BVwG W189 2012767-1

W189 2012767-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige

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BVwG W189 2012767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2012767.1.00

Spruch

W189 2012768-1/4E

W189 2012767-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) von XXXX und

2. ) von XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2014, 1.) Zl. 831010200-2329475 und 2.) Zl. 831010309-2337176, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig sowie orthodox, reisten am 15.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.

Dabei gab sie an, illegal und schlepperunterstützt aus dem Herkunftsstaat aus- und in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Ihren Reisepass habe sie im Jahr 2010 in der Ukraine verloren.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass ihr namentlich angeführter Ex-Lebensgefährte (Vater ihres Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers) als Polizist in der Stadt XXXX tätig sei. Von diesem sei sie mehrmals mit dem Umbringen und damit bedroht worden, ihr den Sohn wegzunehmen, da sie diesen verlassen habe. Ihr Sohn sei damals zwei Jahre alt gewesen. Er habe ihr vor ca. zwei bis drei Wochen alle ihre Papiere weggenommen. Aus diesem Grund sei sie mit ihrem Sohn geflüchtet. Sie habe nur in ein Land in Europa reisen wollen, da sie zuhause nicht mehr vor ihrem Ex-Lebensgefährten sicher gewesen sei.

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, gleichzeitig für ihren Sohn - den Zweitbeschwerdeführer - einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihr Sohn habe überdies keine anderen Fluchtgründe.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr Ex-Lebensgefährte seine Drohungen wahrmachen könnte, weshalb sie um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes fürchte.

Vorgelegt wurden die Kopie des Inlandspasses der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers.

Am 30.07.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, Regionaldirektion Tirol, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund.

Sie legte Unterlagen zur Integration vor.

Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen befragt, gab sie insbesondere an, die Schule besucht und danach eine Lehre als Köchin/Konditorin gemacht zu haben. Im Jahr 2003 oder 2004 sei sie mit ihrem nunmehrigen Ex-Lebensgefährten zusammengekommen, den sie schon vorher gekannt habe. Mit diesem habe sie einen Sohn - den Zweitbeschwerdeführer. Ihr Ex-Lebensgefährte sei Polizist gewesen, habe als solcher aber nicht viel verdient, trotzdem habe die Erstbeschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen dürfen. Dies sei ihr von ihrem Ex-Lebensgefährten verboten worden.

Ca. im Jahr 2008/2009 habe sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt und sei mit ihrem Sohn zu ihrer Mutter geflüchtet. Sie habe sich bis zur Ausreise bei ihrer Mutter in XXXX aufgehalten. Dort habe sie auch nicht gearbeitet. Es habe dort keine Arbeit für sie gegeben. Ihr Sohn habe bis zur Ausreise die Schule besucht und sei bereits in der ersten Klasse gewesen, als sie nach Österreich gekommen seien.

Den Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates habe sie im Frühling 2013 getroffen.

Auf Vorhalt, dass sie erklärt habe, ihren Lebensgefährten bereits im Jahr 2008 verlassen zu haben, erklärte sie, dass sie sich berichtigten wolle. Ihr Lebensgefährte habe ihre Dokumente im Winter 2012/2013 weggenommen. Er sei zu ihre nachhause gekommen, habe sie geschlagen und im Zuge dessen ihren Pass mitgenommen. Dann sei er noch einmal zu ihr gekommen und habe ihr weitere Dokumente weggenommen.

Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung erklärt habe, dass sie ihren Pass bereits im Jahr 2010 verloren habe, meinte sie, dass sie einen Pass gehabt habe, der aber im Jahr 2010 abgelaufen sei. Dann habe sie einen neuen Pass beantragt. Dieser sei ihr von ihrem Ex-Lebensgefährten weggenommen worden.

Auf Vorhalt, dass das bisherige Vorbringen widersprüchlich sei, meinte sie, dass vielleicht der Dolmetscher damals falsch übersetzt habe.

Befragt, mit welchen Dokumenten sie ausgereist sei, erklärte sie, dass sie keine Dokumente bei sich gehabt habe, sondern nur die Kopie ihres Passes mitgenommen habe. Zuhause verfüge sie über ihre Schul- und Abschlusszeugnisse. Sonst habe ihr Ex-Lebensgefährte ihre Dokumente bei sich.

Zum konkreten Grund für die Ausreise befragt, führte sie an, dass ihre Probleme ab dem Zeitpunkt begonnen hätten, zu dem sie zu ihrem Freund gezogen sei. Sie seien damals ca. acht Monate zusammen gewesen. Dies sei etwas im Jahr 2003 oder 2004 gewesen. Er sei immer wieder nachhause gekommen und habe ihr vorgeworfen, dass sie nicht arbeite, obwohl ihr dies überhaupt nicht erlaubt gewesen sei. Sie sei von ihm ständig beleidigt worden. Er habe sie erniedrigt und sei letztlich auch handgreiflich geworden. Später habe er seine Taten bereut, sei von seiner Mutter aber wieder gegen die Erstbeschwerdeführerin aufgehetzt worden. Von der Schwiegermutter sei gefordert worden, dass sie ein Kind bekommen solle. Als sie dann schwanger geworden sei, habe sich die Situation noch verschlimmert. Während der Schwangerschaft sei sie von ihrem Ex-Lebensgefährten nach der Arbeit immer geschlagen und derart schwer verletzt worden, dass sie im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Sie habe ihn dann verlassen und sei zu ihrer Mutter gegangen, wo auch ihr Sohn auf die Welt gekommen sei. Zwei Tage nach der Geburt habe er die Erstbeschwerdeführerin besucht und sich bei ihr entschuldigt und sie um einen Neuanfang gebeten. Sie habe dies vorerst abgelehnt, sei dann aber als ihr Sohn etwa vier Monate alt gewesen sei, zu ihrem Ex-Lebensgefährten zurückgekehrt, wo die alten Probleme nach zwei bis drei Monaten wieder angefangen hätten. Vorerst sei nur die Erstbeschwerdeführerin und ab einem Alter von eineinhalb Jahren auch ihr Sohn vom Ex-Lebensgefährten geschlagen worden. Als ihr Ex-Lebensgefährte angefangen habe, das Kind zu schlagen, sei sie zu dessen Vorgesetzten gegangen, um ihren Ex-Lebensgefährten anzuzeigen. Der Vorgesetzte habe die Aufnahme einer Anzeige aber verweigert. Dieser habe ihren Ex-Lebensgefährten gerufen, der alles bestritten habe. Der Vorgesetzte habe gemeint, es handle sich um familiäre Probleme, die sie selbst lösen müssten. Dieser habe ihr versichert, dass alles wieder gut werde und sie keine Anzeige erstatten solle. Daheim angekommen, sei ihr von ihrem Ex-Lebensgefährtin gedroht worden, sie umzubringen, auch wenn sie noch weitere zwanzig Anzeigen gegen ihn erstatte. Ihr Ex-Lebensgefährte sei vor Freunden immer freundlich gewesen, habe die Zweitbeschwerdeführerin jedoch eingesperrt und bei verschiedenen Anlässen immer wieder geschlagen. Er habe dann auch angefangen, verschiedene Damen nachhause zu bringen. Sie sei in der Zwischenzeit mit ihrem Sohn in ein anderes Zimmer gesperrt worden. Als ihr Sohn zwei Jahre alt geworden sei, habe sie gesehen, dass eine Zukunft mit ihrem Ex-Lebensgefährten nicht möglich sei. Sie sei zu einer Freundin geflüchtet, da sie kein Geld gehabt habe. Von dem geborgten Geld habe sie sich eine Fahrkarte gekauft, um zu ihrer Mutter zu fahren. Später habe sie erfahren, dass ihr Ex-Lebensgefährte dafür gesorgt habe, sich in ihren Bezirk versetzen zu lassen. Das sei ca. im Jahr 2010 gewesen. Sie habe dann auch erfahren, dass er wieder verheiratet sei und seine Ehefrau bei der Staatsanwaltschaft angestellt sei. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob diese Information richtig oder falsch sei, da sie dies nur von anderen gehört habe. Kurzfristig sei ihr Ex-Lebensgefährte bei ihr und ihrem Sohn aufgetaucht und sei sehr freundlich gewesen. Er habe angekündigt, sie wieder öfter zu besuchen. Dies habe er natürlich ironisch gemeint. Sie habe im Haus ihrer Großmutter gewohnt, das neben dem Haus ihrer Mutter und ihres Stiefvaters gewesen sei. Auch dort sei sie von ihrem Ex-Lebensgefährten besucht, ins Haus gedrängt, beschimpft und geschlagen worden. Er sei immer wieder mit seinen Kollegen gekommen, wobei diese im Auto gewartet hätten. Er sei oft betrunken gewesen, habe sie und ihren Sohn geschlagen und sei dann wieder weggegangen. Er habe ihr immer gesagt, dass die Schläge für ihre Anzeige gewesen seien. Im Jahr 2013 habe sie sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen, da sie so nicht mehr weiter leben habe wollen. Sie habe ihre Ausreise organisiert, wovon ihr Ex-Lebensgefährte erfahren habe. Er sei wieder zu ihr gekommen und habe ihr ihre Dokumente abgenommen. Als ihr Kind sechs Jahre alt gewesen sei, sei ihr von ihrem Lebensgefährten mitgeteilt worden, dass er und seine Ehefrau vorhätten, ihren Sohn zu sich zu holen. Sie habe ihm das Kind nicht gegeben und so sei es weitergegangen, bis sie endlich im Jahr 2013 das Land verlassen habe.

Vor den Problemen mit ihrem Ex-Lebensgefährten habe sie im Herkunftsstaat keinen Schutz bekommen. Weitere Gründe habe sie nicht vorzubringen.

Auf Nachfrage, weshalb sie trotz Problemen mit ihrem Ex-Lebensgefährten seit dem Jahr 2003/2004 diesen nicht bereits damals verlassen habe, meinte sie, dass es am Anfang nicht so schlimm gewesen sei und sie ihn geliebt habe. Auch habe er sich immer entschuldigt und habe sie die Hoffnung gehabt, dass die Beziehung nach der Geburt des Kindes besser werde.

Befragt, ob sie versucht habe, ihren Ex-Lebensgefährten nochmals anzuzeigen, bejahte sie dies. Dies habe sie vergessen zu sagen. Sie habe ihn im Frühling 2012 anzeigen wollen. Als der Polizist den Namen ihres Ex-Lebensgefährten gesehen habe, habe er gegrinst und gefragt, ob ihr Ex-Lebensgefährte Polizist sei. Als sie die Frage bejaht habe, habe der Polizist gesagt, dass eine Anzeige keinen Sinn mache. Er habe gesagt: "Ich kann alles was ich will dort schreiben, aber es wird nicht nützen". Also habe sie keine Anzeige gegen ihren Ex-Lebensgefährten erstattet. Sie habe nicht versucht, ihren Ex-Lebensgefährten bei anderen höheren Stellen bei der Polizei bzw. anderen Behörden anzuzeigen. Sie habe Angst gehabt, weil sie zuvor zwei Mal vergeblich versucht habe, ihren Ex-Lebensgefährten anzuzeigen.

Auf Vorhalt, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Ex-Lebensgefährten bei den anderen Behörden oder Stellen in der Hauptstadt anzuzeigen, meinte sie, das erste Mal zu seinem Vorgesetzten gegangen zu sein. Der Vorgesetzte habe versucht, ihn zur Vernunft zu bringen. Die zweite Anzeige habe sie im Bezirk, in dem sie gewohnt habe, getätigt.

Sie habe auch nicht versucht, einen Anwalt einzuschalten, und mit dessen Hilfe gegen ihren Ex-Lebensgefährten rechtlich vorzugehen. Sie habe dies nicht gemacht, da sie gedacht habe, dass ihr Ex-Lebensgefährte davon erfahren würde, außerdem koste ein Anwalt zu viel Geld. Sie habe auch niemals versucht, Schutz in einem Frauenhaus zu finden.

Befragt, ob sie jemals versucht habe, ihren Bruder oder andere Familienangehörige um Unterstützung zu bitten, meinte sie, dass ihr Bruder zu viel trinke und ihre Schwester ihr nicht helfen könne. Ihr Ex-Lebensgefährte habe auch ihre Schwester einmal geschlagen, als diese schwanger gewesen sie. Die Schwester habe dann eine Fehlgeburt gehabt.

Auf Nachfrage, was der Mann ihrer Schwester gegen den Ex-Lebensgefährten unternommen habe, meinte sie, dass gar nichts unternommen worden sei, da ihr Ex-Lebensgefährte zu diesem Zeitpunkt schon wieder weggewesen sei. Sie sei in ihrer Heimat oder in einem anderen Land nicht vorbestraft. Sie werde in der Heimat auch nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschat, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Sie sei in ihrer Heimat auch niemals von den Behörden angehalten, festgenommen und verhaftet worden und habe auch nie in ihrer Heimat Probleme mit den Behörden gehabt. Auch ihr Ex-Lebensgefährte habe sie niemals bei den Behörden angezeigt. Sie sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und nicht wegen ihrer politischen Gesinnung, wegen ihrer Rasse, wegen ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Volksgruppe oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Abgesehen von den geschilderten Vorfällen habe es keine Vorfälle im Herkunftsstaat gegeben.

Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie aufgrund des Ex-Lebensgefährten um ihr Leben.

Befragt, ob sie für den Fall einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden haben würde, meinte sie, dass ihr Ex-Lebensgefährte selbst Polizist sei und bei der Polizei arbeite. Er sei mit seinen Freunden in den Polizeiautos zu ihr nachhause gekommen. Während sie von ihrem Ex-Lebensgefährten geschlagen worden sei, seien ihre Freunde ruhig im Auto gesessen. Sie wisse nicht, welche Einflüsse ihr Freund in der Polizei habe. Sie habe Angst, dass sie wegen ihrem Freund im Fall einer Rückkehr Probleme mit der Polizei bekomme.

Über die aktuelle politische und Sicherheitslage im Herkunftsstaat wisse sie Bescheid. Der Erstbeschwerdeführerin wurden Feststellungen zur Lage in ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Sie verzichtete darauf, da sie die Lage im Herkunftsstaat kenne.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde abschließend zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt.

Zu ihren Verwandten befragt, gab sie an, dass ihre Mutter, ihre Geschwister und ihre weiteren Verwandten alle immer noch in der Ukraine leben würden.

Für ihren Sohn - den Zweitbeschwerdeführer - habe sie keine speziellen Asylgründe vorzutragen. Für ihn würden die gleichen Gründe und damit die gleichen Angaben gelten wie für die Erstbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte sich mit amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden.

I.2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 09.09.2014 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 3 AslyG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2015 erteilt.

In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt.

Festgestellt wurde, dass sie von staatlicher Seite wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität und ihrer politischen Gesinnung niemals verfolgt worden seien. Weiters stehe betreffend die Erstbeschwerdeführerin fest, dass sie von staatlicher Seite auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - in ihrem Fall zur sozialen Gruppe der Frauen - niemals verfolgt worden sei. Fest stehe weiters, dass sie mit ihrem Ex-Lebensgefährten, einem Polizisten, private Probleme gehabt habe. Sie und der Zweitbeschwerdeführer seien bedroht und verfolgt worden.

Für den Fall einer Rückkehr stehe fest, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer ebenfalls Verfolgung ausgesetzt wären und um ihr Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit fürchten müssten. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich bereits an die Polizei gewandt, die sei aber weder gewillt noch in der Lage ihr zu helfen.

Fest stehe, dass die Verfolgung nicht von staatlicher Seite, sondern von Privaten (in ihrem Fall von ihrem Ex-Lebensgefährten) aus nicht in der GFK taxativ aufgezählten Gründen (Geldschulden) ausgehe.

Nach Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar nicht in der Lage gewesen sei, ihre wahre Identität vor dem Bundesamt durch Vorlage von Originalurkunden nachzuweisen, aber ihren detaillierten Schilderungen während der Einvernahme von der belangten Behörde gefolgt worden sei. Auch ihre Sprach- und Ortskenntnisse würden bestätigen, dass sie ukrainische Staatsangehörige sei.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft seien ihre Ausführungen, wonach sie keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von Ihrer Heimat nach Österreich gemacht habe und sei davon auszugehen, dass sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet habe, Ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.

Ihr Fluchtvorbringen werde ihr auf Grund der detaillierten und emotionalen Schilderungen zur Gänze geglaubt. Wie bereits festgestellt, sei die Verfolgung nicht von staatlicher Seite und auch nicht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen erfolgt. Es sei ihr aber wegen ihrer Schilderungen während ihrer Asyleinvernahme geglaubt worden, dass sie bei der Polizei um Hilfe ersucht habe und diese nicht willig gewesen sei, gegen Ihre Verfolger (in ihrem Fall gegen ihren Ex-Lebensgefährten) vorzugehen. Sie habe vor dem Bundesamt glaubwürdig erzählt, dass ihr Ex-Lebensgefährte ein Polizist sei und dieser ihr gegenüber immer gewalttätig gewesen sei. Sie habe weiters vorgebracht, auch mehrmals versucht zu haben, ihn bei seinem Vorgesetzten und anderen Stellen anzuzeigen, jedoch erfolglos. Ihr Vorbringen finde auch zum Teil Deckung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Punkt Korruption. Weiters werde ihr geglaubt, dass sie in der Ukraine an keinem anderen Platz sicher gewesen wäre, da es beinahe unmöglich sei, in der Ukraine von den Polizisten nicht gefunden zu werden. Das ergebe sich ebenfalls aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem Punkt Bewegungsfreiheit.

Da Sie von einem Polizist jahrelang misshandelt und zum Schluss sogar verfolgt und bedroht worden sei, ohne dass die Polizei ihr helfen habe können, werde ihr geglaubt, dass ihr einziger Ausweg Sicherheit für sich und Ihren Sohn zu finden, die Heimat zu verlassen gewesen sei.

Wie bereits festgestellt, werde ihr geglaubt, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine von Ihrem Ex-Lebensgefährten gefunden werden würde. Es werde ihr ebenfalls geglaubt, dass sie und ihr minderjähriger Sohn um ihre körperliche Unversehrtheit bzw. sogar um ihr Leben fürchten müssten.

Zur Lage im Herkunftsstaat wurde auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen verwiesen.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. vorerst angeführt, dass ihr geglaubt werde, jahrelang von ihrem Ex-Lebensgefährten, der gleichzeitig ein Polizist sei, misshandelt und zum Schluss bedroht und verfolgt worden sei. Der vorgetragene Sachverhalt entspreche jedoch keinem der in GFK genannten Gründe. Es handle sich vielmehr um familiäre Probleme und schütze das Asylrecht nur Personen, gegen die mit staatlichen oder privaten Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates bzw. von Privatpersonen, das sich direkt gegen den Einzelnen wende und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreife. Derartige Maßnahmen habe sie jedoch mit keinem Wort dargetan.

Die gegen sie gesetzten oder von ihr befürchteten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken, da es sich um keine asylrelevante Verfolgung handle.

Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK sei, dass die staatliche oder private Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung) erfolge. Die von ihr behauptete Bedrohung sei allerdings wegen des fehlenden Bezuges zu einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht als asylrelevant anzusehen. Unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde.

Auch im Hinblick auf das vorliegende Familienleben mit ihrem Sohn - dem Zweitbeschwerdeführer - sei kein anderes Ergebnis begründbar gewesen, da auch diesem kein Asyl zuerkannt worden sei.

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall der Erstbeschwerdeführerin von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd. Art. 3 EMRK ausgehe, da sie mit Ihrem Ex-Lebensgefährten familiäre Probleme gehabt habe und deswegen immer wieder von diesem misshandelt und aufgesucht worden sei. Sie habe sich bereits an die Polizei gewandt und diese habe ihr nicht helfen können. Da Sie von staatlicher Seite keinen Schutz erhalten habe und auf Grund des Einflusses von ihrem Ex-Lebensgefährten, der selbst ein Polizist sei, keine Hilfe erhalten werde, sei ihr Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr.

Da sie wegen privaten Problemen verfolgt werde und nicht aus in der GFK Gründen, habe diese Verfolgung - wie bereits erörtert - keine Asylrelevanz.

Sie werde von einem einflussreichen Polizisten verfolgt. Dieser habe ihr mehrmals Gewalt zugefügt, was auch im Fall einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder passieren würde.

Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da es für ihren Ex-Lebensgefährten, der ein Polizist sei, ein leichtes sei, sie in der Ukraine aufzuspüren.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.

Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung im Familienverfahren erging auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer.

I.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 02.10.2014 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten.

Darin wurde moniert, dass die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt völlig falsch beurteilt habe.

Die Erstbeschwerdeführerin gehöre zu der sozialen Gruppe "der von ukrainischen Polizisten misshandelten und mit dem Tode bedrohten Ex-Partnerinnen, weshalb ihr, wie die belangte Behörde richtig festgestellt habe, auch kein staatlicher Schutz vor den Bedrohungen und Übergriffen ihres Ex-Partners gewährt worden sei.

Die belangte Behörde verkenne, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vorliege, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern es könne eine den Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgungssituation auch denn gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt sei, oder nicht in der Lage sei, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.

Die Beschwerdeführerin werde aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe in ihrem Heimatland mit der um eine asylrelevante Verfolgung zu begründenden, geforderten Intensität verfolgt. Aufgrund der ausreisekausalen Vorkommnisse kurz vor ihrer Flucht sei auch die Aktualität der Verfolgung gegeben.

Zur Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe "der von ukrainischen Polizisten misshandelten und mit dem Tode bedrohten Ex-Partnerinnen" wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach beim Begriff der "sozialen Gruppe" darauf abgestellt werde, dass es sich um eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression handle, die nur Personen treffe, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen würden, die also nicht verfolgt werden würden, wenn sie dieses § 3 AsylG - Status des Asylberechtigen Merkmal nicht hätten. Eine bestimmte soziale Gruppe umfasse in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status.

Die Erstbeschwerdeführerin habe das unveränderliche Merkmal, die Ex-Lebensgefährtin eines ukrainischen Polizisten zu sein, der sie mehrfach mit dem Umbringen bedroht und über Jahre hinweg nicht nur sie, sondern auch ihr gemeinsames Kind misshandelt habe. Aufgrund der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis könne sie sich von den ukrainischen Behörden vor den körperlichen wie verbalen Übergriffen ihres Ex-Lebensgefährten keine Hilfe erwarten. Wie sie bereits im Rahmen der Einvernahme vorgebracht habe, habe sie bereits zwei Mal versucht, ihren Ex-Lebensgefährten anzuzeigen, jedoch ohne Erfolg. Aufgrund der Tatsache, dass er für die ukrainische Polizei arbeite, sei niemand bereit, gegen ihn vorzugehen.

Der Ex-Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin habe diese nicht nur über Jahre hinweg körperlich misshandelt und gedemütigt, sondern ihr zudem gedroht, ihr das gemeinsame Kind zu entziehen. Aufgrund der Tatsache, dass er ihr kurz (zwei bis drei Wochen) vor ihrer Ausreise wichtige Dokumente weggenommen habe und ihr erneut explizit gedroht habe, sie "verschwinden lassen zu können ohne eine Bestrafung zu erhalten", sprich sie mit dem Umbringen bedroht habe, sei zweifelsfrei auch die geforderte Intensität und Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung gegeben. Bis zur tatsächlichen Ausreise habe sie sich schließlich aus Sicherheitsgründen primär bei ihrer Mutter sowie einer Freundin namens Olesja KUDLAT aufgehalten.

Leib und Leben seien absolut geschützte Rechtsgüter. Werde jemand mit dem Tode bedroht, liege jedenfalls eine erhebliche Intensität der Verfolgungshandlungen vor.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen sei den Beschwerdeführern jedenfalls Asyl zu gewähren gewesen.

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens vor dem Bundesasylamt/Bundesamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, des Inhalts der Bescheide sowie des Inhalts der gegen die Bescheide erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

II.1. Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.3. Zur Entscheidungsbegründung:

II.3.1. Obwohl gem. § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN., 14.421/1996, 15.743/2000).

II.3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde begründet die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten damit, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar glaubwürdig dargelegt habe, von ihrem Ex-Lebensgefährten, der Polizist sei, bedroht worden zu sein, diese private Verfolgung jedoch an keinem in der GFK genannten Gründe anknüpfe, weshalb kein Asyl zu gewähren gewesen sei. Gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kam das Bundesamt auch zum Schluss, dass dahingestellt bleiben könne, ob die der Erstbeschwerdeführerin drohende Verfolgung vom Staat geduldet werden würde. Da Sie von staatlicher Seite keinen Schutz erhalten habe und auf Grund des Einflusses von ihrem Ex-Lebensgefährten, der selbst ein Polizist sei, keine Hilfe erhalten werde, sei ihr Leben bzw. ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr. Da sie wegen privaten Problemen verfolgt werde und nicht aus in der GFK Gründen, habe diese Verfolgung, wie bereits erörtert, keine Asylrelevanz.

Sie werde von einem einflussreichen Polizisten verfolgt. Dieser habe ihr mehrmals Gewalt zugefügt, was auch im Fall einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder passieren würde.

Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da es für ihren Ex-Lebensgefährten, der ein Polizist sei, ein leichtes sei, sie in der Ukraine aufzuspüren.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine, es finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden gegenüber Frauen, die sich aufgrund von Misshandlungen durch ihren Mann/Lebensgefährten bzw. durch Privatpersonen, die bei der Polizei beschäftigt sind, gefährdet fühlen, auch nicht in der Begründung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten. Dort wird lediglich unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden im konkreten Fall verneint, ohne dies jedoch zu begründen. Herangezogen wurde in diesem Zusammenhang die in den Länderfeststellungen dargelegte Korruption innerhalb der Staatsgewalten, aus denen verfahrensgegenständlich jedoch nichts gewonnen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, stehen Fälle der "häuslichen Gewalt" im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (vgl. VwGH 28.08.2009, 2008/19/0127 ua. mwN; 19.11.2010, 2007/19/0203; 24.03.2011, 2008/23/1290 ua., 24.03.2011, 2008/23/0176).

Da dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin somit nicht von Vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann, hätte das Bundesasylamt anhand aktueller Länderberichte ermitteln müssen, ob der Erstbeschwerdeführerin effektiver staatlicher Schutz gewährt würde.

Ebenso VwGH 99/20/0483 vom 16.04.2002. "Es kommt nicht auf eine "Staatlichkeit" der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes an. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sein, Schutz zu gewähren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates (vgl. nur beispielsweise die Bezugnahme auf das Asylrecht "als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz" im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0098)."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen und aktuelle Länderberichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Organe in der Ukraine - hinsichtlich häuslicher Gewalt bzw. der angedrohten Wegnahme des Sohnes durch den Ex-Lebensgefährten (da dies als glaubwürdig bezeichnet wurde) - vorzulegen haben.

Dabei wird die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin näher zu ihrem Ex-Lebensgefährten zu befragen haben. Die Ausführungen zur Tätigkeit des Ex-Lebensgefährten bei der Polizei sind äußerst vage geblieben. So meinte sie in der Einvernahme, dass es ihnen finanziell nicht so gut gegangen sei, was darauf schließen lasse, dass der Ex-Lebensgefährte ein normaler Polizist gewesen sei, ebenso ihr Vorbringen, wonach er einen Vorgesetzten gehabt habe. Die Erstbeschwerdeführerin will beim Vorgesetzten ihres Ex-Lebensgefährten vorstellig geworden sein, um eine Anzeige gegen diesen zu erstatten, außerdem soll sie von ihrem Ex-Lebensgefährten ein Jahrzehnt lang verfolgt worden sein. Die Erstbeschwerdeführerin wird demnach näher zu ihrem Ex-Lebensgefährten zu befragen sein, insbesondere welche Position dieser innerhalb der Polizei innegehabt habe. Bei der geschilderten Bedrohung durch den Ex-Lebensgefährten über ein Jahrzehnt scheint schwer nachvollziehbar, dass sie nicht wisse, welche Einflüsse ihr Freund in der Polizei habe und wird sie dahingehend genauer zu befragen sein. Wie die belangte Behörde beim Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin darauf schließen hat können, dass diese über derart großen Einfluss verfüge, dass ein staatliches Vorgehen gegen ihn nicht möglich sei, entzieht sich der erkennenden Richterin und wird sich die belangte Behörde damit im fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen zu haben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat erst im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt, bei der Polizei Anzeige erstatten haben zu wollen. Tatsächlich soll sie dies erfolglos einmal beim Vorgesetzten ihres Ex-Lebensgefährten, einmal auf einer Polizeiinspektion in ihrem Bezirk versucht haben. Sie verneinte auch ausdrücklich, sich an eine höhere staatliche Stelle oder an eine andere Polizeidienststelle gewandt zu haben und auch kein Frauenhaus aufgesucht zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat demnach offensichtlich nicht den allenfalls bestehenden staatlichen Schutz ausgeschöpft, weshalb umso entscheidender ist, ob höhere staatlichen Stellen in der dargelegten Konstellation schutzfähig und vor allem schutzwillig sind. Hiezu werden jedenfalls über die Position des Ex-Lebensgefährten Ermittlungen zu führen sein.

In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, dass die Erstbeschwerdeführerin quer durch das Verfahren angeführt hat, dass ihr Ex-Lebensgefährte vor anderen Personen ihr gegenüber freundlich gewesen sei und die Misshandlungen seinem Vorgesetzten gegenüber abgestritten haben soll. Auch die Besuche ihres Ex-Lebensgefährten schilderte sie so, dass die Personen, die mit ihm gekommen seien, im Auto geblieben seien. Es erscheint demnach für die erkennende Richterin naheliegend, dass das Umfeld des Ex-Lebensgefährten die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Übergriffe durch ihren Ex-Lebensgefährten überhaupt nicht wahrgenommen hat.

Umso mehr muss eine Auseinandersetzung damit erfolgen, ob der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, sich an Polizeiinspektionen zu wenden, bei welchen ihr Ex-Lebensgefährte nicht bekannt gewesen ist bzw. sich überhaupt an höhere staatliche Stellen oder ein Frauenhaus zu wenden.

Kommt die belangte Behörde tatsächlich zum Ergebnis, dass die staatlichen Behörden im konkreten Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht schutzwillig und schutzfähig sind, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Erstbeschwerdeführerin allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Ukraine gegen die lokale Bedrohung des Ex-Lebensgefährten offensteht. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde dies bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes - wiederum basierend auf den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin - ausgeschlossen. Auch hier fehlt es an einer tragfähigen Begründung hiefür, hängt dies doch zumindest von der Frage des tatsächlichen Einfluss ihres Ex-Lebensgefährten innerhalb der ukrainischen Polizei ab. Ist dies ermittelt, wären darauf basierend entsprechende Länderinformationen einzuholen.

Die dargelegten unterlassenen Ermittlungen wären ebenfalls hinsichtlich des Spruchpunktes II. notwendig gewesen. Ist jedoch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden vorliegt, dann wäre der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Durch das unterlassene Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen war.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zum minderjährigen Sohn ebenfalls durch. ISd. § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit dem erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG die unter A) zitierte Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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