BVwG W209 2003141-1

W209 2003141-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2015

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Regest

Beitragsgrundlagen, Dienstverhältnis, Sonderzahlung

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BVwG W209 2003141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2003141.1.00

Spruch

W209 2003141-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch Dr. Heinz-Peter WACHTER, Rechtsanwalt, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.11.2011, VA-VR 3315959/11-Schu, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF stattgegeben und abweichend vom angefochtenen Bescheid nachstehend angeführte Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen aufgrund des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zur Dienstgeberin XXXX festgestellt:

Zeitraum

Beitragsgrundlagen

Sonderzahlungen

01.09. 2001 bis 31.12.2001

EUR 6.575,25

EUR 1.095,88

01.01. 2002 bis 31.12.2002

EUR 19.722,12

EUR 3.287,02

01.01. 2003 bis 31.12.2003

EUR 19.722,12

EUR 3.287,02

01.01. 2004 bis 31.12.2004

EUR 19.561,80

EUR 3.260,30

01.01. 2005 bis 31.05.2005

EUR 7.886,80

01.06. 2005 bis 31.12.2005

EUR 11.041,52

EUR 3.154,72

01.01. 2006 bis 31.12.2006

EUR 18.928,32

EUR 3.154,72

01.01. 2007 bis 31.12.2007

EUR 18.928,32

EUR 3.154,72

01.01. 2008 bis 31.12.2008

EUR 18.928,32

EUR 3.154,72

01.01. 2009 bis 23.12.2009

EUR 19.209,94

EUR 3.137,48

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund einer Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) am 26.03.2010, in der sie angab, dass sie von 01.09.1991 bis 31.01.2001 und von 01.09.2001 bis 23.12.2009 als Köchin und Kellnerin gearbeitet habe, im genannten Zeitraum jedoch nicht bzw. mit einem zu geringen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr Dienstgeber bzw. dessen Nachfolgerin dazu am 25.06.2010 befragt. Diese gaben an, soweit es die Beschäftigung ab 01.09.2001 betrifft, sei Frau XXXX die Inhaberin des Betriebes gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dort von Montag bis Freitag immer von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr gearbeitet und hierfür ab September 2001 € 1.000, ab Jänner 2004 € 1.050 und ab Jänner 2007 € 1.100 monatlich (14-mal im Jahr) erhalten. Die Auszahlung sei in bar erfolgt, Belege habe man nicht ausgestellt.

2. Am 18.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin seitens der WGKK im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu ihrer Beschäftigung im Betrieb von Frau XXXX befragt. Dabei gab sie an, ab September 2001 wieder als Köchin zu arbeiten begonnen zu haben und zwar von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr, jeden ersten Mittwoch und ersten Freitag im Monat von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr und jeden Donnerstag von 17:00 Uhr bis 21:30 Uhr. Erhalten habe sie dafür netto € 1.150. Belege gebe es keine. Ab März 2009 habe sie zwar die Arbeitszeit reduziert, trotzdem aber € 1.200 im Monat erhalten.

3. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Kasse sodann hinsichtlich der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin XXXX für den Zeitraum von 01.09.2001 bis 23.12.2009 die jährlichen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen auf Basis des Ermittlungsergebnisses und der Bestimmungen des in Betracht kommenden Kollektivvertrages (auf Basis einer 40 Stundenwoche) festgestellt. In der Begründung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.05.2005 verjährt sei. Im Spruch findet sich keine derartige Feststellung zur Verjährung.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch. Begründend führte sie aus, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten, weil nicht nachvollziehbar sei, von welchem Ermittlungsergebnis die belangte Kasse ausgegangen sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Kasse zur Höhe der im Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen gekommen sei. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, wieso in der Begründung angeführt werde, dass hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2001 bis 31.05.2005 das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei, wenn im Spruch dann doch über diesen Zeitraum mit abgesprochen werde.

5. Mit Schreiben vom 19.12.2011 legte die belangte Kasse die Verwaltungsakten dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vor und beantragte die Abweisung des Einspruches. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht feststellbar, auf welcher Grundlage die Beitragsgrundlagen festgestellt worden seien, sei zu entgegnen, dass die Korrektur der ursprünglich von der Dienstgeberin gemeldeten Beitragsgrundlagen auf Basis der Bestimmungen des geltenden Kollektivvertrages vorgenommen worden sei, da die Dienstnehmerin nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche Unterlagen vorzulegen. Dem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso in der Begründung angeführt werde, dass hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2001 bis 31.05.2005 das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei, wenn im Spruch dann doch über diesen Zeitraum mit abgesprochen werde, sei zu entgegnen, dass zwischen dem Recht auf Feststellung der korrekten Beitragsgrundlagen und dem Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ein erheblicher Unterschied bestehe. Ersteres könne nie verjährten, letzteres selbstverständlich schon. So hätte die Dienstnehmerin die Möglichkeit eines Nachkaufes gemäß § 68a ASVG auf Grundlage des Differenzbetrages zwischen den alten und den neuen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen.

6. Mit Schreiben vom 18.01.2012 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung der Beschwerdeführerin die o.a. Gegenäußerung der belangten Kasse zur Stellungnahme. Diese gab dazu mit Schriftsatz vom 15.02.2012 bekannt, dass die belangte Kasse in ihrer Gegenäußerung nunmehr deutlich und nachvollziehbar dargelegt habe, auf welcher Basis sie die festgestellten Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen ermittelt habe, und ersuchte um entsprechende Ergänzung der Bescheidbegründung. Weiters wies sie darauf hin, dass sich der bekämpfte Bescheid nur auf den Zeitraum von 01.09.2001 bis 23.12.2009 beziehe, weswegen sie um Ergänzung des Bescheides hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.09.1991 bis 31.01.2001 ersuchte.

7. Mit Bescheid vom 23.05.2012 setzte das Amt der Wiener Landesregierung das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des gleichzeitig anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Entgeltansprüche der Beschwerdeführerin aus ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX gemäß § 38 AVG aus.

8. Am 29.09.2014 wurde dem nunmehr zur Entscheidung über den - jetzt als Beschwerde zu wertenden - Einspruch zuständigen Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11.09.2012, 8 Ra 65/12f, übermittelt, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.02.2012, 34 Cga 78/10d-21, abgewiesen wurde. Mit letzterem wurden der Beschwerdeführerin von den klagsweise geltend gemachten Überstunden lediglich 12,5 Stunden anerkannt und ausgesprochen, dass ihr hierfür - ausgehend vom vereinbarten Nettomonatslohn von € 1.200,00 unter Hinzurechnung eines 50-prozentigen Zuschlages - Überstundenentgelte im Ausmaß von € 130,81 netto gebührten. Weiters ist dem Spruchpunkt

  1. sowie der Begründung des Urteils (S, 6) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2001 bis 31.05.2005 und von 01.06.2005 bis 31.12.2008 ein mtl. Nettolohn von € 1.150,00, im Zeitraum von 01.01.2009 bis 23.12.2009 ein mtl. Nettolohn von €

1. 200,00 sowie im Dezember 2009 Überstundenentgelte in der Höhe von € 80,00 geleisteten wurden.

9. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes berechnete die belangte Kasse die Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des o.a. Urteils neu, wodurch sich laut Mitteilung vom 19.06.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 23.12.2009 die im Spruch angeführten (jährlichen) allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlen ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin war von 01.09.2001 bis 23.12.2010 bei der Dienstgeberin XXXX als Dienstnehmerin beschäftigt. Von 01.09.2001 bis 31.05.2005 und von 01.06.2005 bis 31.12.2008 betrug ihr mtl. Nettolohn € 1.150,00. Von 01.01.2009 bis 23.12.2009 betrug der mtl. Nettolohn € 1.200,00. Im Juni, August und Dezember 2009 gebührten bzw. wurden der Beschwerdeführerin Überstundenentgelte in Höhe von insgesamt € 210,81 geleistet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.02.2012, 34 Cga 78/10d-21. Die in diesem Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen sind dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11.09.2012, 8 Ra 65/12f, zufolge das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, weswegen auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon abzuweichen.

Soweit der Zeitraum von September 2001 bis Februar 2005 betroffen ist, wurde über den darin bezogenen Nettolohn auch im Spruch des genannten Urteils abgesprochen, an welchen das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls gemäß § 49 Abs. 6 ASVG gebunden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Laienrichterbeteiligung begründen würde. Da die Senatszuständigkeit jedoch nur auf Antrag vorgesehen ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff. ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst-(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2001 bis 31.05.2005 und von 01.06.2005 bis 31.12.2008 geleisteten mtl. Nettolohn in Höhe von € 1.150,00, dem ihr von 01.01.2009 bis 23.12.2009 geleisteten mtl. Nettolohn in Höhe von € 1.200,00 sowie den ihr im Juni, August und Dezember 2009 geleisteten bzw. gebührenden Überstundenentgelten in Höhe von insgesamt € 210,81 ergeben sich gemäß §§ 51 ff. ASVG die im Spruchpunkt A) angeführten (jährlichen) allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2012, dass der angefochtene Bescheid nur über den Zeitraum von 01.09.2001 bis 23.12.2009 abgesprochen hat, sie aber auch begehrt habe, über den Zeitraum von 01.09.1991 bis 31.01.2001 abzusprechen.

Dazu ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides gebildet hat (VwGH, 24.07.2014, 2013/07/0270). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nur über den im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Zeitraum abzusprechen. Darüber hinausgehende Feststellungen wären von der belangten Kasse zu treffen.

Gleiches gilt für den Hinweis auf die Feststellungsverjährung. Auch hierüber wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen, weswegen es Aufgabe der belangten Kasse wäre, hierüber bescheidmäßig abzusprechen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die (rechtfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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