BVwG W203 2107121-1

W203 2107121-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2015

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Regest

Fernbleiben vom Unterricht, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung

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BVwG W203 2107121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2107121.1.00

Spruch

W203 2107121-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 27.03.2015, GZ.:

606141/11-2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers, der seit dem Schuljahr 2014/15 die XXXX XXXX besucht, beantragte am 24.03.2015 dessen "Freistellung vom Unterricht" für den Zeitraum vom 08.04.2015 bis einschließlich 16.04.2015 und begründete diesen mit einer geplanten Urlaubsreise zu Verwandten. Im Zuge des Antrages merkte sie auch an, dass der Beschwerdeführer "seit Februar für die Einstufung als Vorschüler" vorgesehen sei, die erste Klasse in einer anderen Schule wiederholen würde und keine Bedenken hinsichtlich einer Benachteiligung in seinem Lernfortschritt bestünden.

2. Am 25.03.2015 befürwortete die Leiterin der XXXX XXXX, OSR XXXX, die Freistellung des Beschwerdeführers vom Unterricht für den beantragten Zeitraum.

3. Am 26.03.2015 ersuchte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, das die Überschrift "Ansuchen vom Fernbleiben vom Unterricht (über eine Woche)" trägt, neuerlich um Erlaubnis zum Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unterricht für den Zeitraum 08.04.2015 bis 16.04.2015, wobei sie als Grund nunmehr "Kurzfristig notwendiger Besuch der Familie in Südafrika" angab.

4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 27.03.2015, GZ.: 606141/11-2015, wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unterricht für den beantragten Zeitraum nicht erteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit grundsätzlich keinen begründeten Anlass für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht bilden würden. Aus dem ersten Antrag vom 24.03.2015 ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem Besuch der Familie in Südafrika ganz offensichtlich um eine reine Urlaubsreise handeln würde. Es sei aber keine Begründung vorgebracht worden, warum die Reise nicht auch in die unterrichtsfreie Zeit verlegt werden habe können.

5. Mit Schreiben vom 29.04.2015 brachte die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers gegenüber dem Landesschulrat für Steiermark vor, dass ihre ganze Familie in Südafrika leben würde, und ihr wegen eines längeren Krankenstandes keine Auslandsreisen gestattet gewesen wären. Da ihr Großvater ernste gesundheitliche Probleme bekommen habe, wäre für sie eine kurzfristige Reise notwendig geworden. Da es keine zumutbare Kinderbetreuungsmöglichkeit für den Zeitraum ihrer Abwesenheit gegeben habe, habe sie versucht, den Zeitraum der Reise so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer nur so kurz wie möglich von der Schule habe fernbleiben müssen. Sie ersuche daher, "die Entscheidung nochmals zu überprüfen".

6. Die als "Ersuchen um nochmalige Überprüfung" bezeichnete Beschwerde wurde vom Landesschulrat für Steiermark samt zugehörigem Verwaltungsakt am 11.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1, erster Teilsatz Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. Ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur; in diesem Sinn auch zuletzt VwGH vom 20.05.2015, Ro2015/10/0021).

2.3. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unterricht vom 08.04.2015 bis einschließlich 16.04.2015 keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.

2.4. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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