014 wieder in der Lage sei ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen wobei, direkter Kundenkontakt aufgrund der oben genannten Diagnose nicht befürwortet würde.

Die Beschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 01.12.2009 zu Unternehmenszentrale, Division Filialnetz, Postkundenservice, Callcenter, Postkundenservice Steiermark und Oberösterreich versetzt und mit Wirkung vom 16.11.2010 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt worden. Der Arbeitsplatz 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Callcenter erfasse sowohl den Backoffice-Bereich (mit schriftlichen Eingaben und Erledigungen) wie auch die Auskunftserteilung und Beschwerdeannahme per Telefon.

Das Postkundenservice im Backoffice-Bereich umfasse 3 Mitarbeiter (darunter auch die Beschwerdeführerin) rechtlich die auf Firmenkunden spezialisiert sein, mit der Aufgabe der schriftlichen Beantwortung schriftlicher Beschwerden, wie z.B. über nicht zugestellte oder nur teilweise zugestellte Werbesendungen und Zeitungen. Mit diesen Aufgaben seien alle 3 Bediensteten voll ausgelastet gewesen, weshalb ab dem Jahr 2011 eine 4. voll beschäftigten Mitarbeiter hinzugezogen wurde.

Das gelte auch heute noch. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor Inhaberin des ihr im Backoffice-Bereich zugewiesenen so genannten "Redimensionierungs-Arbeitsplatzes" (PT 4-Arbeitsplätze, die für die Dauer der aktuellen Besetzung der Verwendungsgruppe PT 4 und im Falle einer Nachbesetzung der in der Verwendungsgruppe PT 6 bewertet sind).

Sollte tatsächlich ein Mehrbedarf in der telefonischen Bearbeitung von Auskunftsersuchen bestehen, könne dieser durch arbeitsplatzverlustige Mitarbeiter des inzwischen aufgelassenen Jobcenters abgedeckt werden. Soweit bekannt würden dort 21 Mitarbeiter der Verwendungsgruppe PT 2 bis PT 8, davon 3 Mitarbeiter der Verwendungsgruppe PT 4, verwendet werden. Darunter befinde sich auch der Kollege XXXX (PT 4), der für den Telefondienst im Post Kundenservice besten geeignet sei, während sie dort nur aushilfsweise eingesetzt worden sei. Dies allerdings so lange, bis sie den Anforderungen der telefonischen Auskunftserteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen gewesen sei und in weiterer Folge das Ruhestandsversetzungverfahren eingeleitet worden sei.

Der Dienstfähigkeit sei daher nach den Anforderungen auf den ihr im Post Kundenservice (" Backoffice-Bereich" und damit ohne ständigen Telefondienst) verliehene PT 4-Arbeitsplatz zu beurteilen. Für diese Verwendung besitze sie nach wie vor die volle gesundheitliche Eignung und sei daher auch nicht dauernd dienstunfähig.

Unter Hinweis auf einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs wird ferner ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen sei, ob sie die Aufgaben des ihr zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen vermöge. Der angefochtene Bescheid führe an keiner Stelle aus, welcher konkrete Arbeitsplatz der zuletzt zugewiesen gewesen sei. Feststellungen über die ihr auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über ihre Fähigkeit, diese die Tätigkeiten zu verrichten, seien nicht getroffen worden. Die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes sei unterblieben, weshalb ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vorliege.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur österreichischen Post AG und ist in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Ihr letzter dienstrechtlich zugewiesen Arbeitsplatz "Code 0401 Sachbearbeiterin/administrativer Dienst" befand sich der Unternehmenszentrale 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48-50. die Beschwerdeführerin wurde im Post Kundenservice verwendet. Der Arbeitsplatz Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Callcenter umfasst sowohl den Backoffice-Bereich (mit schriftlichen Eingaben und Erledigungen) als auch die Auskunftserteilung und Beschwerdeannahme per Telefon.

Das Anforderungsprofil lautet wie folgt:

  • Arbeitshaltung: Überwiegend sitzen, fallweise stehen und gehen.

  • Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:

Verantwortungsvoll.

  • Auffassungsgabe: Sehr gute.

  • Konzentrationsfähigkeit: Sehr gute.

  • Hebe-und Trageleistungen: Fallweise leicht, nicht schwer oder mittelschwer.

  • Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck

  • Tätigkeit wird ausgeübt: Nur in geschlossenen Räumen.

  • Diensteinteilung: Nur Tagdienst.

  • Dienstabschnitte: Bis höchstens 9 Stunden.

  • Computerarbeit: Über 50 %.

  • Erforderliche Arm-und Handbeweglichkeit: In normalem Ausmaß.

  • Anforderungen an die Feinmotorik der Finger: In normalem Ausmaß.

  • Bücken, Strecken: Nicht erforderlich.

  • Treppensteigen: Nicht erforderlich.

  • Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich.

  • Erforderliche Sehleistung: Normal.

  • erforderliche Gewährleistung: normal.

  • Erforderliche Sprechkontakte. Häufig.

  • Soziale Anforderungen: Viel Kundenverkehr (Mitarbeiter) Tätigkeit in Arbeitsgruppe.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 01.07.2013 durchgehend im Krankenstand. Die belangte Behörde holte ein Gutachten der PVA über ihre Dienstfähigkeit ein. Dabei wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 08.08.2013

  • eine Erschöpfungsdepression, mäßiger Krankheitswert,

  • Chronischer Schulterschmerz rechts, ohne Funktionseinschränkung sowie

  • ein Zustand nach Anlage eines Blasenbandes 2010

festgestellt.

Beim Gesamtrestleistungskalkül ergaben sich Einschränkungen beim Arbeitstempo, wonach der Beschwerdeführerin nur fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar sei. Ihr könne nur durchschnittliche psychische Belastbarkeit zugemutet werden. Das geistige Leistungsvermögen erstrecke sich nur auf mäßig schwierige Tätigkeiten.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung wurde für möglich erachtet. Dazu sei die Adaptierung der medikamentösen Therapie sowie die Durchführung begleitender psychotherapeutischer Maßnahmen erforderlich. Eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten wurde empfohlen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin dann wieder Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie intellektuell verantwortungsvolle Leistungsvermögen erbringen könnte.

Bei der empfohlenen Nachuntersuchung wurden in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 26.05.2014 als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • eine Erschöpfungsdepression, unter Therapie in Teilremission, geringer Krankheitswert und

  • gelegentliche Lendenwirbelsäulenbeschwerden, ohne Funktionseinschränkung

festgestellt.

Beim Gesamtrestleistungskalkül ergaben sich gegenüber dem Vorgutachten keine Änderung.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der oben angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Im Hinblick auf das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin seien ständige Bildschirmarbeiten zumutbar. Bezüglich Arbeitstempo und psychischer Belastbarkeit ergebe sich allerdings keine wesentliche Veränderung. Mit einer solchen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei konnte hinsichtlich den konkreten, der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz obliegenden Tätigkeiten ihrem Vorbringen in der Beschwerde gefolgt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 BDG lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/018).

Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall haben die Begutachtungen durch die PVA ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen ihres zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes "Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst" nicht mehr erfüllt, da ihr nur mehr Tätigkeiten zugemutet werden könnten, die nur fallweise unter besonderem Zeitdruck zu erbringen seien. Ihre psychische Belastbarkeit sei durchschnittlich und ihr geistiges Leistungsvermögen "mäßig schwierig". Damit sind die mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin laut Code 0401 verbundenen Anforderungen

  • "Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:

Verantwortungsvoll

  • Auffassungsgabe: Sehr gute

  • Konzentrationsfähigkeit: Sehr gute"

nicht mehr zu bewältigen. Da sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen auch nach Ablauf eines Jahres nicht gebessert haben und eine solche Besserung auch nicht mehr zu erwarten ist, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig ist.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die belangte Behörde bei der Prüfung der Dienstfähigkeit ihre Tätigkeit im Backoffice-Bereich hätte betrachten müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde vorgebracht hat, dass ihr Arbeitsplatz Code 0401 Sachbearbeiter/administrativer Dienst sowohl im Backoffice-Bereich, wo nur schriftliche Beschwerden behandelt werden, als auch die Auskunftserteilung und Beschwerdenannahme per Telefon umfasse. Damit ist aber bei der Prüfung der Dienstfähigkeit die von der Beschwerdeführerin geforderte ausschließliche Zugrundelegung der Backoffice-Tätigkeit ausgeschlossen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie den Anforderungen der telefonischen Auskunftserteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen sei. Wenn die Beschwerdeführerin das Attest ihrer Psychotherapeutin vom 15.05.2014 ins Treffen führt, ist zu bemerken, dass darin zwar in Aussicht gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2014 wieder ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, ein direkter Kundenkontakt aber nicht befürwortet werde. Da aber laut Anforderungsprofil Code 0401 der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin viel Kundenverkehr erfordert, ist damit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie dauernd dienstunfähig ist.

Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich eines fehlenden Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG bzw. eines Vorgehens nach § 14 Abs. 5 BDG blieben in der Beschwerde unwidersprochen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Anforderungsprofils und des Vorbringens in der Beschwerde konnten die mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbundenen Tätigkeiten ausreichend konkretisiert werden. Die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte daher auf Basis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinlänglich geklärt werden.

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