W213 2016238-1•BVwG W213 2016238-1
W213 2016238-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2015
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Organisationsänderung, schonendste<br/>Variante, Versetzung
W 213 2016238-1/6E
IM Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am 06.10.1961 gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 23.09.2014, GZ. P787310/86-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht als Oberstärztin (ObstA) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.07.2014, GZ P787310/86-KdoEU/G1/2014, die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen werde, sie von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, zu versetzen und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 107, "Ltr NFmed-Modul FA Intensiv-Med", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956 sowie unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG 1979, diensteinzuteilen.
Die Beschwerdeführerin habe innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 24.07.2014 eingewendet, dass sie mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nicht einverstanden sei, da sie - zur Zeit einen MBO1/FG3-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes bekleide, demgemäß mit einer besoldungsmäßigen Verschlechterung zu rechnen hätte, und feststellen müsse, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen fachlich und dienstrechtlich schlechter gestellt werde.
Sie beantrage die bescheidmäßige Einteilung auf den Zielarbeitsplatz 001 Kdt SanZS Kdt FAmb MBO1/3, der ihren derzeitigen Besoldungsmerkmalen entspechen würde. Für diese Maßnahme bestehe bereits die Zustimmung der Personalvertretung.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, zu versetzen und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 107, "Ltr NFmed-Modul FA Intensiv-Med", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956 sowie unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG 1979, diensteinzuteilen. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
Rechtsgrundlagen: § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 2 Abs 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 152c des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 113e des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung"
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 128, "AbtLtr FA Intensiv-Med", Dienstort 8052 Graz, mit der Wertigkeit M BO 1/Funktionsgruppe 3, am KdoSanZ Süd, AbtAnästIntensivMed, diensteingeteilt. worden sei.
Ihre Verwendung als AbtLtr FA Intensiv-Med habe die - aus nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlichen - Tätigkeiten, beinhaltet.
"Verwendung: AbtLtr FA Intensiv-Med,
OplNr: SA5,
PosNr: 128,
MTC: V0229
AUFGABEN:
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Abteilung Anästhesie- und Intensivmedizin führen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
Militärische Ausbildung
• GALG M BO 1 - milmedD
Zivile Ausbildung/Kenntnisse
• Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin
• Aufrechtes Ärztekammerdiplom Notarzt
Persönliche Merkmale
• Führungsfähigkeit
• Entscheidungsfähigkeit
• Stressresistenz
VORVERWENDUNG
Vorwendung(en):
• Mind. 5 Jahre Facharzt Anästhesie und Intensivmedizin
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN
• Führung der Abteilung Anästhesie- und Intensivmedizin
• Koordinierung und Überwachung der Qualitätssicherung in der Abteilung
• Schaffung und Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen zur Zielerreichung
• Steuerung der personellen und materiellen Bedarfsdeckung der Abteilung
• Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung
• Kontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Kommandantenverantwortung
• Sicherstellung des Personalmeldesystems und des Versorgungsmeldesystems
• Durchführung der anästhesiologischen und schmerztherapeutischen sowie intensiv- und notfallmedizinischen Versorgung
• Sicherstellung der Dokumentation in der Abteilung
• Lehr- und Ausbildungstätigkeit im Rahmen von Kursen und Praktika sowie Turnusausbildung von Ärzten
• Mitwirkung und Durchführung von festgelegten Eignungs- und Diensttauglichkeitsuntersuchungen
• Führung der IMCU und Schmerzambulanz"
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Auch das Sanitätszentrum Süd sei aufgrund der oa. Organisationänderung geändert, und die Kdo SanZ Süd aufgelöst und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt worden. Der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit der Pos.Nr. 128 sei damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Graz ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der besoldungsrechtlichen Stellung, der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung der Beschwerdeführerin entspreche, und zwar als "Ltr NFmed-Modul FA Intensiv-Med" mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 1 im KdoSanZ FAmb SanZS, vorhanden sei.
Im Bereich des KdoEU gebe es keinen M BO 1/3-Arbeitsplatz, der der Wertigkeit des alten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin entspreche. Es werde festgehalten, dass sich der Dienstort nicht verändert habe.
Die Verwendung der Beschwerdeführerin als Ltr NFmed-Modul FA Intensiv-Med beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
"Verwendung: Ltr NFmed-Modul FA Intensiv-Med,
OPlNr: SZ2,
PosNr: 107,
MTC: V0168
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Das Notfallmedizinische Modul führen und die anästhesiologische und schmerztherapeutische Patientenversorgung durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• GALG M BO 1 (OffzdhmmD)
• Militärmedizinische Basisausbildung (MMBA)
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Berufsberechtigung als Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin
persönliche Merkmale:
• Führungsfähigkeit
• Entscheidungsfähigkeit
• Stressresistenz
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): Facharzt Anästhesie und Intensivmedizin (5 Jahre)
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Führung des Notfallmedizinischen Moduls
• Koordinierung und Überwachung der Qualitätssicherung in der Abteilung
• Schaffung und Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen zur Zielerreichung
• Steuerung der personellen und materiellen Bedarfsdeckung der Abteilung
• Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung
• Kontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Kommandantenverantwortung
• Sicherstellung des Personalmeldesystems und des Versorgungsmeldesystems
• Durchführung der anästhesiologischen und schmerztherapeutischen sowie intensiv- und notfallmedizinischen Versorgung
• Sicherstellung der Dokumentation in der Abteilung
• Lehr- und Ausbildungstätigkeit im Rahmen von Kursen und Praktika, sowie der Turnusausbildung von Ärzten
• Mitwirkung und Durchführung von festgelegten Eignungs- und Diensttauglichkeitsuntersuchungen
• Führung der Intensivüberwachungspflege (Intermediate Care Unit-IMCU)."
Die fachspezifischen Aus- und Fortbildungen der Beschwerdeführerin u. a. im Bereich der Anästhesie, Notfallmedizin sowie Intensivmedizin und Ihre bisherigen Erfahrungen - sie sei im Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.01.2009 als LArzt Anästhesie-Stat WachStat im MSP1 tätig gewesen - befähigten sie zur Erfüllung der o.a. Aufgaben eines Ltr NFmed-Modul FA Intensiv-Med.
Es werde festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Kommandanten des SanZ Süd besetzt sei.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 eine Versetzung von Amts wegen zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liege ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könne, spreche nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen seien - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde lägen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers.
Grundsätzlich obliege es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamtes BMLVS) an die realen Bedürfnisse - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei müsse es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten sie vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten seien. Im vorliegenden Fall sei das Sanitätszentrum West neu organisiert, die Feldambulanz aufgelöst und eine Lehrkompanie in Salzburg neu aufgestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter bestehe, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.
Diese sachliche Organisationsänderung habe die Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, hätten allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
Da im gegenständlichen Fall die Auflassung des Arbeitsplatzes (= Auflösung der Dienststelle KdoSanZ Süd) das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung begründet habe, seien hierbei die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen gewesen.
Darüber hinaus gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen würden, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Gründen vorgenommen worden sei, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betreffe und keine Hinweise darauf bestehe, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um ihr persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung stehe (VwGH 26.5.1977, GZ 254/77).
Im vorliegenden Fall habe sich der Dienstort nicht geändert. § 38 Abs. 4 BDG sei daher nicht anzuwenden gewesen. Eine dennoch durchgeführte Vergleichsprüfung habe im vorliegenden Fall ergeben, dass kein anderer Beamter zur Verfügung stehe, den diese Versetzung weniger hart treffen würde. Es liege daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor (vgl BVwG 04.06.2014, GZ W106 2006044-1).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses sei die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" sei grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage komme, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident sei. Sei dies nicht möglich, sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten solle ferner ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße entstehe (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Einen Rechtsanspruch des Beamten darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor; grundsätzlich sei lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17- BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06), wobei hierbei die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen seien (BerK 17.06.2010, GZ 26/10-BK/10).
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die belangte Behörde der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen habe, da die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin auf einen möglichst adäquaten, ihrer fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz an demselben Dienstort wie bisher dienstzugeteilt habe, nämlich auf dem Arbeitsplatz "Ltr NFmed-Modul FA Intensiv-Med" mit der Wertigkeit M BO 1/Funktionsgruppe 1 in Graz.
Da der Arbeitsplatz des Kommandanten des SanZ Süd nicht frei sei, könne die Beschwerdeführerin auch nicht auf diesen diensteingeteilt werden. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, sich auf diesen zu bewerben, sobald dieser ausgeschrieben werde.
Aufgrund der Anwendung des § 113e GehG erfahre die Beschwerdeführerin für die nächsten drei Jahre keine finanziellen Einbußen. Danach werde ihr finanzieller Verlust durch die Anwendung der Wahrungsbestimmung des § 152c BDG 1979 abgefedert.
Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handle es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten bestehe (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).
Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 25.09.2014) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (Postaufgabe am 22.10.2014) und führte in der Begründung aus, dass im bekämpften Bescheid die Nennung der Dienststelle von welcher sie wegversetzt werde fehle. Unter Hinweis auf die von ihr erhobenen Einwendungen führte sie aus, dass die absehbaren finanziellen Verluste im Maximalfall € 1570,- pro Monat (14x im Jahr) betragen würden. Selbst bei Greifen der Wahrungsbestimmungen sei ein Verlust von rund €
310,- pro Monat zu erwarten.
Aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich zweifelsfrei die fachverwendungsdienstliche Schlechterstellung, da der alte Arbeitsplatz die Funktion der Leitung einer Abteilung enthalte, während dies beim neuen Arbeitsplatz nicht der Fall sei. Ferner fehle auch die Vertretungsfunktion für den Kommandanten/ärztlichen Leiter der Krankenanstalt. Die nun geplanten Maßnahmen seien nicht durch die Beschwerdeführerin sondern zu 100% durch den Dienstgeber zu vertreten
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
Die belangte Behörde hat unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargetan, dass es im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 notwendig geworden sei, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Auch das Sanitätszentrum Süd sei aufgrund der oa. Organisationänderung geändert, und die Kdo SanZ Süd aufgelöst und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt worden. Der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit der Pos.Nr. 128 sei damit untergegangen. Mit dieser Argumentation hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass die Versetzung des Beschwerdeführerins im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Organisationsänderung erfolgt ist.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass im bekämpften Bescheid die Nennung der Dienststelle von welcher sie wegversetzt werde fehle. Unter Hinweis auf die von ihr erhobenen Einwendungen führte sie aus, dass die absehbaren finanziellen Verluste im Maximalfall € 1570,-
pro Monat (14x im Jahr) betragen würden. Selbst bei Greifen der Wahrungsbestimmungen sei ein Verlust von rund € 310,- pro Monat zu erwarten. Aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich zweifelsfrei die fachverwendungsdienstliche Schlechterstellung, da der alte Arbeitsplatz die Funktion der Leitung einer Abteilung enthalte, während dies beim neuen Arbeitsplatz nicht der Fall sei. Ferner fehle auch die Vertretungsfunktion für den Kommandanten/ärztlichen Leiter der Krankenanstalt. Die nun geplanten Maßnahmen seien nicht durch die Beschwerdeführerin sondern zu 100% durch den Dienstgeber zu vertreten.
Mit diesem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Versetzung zu begründen. Die von der Beschwerdeführerin eingewendete Schlechterstellung ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass der neue Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 angehört, während der frühere Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 zugeordnet war. Im Übrigen hat die belangte Behörde - wie schon oben erwähnt - das wichtige dienstliche Interesse an der gegenständlichen Versetzung überzeugend dargetan. Ebenso konnte die Beschwerdeführerin auch der Feststellung der belangten Behörde, wonach sie die für die Beschwerdeführerin schonendste Variante gewählt habe, keine konkreten Argumente entgegenstellen. Zumal der von ihr präferierte neue Arbeitsplatz des Kommandanten des SanZ Süd gegenwärtig besetzt ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
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